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Urteil

7 A 265/04

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer Freiendlücke nach den Beihilfevorschriften kann die Zahnbestandsvoraussetzung auch durch Einbeziehung des gegenüberliegenden Kieferbereichs erfüllt sein. • Beihilfefähig sind grundsätzlich nur bis zu zwei Implantate pro Kiefer ohne besondere Begründung; mehr als zwei Implantate sind nur bei Einzelzahnlücken oder zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig. • Die Beihilfefähigkeit bemisst sich nach den Beihilfevorschriften; zahnärztliche Wirtschaftlichkeit begründet keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Leistungen.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit von Implantaten bei Freiendlücke; Beschränkung auf zwei Implantate • Bei Vorliegen einer Freiendlücke nach den Beihilfevorschriften kann die Zahnbestandsvoraussetzung auch durch Einbeziehung des gegenüberliegenden Kieferbereichs erfüllt sein. • Beihilfefähig sind grundsätzlich nur bis zu zwei Implantate pro Kiefer ohne besondere Begründung; mehr als zwei Implantate sind nur bei Einzelzahnlücken oder zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig. • Die Beihilfefähigkeit bemisst sich nach den Beihilfevorschriften; zahnärztliche Wirtschaftlichkeit begründet keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Leistungen. Die Klägerin, beihilfeberechtigte Witwe eines Beamten, beantragte Übernahmeskosten für die Versorgung des linken Oberkiefers mit drei Implantaten; Heil- und Kostenplan sowie Kostenvoranschlag datieren Juli 2003. Im geplanten Versorgungsbereich fehlen mehrere Zähne; ursprünglich waren 2.3 bis 2.8 fehlend, 2.2 sollte entfernt werden; zwischenzeitlich wurde Zahn 2.2 tatsächlich extrahiert, so dass nur noch Zahn 2.1 verbleibt. Die Beklagte lehnte die Beihilfefähigkeit für drei Implantate ab und erklärte, nur zwei Implantate könnten gegebenenfalls anerkannt werden, da die Beihilfevorschriften eine Freiendlücke voraussetzten, die eine Zahnreihe von mindestens zwei Zähnen in der betreffenden Kieferhälfte erfordere. Die Klägerin widersprach und machte geltend, es liege eine Freiendlücke vor und nur mit drei Implantaten sei eine medizinisch sinnvolle Versorgung möglich. Das Gericht hat daraufhin entschieden. • Zulässigkeit: Das Widerspruchsverfahren war trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid ordnungsgemäß; Widerspruch war fristgerecht (§§70 Abs.2, 58 Abs.2 VwGO). • Rechtsgrundlage sind die Beihilfevorschriften (BhV) und insbesondere §6 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Ziffer 4 Satz 1 und Satz 2 Anlage 2 der BhV, die indikationsbezogen implantologische Leistungen regeln. • Freiendlücke: Nach Rspr. des BVerwG bedeutet Freiendlücke das Fehlen von Zähnen zum rückwärtigen Mundraum; die BhV präzisieren dies durch das Fehlen zumindest der Zähne sieben und acht. Diese Definition verlangt aber nicht zwingend, dass die vor der Lücke vorhandene Zahnreihe ausschließlich auf derselben Kieferhälfte aus mindestens zwei nebeneinander stehenden Zähnen bestehen muss. • Auslegung des Begriffs 'Zahnreihe' nach zahnmedizinischem Sprachgebrauch lässt zu, auch den Zahnbestand des gegenüberliegenden Kieferbereichs und festsitzenden Zahnersatzes einzubeziehen; damit kann im vorliegenden Fall trotz nur eines verbliebenen Zahns (2.1) die Indikation der Freiendlücke bejaht werden, weil sich durch Einbeziehung des rechten Oberkiefers ein ausreichender Zahnbestand ergibt. • Beschränkung der Implantatzahl: Ziffer 4 Satz 2 Anlage 2 BhV begrenzt die Beihilfefähigkeit auf zwei Implantate pro Kiefer, sofern keine Einzelzahnlücke oder besondere Begründung zur Fixierung einer Totalprothese vorliegt; diese Einschränkung greift im vorliegenden Fall. • Wirtschaftliche Erwägungen bzw. die ärztliche Auffassung, drei Implantate seien aus medizinischer oder wirtschaftlicher Sicht notwendig, ändern an der abschließenden Regelung in den Beihilfevorschriften nichts. • Folge: Die Beklagte hat die Beihilfefähigkeit der Versorgung insoweit zu erkennen, als zwei Implantate beihilfefähig sind; die Anerkennung eines dritten Implantats ist zu versagen. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte ist zu verpflichten, die geplante Versorgung mit Implantaten dem Grunde nach anzuerkennen, jedoch beschränkt auf zwei Implantate. Der Bescheid vom 25.07.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004 sind insoweit aufzuheben; insoweit wurde die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Soweit die Klägerin die Kostenübernahme für ein drittes Implantat verlangt, bleibt die Klage unbegründet, weil die Beihilfevorschriften Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer nur in den dort genannten Ausnahmefällen vorsehen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu zwei Dritteln und die Klägerin zu einem Drittel. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.