Urteil
5 A 76/14
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Einbürgerung ist nicht ausgeschlossen, wenn der Bewerber Mitglied oder Funktionär einer Organisation ist, die regional inhomogen beurteilt wird, und er dem einbürgerungsunschädlichen Flügel zuzurechnen ist.
• Bei inhomogenen Organisationen ist auf die persönliche Zuordnung des Bewerbers zu einer Richtung abzustellen; reicht dies hinreichend wahrscheinlich für die einbürgerungsunschädliche Ausrichtung aus, entfällt der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.
• Die Behörde hat die aktuelle Einstufung der regionalen Verfassungsschutzbehörde und sonstige sachkundige Bewertungen zu berücksichtigen; daraus können sich Anhaltspunkte gegen ein Einbürgerungshindernis ergeben.
• Hat der Bewerber hinreichend dargelegt, dass sein Engagement auf Integration und Bildungsarbeit gerichtet ist und keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt, ist ihm die Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
Entscheidungsgründe
Einbürgerung trotz IGMG-Mitgliedschaft bei Zurechnung zu einbürgerungsunschädlichem Flügel • Eine Einbürgerung ist nicht ausgeschlossen, wenn der Bewerber Mitglied oder Funktionär einer Organisation ist, die regional inhomogen beurteilt wird, und er dem einbürgerungsunschädlichen Flügel zuzurechnen ist. • Bei inhomogenen Organisationen ist auf die persönliche Zuordnung des Bewerbers zu einer Richtung abzustellen; reicht dies hinreichend wahrscheinlich für die einbürgerungsunschädliche Ausrichtung aus, entfällt der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. • Die Behörde hat die aktuelle Einstufung der regionalen Verfassungsschutzbehörde und sonstige sachkundige Bewertungen zu berücksichtigen; daraus können sich Anhaltspunkte gegen ein Einbürgerungshindernis ergeben. • Hat der Bewerber hinreichend dargelegt, dass sein Engagement auf Integration und Bildungsarbeit gerichtet ist und keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt, ist ihm die Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, lebt seit Geburt in Deutschland, hat Abitur und studiert; er beantragte 2009 die Einbürgerung. Er ist Mitglied und Funktionsträger in der IGMG und deren regionalen Initiativen (Sprecher der Takva-Moschee, Vorsitzender des NSV, Engagement im ABI e.V.; seit 2015 Vorsitzender der Studierendenabteilung der IGMG-Bundeszentrale). Der Verfassungsschutz äußerte 2011 Bedenken wegen möglicher Verbindungen zur Milli-Görüs-Bewegung, später änderte sich die Bewertung in Niedersachsen zugunsten einer inhomogenen bzw. unbedenklichen Einschätzung. Der Beklagte lehnte 2014 die Einbürgerung mit der Begründung ab, es lägen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor; der Kläger bestritt dies und legte seine Integrations- und Bildungsarbeit dar. Das Gericht hat die Beurteilungen der Verfassungsschutzbehörde, die Stellungnahme des Bürgermeisters von Peine und die persönlichen Angaben des Klägers gewürdigt. • Rechtsgrundlagen: § 10 StAG, § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, § 38 Abs. 1 VwVfG, § 113 Abs. 5 VwGO. • Tatbestandliche Voraussetzungen für eine Einbürgerungszusicherung nach § 10 StAG sind beim Kläger (Aufenthalt, Loyalitätserklärung, gesicherter Lebensunterhalt, Strafregister, Sprach- und Rechtskenntnisse) erfüllt, soweit nur noch der Nachweis des Verlusts der türkischen Staatsangehörigkeit aussteht. • Der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG greift nicht, weil keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. • Bei der Auslegung des § 11 StAG ist zu berücksichtigen, dass Organisationen inhomogen sein können; dann kommt es auf die persönliche Zuordnung des Bewerbers an und darauf, ob äußere Umstände das Wahrscheinlichkeitsmoment begründen, dass er dem einbürgerungsunschädlichen Flügel angehört. • Die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde hat in aktueller Einschätzung für den Regionalverband Niedersachsen der IGMG keine feststellbaren Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen mehr; diese Erkenntnis sowie positive kommunale Einschätzungen sprechen dafür, dass die IGMG in Niedersachsen inhomogen oder überwiegend unbedenklich ist. • Die Angaben des Klägers zu seinen Zielen (Förderung von Integration und Bildung), sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie das Fehlen belastender Erkenntnisse zu seiner Person machen hinreichend wahrscheinlich, dass er den einbürgerungsunschädlichen Kreisen zuzurechnen ist. • Der Beklagte hat die Ablehnung der Einbürgerung nicht hinreichend durch konkrete Anhaltspunkte getragen; daher ist der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage ist begründet. Das Gericht hebt den Bescheid vom 3. April 2014 auf und verpflichtet die Behörde, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, sobald er den Verlust oder die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nachweist. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Voraussetzungen des § 10 StAG vorliegen und keine tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bestehen, da der Kläger der einbürgerungsunschädlichen Ausrichtung innerhalb der IGMG zuzurechnen ist. Maßgeblich waren die Bewertung der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde, die städtische Einschätzung und die glaubhaften Angaben des Klägers zu seiner Integrationsarbeit. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.