OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 130/21

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Vorbehalt in Art. 4 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 1107/2009 bindet die Mitgliedstaaten dahingehend, dass Auswirkungen auf Nichtzielpflanzen und Biodiversität nur zu berücksichtigen sind, soweit die EFSA anerkannte Bewertungsmethoden festgelegt hat. • Ein einzelner beteiligter Mitgliedstaat darf im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nicht eigenständig Bewertungsmaßstäbe für in-field Nichtzielpflanzen anwenden, solange keine von der EFSA anerkannten Methoden vorliegen. • Ist eine isoliert angefochtene belastende Nebenbestimmung infolge Zeitablaufs erledigt, ist die Anfechtungsklage unzulässig; eine Verpflichtungsklage auf Neufestsetzung der Zulassungsdauer kann jedoch zulässig und begründet sein, wenn Verwaltungspraxis und Recht dies tragen.
Entscheidungsgründe
Festlegung der Zulassungsdauer bei fehlender EFSA‑Methode für In‑Field‑NTTP • Ein Vorbehalt in Art. 4 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 1107/2009 bindet die Mitgliedstaaten dahingehend, dass Auswirkungen auf Nichtzielpflanzen und Biodiversität nur zu berücksichtigen sind, soweit die EFSA anerkannte Bewertungsmethoden festgelegt hat. • Ein einzelner beteiligter Mitgliedstaat darf im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nicht eigenständig Bewertungsmaßstäbe für in-field Nichtzielpflanzen anwenden, solange keine von der EFSA anerkannten Methoden vorliegen. • Ist eine isoliert angefochtene belastende Nebenbestimmung infolge Zeitablaufs erledigt, ist die Anfechtungsklage unzulässig; eine Verpflichtungsklage auf Neufestsetzung der Zulassungsdauer kann jedoch zulässig und begründet sein, wenn Verwaltungspraxis und Recht dies tragen. Die Klägerin begehrte die Festsetzung einer längeren Geltungsdauer ihrer durch gegenseitige Anerkennung erteilten Zulassung für das Herbizid I. (Wirkstoff N.). Referenzmitgliedstaat war Tschechien; dort wurde nur off‑field‑Bewertung vorgenommen und Risikominderungsmaßnahmen für Randbereiche vorgeschlagen. Das UBA verlangte nationale Anwendungsbestimmungen (u. a. Teilflächenansatz NT(neu‑Ackerbegleitflora)) zum Schutz der Ackerbegleitflora; sein Einvernehmen erteilte es jedoch nur zeitlich befristet. Das BVL erteilte die deutsche Zulassung befristet und ohne die Biodiversitäts‑Anwendungsbestimmungen; die Klägerin focht die Befristung an und begehrte hilfsweise die Verpflichtung zur Festsetzung der Zulassungsdauer entsprechend der Wirkstoffgenehmigung plus ein Jahr. Streitpunkt war, ob Deutschland ohne von der EFSA anerkannte Bewertungsmethoden abweichende schärfere Nebenbestimmungen für in‑field Nichtzielpflanzen anordnen darf. • Anfechtungsklage unzulässig: Die isoliert angegriffene Befristung hatte sich durch Zeitablauf erledigt, sodass die Anfechtungsklage nicht mehr zulässig war. • Verpflichtungsklage zulässig und begründet: Die Klägerin hat Anspruch auf Festlegung der Zulassungsdauer gemäß Art. 32 Abs.1 VO (EG) Nr.1107/2009 und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten (Wirkstoffgenehmigung plus ein Jahr). Die Wirkstoffgenehmigung lief zuletzt bis 31.10.2022; daher ist die Zulassungsdauer auf den 31.10.2023 festzusetzen (§ 113 Abs.5 VwGO). • Rechtliche Grenze nationaler Prüfungen: Art.4 Abs.3 Buchst. e VO (EG) Nr.1107/2009 bindet an die Festlegung von Bewertungsmethoden durch die EFSA für die in den Unterpunkten i–iii genannten Umweltaspekte, einschließlich Auswirkungen auf Nichtzielpflanzen und die Biodiversität. Solange die EFSA keine anerkannten Methoden für in‑field NTTP festgelegt hat, dürfen Mitgliedstaaten diese Aspekte nicht eigenständig als zulässigen Prüfungsumfang nutzen bzw. daraus nationale Nebenbestimmungen ableiten. • Status der maßgeblichen Leitlinien: Das Guidance Document zur terrestrischen Ökotoxikologie behandelt NTTP ausschließlich off‑field; die EFSA‑Scientific Opinion von 2014 ist als Vorstudie/Literaturbasis zu verstehen, enthält jedoch keine von der EFSA als verbindlich anerkannte Bewertungsmethoden für in‑field‑NTTP. • Folgen für die vom UBA geforderte Anwendungsbestimmung: Die Anordnung nationaler Teilflächen‑Anwendungsbestimmungen zum Schutz in‑field NTTP kann nicht auf Art.4 Abs.3 gestützt werden, solange keine EFSA‑Methoden bestehen. Damit war das an die Festsetzung der Zulassungsdauer gebundene Einvernehmen des UBA rechtswidrig, soweit es vorbehaltlich der NT(neu)‑Bestimmung befristet erteilt wurde. • Kein Bedarf, Art.36 Abs.3 VO oder die Zulässigkeit spezifischer nationaler Risikominderungsmaßnahmen weiter zu entscheiden: Da in‑field‑Bewertung derzeit nicht zum zulässigen Prüfungsumfang gehört, blieb eine weitergehende Abwägung zu Art.36, Art.31 entbehrlich. Die Klage war insoweit teilweise erfolgreich: Die Kammer verpflichtet die Beklagte, die Geltungsdauer der Zulassung des Pflanzenschutzmittels I. auf den 31.10.2023 festzusetzen. Die Anfechtungsklage war unzulässig, weil die isoliert angegriffene Befristung erledigt ist; die Verpflichtungsklage war hingegen zulässig und begründet. Maßgeblich ist, dass nach Art.4 Abs.3 VO (EG) Nr.1107/2009 Auswirkungen auf Nichtzielpflanzen und die Biodiversität nur zu berücksichtigen sind, soweit die EFSA anerkannte Bewertungsmethoden festgelegt hat; solche Methoden für in‑field NTTP fehlen derzeit. Folglich konnten die vom UBA geforderten nationalen Teilflächen‑Anwendungsbestimmungen nicht die Rechtsgrundlage dafür bilden, die Zulassungsdauer über die regelmäßige Verwaltungspraxis hinaus zu begrenzen. Die Beteiligten tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte.