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Beschluss

6 B 434/16

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, setzt voraus, dass das Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre und das Abwarten unzumutbar ist. • Die Hochschule kann in ihrer Zulassungsordnung einen Abschluss in einem "vergleichbaren eng verwandten Studiengang" als Zugangsvoraussetzung für einen konsekutiven Master festlegen; dies ist mit höherrangigem Landesrecht vereinbar, soweit die Beschränkung verhältnismäßig ist. • Die Prüfung der Vergleichbarkeit richtet sich auf die Ähnlichkeit der Studieninhalte und der Zielsetzung des vorangegangenen Studiengangs; ein auf ein Teilgebiet (z. B. Gesundheitspsychologie) beschränkter, anwendungsorientierter Studiengang erfüllt die Voraussetzung einer "vergleichbaren engen Verwandtschaft" nur, wenn er inhaltlich dem gesamten Bachelorstudium Psychologie ähnlich ist. • Die Bezeichnung "vergleichbarer eng verwandter Studiengang" ist hinreichend bestimmt und damit verfassungsgemäß.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Zulassungsanspruch zum konsekutiven Master bei nur teilgebietsspezifischem Bachelor • Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, setzt voraus, dass das Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre und das Abwarten unzumutbar ist. • Die Hochschule kann in ihrer Zulassungsordnung einen Abschluss in einem "vergleichbaren eng verwandten Studiengang" als Zugangsvoraussetzung für einen konsekutiven Master festlegen; dies ist mit höherrangigem Landesrecht vereinbar, soweit die Beschränkung verhältnismäßig ist. • Die Prüfung der Vergleichbarkeit richtet sich auf die Ähnlichkeit der Studieninhalte und der Zielsetzung des vorangegangenen Studiengangs; ein auf ein Teilgebiet (z. B. Gesundheitspsychologie) beschränkter, anwendungsorientierter Studiengang erfüllt die Voraussetzung einer "vergleichbaren engen Verwandtschaft" nur, wenn er inhaltlich dem gesamten Bachelorstudium Psychologie ähnlich ist. • Die Bezeichnung "vergleichbarer eng verwandter Studiengang" ist hinreichend bestimmt und damit verfassungsgemäß. Die Antragstellerin beantragte vor Ablauf der Frist die Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie (1. Fachsemester, M.Sc.) für das Wintersemester 2016/17. Sie hatte zuvor an der SRH Hochschule Heidelberg einen Bachelor of Science in Gesundheitspsychologie (Note 2,0) erworben. Die Hochschule (Antragsgegnerin) lehnte die Aufnahme ihrer Bewerbung ab, weil der Abschluss nicht als "vergleichbar eng verwandter Studiengang" zum Psychologie-Bachelor im Sinne der Zulassungsordnung (§2 ZO) anerkannt werde. Die Antragstellerin begehrte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz und machte geltend, ihr Studium enthalte die erforderlichen Studienleistungen/ECTS und erfülle damit die fachliche Eignung; ferner rügte sie Unbestimmtheit der Regelung. Die Antragsgegnerin argumentierte, Gesundheitspsychologie decke nur ein Teilgebiet ab, sei anwendungsorientiert und daher nicht inhaltlich ähnlich genug zum akademisch-grundlagenorientierten Psychologie-Bachelor; zudem bestehe keine Eilbedürftigkeit. Das Gericht prüfte summarisch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. • Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind grundsätzlich darzulegen; bei Vorwegnahme der Hauptsache gelten verschärfte Anforderungen: überwiegende Erfolgsaussicht der Hauptsache und Unzumutbarkeit des Abwartens. • Die Hochschule durfte in der Zulassungsordnung einen Abschluss in einem "vergleichbaren eng verwandten Studiengang" als Zugangsvoraussetzung fordern; dies folgt aus §18 Abs.8 NHG und der Befugnis der Hochschule, die fachliche Eignung durch Ordnung zu regeln. Die Regelung dient der Sicherung der Qualität des Masterstudiengangs und ist nicht per se unverhältnismäßig. • Die Bestimmtheit der Formulierung "vergleichbarer eng verwandter Studiengang" ist ausreichend; Auslegungserfordernisse schließen Bestimmtheit nicht aus, wenn Betroffene die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. • Für die Feststellung der Vergleichbarkeit ist maßgeblich, ob die Studieninhalte und die Zielsetzung des vorangegangenen Studiengangs dem Bachelorstudium Psychologie insgesamt ähnlich sind. Es reicht nicht aus, lediglich Modulbezeichnungen oder Teillinien zu vergleichen; eine gesteigerte Ähnlichkeit ist bei der engen Verwandtschaft erforderlich. • Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Studiengang Gesundheitspsychologie in den wesentlichen Inhalten dem Bachelorstudium Psychologie insgesamt ähnlich ist. Vorliegende Unterlagen und die Studienzielsetzung zeigen eine anwendungsbezogene Ausrichtung auf das Teilgebiet Gesundheitspsychologie, nicht die umfassende, grundlagenwissenschaftliche Breite des Psychologie-Bachelors. • Auch wenn die Antragstellerin Leistungspunkte in den geforderten Bereichen nachgewiesen hat (§2 Abs.4 ZO), reicht dies nicht, wenn die Gesamtähnlichkeit der Studieninhalte zum Psychologie-Bachelor nicht dargetan ist. • Da der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde und die Hauptsache nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre, sind die Anforderungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz nicht erfüllt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat keinen vorläufigen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr Bachelorstudium in Gesundheitspsychologie inhaltlich in der für eine "vergleichbare enge Verwandtschaft" erforderlichen Weise dem Bachelorstudiengang Psychologie insgesamt ähnelt. Die Hochschule durfte die einschlägige Zulassungsregelung anwenden; diese ist mit dem niedersächsischen Hochschulrecht vereinbar und ausreichend bestimmt. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Hauptsache und wegen fehlender Unzumutbarkeit des Abwartens ist die Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt, sodass die einstweilige Zulassung nicht angeordnet wurde.