Beschluss
2 B 152/25
VG Braunschweig, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBRAUN:2025:1007.2B152.25.00
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Leitsätze
1. Hat ein Wolf in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang bereits mehrfach Nutztiere gerissen und dabei jeweils ein Mindestmaß an wolfsabweisendem Schutz überwunden, ist davon auszugehen, dass das Überwinden von Schutzvorkehrungen zum erlernten und gefestigten Jagdverhalten des Tieres gehört und es auch weiterhin nach Wegen suchen wird, auf diese Weise Weidetiere zu erlegen. 2. Für die im Rahmen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG anzustellende Schadensprognose im Hinblick auf den drohenden ernsten landwirtschaftlichen Schaden ist es unbeachtlich, ob auch in allen Fällen von Nutztierrissen ausreichende Herdenschutzzäune vorhanden waren, da die Anforderungen an den Herdenschutz erst bei der Prüfung zumutbarer Alternativen zu berücksichtigen sind (wie Nds. OVG, Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 28 sowie Beschluss vom 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 17-19). 3. Überwindet ein Wolf, bei dem das Überwinden von Schutzvorkehrungen zum erlernten und gefestigten Jagdverhalten gehört, erstmals den sog. zumutbaren Herdenschutz im Sinne des Praxisleitfadens zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf und reißt Nutztiere, ist die Annahme gerechtfertigt, dass es an einer zumutbaren Alternative fehlt, die in gleicher Weise wie die Ausnahme von dem Tötungsverbot geeignet ist, den drohenden erheblichen Schaden abzuwenden.
Entscheidungsgründe
1. Hat ein Wolf in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang bereits mehrfach Nutztiere gerissen und dabei jeweils ein Mindestmaß an wolfsabweisendem Schutz überwunden, ist davon auszugehen, dass das Überwinden von Schutzvorkehrungen zum erlernten und gefestigten Jagdverhalten des Tieres gehört und es auch weiterhin nach Wegen suchen wird, auf diese Weise Weidetiere zu erlegen. 2. Für die im Rahmen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG anzustellende Schadensprognose im Hinblick auf den drohenden ernsten landwirtschaftlichen Schaden ist es unbeachtlich, ob auch in allen Fällen von Nutztierrissen ausreichende Herdenschutzzäune vorhanden waren, da die Anforderungen an den Herdenschutz erst bei der Prüfung zumutbarer Alternativen zu berücksichtigen sind (wie Nds. OVG, Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 28 sowie Beschluss vom 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 17-19). 3. Überwindet ein Wolf, bei dem das Überwinden von Schutzvorkehrungen zum erlernten und gefestigten Jagdverhalten gehört, erstmals den sog. zumutbaren Herdenschutz im Sinne des Praxisleitfadens zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf und reißt Nutztiere, ist die Annahme gerechtfertigt, dass es an einer zumutbaren Alternative fehlt, die in gleicher Weise wie die Ausnahme von dem Tötungsverbot geeignet ist, den drohenden erheblichen Schaden abzuwenden.