Gerichtsbescheid
3 A 25/07
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kosten einer Abschiebung sind nach §§ 66, 67 AufenthG vom Ausländer zu tragen; hierzu gehören Beförderungs-, Unterbringungs- und alle durch eine erforderliche amtliche Begleitung entstehenden Kosten.
• Eine amtliche Begleitung durch Bundespolizeibeamte auf Linienflügen kann erforderlich und damit kostentragungspflichtig sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für Widerstand oder Gefährdung vorliegen.
• Die Entscheidung über Umfang und Anzahl der Begleitkräfte trifft die für die Durchführung zuständige Behörde im Rahmen ihrer Gefährdungsprognose; die danach berechneten Personalkosten sind nach den allgemeinen Grundsätzen für Personalkosten der öffentlichen Hand zu erstatten.
• Eine zwangsweise Abschiebung begründet kein strafrechtliches Notwehrrecht des Abgeschobenen gegen die durchgeführten Sicherungsmaßnahmen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Abschiebungskosten einschließlich Begleitpersonalkosten • Die Kosten einer Abschiebung sind nach §§ 66, 67 AufenthG vom Ausländer zu tragen; hierzu gehören Beförderungs-, Unterbringungs- und alle durch eine erforderliche amtliche Begleitung entstehenden Kosten. • Eine amtliche Begleitung durch Bundespolizeibeamte auf Linienflügen kann erforderlich und damit kostentragungspflichtig sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für Widerstand oder Gefährdung vorliegen. • Die Entscheidung über Umfang und Anzahl der Begleitkräfte trifft die für die Durchführung zuständige Behörde im Rahmen ihrer Gefährdungsprognose; die danach berechneten Personalkosten sind nach den allgemeinen Grundsätzen für Personalkosten der öffentlichen Hand zu erstatten. • Eine zwangsweise Abschiebung begründet kein strafrechtliches Notwehrrecht des Abgeschobenen gegen die durchgeführten Sicherungsmaßnahmen. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, wurde nach wiederholten Straftaten mehrfach aus Deutschland abgeschoben (25.10.2001, 24.06.2003). Die Beklagte forderte ihn mit Leistungsbescheid zur Erstattung der Abschiebungskosten in Höhe von 11.191,12 EUR auf. Nach teilweiser Reduktion verblieb ein streitiger Betrag; im Verfahren erklärten die Parteien einen Teil des Rechtsstreits für erledigt und der Kläger nahm einen weiteren Teil der Klage zurück. Der Kläger rügte u. a. die Unrechtmäßigkeit seiner Abschiebehaft, die Notwendigkeit der Begleitbeamten und die Höhe der Flugkosten der Begleiter. Die Beigeladene (Bundespolizei) verteidigte die Auswahl und Berechnung der Begleit- und Flugkosten sowie die Notwendigkeit zweier Beamter je Rückführung. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die noch geltend gemachten Kosten rechtmäßig sind. • Zuständige Rechtsgrundlagen sind §§ 66 Abs.1, 67 Abs.1 und 3 AufenthG; danach sind Kosten der Abschiebung vom Ausländer zu tragen, einschließlich Beförderungs-, Haft-, Unterbringungs- und Begleitungskosten. • Die angefallenen Kosten für Botschaftsvorführung und den begleiteten Transport von der JVA zum Flughafen entstehen unabhängig von der etwaigen Rechtswidrigkeit der Haft, weil der Kläger die zur Einholung der Reisedokumente erforderlichen Mitwirkungen nicht erbracht hat. • Die Beigeladene als zuständige Behörde hat im Rahmen ihrer Gefährdungsprognose die Erforderlichkeit einer Begleitung zu bestimmen; bei einem mehrfach verurteilten, als „Ausbrecher“ geführten Täter war die Anordnung je zweier Begleitbeamter auf Linienflügen verhältnismäßig und erforderlich (§ 67 Abs.1 Nr.3 AufenthG). • Die Eingriffs- und Eingriffsbefugnisse der Begleitbeamten sind nicht generell ausgeschlossen: Bundespolizeibefugnisse bestehen nach dem BPolG und dem Luftsicherheitsgesetz, die Bordgewalt des Flugzeugführers kann Maßnahmen delegieren; mitreisende private Kräfte sind hierfür nicht gleichwertig. • Zur Höhe der Personalkosten bestehen keine Bedenken: Berechnung nach den geltenden internen Regeln (BWL-BGS) und den Grundsätzen für Personalkosten der öffentlichen Hand ist nachvollziehbar; besondere Umstände, die eine Kürzung rechtfertigten, wurden nicht dargetan. • Die vom Kläger vorgebrachte These, die Abschiebung begründe ein Notwehrrecht gegen Zwangsmaßnahmen, steht dem Wesen der Abschiebung entgegen und wurde zurückgewiesen. • Da die Beklagte den Bescheid in Teilen aufgehoben hat, gilt dieser Teil als erledigt und von der Beklagten zu tragen; der übrige Klageantrag wurde abgewiesen und der Kläger trägt die restlichen Verfahrenskosten. Die Klage ist insoweit erledigt, als die Parteien dies einvernehmlich erklärten; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht hält die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der verbleibenden Abschiebungskosten für rechtmäßig nach §§ 66, 67 AufenthG. Insbesondere sind die Kosten der Botschaftsvorführung, des begleiteten Transports zum Flughafen sowie die Personal- und Flugkosten der Begleitbeamten erstattungsfähig, weil die Begleitungen erforderlich und die Berechnung der Kosten nachvollziehbar und haushaltsrechtlich ordnungsgemäß erfolgt sind. Die Beklagte trägt die Kosten des erledigten Teils; der Kläger hat die übrigen Verfahrenskosten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Kostentragung wurde entsprechend verteilt.