OffeneUrteileSuche
Urteil

5 A 117/12

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

5mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Allgemeinverfügung nach § 54 Abs.1 Satz2 Nr.2 i.V.m. Abs.2 LFGB setzt voraus, dass das Lebensmittel die Voraussetzungen des § 54 Abs.1 Satz1 LFGB erfüllt. • Ein Erzeugnis, das nach Art.1 Abs.2 Buchst. e der Novel-Food-Verordnung (NFVO) als neuartiges Lebensmittel einzustufen ist und keine Zulassung nach der NFVO hat, kann nicht Objekt einer solchen Allgemeinverfügung sein. • Für die Einordnung als neuartiges Lebensmittel ist maßgeblich, ob das betreffende Lebensmittel vor dem 15.05.1997 in den Mitgliedstaaten in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde; die materielle Beweislast trägt der Inverkehrbringer.
Entscheidungsgründe
Keine Allgemeinverfügung für als Novel Food eingestuftes Kräuterprodukt • Eine Allgemeinverfügung nach § 54 Abs.1 Satz2 Nr.2 i.V.m. Abs.2 LFGB setzt voraus, dass das Lebensmittel die Voraussetzungen des § 54 Abs.1 Satz1 LFGB erfüllt. • Ein Erzeugnis, das nach Art.1 Abs.2 Buchst. e der Novel-Food-Verordnung (NFVO) als neuartiges Lebensmittel einzustufen ist und keine Zulassung nach der NFVO hat, kann nicht Objekt einer solchen Allgemeinverfügung sein. • Für die Einordnung als neuartiges Lebensmittel ist maßgeblich, ob das betreffende Lebensmittel vor dem 15.05.1997 in den Mitgliedstaaten in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde; die materielle Beweislast trägt der Inverkehrbringer. Die Klägerin, eine Stiftung mit Sitz in Kanada, vertreibt den Kräutertrunk E. F. und beantragte beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Beklagte) den Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB für dieses Produkt. E. F. besteht aus mehreren Pflanzenteilen, darunter Klettenwurzel und Rot-Ulmenrinde; die Klägerin empfiehlt einen Sud zur innerlichen Anwendung. Die Beklagte lehnte den Antrag zunächst mit der Begründung ab, E. F. enthalte Bestandteile, die als neuartige Lebensmittel im Sinne der NFVO anzusehen seien, und es fehle an einer NFVO-Zulassung; die Klägerin legte Unterlagen vor, deren Belegkraft bestritten wurde. Die Beklagte änderte zeitweise ihre Bewertung hinsichtlich der Klettenwurzel, verweigerte schließlich aber die Allgemeinverfügung mit der Begründung, die Rot-Ulmenrinde mache das Produkt novel-food-pflichtig. Die Klägerin klagte auf Verpflichtung zur Erteilung der Allgemeinverfügung und berief sich auf frühere Marktpräsenz und Unterlagen aus den 1990er Jahren. • Rechtlicher Maßstab: Eine Allgemeinverfügung nach § 54 Abs.1 Satz2 Nr.2 i.V.m. Abs.2 LFGB setzt voraus, dass das Lebensmittel die Voraussetzungen des § 54 Abs.1 Satz1 LFGB erfüllt; hierfür muss es in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sein oder aus einem Drittland stammen und sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat im Verkehr befinden. • Anwendung der Novel-Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97: Liegt ein neuartiges Lebensmittel i.S.d. Art.1 Abs.2 Buchst. e NFVO vor und fehlt eine nach der NFVO erforderliche Zulassung, ist das Inverkehrbringen gemeinschaftsrechtswidrig und steht einer Allgemeinverfügung entgegen. • Maßgeblicher Prüfzeitpunkt und Beweislast: Stichtag ist der 15.05.1997; es muss vor diesem Datum ein nennenswerter menschlicher Verzehr in der Gemeinschaft nachgewiesen werden. Die materielle Beweislast trägt der Unternehmer/Antragsteller. • Sachverhaltliche Würdigung: Das Produkt E. F. ist als neuartiges Lebensmittel einzustufen, weil weder Klettenwurzel noch insbesondere die Kombination und das Herstellungsverfahren sowie die Rot-Ulmenrinde hinreichend nachgewiesen wurden als vor dem Stichtag in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang verzehrt. • Beweiswürdigung konkreter Nachweise: Vorgelegte Unterlagen (Produktionsbestätigung, Druckereiunterlagen, Schreiben aus den 1990er Jahren, Zollauskünfte) belegen keinen nennenswerten Verzehr in der EU vor dem 15.05.1997; selbst bei Annahme der Herstellungs- oder Druckstückzahlen wäre die Menge für einen nennenswerten Verbrauch zu gering. • Erfahrungsgemäße Unbedenklichkeit: Es liegen keine innerhalb der Gemeinschaft erworbenen praktischen oder wissenschaftlichen Erfahrungen vor, die eine erfahrungsgemäße Unbedenklichkeit des Produkts begründen könnten; dies verstärkt die Anforderungen an den Nachweis eines nennenswerten früheren Verbrauchs. • Rechtsfolge: Mangels Nachweises einer zulässigen Verkehrslage nach § 54 Abs.1 Satz1 LFGB ist die Klägerin nicht berechtigt, die begehrte Allgemeinverfügung zu verlangen; die Beklagte hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Allgemeinverfügung nach § 54 Abs.1 Satz2 Nr.2 i.V.m. Abs.2 LFGB. Das Produkt E. F. ist als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung einzustufen, für das keine erforderliche Zulassung vorliegt; weil die Klägerin den Nachweis eines nennenswerten Verzehrs in der EU vor dem 15.05.1997 nicht geführt hat und auch keine erfahrungsgemäße Unbedenklichkeit dargetan ist, erfüllt das Produkt nicht die Voraussetzungen des § 54 Abs.1 Satz1 LFGB. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass die Klägerin, wenn sie E. F. in Verkehr bringen möchte, eine Zulassung nach der NFVO zu beantragen hat.