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Urteil

4 A 188/09

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Internetfähige PCs in beruflicher Nutzung sind nicht generell als zum Rundfunkempfang bereithaltene Geräte gebührenpflichtig. • Die bloße technische Eignung eines multifunktionalen PCs zum Rundfunkempfang rechtfertigt im gewerblichen Bereich nicht ohne Weiteres eine Gebührenpflicht. • Neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich können nach § 5 Abs. 3 RGebStV gebührenfrei sein, wenn auf dem Grundstück bereits für andere Empfangsgeräte Gebühren entrichtet werden. • Selbst bei grundsätzlicher Zulässigkeit der PC-Gebühr bleibt ein beruflich genutzter Arbeitsplatzcomputer als Zweitgerät gebührenbefreit, wenn für private Geräte am selben Grundstück bereits Gebühren gezahlt werden.
Entscheidungsgründe
Keine pauschale Rundfunkgebühr für beruflich genutzte internetfähige PCs • Internetfähige PCs in beruflicher Nutzung sind nicht generell als zum Rundfunkempfang bereithaltene Geräte gebührenpflichtig. • Die bloße technische Eignung eines multifunktionalen PCs zum Rundfunkempfang rechtfertigt im gewerblichen Bereich nicht ohne Weiteres eine Gebührenpflicht. • Neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich können nach § 5 Abs. 3 RGebStV gebührenfrei sein, wenn auf dem Grundstück bereits für andere Empfangsgeräte Gebühren entrichtet werden. • Selbst bei grundsätzlicher Zulässigkeit der PC-Gebühr bleibt ein beruflich genutzter Arbeitsplatzcomputer als Zweitgerät gebührenbefreit, wenn für private Geräte am selben Grundstück bereits Gebühren gezahlt werden. Die Klägerin betreibt in ihrem Wohnhaus ein Büro mit einem internetfähigen PC, nutzt diesen beruflich als Diplomübersetzerin und zahlt für ihren Privathaushalt bereits Rundfunkgebühren. Die Rundfunkanstalt setzte Gebühren für den PC als neuartiges Rundfunkempfangsgerät für mehrere Zeiträume fest; die Klägerin widersprach. Der Beklagte begründete die Gebührenpflicht damit, dass internetfähige PCs als Rundfunkempfangsgeräte nach RGebStV gesondert anmelde- und gebührenpflichtig seien und die Zweitgerätefreiheit nur im privaten Bereich gelte. Die Klägerin bestritt, den PC zum Empfang herkömmlicher Rundfunksendungen bereitzuhalten, und trug vor, sie nutze den Rechner ausschließlich zur Auftragsabwicklung. Das Verwaltungsgericht verhandelte unter Würdigung technischer Kapazitätsangaben des Rundfunkanbieters und prüfte Wortlaut und Entstehungsgeschichte der betreffenden gesetzlichen Regelungen. • Anwendbare Vorschriften sind §§ 1, 2, 4 und 5 RGebStV; die Gebührenfestsetzung richtet sich nach dem Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten (§ 1 Abs. 2 RGebStV). • Herkömmliche Geräte begründen wegen ihrer typischen Zweckbestimmung regelmäßig eine Gebührenpflicht; diese Typisierung greift bei multifunktionalen internetfähigen PCs im gewerblichen Bereich nicht ohne weiteres, weil dort die tatsächliche Nutzung zum Rundfunkempfang unüblich ist und zusätzliche technische Aufwendungen erforderlich wären. • Nach Sinn und Zweck der Regelung ist die bloße Eignung eines multifunktionalen PCs zum Empfang nicht ausreichend, wenn die typische Annahme, das Gerät diene dem Rundfunkempfang, im konkreten gewerblichen Nutzungskontext nicht zutrifft. • Der Beklagte konnte nicht substantiiert darlegen, dass für das Internetangebot eine solche technische und quantitative Verfügbarkeit besteht, dass die Klägerin jederzeit und faktisch zuverlässig Rundfunk empfangen könnte; die vorgelegten Kapazitätsangaben waren unvollständig und nicht überzeugend. • Selbst wenn die PC-Gebühr grundsätzlich zulässig wäre, ist § 5 Abs. 3 RGebStV so auszulegen, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich gebührenfrei sein können, wenn auf dem Grundstück bereits für andere Empfangsgeräte Gebühren entrichtet werden; eine Auslegung, die bei gewerblichen Geräten zwingend für das erste Gerät Gebühren annimmt, widerspricht Wortlaut und Systematik und wäre eine gesetzeserschaffende Erweiterung. • Die Gebührenerhebung für den hier verwendeten Arbeitsplatzcomputer verletzt zudem verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Handlungsfreiheit, weil nicht ersichtlich ist, wie ein Eigentümer einen internetfähigen PC nutzen kann, ohne rundfunkgebührenpflichtig zu werden. Die Klage ist erfolgreich; die Gebührenbescheide vom 05.06.2009 und 03.07.2009 (im Widerspruchsbescheid vom 18.08.2009) sind aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass beruflich genutzte, internetfähige PCs nicht generell als zum Rundfunkempfang bereithaltene Geräte gebührenpflichtig sind, insbesondere wenn die tatsächliche Nutzung zum Empfang nicht festgestellt ist und für das Grundstück bereits private Gebühren entrichtet werden. Die Rundfunkanstalt konnte nicht nachweisen, dass ihr Internetangebot in technischer und quantitativer Hinsicht zuverlässig jedem Nutzer, für den sie Gebühren verlangt, jederzeit zur Verfügung steht. Darüber hinaus ist die beanstandete Heranziehung verfassungsrechtlich problematisch, weil sie in der praktischen Nutzung internetfähiger Rechner zu erheblichen Freiheitsbeschränkungen führen würde. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 49,89 EUR festgesetzt.