OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 287/07

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Widerrufsgründe nach §73 Abs.1 AsylVfG greifen, wenn sich die für die Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Entscheidung wesentlich geändert haben. • Von einem Widerruf ist ausnahmsweise abzusehen, wenn zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe die Rückkehr unzumutbar machen (§73 Abs.1 Satz 3 AsylVfG). • Unabhängig vom Widerruf kann nach §60 Abs.7 AufenthG Abschiebungsschutz bestehen, wenn bei Rückkehr eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht, insbesondere wegen fehlender medizinischer Versorgung. • Fehlende Verfügbarkeit und fehlende Finanzierung lebenswichtiger Medikamente im Zielstaat können eine konkrete, erhebliche Gesundheitsgefahr und damit Abschiebungsschutz nach §60 Abs.7 AufenthG begründen.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Asylanerkennung zulässig; Abschiebungsschutz wegen fehlender Medikamentenversorgung • Die Widerrufsgründe nach §73 Abs.1 AsylVfG greifen, wenn sich die für die Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Entscheidung wesentlich geändert haben. • Von einem Widerruf ist ausnahmsweise abzusehen, wenn zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe die Rückkehr unzumutbar machen (§73 Abs.1 Satz 3 AsylVfG). • Unabhängig vom Widerruf kann nach §60 Abs.7 AufenthG Abschiebungsschutz bestehen, wenn bei Rückkehr eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht, insbesondere wegen fehlender medizinischer Versorgung. • Fehlende Verfügbarkeit und fehlende Finanzierung lebenswichtiger Medikamente im Zielstaat können eine konkrete, erhebliche Gesundheitsgefahr und damit Abschiebungsschutz nach §60 Abs.7 AufenthG begründen. Die Klägerin, 1960 in Pristina geboren, ethnische Albanerin aus Kosovo, kam 1992 nach Deutschland und stellte Asylantrag; ein Verwaltungsgericht erkannte sie 1994 wegen Gruppenverfolgung als asylberechtigt an und stellte Abschiebungsverbot fest. Die Behörde leitete 2004 ein Widerrufsverfahren ein und widerrief mit Bescheid vom 14.10.2004 die Anerkennung sowie das frühere Abschiebungsverbot mit der Begründung, die Sicherheitslage im Kosovo habe sich wesentlich verbessert. Die Klägerin erhob Klage und machte geltend, zwingende auf früherer Verfolgung beruhende Gründe stünden einem Widerruf entgegen; ferner berief sie sich auf eine chronische Lungenerkrankung mit dauerhaftem Medikationsbedarf und Bedenken, diese Versorgung im Kosovo nicht sicherstellen zu können. Das Gericht ließ medizinische Stellungnahmen einholen und prüfte sowohl die Widerrufsfrage nach §73 AsylVfG als auch einen möglichen Abschiebungsschutz nach §60 Abs.7 AufenthG. • Rechtsgrundlage des Widerrufs sind §73 Abs.1 AsylVfG in der geltenden Fassung; Widerruf ist zulässig, wenn sich die maßgeblichen Umstände seit der Entscheidung wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben. Nach Lage der Dinge besteht für ethnische Albaner im Kosovo seit 1999 keine staatliche oder staatsähnliche Verfolgung mehr; auch die Voraussetzungen für Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung (§60 Abs.1 Satz4 Buchst. c AufenthG) sind nicht gegeben. Eine Ausnahmesituation nach §73 Abs.1 Satz3 AsylVfG (zwingende auf früherer Verfolgung beruhende Gründe) liegt nicht vor, weil die Klägerin das frühere Verfolgungsschicksal mit vielen anderen teilt und keine besonderen, nachhaltig wirkenden Folgen erkennbar sind. Vertrauensschutz aus der ursprünglichen Anerkennung greift nicht; etwaige Schutzbedürfnisse sind im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu prüfen.\n\nUnabhängig vom Widerruf hat die Klägerin nach §60 Abs.7 AufenthG Anspruch auf Abschiebungsschutz: Fachärztliche Befunde belegen eine chronische obstruktive Lungenerkrankung mit dauerhaftem Bedarf an Bronchodilatatoren, Kortisoninhalationen und weiteren Medikamenten; ohne diese Medikamente droht eine erhebliche und konkrete Verschlechterung bis zur Lebensgefahr. Die medizinische Versorgung und Finanzierung dieser Medikamente im Kosovo sind nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet; nur ein Teil des Bedarfs wird staatlich finanziert, private Zuzahlungen und Versorgungsengpässe bestehen, und die Klägerin ist dauerhaft arbeitsunfähig und nicht in der Lage, die Kosten zuverlässig zu tragen. Eine allgemeine Gefahrenabwehrregel (§60 Abs.7 Satz3 AufenthG) greift nicht, da es sich um eine individuelle, zielstaatsbezogene Versorgungsgefährdung handelt, die keine politische Leitentscheidung erfordert; selbst bei Anwendung des strengen Maßstabs läge hier wegen der Schwere der gesundheitlichen Folgen eine Gefahr schwerster Verletzungen vor. Daher besteht Abschiebungsschutz nach §60 Abs.7 AufenthG. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §155 Abs.1 VwGO und §83b AsylVfG; Vollstreckbarkeitsregelungen nach §§167 VwGO, 711, 708 Nr.11 ZPO. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet: Der Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung des früheren Abschiebungsverbotes war rechtmäßig, weil sich die Verfolgungslage für ethnische Albaner im Kosovo seit der Entscheidung wesentlich verändert hat und keine Ausnahmesituation nach §73 Abs.1 Satz3 AsylVfG vorliegt. Die Klage ist jedoch im Hilfsantrag erfolgreich: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass für sie ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 Satz1 AufenthG besteht. Die medizinischen Befunde belegen eine chronische, behandlungsbedürftige Lungenerkrankung; die erforderlichen Medikamente sind im Kosovo nicht verlässlich verfügbar oder finanzierbar, so dass bei Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht. Deshalb darf die Behörde die Klägerin nicht in die Republik Kosovo abschieben; der Anspruch auf Abschiebungsschutz ist zu gewähren. Die Gerichtskosten und die Verteilung der Parteienkosten wurden gemäß den einschlägigen Vorschriften entschieden.