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Urteil

6 A 162/04

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Unterhaltung von Gehwegüberfahrten kann als Teil einer Zufahrt i.S.v. § 20 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 NStrG dem Inhaber der Zufahrt auferlegt werden. • Maßgeblich ist ein funktionsbezogenes Verständnis der Zufahrt: Sie reicht bis zur Fahrbahn und umfasst Straßenbestandteile, die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmt sind. • Die Verpflichtung zur Instandsetzung ist nicht verschuldensabhängig; der Inhaber der Zufahrt haftet auch für Schäden, die durch von ihm nicht beabsichtigte Nutzungsarten entstehen.
Entscheidungsgründe
Instandhaltungspflicht der Gehwegüberfahrt als Teil der Zufahrt nach NStrG • Die Unterhaltung von Gehwegüberfahrten kann als Teil einer Zufahrt i.S.v. § 20 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 NStrG dem Inhaber der Zufahrt auferlegt werden. • Maßgeblich ist ein funktionsbezogenes Verständnis der Zufahrt: Sie reicht bis zur Fahrbahn und umfasst Straßenbestandteile, die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmt sind. • Die Verpflichtung zur Instandsetzung ist nicht verschuldensabhängig; der Inhaber der Zufahrt haftet auch für Schäden, die durch von ihm nicht beabsichtigte Nutzungsarten entstehen. Der Kläger war Erbbauberechtigter eines Grundstücks mit Garagenhof und zwei Zufahrten zur E.; die Zufahrten führen über den zwischen Fahrbahn und Grundstück liegenden Gehweg. Teile der Betonplatten an den Gehwegüberfahrten waren fehlend, lose oder beschädigt. Die Beklagte forderte den Kläger per Bescheid auf, die Zufahrten innerhalb von vier Wochen instand zu setzen und ordnete die sofortige Vollziehung an; bei Nichtbefolgung drohte sie mit Ersatzvornahme. Der Kläger widersprach und hielt die beschädigten Platten für Teil des Gehwegs, somit der Straßenbaulast der Beklagten zuzuordnen; zudem machte er geltend, die Schäden seien durch Dritte verursacht worden. Die Beklagte verweigerte den Widerspruch mit dem Hinweis auf § 20 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 und § 22 NStrG. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtsgrundlage ist § 22 i.V.m. §§ 20 Abs. 4, 18 Abs. 4 NStrG; § 20 Abs. 4 verweist sinngemäß auf die Pflicht des Inhabers einer Zufahrt, Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie Sicherheit, Ordnung und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. • Formell war die Anordnung hinreichend bestimmt; der Widerspruchsbescheid präzisierte den Anwendungsumfang auf beide Zufahrten. • Materiell ist ein funktionsbezogenes Verständnis der Zufahrt geboten: Eine Zufahrt, die für Fahrzeuge bestimmt ist, führt notwendigerweise über den Gehweg bis zur Fahrbahn; deswegen können Gehwegüberfahrten zur Zufahrt i.S.d. NStrG gehören. • Systematisch und nach dem Veranlasserprinzip entspricht die Übertragung von Instandhaltungspflichten auf den Zufahrtinhaber dem Zweck von § 20 Abs. 4 NStrG und § 16 NStrG, Kostenverursachung auch hinsichtlich des Unterhalts zuzuordnen. • Die festgestellten Schäden (zerbrochene, lose Platten, Stolperfallen) entsprechen nicht den Anforderungen an Sicherheit und anerkannte Regeln der Technik; Abbildungen im Verwaltungsvorgang belegen den Zustand. • Es kommt nicht auf die unmittelbare Verursachung an: Die Verantwortlichkeit des Inhabers einer Zufahrt ist nicht verschuldensabhängig und gilt auch bei Nutzung zu nicht intendierten Zwecken; der Kläger hat durch Errichtung der Zufahrten einen adäquaten Veranlassungsbeitrag zu den Wendemanövern von Lkw geschaffen. • Da die sonstigen Regelungen des Bescheids rechtlich einwandfrei sind, war die Klage abzuweisen; die Kostenfolgen richten sich nach § 154 Abs. 1 VwGO und vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Verpflichtung des Klägers, die Gehwegüberfahrten zu den beiden Zufahrten zur E. instand zu setzen, weil diese Überfahrten funktional Teil der Zufahrt im Sinne des § 20 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 NStrG sind und den Anforderungen an Sicherheit und anerkannte Regeln der Technik nicht genügen. Eine Haftungsbefreiung wegen fehlenden Verschuldens oder weil Dritte die letzten Schäden verursacht haben, greift nicht; die Unterhaltspflicht des Zufahrtinhabers ist verschuldensunabhängig. Die Beklagte durfte die sofortige Vollziehung anordnen und mit Ersatzvornahme drohen; die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften.