Urteil
1 A 17/06
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gemeinde ist nur dann kostenerstattungspflichtig für nachbarschaftliche Feuerwehrhilfe, wenn sie die nach ihren örtlichen Verhältnissen erforderlichen Brandbekämpfungseinrichtungen nicht vorhält oder die Hilfe mehr als 15 km von der Gemeindegrenze erbracht wird.
• Ob eine Gemeinde zur Vorhaltung besonderer Rettungsmittel (z. B. Drehleiter) verpflichtet ist, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen; die Mindeststärkeverordnung regelt nur die Mindestausstattung und schließt weitergehende örtliche Anforderungen nicht aus.
• Die Inanspruchnahme einer Drehleiter kann notwendig sein, obwohl sie nicht vorgehalten werden muss; in solchen Fällen ist die gewährte Nachbarschaftshilfe unentgeltlich.
• Ein kommunaler Kostenerstattungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG kann nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung generell durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden; eine Satzungsermächtigung hierfür fehlt.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für Drehleiterhilfe; Leistungsbescheid mangels Satzungsermächtigung unwirksam • Eine Gemeinde ist nur dann kostenerstattungspflichtig für nachbarschaftliche Feuerwehrhilfe, wenn sie die nach ihren örtlichen Verhältnissen erforderlichen Brandbekämpfungseinrichtungen nicht vorhält oder die Hilfe mehr als 15 km von der Gemeindegrenze erbracht wird. • Ob eine Gemeinde zur Vorhaltung besonderer Rettungsmittel (z. B. Drehleiter) verpflichtet ist, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen; die Mindeststärkeverordnung regelt nur die Mindestausstattung und schließt weitergehende örtliche Anforderungen nicht aus. • Die Inanspruchnahme einer Drehleiter kann notwendig sein, obwohl sie nicht vorgehalten werden muss; in solchen Fällen ist die gewährte Nachbarschaftshilfe unentgeltlich. • Ein kommunaler Kostenerstattungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG kann nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung generell durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden; eine Satzungsermächtigung hierfür fehlt. Bei einem Scheunenbrand am 02.12.2005 forderte die Klägerin zur Unterstützung eine Drehleiter an. Die Ortsfeuerwehr Wittingen der beklagten Gemeinde rückte mit Drehleiter, Begleitfahrzeug und acht Einsatzkräften aus. Die Beklagte erließ daraufhin am 13.12.2005 einen Leistungsbescheid über 1.608,70 EUR für Aufwendungsersatz. Die Klägerin bestritt die Erstattungspflicht, weil ihre Gemeinde nach ihren örtlichen Verhältnissen nicht verpflichtet gewesen sei, eine Drehleiter vorzuhalten, und weil die Gebäude im Gemeindegebiet entweder niedrige Fußbodenhöhen oder zweite Rettungswege aufwiesen. Die Beklagte hielt den Einsatz für erforderlich und berief sich auf ihre Satzung zur Kostenerhebung. Streitpunkt war, ob die Klägerin zur Vorhaltung der Drehleiter verpflichtet war, ob der Einsatz erforderlich und damit kostenpflichtig war und ob die Beklagte den Anspruch durch Leistungsbescheid geltend machen konnte. • Rechtliche Grundlage ist § 2 NBrandSchG; Nachbarschaftshilfe ist unentgeltlich, es sei denn, sie wurde mehr als 15 km entfernt erbracht oder die helfende Gemeinde wurde notwendig, weil die ersuchte Gemeinde die erforderlichen Einrichtungen nicht vorhält. • Die Mindeststärkeverordnung (MindeststärkeVO-FF §§ 5–6) regelt nur die Mindestausrüstung; daraus folgt nicht automatisch eine Pflicht zur Vorhaltung einer Drehleiter für Stützpunktfeuerwehren. • Für die Klägerin bestanden keine örtlichen Besonderheiten, die eine Vorhaltungspflicht begründen würden: Die betreffenden Gebäude hatten Fußbodenhöhen unter 7 m oder anderweitige zweite Rettungswege, was der Landkreis bestätigte; die vierteilige Steckleiter reicht bei geringer Gebäudehöhe aus. • Dass die Klägerin binnen sechs Monaten zweimal eine Drehleiter anforderte, reicht nicht aus, eine generelle Vorhaltungspflicht zu begründen, weil es sich jeweils um eingeschossige Bauten handelte. • Die Erforderlichkeit des konkreten Einsatzes ist von der Frage der Vorhaltungspflicht zu trennen: Vor Gericht machte die Klägerin glaubhaft, dass die Drehleiter notwendig war, um ein Übergreifen auf ein angrenzendes Hotel und Cafe zu verhindern; damit handelte es sich um notwendige Nachbarschaftshilfe i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG. • Unabhängig davon ist die Satzung der Beklagten, die eine Festsetzung des Kostenersatzes durch Leistungsbescheid vorsieht, für die Kostenerstattung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG nicht ausreichend: Das Gesetz enthält keine Ermächtigung, gleichgeordnete Gemeinden per Satzung zu befähigen, Erstattungsansprüche gegen andere Gemeinden durch Leistungsbescheid geltend zu machen. • Die Satzungsvorschrift ist teleologisch zu reduzieren; ein Anspruch aus § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG ist nicht mittels Leistungsbescheid durchzusetzen, sodass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Die Klage war erfolgreich: Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2005 wurde aufgehoben und die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin war nicht zur Erstattung der Kosten für den Einsatz der Drehleiter verpflichtet, weil ihre Gemeinde nach den örtlichen Verhältnissen keine Pflicht zur Vorhaltung einer Drehleiter hatte, obwohl der konkrete Einsatz in diesem Einzelfall erforderlich und notwendig war. Ferner war die Beklagte nicht berechtigt, den geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG durch einen Leistungsbescheid anhand ihrer Satzung durchzusetzen. Der Bescheid war somit in rechtlicher und formeller Hinsicht unwirksam; der Streitwert wurde auf 1.608,70 EUR festgesetzt.