Beschluss
6 B 545/04
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unselbstständiger Kostenbescheid für Gebühren und Auslagen ist nicht sofort vollziehbar, wenn die dem Kostenbescheid zugrunde liegende Sachentscheidung noch nicht bestandskräftig ist.
• Ein Widerspruch gegen eine Sachentscheidung erstreckt seine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes auch auf die damit verbundenen Kostenentscheidungen (§ 22 Abs. 1 Hs. 2 VwKostG).
• Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig, wenn die Behörde über einen beantragten Aussetzungsantrag in angemessener Frist ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat (§ 80 Abs. 6 VwGO).
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs erstreckt sich auf unselbstständigen Kostenbescheid • Ein unselbstständiger Kostenbescheid für Gebühren und Auslagen ist nicht sofort vollziehbar, wenn die dem Kostenbescheid zugrunde liegende Sachentscheidung noch nicht bestandskräftig ist. • Ein Widerspruch gegen eine Sachentscheidung erstreckt seine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes auch auf die damit verbundenen Kostenentscheidungen (§ 22 Abs. 1 Hs. 2 VwKostG). • Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig, wenn die Behörde über einen beantragten Aussetzungsantrag in angemessener Frist ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat (§ 80 Abs. 6 VwGO). Der Antragsgegner verpflichtete den Antragsteller per Bescheid vom 05.11.2004, für 18 Monate ein Fahrtenbuch zu führen, und setzte gleichzeitig in einem Kostenbescheid Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 85,60 Euro fest. Gegen beide Bescheide legte der Antragsteller am 08.12.2004 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Kostenbescheid. Der Antragsgegner hat über den Widerspruch und über den Aussetzungsantrag nicht entschieden; er wies den Antragsteller auf einen möglichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hin. Der Antragsteller suchte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Die Beteiligten stritten insbesondere darum, ob die Kostenforderung sofort vollziehbar sei oder der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. • Zulässigkeit: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig, weil der Antragsgegner über den beantragten Aussetzungsantrag nicht in angemessener Frist und mit zureichendem Grund entschieden hat (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO). • Aufschiebende Wirkung: Der Widerspruch gegen die Sachentscheidung entfaltet gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung; nach § 22 Abs. 1 Hs. 2 VwKostG erstreckt sich diese Wirkung auch auf die damit verbundene Kostenentscheidung, sodass ein gesondernter Widerspruch gegen einen unselbstständigen Kostenbescheid nicht zu einer sofortigen Vollziehung führt. • Systematik und Rechtsprechung: Die überwiegende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung sowie frühere Entscheidungen des Gerichts stützen die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf selbstständige Kostenforderungen; bei unselbstständigen Kosten entscheidet die aufschiebende Wirkung der Sachrüge. • Schutzwürdiges Interesse: Es besteht kein legitimes Interesse der öffentlichen Hand an sofortiger Vollstreckung der Kostenforderung, wenn die ihr zugrunde liegende Sachentscheidung durch aufschiebende Wirkung blockiert ist. • Kostenerstattung und Streitwert: Dem Antrag wurde mit Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO stattgegeben; der Streitwert wurde unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften und des Streitwertkatalogs bemessen. Das Gericht stellte fest, dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Kostenbescheid vom 05.11.2004 aufschiebende Wirkung zukommt und diese Wirkung weiterhin besteht. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde damit begründet und der Antrag hat Erfolg; die Kostenfolge wurde zuungunsten des Antragsgegners festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass die Kostenforderung unselbstständig ist und die aufschiebende Wirkung der gegen die Sachentscheidung gerichteten Rechtsbehelfe nach § 22 Abs. 1 Hs. 2 VwKostG auch die Kostenentscheidung erfasst. Damit ist die sofortige Vollstreckbarkeit des Kostenbescheids ausgeschlossen, solange die zugrunde liegende Sachentscheidung nicht bestandskräftig ist. Das Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes musste nicht vorab prüfen, ob die Sachentscheidung materiell rechtmäßig ist; die aufschiebende Wirkung hemmte die Vollziehbarkeit ausreichend.