Beschluss
2 B 217/23
VG Braunschweig, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBRAUN:2023:1006.2B217.23.00
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Leitsätze
1. Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass lettische Gerichte bei der Entscheidung über die Inhaftierung von Asylantragstellern keine individualisierte Prüfung von Haftgründen sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchführen und die besondere Schutzbedürftigkeit minderjähriger Asylsuchender nicht hinreichend berücksichtigen. 2. Asylsuchenden droht bei einer Rückführung nach Lettland im Rahmen des Dublin-Verfahrens (erneute) Inhaftierung aufgrund der Annahme von Fluchtgefahr. 3. Die Haftbedingungen in den Hafteinrichtungen für Asylbewerber in Lettland verstoßen gegen die EU-Aufnahmerichtlinie und die Anforderungen des EGMR aufgrund unzureichender Belüftung der Haftanstalten, fraglicher Einhaltung der Möglichkeiten zur Bewegung im Freien, der Beschränkung der Kontaktaufnahme von Asylbewerbern nach außen bzw. des Zugangs von NGOs und Rechtsbeiständen zu den Einrichtungen und der nicht kindgerechten Unterbringung minderjähriger Asylbewerber.
Entscheidungsgründe
1. Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass lettische Gerichte bei der Entscheidung über die Inhaftierung von Asylantragstellern keine individualisierte Prüfung von Haftgründen sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchführen und die besondere Schutzbedürftigkeit minderjähriger Asylsuchender nicht hinreichend berücksichtigen. 2. Asylsuchenden droht bei einer Rückführung nach Lettland im Rahmen des Dublin-Verfahrens (erneute) Inhaftierung aufgrund der Annahme von Fluchtgefahr. 3. Die Haftbedingungen in den Hafteinrichtungen für Asylbewerber in Lettland verstoßen gegen die EU-Aufnahmerichtlinie und die Anforderungen des EGMR aufgrund unzureichender Belüftung der Haftanstalten, fraglicher Einhaltung der Möglichkeiten zur Bewegung im Freien, der Beschränkung der Kontaktaufnahme von Asylbewerbern nach außen bzw. des Zugangs von NGOs und Rechtsbeiständen zu den Einrichtungen und der nicht kindgerechten Unterbringung minderjähriger Asylbewerber.