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Urteil

6 A 281/07

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Fahrers trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungen nicht möglich war. • Bei der Prüfung, ob die Fahrerfeststellung "möglich" war, kommt es auf eine objektive Sicht an; subjektive Einschätzungen einzelner Ermittlungsbeamter genügen nicht. • Lehnt der Fahrzeughalter die Mitwirkung an Ermittlungen erkennbar ab, darf die Behörde weitere, zeitaufwändige Ermittlungen unterlassen. • Die Fahrtenbuchauflage kann auf weitere auf den Halter zugelassene Fahrzeuge erstreckt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dort ebenfalls einschlägige Verstöße zu befürchten sind und die Fahrerfeststellung hier ebenso schwierig wäre. • Die Dauer der Fahrtenbuchauflage ist unter Abwägung der Schwere des Verstoßes und des Mitwirkungsverhaltens des Halters zu bemessen; ein qualifizierter Rotlichtverstoß rechtfertigt regelmäßig längere Überwachungszeiträume.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO bei unaufgeklärtem Rotlichtverstoß und fehlender Mitwirkung • Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Fahrers trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungen nicht möglich war. • Bei der Prüfung, ob die Fahrerfeststellung "möglich" war, kommt es auf eine objektive Sicht an; subjektive Einschätzungen einzelner Ermittlungsbeamter genügen nicht. • Lehnt der Fahrzeughalter die Mitwirkung an Ermittlungen erkennbar ab, darf die Behörde weitere, zeitaufwändige Ermittlungen unterlassen. • Die Fahrtenbuchauflage kann auf weitere auf den Halter zugelassene Fahrzeuge erstreckt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dort ebenfalls einschlägige Verstöße zu befürchten sind und die Fahrerfeststellung hier ebenso schwierig wäre. • Die Dauer der Fahrtenbuchauflage ist unter Abwägung der Schwere des Verstoßes und des Mitwirkungsverhaltens des Halters zu bemessen; ein qualifizierter Rotlichtverstoß rechtfertigt regelmäßig längere Überwachungszeiträume. Der Kläger, Inhaber einer Baufirma und Halter mehrerer Fahrzeuge, wurde verpflichtet, für vier Fahrzeuge Fahrtenbücher zu führen. Anlass waren ein qualifizierter Rotlichtverstoß mit einem Lkw am 24.04.2007 und ein früherer, ebenfalls unaufgeklärter Verkehrsverstoß mit einem anderen Pkw. Die Bußgeldbehörde konnte den Fahrer des Lkw trotz Foto-Dokumentation nicht eindeutig ermitteln; der Kläger beantwortete Zeugenfragebogen nicht vollständig, berief sich auf Aussageverweigerung und legte keine Liste möglicher Nutzer vor. Ein Mitarbeiter der Behörde sah den Kläger subjektiv als in Betracht kommenden Fahrer, die zuständige Ordnungsbehörde stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren jedoch ein. Der Beklagte ordnete daraufhin eine Fahrtenbuchpflicht für 18 Monate für das Tatfahrzeug und drei weitere auf den Kläger zugelassene Fahrzeuge an; der Kläger klagte gegen die Bescheide. • Rechtsgrundlage ist § 31a Abs.1 StVZO: Fahrtenbuch kann angeordnet werden, wenn die Fahrerfeststellung nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich war. • "Nicht möglich" bedeutet, dass die Behörde trotz aller angemessenen und zumutbaren Ermittlungen den Täter nicht ermitteln konnte; Angemessenheit richtet sich nach sachgerechtem, wirtschaftlichem Einsatz der Mittel und der Bedeutung des Verstoßes. • Bei der Frage der Möglichkeit der Fahrerfeststellung ist eine objektive Prüfung erforderlich: ein Fotoabgleich genügt nur, wenn das Bild die Identifikation ohne vernünftige Zweifel erlaubt; im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt der Grundsatz in dubio pro reo. • Subjektive Einschätzungen einzelner Ermittler sind unbeachtlich, wenn das vorliegende Fotomaterial und die übrigen Ermittlungsergebnisse objektiv Zweifel verbleiben lassen; hier verhinderten Kopfbedeckung und unscharfe Gesichtszüge eine sichere Identifizierung. • Der Kläger hat durch Unterlassen der Mitwirkung (Nichtbeantwortung des Anhörungsbogens, Auskunftsverweigerung, Nichtvorlage einer Nutzerliste) seine Mitwirkungspflicht verletzt; dies rechtfertigt, weitere zeitaufwändige Ermittlungen zu unterlassen. • Weitergehende Ermittlungen, etwa Befragung von Mitarbeitern, waren hier nicht zumutbar, weil der Betrieb keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen führte und es Aufgabe des Unternehmers ist, entsprechende organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. • Die Ausweitung der Fahrtenbuchauflage auf weitere Fahrzeuge ist im Ermessen der Behörde möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch mit diesen Fahrzeugen einschlägige Verstöße zu befürchten sind und die Fahrerfeststellung dort ebenfalls schwierig wäre; wiederholte unaufgeklärte Verstöße und fehlende Nachweise über Fahrzeugnutzung begründen einen solchen Anlass. • Die Dauer von 18 Monaten ist angesichts des qualifizierten Rotlichtverstoßes und des Mitwirkungsverhaltens des Klägers verhältnismäßig; bei schweren Verstößen und fehlender Mitwirkung rechtfertigt längere Überwachung. • Ermessensfehler sind nicht feststellbar; auch die Kostenfestsetzung ist rechtmäßig. • Die zwischenbehördliche Prüfung des früheren Verstoßes ändert die Bewertung nicht, weil dort ebenfalls keine sichere Fahrerfeststellung möglich war. Die Klage wird abgewiesen. Die Fahrtenbuchanordnung für das Tatfahrzeug und die drei weiteren auf den Kläger zugelassenen Fahrzeuge sowie die Kostenfestsetzung sind rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 31a StVZO liegen vor, weil die Fahrerfeststellung objektiv nicht mit der für ein Ordnungswidrigkeitsverfahren erforderlichen Sicherheit möglich war und der Kläger seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Die Ausdehnung auf Ergänzungsfahrzeuge und die Dauer der Auflage sind verhältnismäßig begründet durch die Schwere des qualifizierten Rotlichtverstoßes und das wiederholte, unaufgeklärte Verhalten des Klägers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; die Bescheide bleiben in vollem Umfang bestehen.