Urteil
2 A 17/05
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Änderung von Baudenkmälern bedarf es der Genehmigung nach § 10 Abs.1 Nr.1 NDSchG.
• Die Unterscheidung nach Haustypen innerhalb einer denkmalgeschützten Siedlung kann für den Denkmalwert prägend sein; schon die Anzahl der Fenster kann typprägend und damit denkmalrelevant sein.
• Eine behördliche Ablehnung einer Maßnahme ist nicht verfassungsrechtlich bedenklich, wenn die Denkmalschutzbehörde ein sachgerechtes, differenziertes Konzept zur Erhaltung der historischen Gestalt verfolgt.
• Bei der Prüfung einer Denkmalbeeinträchtigung ist die Sachverständigenbetrachtung maßgeblich, nicht das ästhetische Empfinden des Laien.
• Erweiterungen zur Wohnraumnutzung sind eng begrenzt; nicht jede Durchlichtungsmaßnahme fällt unter zulässige Erweiterungen nach dem Denkmalpflegeplan.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines zusätzlichen Giebelfensters wegen denkmalpflegerischer Bedeutung der Haustypen • Zur Änderung von Baudenkmälern bedarf es der Genehmigung nach § 10 Abs.1 Nr.1 NDSchG. • Die Unterscheidung nach Haustypen innerhalb einer denkmalgeschützten Siedlung kann für den Denkmalwert prägend sein; schon die Anzahl der Fenster kann typprägend und damit denkmalrelevant sein. • Eine behördliche Ablehnung einer Maßnahme ist nicht verfassungsrechtlich bedenklich, wenn die Denkmalschutzbehörde ein sachgerechtes, differenziertes Konzept zur Erhaltung der historischen Gestalt verfolgt. • Bei der Prüfung einer Denkmalbeeinträchtigung ist die Sachverständigenbetrachtung maßgeblich, nicht das ästhetische Empfinden des Laien. • Erweiterungen zur Wohnraumnutzung sind eng begrenzt; nicht jede Durchlichtungsmaßnahme fällt unter zulässige Erweiterungen nach dem Denkmalpflegeplan. Die Klägerin beantragte die denkmalrechtliche Genehmigung für mehrere Maßnahmen, insbesondere den Einbau eines zusätzlichen Fensters im südlichen Giebel ihres Doppelhauses (Haustyp XIII) in der historischen Werkssiedlung H. Die Siedlung stammt aus 1939/40 und ist als schutzwürdiges Ensemble mit 16 verschiedenen Haustypen ein Baudenkmal. Die Untere Denkmalschutzbehörde erteilte die Genehmigung teilweise, lehnte jedoch aus denkmalpflegerischen Gründen das zusätzliche Giebelfenster ab. Die Klägerin wies auf genehmigte Fensterergänzungen in anderen Häusern und auf die der Gestaltungsfibel zufolge eher material- und ausführungsbezogenen Vorgaben hin; sie hielt die Anzahl der Fenster für unwesentlich. Die Obere Denkmalschutzbehörde wies den Widerspruch zurück und verwies auf typenspezifische Gestaltungsmerkmale und ein langfristiges Verwaltungskonzept. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der Nebenbestimmung und auf Genehmigung des Fenstereinbaus. • Anwendbare Normen: § 3 NDSchG (Begriff Baudenkmal), § 6 Abs.2 NDSchG (Beeinträchtigung des Denkmalwertes), § 7 und § 10 Abs.1 Nr.1 NDSchG sowie Verfahrensrecht nach § 113 VwGO. • Das Wohnhaus ist Teil des Baudenkmals: Die Siedlung H. ist nach obergerichtlicher Feststellung erhaltenswert; das Doppelhaus Typ XIII trägt zum Denkmalwert bei und weist nur geringe Veränderungen gegenüber dem Originalzustand auf. • Erhebliche Bedeutung der Haustypen: Die Differenzierung in 16 Haustypen ist historisch gewollt und prägt das Ensemble. Dabei sind nicht nur Ausführung und Material, sondern auch die Zahl der Fenster als typprägendes Merkmal denkmalrelevant. • Bewertung der Veränderung: Der Einbau eines vierten Fensters würde die Proportionen und die charakteristische Giebelfläche des Typs XIII deutlich verändern und damit den Denkmalwert im Sinne des § 6 Abs.2 NDSchG beeinträchtigen. • Maßstab der Beurteilung: Die Feststellung der Beeinträchtigung folgt einer sachverständigen Betrachtungsweise, nicht dem empfangsbereiten Laienurteil; die Denkmalschutzbehörden haben diese Sicht sachgerecht dargelegt. • Denkmalpflegeplan und Verwaltungspraxis: Der Plan stellt die fensterbezogenen Fassadengliederungen der einzelnen Typen dar; Erweiterungsmöglichkeiten sind dort eng begrenzt und betreffen primär Anbauten, Dachausbauten und vergleichbare Maßnahmen, nicht zusätzliche Giebelfenster zur besseren Durchlichtung. • Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Die Behörde verfolgt ein konsistentes System zur Rückgängigmachung nicht genehmigter nach-1986 erfolgter Veränderungen und zur begrenzten Zulassung moderater Modernisierungen; die Ablehnung ist damit nicht willkürlich oder unverhältnismäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung des zusätzlichen Giebelfensters; die Entscheidung der Denkmalschutzbehörde ist rechtmäßig, weil die Ergänzung den Denkmalwert des Hauses und des Ensembles erheblich beeinträchtigen würde. Die Gerichtsprüfung bestätigt, dass die Unterscheidung nach Haustypen einschließlich der Anzahl der Fenster für das schutzwürdige Erscheinungsbild wesentlich ist und die Denkmalschutzbehörde ein sachgerechtes, differenziertes Konzept verfolgt. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar und entspricht den gesetzlichen Vorschriften.