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Urteil

6 A 161/02

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leitsatz 1: Eine posttraumatische Belastungsstörung kann unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein Abschiebungshindernis begründen, wenn eine Rückkehr in das Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bewirkt. • Leitsatz 2: Fachärztliche Gutachten zu Traumafolgen sind grundsätzlich glaubhaft; nur bei fehlender Nachvollziehbarkeit, offensichtlicher Widersprüchlichkeit oder Missachtung diagnoserelevanter Zweifel dürfen Gerichte von ihnen abweichen. • Leitsatz 3: Retraumatisierung mit erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustands einschließlich realistischer Suizidgefahr begründet auch dann Abschiebungsschutz, wenn die Gefährdung nicht auf einen einzelnen Ort beschränkt ist und landesweit Behandlungsdefizite bestehen. • Leitsatz 4: Die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die Gefährdungen ganzer Bevölkerungsgruppen regelt, findet auf individuell geprägte Traumafolgen grundsätzlich keine Anwendung; selbst bei Anwendbarkeit würde in extremen Einzelfällen Abschiebungsschutz möglich sein.
Entscheidungsgründe
PTBS als Abschiebungshindernis; Retraumatisierungsgefahr begründet Schutz nach § 53 Abs. 6 AuslG • Leitsatz 1: Eine posttraumatische Belastungsstörung kann unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein Abschiebungshindernis begründen, wenn eine Rückkehr in das Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bewirkt. • Leitsatz 2: Fachärztliche Gutachten zu Traumafolgen sind grundsätzlich glaubhaft; nur bei fehlender Nachvollziehbarkeit, offensichtlicher Widersprüchlichkeit oder Missachtung diagnoserelevanter Zweifel dürfen Gerichte von ihnen abweichen. • Leitsatz 3: Retraumatisierung mit erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustands einschließlich realistischer Suizidgefahr begründet auch dann Abschiebungsschutz, wenn die Gefährdung nicht auf einen einzelnen Ort beschränkt ist und landesweit Behandlungsdefizite bestehen. • Leitsatz 4: Die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die Gefährdungen ganzer Bevölkerungsgruppen regelt, findet auf individuell geprägte Traumafolgen grundsätzlich keine Anwendung; selbst bei Anwendbarkeit würde in extremen Einzelfällen Abschiebungsschutz möglich sein. Die Kläger sind Serbien-Montenegro Staatsangehörige aus dem Kosovo, die sich als Angehörige der Roma darstellen. Die Klägerin zu 1) und ihre Kinder stellten 2001 Asylanträge; nach Ablehnung durch das Bundesamt klagten sie teilweise, zuletzt begehrt die Klägerin zu 1) Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die Klägerin berichtet von Kriegserlebnissen im Kosovo, u.a. Inbrandsetzung des Hauses, Verschleppung des Ehemannes und versuchte Vergewaltigungen von Töchtern. Sie legte ein Gutachten des Deutschen Instituts für Psychotraumatologie (2003) und später ein fachärztliches Gutachten des Nds. Landeskrankenhauses Königslutter (07.09.2004) vor, die eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigten und vor Retraumatisierung sowie Suizidgefahr bei Rückkehr warnten. Das Bundesamt hielt Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland für ausreichend, das Gericht ließ ergänzende Begutachtung zu und hörte die Klägerin mündlich an. • Rechtsgrundlage ist § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; danach kann Abschiebung unterbleiben, wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. • Das fachärztliche Gutachten vom 7.9.2004 diagnostiziert eine posttraumatische Belastungsstörung und begründet ausführlich die Gefahr einer Retraumatisierung bei Rückkehr; das Gericht hält die Begutachtung für schlüssig und überzeugt sich auch vom persönlichen Eindruck der Klägerin (§ 108 Abs.1 VwGO). • Gerichte dürfen fachärztliche Stellungnahmen nur in Ausnahmefällen aus sachfremden oder unzureichend begründeten Gründen zurückweisen; diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, sodass das Gutachten zuerkannt wird. • Eine Retraumatisierung kann eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben darstellen, weil sie zu einer massiven Verschlechterung des körperlichen, psychischen und sozialen Befindens führen und Suizidgefahr realistisch machen kann; diese Gefahr tritt nach dem Gutachten zeitnah nach Rückkehr ein. • Es reicht nicht aus, dass die Klägerin sich in einen anderen Ort des Kosovo oder in andere Landesteile Serbien/Montenegros verlagern könnte, weil die Gutachterin feststellt, die Klägerin fühle sich gegenüber verschiedenen Volksgruppen generell bedroht, sodass die Gefährdung landesweit besteht; zusätzlich sind in anderen Landesteilen die erforderlichen, engmaschigen und finanziell tragbaren Behandlungsangebote nicht gesichert. • Die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG über Gefährdungen ganzer Bevölkerungsgruppen greift hier nicht, da traumatisierte Personen individuell unterschiedliche Krankheitsbilder und Therapiebedarfe haben; selbst wenn sie anwendbar wäre, liegt eine extreme Gefahrenlage vor, die Abschiebungsschutz rechtfertigt. • Die Rechtsaufsicht des Bundesamtes ist gebunden: Vor dem Hintergrund der konkreten Gefahren und des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes ist der Ermessensspielraum so gebunden, dass Abschiebung nicht verantwortet werden kann. Die Klage ist insoweit begründet, als dem Bescheid der Beklagten zu widersprechen ist: Für die Klägerin zu 1) besteht hinsichtlich Serbien und Montenegro ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Der Bescheid vom 9.4.2002 ist insoweit aufzuheben. Die Klägerin hat eine posttraumatische Belastungsstörung, bei deren Rückkehr eine Retraumatisierung und eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit realistischer Suizidgefahr drohen; dies begründet ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Eine Verweisung auf andere Landesteile ist nicht zulässig, weil die Gefährdung nicht örtlich begrenzbar ist und die erforderliche engmaschige Behandlung im Zielstaat nicht sichergestellt erscheint. Die Abschiebungsandrohung bleibt in Form und Bezeichnung des Zielstaats unberührt; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden vom Gericht gemäß den einschlägigen Vorschriften getroffen.