Urteil
3 A 4/09
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kostenbeiträge nach SGB VIII sind durch Leistungsbescheid festzusetzen; vorherige Aufklärung über Beginn, Art und Folgen der Leistung ist erforderlich (§§ 92, 93 SGB VIII).
• Bei Selbständigen ist das für die Einkommensermittlung maßgebliche Einkommen regelmäßig der steuerlich festgestellte Gewinn; private Belastungen sind zusätzlich nach § 93 Abs. 3 SGB VIII pauschal oder konkret abzugsfähig.
• Bei mehreren gleichrangig Unterhaltsberechtigten ist eine Herabstufung der Einkommensgruppe vorzunehmen, um unbillige Mehrbelastungen zu vermeiden (Kostenbeitragsverordnung).
Entscheidungsgründe
Kostenbeitrag für Heimunterbringung: Gewinn als Einkommen, pauschaler Abzug und Herabstufung bei Mehrfachunterhalt (SGB VIII) • Kostenbeiträge nach SGB VIII sind durch Leistungsbescheid festzusetzen; vorherige Aufklärung über Beginn, Art und Folgen der Leistung ist erforderlich (§§ 92, 93 SGB VIII). • Bei Selbständigen ist das für die Einkommensermittlung maßgebliche Einkommen regelmäßig der steuerlich festgestellte Gewinn; private Belastungen sind zusätzlich nach § 93 Abs. 3 SGB VIII pauschal oder konkret abzugsfähig. • Bei mehreren gleichrangig Unterhaltsberechtigten ist eine Herabstufung der Einkommensgruppe vorzunehmen, um unbillige Mehrbelastungen zu vermeiden (Kostenbeitragsverordnung). Der Kläger ist Vater mehrerer minderjähriger Kinder. Ein Sohn wurde ab 01.12.2007 in Heimerziehung betreut; die Beklagte setzte für die Zeit 01.07.2008–22.09.2008 einen monatlichen Kostenbeitrag fest. Die Beklagte stützte sich auf die eingereichten Steuerbescheide 2005–2007 und berücksichtigte dabei betriebliche Entnahmen für Unterhaltszahlungen wieder hinzu. Der Kläger beanstandete die Einkommensermittlung und forderte Abzugsposten nach § 93 Abs. 3 SGB VIII sowie eine Herabstufung der Einkommensgruppe wegen weiterer gleichrangig Unterhaltsberechtigter. Die Beklagte hielt den Pauschalabzug für nicht anzuwenden, senkte den Beitrag im parallelen Verfahren teilerledigend und erklärte sich in Teilen erledigt. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Rechtsfragen. • Zulässigkeit: Verfahren ist teilweise erledigt einzustellen; sonstige Klagebegehren sind zulässig. • Aufklärungspflicht: Die Beklagte hat durch Mitteilung den Beginn, die Art der Leistung und die Folge (öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag statt zivilrechtlichem Unterhalt) hinreichend dargelegt; damit waren materielle Voraussetzungen für die Beitragserhebung erfüllt (§ 92 SGB VIII). • Einkommensermittlung bei Selbständigen: Maßgeblich ist der steuerlich festgestellte Gewinn; betriebliche Aufwendungen sind zur Erzielung von Einkünften notwendig und wurden bereits steuerlich berücksichtigt, sodass die Beklagte den Gewinn aus den Steuerbescheiden zugrunde zu legen durfte. • Abzug von Belastungen: § 93 Abs. 3 SGB VIII gewährt zusätzlich einen pauschalen Abzug von 25 % bzw. gegebenenfalls höhere berücksichtigungsfähige Belastungen; dieser Abzug kommt auch Selbständigen zugute, weil private Belastungen nicht bereits betrieblich berücksichtigt sind. • Herabstufung wegen Mehrfachunterhalt: Nach der Kostenbeitragsverordnung ist bei mehreren gleichrangigen Unterhaltsberechtigten eine Herabsetzung der Einkommensgruppe vorzunehmen; dadurch wird die Belastung bei mehreren minderjährigen Kindern reduziert. • Anwendung auf den konkreten Fall: Nach Korrektur der Einkommensermittlung und Vornahme des pauschalen Abzugs sowie der Herabstufung ergibt sich ein berücksichtigungsfähiges Nettoeinkommen, das zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 275,00 Euro für den streitgegenständlichen Zeitraum führt. Das Gericht hebt den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2008 insoweit auf, als er einen über 275,00 Euro monatlich hinausgehenden Kostenbeitrag festsetzt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Parteien erklärten bestimmte Teile des Verfahrens für erledigt; das Verfahren wird insoweit eingestellt. Sachdienlich war die Entscheidung, dass bei Selbständigen der steuerlich ausgewiesene Gewinn zugrunde zu legen ist, der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 SGB VIII vorzunehmen ist und bei mehreren gleichrangig Unterhaltsberechtigten eine Herabstufung der Einkommensgruppe zu erfolgen hat. Der Kläger trägt 1/9, die Beklagte 8/9 der Verfahrenskosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.