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Urteil

5 A 14/06

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Speichelprobenentnahme kann nicht durch die Polizeibehörde im Bescheid zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO angeordnet werden; hierfür sind die besonderen Verfahren nach §§ 81a, 81e, 81g StPO vorgesehen. • Die Ermittlungslage gegen einen Beschuldigten wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornographischer Schriften kann die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (Lichtbilder, Finger- und Handflächenabdrücke, Messungen, Feststellung äußerer Merkmale) nach § 81b 2. Alt. StPO rechtfertigen. • Für die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist eine auf die tatbezogenen Delikte bezogene Wiederholungsgefahr (hier: weitere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) ausreichend; einmalige Sexualdelikte können diese begründen. • Die Voraussetzungen für eine DNA-Analyse/Entnahme von Körperzellen nach § 81g StPO sind strenger als die für Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO; unterschiedliche Maßstäbe schließen sich nicht aus.
Entscheidungsgründe
Erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig; Speichelprobenentnahme nicht durch Polizeibehörde anordnungsfähig • Eine Speichelprobenentnahme kann nicht durch die Polizeibehörde im Bescheid zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO angeordnet werden; hierfür sind die besonderen Verfahren nach §§ 81a, 81e, 81g StPO vorgesehen. • Die Ermittlungslage gegen einen Beschuldigten wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornographischer Schriften kann die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (Lichtbilder, Finger- und Handflächenabdrücke, Messungen, Feststellung äußerer Merkmale) nach § 81b 2. Alt. StPO rechtfertigen. • Für die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist eine auf die tatbezogenen Delikte bezogene Wiederholungsgefahr (hier: weitere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) ausreichend; einmalige Sexualdelikte können diese begründen. • Die Voraussetzungen für eine DNA-Analyse/Entnahme von Körperzellen nach § 81g StPO sind strenger als die für Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO; unterschiedliche Maßstäbe schließen sich nicht aus. Der Kläger wurde in Ermittlungsverfahren wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornographischer Schriften verdächtigt; bei einer Durchsuchung fanden sich auf seinem Computer mehrere kinderpornographische Bilddateien und Hinweise auf Kontaktaufnahme zu Minderjährigen. Die Polizeiinspektion Gifhorn erließ am 05.01.2006 einen Bescheid zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO, der Finger- und Handflächenabdrücke, Lichtbilder, Feststellung äußerer Merkmale, Messungen und handschriftlich eine Speichelprobe anordnete. Der Kläger klagte gegen den Bescheid und rügte insbesondere die geplante Speichelprobenentnahme als rechtswidrig und unverhältnismäßig; er berief sich auf veränderte Lebensumstände und das Fehlen einer Wiederholungsgefahr. Zwischenzeitlich wurde gegen den Kläger Anklage erhoben und er später wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt. Die Behörde verteidigte die Maßnahmen mit Hinweis auf die besondere Gefährdung durch Sexualdelikte und die Notwendigkeit präventiver Erkennungsdienstunterlagen. • Teilaublösung des Bescheids: Die ausdrückliche Aufnahme der Speichelprobe in den Polizeibescheid war rechtswidrig, weil § 81b 2. Alt. StPO keine Anordnung zur Entnahme von Speichel-/Körperproben durch die Polizeibehörde zulässt; hierfür sind die Verfahren nach §§ 81a, 81e, 81g StPO mit gerichtlicher bzw. staatsanwaltschaftlicher Einbindung vorgesehen. • Die übrigen Maßnahmen (Lichtbilder, Finger- und Handflächenabdrücke, Messungen, Feststellung äußerer Merkmale) sind durch § 81b 2. Alt. StPO gedeckt, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheids Beschuldigter in einem konkreten Ermittlungsverfahren war. • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahmen greifen in die Persönlichkeitsrechte ein, sind aber geeignet, erforderlich und angemessen. Geeignet sind sie, weil sie künftige Ermittlungen fördern können; erforderlich, weil ohne sie die Aufklärung vergleichbarer künftiger Straftaten erschwert würde; angemessen, da die Schwere des Tatverdachts (kindespornographische Bilder, Verhalten im Internet) eine Prognose der Wiederholungsgefahr rechtfertigt. • Wiederholungsgefahr: Nicht jede Straftat, hier aber Sexualdelikte, können bereits bei erstmaliger Begehung auf eine besondere Neigung schließen lassen. Die konkrete Tatbegehung, die Art des Materials und die Internetkontakte rechtfertigen die Annahme einer Gefahr für weitere Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. • Abgrenzung zu § 81g StPO: Die Anforderungen an die richterliche Anordnung von DNA-Analysen sind höher; ein Beschluss nach § 81g StPO prüft eine stärkere spezielle Veranlagung und kann zu anderen Schlussfolgerungen führen als die Prüfung nach § 81b 2. Alt. StPO. • Kostenentscheidung: Wegen teilweiser Stattgabe der Klage wurden die Prozesskosten anteilig verteilt; die Vollstreckbarkeit wurde vorläufig geregelt. Das Gericht hob den Bescheid insoweit auf, als die Entnahme einer Speichelprobe angeordnet war; insoweit war die Maßnahme rechtswidrig, weil die Polizei hierfür nicht zuständig ist und die speziellen strafprozessualen Verfahren zu beachten sind. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen: Die Anordnung der übrigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen war rechtmäßig und verhältnismäßig, da der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheids Beschuldigter in Ermittlungsverfahren wegen kinderpornographischer Delikte war und angesichts der Art der Taten eine begründete Gefahr weiterer gleichartiger Sexualstraftaten bestand. Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Verfahrenskosten. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.