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Urteil

5 A 69/04

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Änderung des Familiennamens ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 1 NamÄndG zulässig. • Die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung überkommener Namen sind bei der Abwägung wesentlich. • Bloße Nachteile im Alltagsgebrauch wegen Sonderzeichen (Accent aigu) begründen regelmäßig keinen wichtigen Grund. • Langandauernde Verwendung der bisherigen Schreibweise (hier seit 1772) spricht gegen eine Namensänderung.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Änderung der Nachnamensschreibweise wegen bloßer Schreibprobleme • Eine Änderung des Familiennamens ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 1 NamÄndG zulässig. • Die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung überkommener Namen sind bei der Abwägung wesentlich. • Bloße Nachteile im Alltagsgebrauch wegen Sonderzeichen (Accent aigu) begründen regelmäßig keinen wichtigen Grund. • Langandauernde Verwendung der bisherigen Schreibweise (hier seit 1772) spricht gegen eine Namensänderung. Der Kläger beantragte die Änderung seines Familiennamens von "C." in "D." mit der Begründung, die gewünschte Schreibweise sei die originäre Form und die bisherige Darstellung sei eine missglückte Eindeutschung. Er rügte wiederholte Schwierigkeiten im Alltag und bei Behörden durch das Accent aigu sowie Probleme mit elektronischer Datenverarbeitung. Die Behörde lehnte den Antrag ab; auch der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen eines wichtigen Grundes nach dem NamÄndG lägen nicht vor. Der Kläger erhob Klage und verwies auf eine nur schreibweisebedingte Änderung sowie auf vergleichbare Verwaltungsvorschriften; die Behörde hielt dem entgegen, auch Schreibvarianten könnten die Ordnungsfunktion des Namens berühren. Ein Vergleichsvorschlag, den Namen in „E.“ zu ändern, wurde vom Kläger abgelehnt. • Anwendbare Norm: § 3 Abs. 1 NamÄndG; ergänzende Verwaltungsvorschriften zum NamÄndG regeln typische Fallgruppen. • Namensänderungen haben Ausnahmecharakter; Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, bei dem das schutzwürdige Interesse des Antragstellers gegenüber den entgegenstehenden Interessen und den Grundsätzen der Namensführung überwiegt. • Zur Abwägung gehört die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens; der Name bleibt in Registern und im sozialen Verkehr Mindestmerkmal zur Personenunterscheidung. • Die vom Kläger geltend gemachten Alltagsschwierigkeiten durch fehlende oder vergessene Akzente sind ärgerlich, genügen aber nicht der Schwelle eines wichtigen Grundes, da viele Inhaber ungewöhnlicher Namen ähnliche Belastungen haben. • Eine analoge Anwendung der Verwaltungsvorschrift Nr. 38 (zu ss/ß) ist nicht möglich; der Fall unterscheidet sich von besonders gravierenden Fällen, in denen sowohl Aussprache als auch Schreibweise erhebliche Barrieren hervorrufen. • Ebenfalls spricht die über 230-jährige Verwendung der jetzigen Schreibweise im Familienzweig gegen die Änderung, sodass geringe Zweifel an einer historischen Eindeutschung kein entscheidendes Gewicht haben. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung der Schreibweise seines Familiennamens. Die Entscheidung beruht auf § 3 Abs. 1 NamÄndG und der gebotenen Abwägung der schutzwürdigen Interessen, wobei die Ordnungsfunktion des Namens, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der überkommenen Schreibweise und die langandauernde Verwendung der bisherigen Form überwiegen. Alltagsschwierigkeiten durch das Accent aigu und Probleme mit Datenverarbeitung sind nicht derart gewichtig, dass sie einen wichtigen Grund begründen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.