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Urteil

9 A 28/16

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach Verordnung (EG) Nr.1107/2009 ist der anerkannte Mitgliedstaat grundsätzlich nicht zur weitergehenden materiellen Rechtmäßigkeitskontrolle der Referenzzulassung verpflichtet. • Formelle Anforderungen des Art.42 Abs.1 VO 1107/2009 sind erfüllt, wenn der Antragsteller die vom Referenzmitgliedstaat konkret erstellte Zulassungsurkunde und den dortigen Bewertungsbericht vorlegt. • Ein Anerkennungsmitgliedstaat kann eine Zulassung nur aus den in Art.36 VO 1107/2009 genannten Gründen verweigern; Verdacht einzelner Verfahrensmängel im Referenzstaat reicht nicht aus, um das gegenseitige Vertrauen zu widerlegen. • Wenn die beteiligten nationalen Stellen (u. a. UBA) wegen fehlender Unterlagen eine abschließende Prüfung nach Art.36 nicht vornehmen konnten, ist die Behörde zur erneuten Bescheidung unter Beachtung dieser Prüfungspflichten verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Erneute Bescheidung bei gegenseitiger Anerkennung von Pflanzenschutzmitteln; beschränkte Prüfpflicht des Anerkennungsmitgliedstaats • Im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach Verordnung (EG) Nr.1107/2009 ist der anerkannte Mitgliedstaat grundsätzlich nicht zur weitergehenden materiellen Rechtmäßigkeitskontrolle der Referenzzulassung verpflichtet. • Formelle Anforderungen des Art.42 Abs.1 VO 1107/2009 sind erfüllt, wenn der Antragsteller die vom Referenzmitgliedstaat konkret erstellte Zulassungsurkunde und den dortigen Bewertungsbericht vorlegt. • Ein Anerkennungsmitgliedstaat kann eine Zulassung nur aus den in Art.36 VO 1107/2009 genannten Gründen verweigern; Verdacht einzelner Verfahrensmängel im Referenzstaat reicht nicht aus, um das gegenseitige Vertrauen zu widerlegen. • Wenn die beteiligten nationalen Stellen (u. a. UBA) wegen fehlender Unterlagen eine abschließende Prüfung nach Art.36 nicht vornehmen konnten, ist die Behörde zur erneuten Bescheidung unter Beachtung dieser Prüfungspflichten verpflichtet. Die Klägerin beantragte am 22.5.2015 die Erteilung einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung in Deutschland im Wege der gegenseitigen Anerkennung auf Grundlage einer bereits in Großbritannien erteilten Zulassung für ihr Mittel ‚F. G.‘. Großbritannien hatte seine Bewertung auf die frühere Bewertung des Mittels ‚I.‘ gestützt und einen Bewertungsbericht mit nur teilweise ausgefüllten Abschnitten erstellt. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.8.2016 ab, weil ein vollständiger Bewertungsbericht des Referenzstaats fehle, Verfahrensvorschriften in Großbritannien nicht eingehalten worden seien und das UBA sein Einvernehmen versagt habe. Die Klägerin erhob Klage mit dem Ziel, die Beklagte zur Erteilung der Zulassung zu verpflichten; hilfsweise verlangte sie erneute Prüfungen bzw. Feststellungen zur Rechtswidrigkeit des Einvernehmensbzw. Benehmens. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Begründetheit der Ablehnung und die Frage, inwieweit die Beklagte die britische Bewertung kontrollieren durfte. • Klage zulässig: Untätigkeitsklage/Verpflichtungsklage ohne Vorverfahren nach §75 VwGO wegen Überschreitung der 120‑Tage‑Frist; keine Aussetzung nach §75 Satz3 VwGO erfolgt. • Formelle Anforderungen (Art.42 Abs.1 VO 1107/2009) sind erfüllt: Klägerin legte die Kopie der Referenzzulassung, die Identitätserklärung und den vom Referenzstaat konkret erstellten Bewertungsbericht vor; die nationale Behörde darf nicht verlangen, der Antragsteller habe mehr vorzulegen als der Referenzstaat erstellt hat. • Materielle Beschränkung der Prüfpflicht: Nach EuGH‑Rechtsprechung und BVerwG ist der Anerkennungsstaat grundsätzlich an die wissenschaftliche Bewertung des Referenzmitgliedstaats gebunden; eine weitergehende Rechtmäßigkeitskontrolle der Referenzzulassung findet nur statt, wenn Anhaltspunkte für systematische Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben vorliegen. • Keine Darlegung systematischer Verstöße durch die Beklagte: Vereinzelte Verfahrensabweichungen oder die Nutzung älterer Bewertungen durch Großbritannien genügen nicht, um das auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Anerkennungssystem zu durchbrechen. • Art.36 VO 1107/2009 bleibt maßgeblich: Nur bei berechtigten, spezifischen ökologischen oder landwirtschaftlichen Bedenken, die nicht durch nationale Risikominderungsmaßnahmen ausgeräumt werden können, ist eine Verweigerung der Anerkennung zulässig. • Prüfungsbedarf im nationalen Verfahren: Das UBA hat wegen fehlender vollständiger Unterlagen sein Einvernehmen versagt; die Beklagte hätte bei Kenntnis der Begründung von Großbritannien die relevanten Bewertungsunterlagen (z. B. für ‚I.‘) anfordern und den nationalen Prüfstellen (UBA, JKI, BfR) zur erneuten Prüfung vorlegen müssen. • Folge: Mangels abschließender Prüfung nach Art.36 ist die Angelegenheit nicht spruchreif für eine Verpflichtung zur Erteilung der Zulassung; die Beklagte ist aber verpflichtet, den Antrag erneut zu bescheiden und die in den Ausführungen des Gerichts genannten Prüfungspflichten zu beachten. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Bescheid der Beklagten vom 29.8.2016 ist rechtswidrig insoweit, als die Beklagte den Antrag nicht unter Beachtung der vom Gericht aufgestellten Rechtsauffassung erneut bescheidet; insoweit ist sie verpflichtet, den Zulassungsantrag neu zu prüfen. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Erteilung der Zulassung kann nicht erfolgen, weil das Verfahren mangels abschließender Prüfung nach Art.36 VO 1107/2009 nicht spruchreif ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Verpflichtung zur erneuten Bescheidung ergibt sich daraus, dass die nationalen Stellen wegen unvollständiger Unterlagen eine abschließende Prüfung verhinderten und die Beklagte es unterlassen hat, die notwendigen Bewertungsunterlagen zur Ermöglichung dieser Prüfung vorzulegen.