Urteil
1 A 341/06
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtung ist nach § 7 Abs. 1 AtKostV von Gebühren für Amtshandlungen befreit.
• Die Feststellung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt ist auf die Klägerin übertragbar, wenn die Satzungszwecke und tatsächliche Geschäftsführung fortbestehen.
• Eine Befreiung nach haushaltsrechtlichen Vorschriften kommt nur in Betracht, wenn die juristische Person haushaltstechnisch in den Landeshaushalt integriert ist; die Führung nach kaufmännischen Grundsätzen schließt dies aus.
Entscheidungsgründe
Gebührenbefreiung für gemeinnützige Forschungseinrichtung bei kaufmännischer Wirtschaftsführung • Eine als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtung ist nach § 7 Abs. 1 AtKostV von Gebühren für Amtshandlungen befreit. • Die Feststellung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt ist auf die Klägerin übertragbar, wenn die Satzungszwecke und tatsächliche Geschäftsführung fortbestehen. • Eine Befreiung nach haushaltsrechtlichen Vorschriften kommt nur in Betracht, wenn die juristische Person haushaltstechnisch in den Landeshaushalt integriert ist; die Führung nach kaufmännischen Grundsätzen schließt dies aus. Die Klägerin, Charité-Universitätsmedizin Berlin, beantragte die Befreiung von Gebühren für die Verlängerung einer Genehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlen in der medizinischen Forschung. Die Beklagte setzte Gebühren in Höhe von 234,00 Euro fest; die Klägerin legte Widerspruch ein und erhob Klage. Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, verfolgt nach eigener Satzung gemeinnützige Zwecke und erhält erhebliche Zuschüsse des Landes Berlin, führt ihren Wirtschaftsbetrieb jedoch nach kaufmännischen Grundsätzen und erstellt einen eigenen Gesamtwirtschaftsplan. Die Klägerin legte ergänzend einen Feststellungsbescheid des Finanzamts vor, wonach ihre Vorgängereinrichtung in den Jahren 2004 und 2005 gemeinnützig war. Die Beklagte hielt entgegen, die Klägerin werde nicht nach dem Haushaltsplan des Landes verwaltet und sei daher nicht gebührenbefreit. • Anwendbarkeit der Regelung: Die Beklagte kann nach AtomG Kosten für Amtshandlungen erheben; AtKostV regelt Befreiungen hiervon. • Gemeinnützigkeit: Nach § 7 Abs. 1 AtKostV sind gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen gebührenbefreit; die Feststellung des Finanzamts für die Vorgängereinrichtung ist übertragbar, da die Klägerin unverändert nach den gleichen Satzungszwecken handelt. • Begriffliche Übernahme der AO: Für die Begriffsbestimmung der Gemeinnützigkeit ist auf die Abgabenordnung zurückzugreifen, da AtKostV den Begriff nicht eigenständig regelt. • Forschungseinrichtung: Die Klägerin betreibt Forschung und Lehre als einheitliche Körperschaft und ist daher eine Forschungseinrichtung i.S.v. § 7 Abs. 1 AtKostV. • Haushaltsrechtliche Befreiung ausgeschlossen: Eine alternative Befreiung nach haushaltsrechtlichen Vorschriften setzt haushaltstechnische Eingliederung in den Landeshaushalt voraus; das ist bei der Klägerin nicht gegeben, weil ihr Rechnungswesen nicht im Haushaltsplan integriert ist und sie nach kaufmännischen Grundsätzen auf Grundlage eines eigenen Wirtschaftsplans geführt wird. • Folge: Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Befreiung nach § 7 Abs. 1 AtKostV; deshalb war der Kostenfestsetzungsbescheid rechtswidrig aufgesetzt. • Kostenfolge: Trotz Obsiegens trägt die Klägerin die Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 4 VwGO, weil sie die entscheidungsrelevanten Unterlagen erst im Gerichtsverfahren vorgelegt hat. Das Gericht hebt den Kostenfestsetzungsbescheid vom 24.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 auf, weil die Klägerin als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtung nach § 7 Abs. 1 AtKostV von Gebühren für Amtshandlungen befreit ist. Die Feststellung des Finanzamts zur Gemeinnützigkeit der Vorgängereinrichtung ist übertragbar, und die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den satzungsmäßigen Zwecken. Eine haushaltsrechtliche Befreiung scheidet aus, weil die Klägerin nicht haushaltstechnisch in den Landeshaushalt eingebunden ist, sondern nach kaufmännischen Grundsätzen und einem eigenen Wirtschaftsplan geführt wird. Die Klägerin trägt jedoch die Kosten des Verfahrens, weil sie die maßgeblichen Unterlagen erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.