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Urteil

5 A 96/11

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Versammlungsbehörde darf einen Demonstrationsaufzug nur ausnahmsweise verbieten; ein Verbot erfordert eine auf nachweisbaren Tatsachen gestützte Gefahrenprognose und ist ultima ratio (§ 8 NVersG, Art. 8 GG). • Bei Konflikten zwischen einer angemeldeten Versammlung und einer zeitgleich stattfindenden Großveranstaltung ist praktische Konkordanz herzustellen; räumlich-zeitliche Beschränkungen sind gegenüber einem vollständigen Verbot vorzuziehen. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen auch dann, wenn der angegriffene Verwaltungsakt vor Urteil erledigt ist (§ 113 Abs.1 S.4 VwGO, Art.19 Abs.4 GG).
Entscheidungsgründe
Teilverbot von Demonstrationsaufzug wegen Kollision mit Kulturfest; stationäre Kundgebung zulässig • Eine Versammlungsbehörde darf einen Demonstrationsaufzug nur ausnahmsweise verbieten; ein Verbot erfordert eine auf nachweisbaren Tatsachen gestützte Gefahrenprognose und ist ultima ratio (§ 8 NVersG, Art. 8 GG). • Bei Konflikten zwischen einer angemeldeten Versammlung und einer zeitgleich stattfindenden Großveranstaltung ist praktische Konkordanz herzustellen; räumlich-zeitliche Beschränkungen sind gegenüber einem vollständigen Verbot vorzuziehen. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen auch dann, wenn der angegriffene Verwaltungsakt vor Urteil erledigt ist (§ 113 Abs.1 S.4 VwGO, Art.19 Abs.4 GG). Der Kläger zeigte einen Demonstrationsaufzug für den 4. Juni 2011 in Braunschweig an; Start- und Zielpunkt sollten der Hauptbahnhof sein, mit Route durch die Innenstadt. Polizei und Behörde prognostizierten aufgrund rechtsextremer Beteiligung und erwartbarer Gegenproteste erhebliche Sicherungsanforderungen und Auswirkungen auf das zeitgleich stattfindende Kulturfest Braunschweig International. Die Behörde untersagte mit Bescheid vom 6. Mai 2011 den Aufzug vollständig einschließlich angekündigter Alternativroute mit Verweis auf unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 8 NVersG). Der Kläger klagte; das OVG stellte interimistisch die Durchführung einer stationären Kundgebung am Hauptbahnhof von 12–15 Uhr in Aussicht, die der Kläger durchführte und die Klage dann als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführte. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs.1 S.4 VwGO zulässig; bei schwerwiegendem Grundrechtseingriff besteht ein berechtigtes Interesse an Nachprüfung (Art.19 Abs.4 GG). • Rechtsgrundlage und Maßstab: Rechtsgrundlage des Verbots ist § 8 Abs.2 S.1 NVersG; ein Verbot setzt eine auf nachweisbaren Tatsachen beruhende Prognose unmittelbarer Gefährdung und ist ultima ratio; Beschränkungen nach § 8 Abs.1 NVersG sind vorzuziehen. Art.8 GG verlangt gebundenes Ermessen und praktische Konkordanz. • Anwendung auf den Fall: Die Behörde durfte den Aufzug in die Innenstadt untersagen, weil die Sicherungsmaßnahmen den Zugang zum Kulturfest und den innerstädtischen Verkehr massiv beeinträchtigt hätten; die Rechte der Festteilnehmer und Aussteller (Art.5, Art.2 GG) sind gleichwertig und überwiegen hier. Diese Gefährdungsprognose stützt sich auf polizeiliche Erkenntnisse und frühere Erfahrungen und ist nicht durch den Kläger substantiiert widerlegt. • Verhältnismäßigkeit und milderes Mittel: Das vollständige Verbot war aber unverhältnismäßig hinsichtlich der Möglichkeit einer zeitlich und örtlich beschränkten stationären Kundgebung am Hauptbahnhof. Das OVG stellte fest, dass eine dreistündige stationäre Kundgebung von 12–15 Uhr hinreichend sicher durchführbar sei; die Behörde hätte diese mildere Beschränkung anordnen müssen, auch wenn der Veranstalter einer Beschränkung nicht zustimmte. Die Ankündigung der Nichtakzeptanz entbindet die Behörde nicht von ihrer Pflicht zur Prüfung milderer Mittel. • Kostenentscheidungen: Die Gerichtskosten wurden anteilig verteilt, da die Klage teilweise Erfolg hatte. • Fortwirken der Erwägungen: Die Beurteilung richtet sich auf die bei Erlass erkennbare Gefahrenlage; neue, die Lage ändernde Umstände hat der Kläger nicht vorgebracht. Das Gericht stellt fest, dass der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2011 insoweit rechtswidrig war, als damit die Durchführung einer stationären Kundgebung des Klägers am Hauptbahnhof Braunschweig am 4. Juni 2011 in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr vollständig untersagt wurde. Soweit die Behörde dem Kläger untersagte, die Versammlung als Demonstrationsaufzug in den Innenstadtbereich zu führen, war das Verbot hingegen rechtmäßig, weil die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen das Kulturfest und den innerstädtischen Verkehr massiv beeinträchtigt hätten und damit gleichwertige Rechtspositionen Dritter überwogen. Das vollständige Verbot war gegenüber der möglichen räumlich-zeitlichen Beschränkung ein unverhältnismäßiger Eingriff; deshalb siegt der Kläger teilweise. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.