Beschluss
6 B 196/05
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 Teil 1 Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht nur bei qualifizierter anwaltlicher Mitwirkung, die die Behörde zur Rücknahme veranlasst hat.
• Die bloße Förderung der Bereitschaft der Behörde zur Rücknahme durch prozessuale Tätigkeit reicht nicht aus.
• Ist die Behörde bereits ohne besonderes Zutun des klägerischen Prozessbevollmächtigten zur Aufhebung des Verwaltungsakts bereit gewesen, löst dies keine Erledigungsgebühr aus.
Entscheidungsgründe
Keine Erledigungsgebühr bei fehlender qualifizierter anwaltlicher Mitwirkung • Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 Teil 1 Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht nur bei qualifizierter anwaltlicher Mitwirkung, die die Behörde zur Rücknahme veranlasst hat. • Die bloße Förderung der Bereitschaft der Behörde zur Rücknahme durch prozessuale Tätigkeit reicht nicht aus. • Ist die Behörde bereits ohne besonderes Zutun des klägerischen Prozessbevollmächtigten zur Aufhebung des Verwaltungsakts bereit gewesen, löst dies keine Erledigungsgebühr aus. Die Klägerin leitete gerichtliche Verfahren gegen Verfügungen der Beklagten vom 2. Februar 2005 ein. Die Beklagte beteiligte ihr Rechtsamt und hob die angefochtenen Verfügungen kurz nach Zustellung der Verfahren auf; die Verfahren wurden als erledigt erklärt. Die Klägerin rügte, ihr stehe eine Erledigungsgebühr zu. Die Beklagte beantragte Kostenfestsetzung und stellte eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Geschäftsstelle. Streitgegenstand war, ob aufgrund des Verfahrensverlaufs der Klägerin eine Erledigungsgebühr nach der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG zusteht. Relevante Tatsachen sind, dass die Behörde ohne weiteres Zutun des klägerischen Anwalts aufhob und dass der Anwalt in Schriftsätzen die Bereitschaft der Behörde zu Verhandlungen bestritt. • Die Erinnerung ist statthaft nach §§ 164, 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO, § 11 Abs. 3 RVG und § 66 GKG. • Erledigungsgebühren nach Nr. 1002, 1003 Teil 1 Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG setzen eine besondere, auf die Beilegung gerichtete anwaltliche Mitwirkung voraus, die zur Erledigung nicht unerheblich beigetragen hat. • Nach ständiger Rechtsprechung reicht die bloße Förderung der Rücknahmebereitschaft der Behörde durch Prozessführung nicht aus; erforderlich ist eine qualifizierte Handlung des Prozessbevollmächtigten. • Im vorliegenden Fall hat die Behörde die Verfügungen nach Beteiligung ihres Rechtsamts von sich aus aufgehoben und die Verfahren dem Gericht gegenüber als erledigt bezeichnet; es fehlt an einer gebührenrechtlich relevanten Mitwirkung des klägerischen Anwalts. • Daher war die ursprünglich angesetzte Erledigungsgebühr zu streichen und die erstattungsfähigen Kosten zugunsten der Beklagten auf 1.037,16 Euro festzusetzen, verzinsbar ab 24.05.2005 gemäß § 247 BGB mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG und § 66 Abs. 6 GKG. Die Erinnerung der Beklagten wurde teilweise stattgegeben: Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten wurden auf 1.037,16 Euro festgesetzt, verzinsbar ab 24.05.2005 mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Die Klägerin erhält keine Erledigungsgebühr, weil es an einer qualifizierten, die Aufhebung bewirkenden anwaltlichen Mitwirkung fehlte; die Behörde hatte die Verfügungen ohne besonderes Zutun des klägerischen Prozessbevollmächtigten aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Dadurch hat die Beklagte in der Erinnerung Erfolg, soweit die Kostenfestsetzung korrigiert wurde.