Urteil
3 A 217/06
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
2mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Ausgleichsabgaben, die vor und nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, getrennt zu behandeln.
• Für die Zeit nach Insolvenzeröffnung ist die Ausgleichsabgabe als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren und nach der tatsächlich in diesem Zeitraum vorhandenen Beschäftigtenzahl zu berechnen.
• Die im SGB IX vorgesehene jahresdurchschnittliche Berechnung tritt im Insolvenzfall zugunsten der grundsätzlichen Rang- und Befriedigungsregeln der Insolvenzordnung zurück, insbesondere bei angezeigter Masseunzulänglichkeit.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsabgabe bei Insolvenz: gesonderte Berechnung für Vor- und Nachinsolvenzzeit • Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Ausgleichsabgaben, die vor und nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, getrennt zu behandeln. • Für die Zeit nach Insolvenzeröffnung ist die Ausgleichsabgabe als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren und nach der tatsächlich in diesem Zeitraum vorhandenen Beschäftigtenzahl zu berechnen. • Die im SGB IX vorgesehene jahresdurchschnittliche Berechnung tritt im Insolvenzfall zugunsten der grundsätzlichen Rang- und Befriedigungsregeln der Insolvenzordnung zurück, insbesondere bei angezeigter Masseunzulänglichkeit. Der K. wurde zum Insolvenzverwalter der E. GmbH & Co. KG bestellt. Vor Insolvenzeröffnung (Jan–Okt) beschäftigte die Firma durchschnittlich 77,3 Arbeitnehmer; nach Eröffnung (Nov) zunächst 49 und im Dez. nur noch 2. Der I. meldete für 2004 die Ausgleichsabgabe getrennt für Jan–Okt (10.140 EUR, als Insolvenzforderung angemeldet) und Nov–Dez (210 EUR, als Masseschuld bezahlt). Das Integrationsamt setzte die Abgabe nach jahresdurchschnittlicher Berechnung herab bzw. erhöhte den Nachinsolvenzanteil und meldete Teilbeträge zur Insolvenztabelle; der K. widersprach mit dem Vorbringen, nach Insolvenzeröffnung sei nur die tatsächliche monatliche Verpflichtung als Masseverbindlichkeit zu behandeln und die jahresdurchschnittliche Ermittlung unzulässig. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen; der K. erhob Klage. • Die Klage ist zulässig; der Insolvenzverwalter ist nach § 80 Abs.1 InsO klagebefugt. Rechtsgrundlage der Abgabe sind § 77 Abs.1 i.V.m. § 71 Abs.1 SGB IX und die Anzeigepflicht nach § 80 Abs.2 SGB IX. Nach Sinn und Zweck dient die Ausgleichsabgabe der Anreiz- und Ausgleichsfunktion; die Abgabe entsteht monatlich nach § 77 Abs.2 SGB IX, auch wenn üblicher Entrichtungszeitraum das Jahr ist. • Mit Insolvenzeröffnung werden vorinsolvenzliche Abgaben Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), nachinsolvenzliche Abgaben dagegen Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs.1 Nr.1 Alt.2 InsO), die grundsätzlich vom Insolvenzverwalter vorrangig zu befriedigen sind (§ 53, § 209 InsO). • Die SGB-IX-Vorschrift zur jahresdurchschnittlichen Berechnung dient der Vereinfachung; im Insolvenzfall überlagern jedoch die zwingenden Regelungen der Insolvenzordnung diese Berechnung, insbesondere wenn Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde. Eine einheitliche jahresdurchschnittliche Ermittlung würde dazu führen, dass Verbindlichkeiten, deren Ursache vor Insolvenzeröffnung lag, indirekt als Masseverbindlichkeiten privilegiert und damit die Insolvenzrangfolge verletzt würden. • Folglich ist bei der Bemessung der Ausgleichsabgabe zwischen der Zeit vor und nach Insolvenzeröffnung zu unterscheiden und die für die Nachinsolvenzzeit zu berechnende Abgabe nach der in diesem Zeitraum tatsächlich vorhandenen Beschäftigtenzahl zu ermitteln; nur so kann die Rangordnung und das Ziel, Massearmut zu vermeiden, gewahrt werden. Die Klage ist begründet; die Bescheide des Integrationsamtes vom 24.10.2005 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2006) sind aufzuheben. Das Gericht stellt fest, dass Ausgleichsabgaben, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, als Masseverbindlichkeiten zu behandeln und gesondert nach der in diesem Zeitraum tatsächlich vorhandenen Beschäftigtenzahl zu berechnen sind, während die vor der Eröffnung entstandenen Ansprüche Insolvenzforderungen sind. Die angefochtene jahresdurchschnittliche Berechnung der Behörde ist rechtswidrig, weil sie die durch die Insolvenzordnung geregelte Rangfolge der Befriedigung beeinträchtigt, insbesondere bei angezeigter Masseunzulänglichkeit. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.