OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 A 249/08

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 Kostenverzeichnis zum GKG ist ein durchlaufender Posten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG und unterfällt nicht der Umsatzsteuer, wenn der Rechtsanwalt sie im Namen und für Rechnung des Mandanten verauslagt hat. • Die Kostentragungspflicht für die Auslage nach Nr. 9003 trifft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Mandanten, nicht den Prozessbevollmächtigten, weil der Anwalt die Übersendungsanträge regelmäßig für den Mandanten stellt. • Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Geb.V. entsteht nur, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen (Verhandlungs-/Erörterungs-/Beweisaufnahmetermin oder vergleichbare mitwirkende Besprechung bzw. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach den dort genannten Voraussetzungen); bloße Erledigungserklärungen führen nicht zur Entstehung der Terminsgebühr.
Entscheidungsgründe
Aktenversendungspauschale als durchlaufender Posten; keine Terminsgebühr • Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 Kostenverzeichnis zum GKG ist ein durchlaufender Posten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG und unterfällt nicht der Umsatzsteuer, wenn der Rechtsanwalt sie im Namen und für Rechnung des Mandanten verauslagt hat. • Die Kostentragungspflicht für die Auslage nach Nr. 9003 trifft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Mandanten, nicht den Prozessbevollmächtigten, weil der Anwalt die Übersendungsanträge regelmäßig für den Mandanten stellt. • Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Geb.V. entsteht nur, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen (Verhandlungs-/Erörterungs-/Beweisaufnahmetermin oder vergleichbare mitwirkende Besprechung bzw. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach den dort genannten Voraussetzungen); bloße Erledigungserklärungen führen nicht zur Entstehung der Terminsgebühr. Die Klägerin begehrte Einbürgerung; ihr Rechtsanwalt (Erinnerungsführer) beantragte Akteneinsicht und ließ die Verwaltungsakte in seine Kanzlei übersenden. Das Gericht gewährte Prozesskostenhilfe und das Verwaltungsverfahren erledigte sich nach Mitteilung der Behörde zur Einbürgerung. Der Anwalt beantragte die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse inklusive einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 und des Umsatzsteueranteils auf die 12 Euro Aktenversendungspauschale. Der Urkundsbeamte setzte die Gebühren niedriger fest und strich die Umsatzsteuer zur Pauschale sowie die beantragte Terminsgebühr. Dagegen legte der Anwalt Erinnerung ein; das Gericht entschied über die Erinnerung. • Zuständigkeit und Verfahren: Die Erinnerung nach § 56 Abs.1 RVG war zulässig und wurde zur Entscheidung an die Kammer übertragen. • Aktenversendungspauschale und Umsatzsteuer: Die Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG ist vom Anwalt im Namen und für Rechnung der Klägerin verauslagt. Nach § 10 Abs.1 Satz6 UStG sind solche durchlaufenden Posten nicht Bestandteil des Entgelts und daher nicht umsatzsteuerpflichtig; deshalb war der Mehrwertsteueranteil nicht festzusetzen. • Kostenschuldner der Auslage: Nach § 28 Abs.2 GKG (vormals §56 Abs.2 GKG) trifft die Auslagenpflicht denjenigen, der die Übersendung beantragt hat; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dies regelmäßig der Mandant, weil der Anwalt den Antrag als Vertreter für den Mandanten stellt. • Terminsgebühr: Die vom Anwalt geltend gemachte Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs.1 Nr.1 Geb.V. ist nicht entstanden. Die Voraussetzungen dieser Gebühr setzen bestimmte Terminhandlungen oder eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach den dort genannten Voraussetzungen voraus. Hier hat das Verfahren sich durch Erledigungserklärungen erledigt und nicht durch ein Anerkenntnisurteil oder die vorgesehenen Verfahrensformen, und der Anwalt hat keine entsprechende Mitwirkung an außergerichtlichen, auf Erledigung gerichteten Besprechungen nachgewiesen. • Rechtsfortbildung und Verweis auf Vorrechtsprechung: Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Aktenversendungspauschale regelmäßig dem Mandanten zuzurechnen ist; abweichende Verwaltungserlasse begründen keine unmittelbare Änderung der Rechtslage, denen der Rechtsanwalt gegebenenfalls im Steuerrecht entgegenzutreten hat. • Kostenentscheidung und Zulassung der Beschwerde: Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften des RVG; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Umsatzsteuerfrage zugelassen. Die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Mehrwertsteueranteil der Aktenversendungspauschale nicht zu berücksichtigen ist, weil die Pauschale als durchlaufender Posten nach § 10 Abs.1 Satz6 UStG dem Anwalt nicht als Entgelt entstanden ist und daher nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Ebenso war die geltend gemachte Terminsgebühr nicht entstanden, da die Voraussetzungen des Nr. 3104 Gebührentatbestandes nicht vorlagen; das Verfahren war durch Erledigungserklärungen beendet und nicht durch die im Gebührenverzeichnis vorausgesetzte Verfahrensform. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung der Kosten der Beteiligten findet nicht statt. Die Beschwerde wurde zur Klärung der grundsätzlichen Umsatzsteuerfrage zugelassen.