Urteil
1 A 320/21
VG Braunschweig, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBRAUN:2023:0825.1A320.21.00
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Leitsätze
Der Kläger, der wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden ist, stellt in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Im Rahmen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Verurteilung die Annahme rechtfertigt, dass der Kläger tatsächlich eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne der Vorschrift darstellt. Erforderlich ist insoweit, dass eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht. Zu den in die Prognoseentscheidung einzubeziehenden Umständen gehören insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. EuGH, Urt. v. 06.07.2023 C 8/22 -, juris; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 17/12 -, juris Rn. 11). Die vom Kläger begangenen Straftaten weisen unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls die für den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erforderliche Schwere auf.
Entscheidungsgründe
Der Kläger, der wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden ist, stellt in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Im Rahmen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Verurteilung die Annahme rechtfertigt, dass der Kläger tatsächlich eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne der Vorschrift darstellt. Erforderlich ist insoweit, dass eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht. Zu den in die Prognoseentscheidung einzubeziehenden Umständen gehören insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. EuGH, Urt. v. 06.07.2023 C 8/22 -, juris; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 17/12 -, juris Rn. 11). Die vom Kläger begangenen Straftaten weisen unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls die für den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erforderliche Schwere auf.