Beschluss
6 B 647/15
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung, dass ein Asylantrag gemäß § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, setzt voraus, dass das Bundesamt einen besonderen Anlass für eine Betreibensaufforderung hatte; bloßes Nichterscheinen allein reicht nicht aus.
• Eine Betreibensaufforderung ist nur wirksam, wenn der Asylbewerber in dieser Aufforderung ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Nichtbetreibens belehrt wurde, einschließlich der Folgen für ein mögliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.
• Wenn die Betreibensaufforderung rechtswidrig war, ist die darauf beruhende Einstellungsverfügung einschließlich etwaiger Abschiebungsandrohungen und Befristungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig; das Asylverfahren ist fortzuführen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Feststellung der Zurücknahme eines Asylantrags bei fehlender Belehrung und fehlendem Anlass • Die Feststellung, dass ein Asylantrag gemäß § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, setzt voraus, dass das Bundesamt einen besonderen Anlass für eine Betreibensaufforderung hatte; bloßes Nichterscheinen allein reicht nicht aus. • Eine Betreibensaufforderung ist nur wirksam, wenn der Asylbewerber in dieser Aufforderung ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Nichtbetreibens belehrt wurde, einschließlich der Folgen für ein mögliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. • Wenn die Betreibensaufforderung rechtswidrig war, ist die darauf beruhende Einstellungsverfügung einschließlich etwaiger Abschiebungsandrohungen und Befristungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig; das Asylverfahren ist fortzuführen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte mit Bescheid vom 17.11.2015 fest, der Asylantrag der Antragsteller gelte als zurückgenommen, stellte das Verfahren ein, forderte zur Ausreise in den Kosovo auf und befristete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Die Antragsteller suchten vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Das Bundesamt hatte zuvor Termine zur Anhörung angesetzt, zu denen die Antragsteller nicht erschienen; es forderte sie mit Schreiben vom 25.08.2015 zur schriftlichen Stellungnahme auf. Die Antragsteller legten gesundheitliche Gründe und logistische Probleme für ihr Nichterscheinen vor; ihr Prozessbevollmächtigter hatte dies zuvor mitgeteilt. Das Gericht prüfte im Eilverfahren, ob die Klage voraussichtlich erfolgreich ist und ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. • Rechtsgrundlagen sind § 33 AsylG (Zurücknahmefiktion), § 25 Abs. 5 AsylG (Verfahren bei Nichterscheinen) sowie § 80 Abs. 5 VwGO für den vorläufigen Rechtsschutz. • Die Rücknahmefiktion nach § 33 Abs. 1 AsylG tritt nur ein, wenn ein besonderer Anlass für die Betreibensaufforderung vorlag; es müssen Anhaltspunkte bestehen, dass der Ausländer erkennbar kein Interesse mehr an der Fortführung des Verfahrens hat. • Zudem verlangt § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen des Nichtbetreibens. Nach dem Gebot eines fairen Verfahrens ist der Asylbewerber auch darüber zu belehren, dass das Bundesamt im Fall der Verfahrensbeendigung ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG entscheiden kann. • Nach § 25 Abs. 5 AsylG genügt bei Nichterscheinen des Ausländers zunächst die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen; wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, entscheidet die Behörde nach Aktenlage. Hieraus folgt kein generelles Wahlrecht der Behörde zugunsten einer Betreibensaufforderung; eine Betreibensaufforderung ist nur zulässig, wenn zusätzliche Umstände Anlass geben, am Fortbestehen des Bescheidungs- oder Rechtsschutzinteresses zu zweifeln. • Die Betreibensaufforderung des Bundesamtes war vorliegend rechtswidrig, weil die Belehrung über die Rechtsfolgen unzureichend war und weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Antragsteller kein Fortführungsinteresse hatten; gesundheitliche und organisatorische Umstände und die Erklärungen des Prozessbevollmächtigten sprechen dagegen. • Folge: Die Einstellung des Verfahrens nach der fingierten Zurücknahme war rechtswidrig; damit sind auch die darauf gestützten Feststellungen zu Abschiebungsverboten und die Abschiebungsandrohung sowie die vorzeitige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig. • Das Asylverfahren ist vom Bundesamt fortzuführen, und über etwaige Einreise- und Aufenthaltsverbote ist erst nach ordnungsgemäßer Fortführung des Verfahrens zu entscheiden. Das Gericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als begründet angesehen und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil die Feststellung des Bundesamts, der Asylantrag gelte als zurückgenommen, rechtswidrig ist. Die Betreibensaufforderung vom 25.09.2015 war nicht gerechtfertigt, da die Antragsteller nicht hinreichend über die Rechtsfolgen belehrt wurden und keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein fehlendes Fortführungsinteresse vorlagen. Deshalb ist die Einstellungsverfügung einschließlich der Abschiebungsandrohung und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen und erst danach über mögliche Abschiebungsverbote und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu entscheiden.