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Beschluss

9 A 3/10

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Personalrat kann sein Initiativrecht nach § 70 Abs. 2 BPersVG auch zur Beantragung der Höhergruppierung einzelner, namentlich benannter Beschäftigter ausüben. • Das Initiativrecht ist nicht auf kollektive Maßnahmen beschränkt; die frühere Rechtsprechung, die Individualanträge generell auszuschließen, wird aufgegeben. • Das Initiativrecht steht jedoch nicht zu, wenn die betroffenen Beschäftigten zu dem in § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Personenkreis gehören, bereits ein Mitbestimmungsverfahren zur Eingruppierung durchgeführt wurde und sich die Tätigkeit nicht verändert hat oder die Dienststelle selbst bereits ein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet hat.
Entscheidungsgründe
Initiativrecht des Personalrats zur Höhergruppierung einzelner Beschäftigter • Der Personalrat kann sein Initiativrecht nach § 70 Abs. 2 BPersVG auch zur Beantragung der Höhergruppierung einzelner, namentlich benannter Beschäftigter ausüben. • Das Initiativrecht ist nicht auf kollektive Maßnahmen beschränkt; die frühere Rechtsprechung, die Individualanträge generell auszuschließen, wird aufgegeben. • Das Initiativrecht steht jedoch nicht zu, wenn die betroffenen Beschäftigten zu dem in § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Personenkreis gehören, bereits ein Mitbestimmungsverfahren zur Eingruppierung durchgeführt wurde und sich die Tätigkeit nicht verändert hat oder die Dienststelle selbst bereits ein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet hat. Der Personalrat beantragte die Höhergruppierung zweier namentlich genannter Fachassistenten in eine höhere Tätigkeitsebene. Die Regionaldirektion zweifelte die Zulässigkeit solcher einzelfallbezogener Initiativanträge an und behandelte mehrere entsprechende Anträge als unzulässig. Der Personalrat leitete daraufhin ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein und begehrte gerichtlich die Feststellung, dass ihm ein Initiativrecht zur Höhergruppierung einzelner, namentlich benannter Beschäftigter zusteht, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen. Die Dienststelle beantragte Ablehnung mit der Begründung, der Personalrat dürfe nicht als Vertreter einzelner Arbeitnehmer auftreten und könne nicht in das personalpolitische Ermessen der Dienststellenleitung eingreifen. Das Gericht musste klären, ob § 70 Abs. 2 BPersVG ein solches Initiativrecht auch für Individualfälle erlaubt. • Rechtsgrundlage ist § 70 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, wonach Eingruppierungen mitbestimmungspflichtig sind; danach kann der Personalrat Maßnahmen schriftlich vorschlagen. • Wortlaut und Systematik des BPersVG enthalten keine ausdrückliche Beschränkung des Initiativrechts auf kollektive Maßnahmen; frühere Einschränkende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht mehr tragfähig. • Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2001 für das nordrhein-westfälische Recht zeigt, dass Initiativrechte auch für Einzelpersonen denkbar sind; das erkennende Gericht folgt der Auffassung, dass diese Erwägung auf das Bundesrecht übertragbar ist. • Praktische Erwägungen sprechen für Zulässigkeit: Abgrenzung kollektiver und individueller Interessen ist ohnehin schwierig, und das Mitbestimmungsverfahren erfüllt eine kollektivrechtliche Funktion, die individuelle arbeitsgerichtliche Klagen nicht ersetzen. • Beschränkungen sind geboten, um missbräuchliche oder bereits abgeschlossene Fälle auszuschließen; deshalb wird das Initiativrecht nicht festgestellt, wenn die Betroffenen unter § 14 Abs. 3 BPersVG fallen, wenn bereits ein Mitbestimmungsverfahren zur Eingruppierung durchgeführt wurde und die Tätigkeit unverändert ist oder wenn die Dienststelle selbst schon ein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet hat. Der Antrag ist zulässig und begründet. Das Gericht stellt fest, dass dem Personalrat unter den im Tenor genannten Voraussetzungen ein Initiativrecht zur Höhergruppierung einzelner, namentlich benannter Beschäftigter nach § 70 Abs. 2 BPersVG zusteht. Dieses Initiativrecht ist nicht generell auf kollektive Maßnahmen beschränkt; individuelle Anträge sind möglich, soweit nicht die gesetzlich genannten Ausnahmen vorliegen. Die Feststellung gilt nicht, wenn die betroffenen Beschäftigten unter § 14 Abs. 3 BPersVG fallen, wenn bereits ein Mitbestimmungsverfahren zur Eingruppierung durchgeführt wurde und sich die Tätigkeit nicht geändert hat oder wenn die Dienststelle bereits ein entsprechendes Mitbestimmungsverfahren eingeleitet hat. Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht getroffen.