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Beschluss

1 G 718/04

VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2004:0329.1G718.04.0A
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Leitsätze
1. Die auf das Gesetz über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung gestützte Meldung eines Beamten an die Personalvermittlungsstelle stellt eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die nicht isoliert anfechtbar ist. 2. Ein im Zusammenhang mit dieser Meldung gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 44 a VwGO unzulässig.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die auf das Gesetz über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung gestützte Meldung eines Beamten an die Personalvermittlungsstelle stellt eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die nicht isoliert anfechtbar ist. 2. Ein im Zusammenhang mit dieser Meldung gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 44 a VwGO unzulässig. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, der im Range eines Z.es im Y. in der X. (W.) V. tätig ist, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Anstaltsleiterin, ihn der Personalvermittlungsstelle (PVS) als Überhangpersonal zu melden. Er trägt vor, die Leiterin der W. habe ihm im Rahmen eines Personalgesprächs am 15.03.2004 mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihn und seine Stelle der PVS zu melden. Er sei für eine ressortübergreifende Versetzung außerhalb des U.es vorgesehen. Als Begründung für die Auswahlentscheidung sei ihm mitgeteilt worden, dass er über einen "großen Bekanntheitsgrad" verfüge. Die PVS-Meldung erfolge bis zum 31.03.2004. Hiergegen habe er unter dem 26.03.2004 Widerspruch eingelegt. Seine Antragsbefugnis sei zu bejahen, denn die Auswahl verstoße gegen sein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung seines Dienstpostens, so lange dem kein dienstliches Bedürfnis entgegenstehe, und verletze seine Rechte aus Art. 33 GG, denn durch die Meldung an die PVS werde die Entscheidung über seine Versetzung vorweggenommen. Rechtswidrig sei die Auswahlentscheidung deshalb, weil sie gegen das Prinzip der Bestenauslese verstoße, das Gebot der Fürsorgepflicht des Dienstherrn missachte und wegen sachfremder Erwägungen ermessensfehlerhaft sei. Ein Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese liege deshalb vor, weil er aus einer Zahl von 125 Beamten im Y. in den hessischen T. ausgewählt worden sei, obwohl seine dienstlichen Beurteilungen ihn als besonders qualifiziert auswiesen. Die Fürsorgepflicht sei deshalb verletzt, weil seine familiäre Situation nicht berücksichtigt worden sei. Er sei auf eigenen Wunsch vor weniger als 1 ½ Jahren von der W. S. nach A-Stadt versetzt worden und habe hier gerade mit dem Bau eines Hauses begonnen. Sein Q. bedürfe altersentsprechend der besonderen Aufmerksamkeit der Eltern; infolge der Versetzung müsse er - der Antragsteller - lange Fahrzeiten in Kauf nehmen oder aber eine Zweitwohnung anmieten. Diese persönlichen Belange hätten bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssen. Fehlerhaft sei die Auswahlentscheidung aber auch wegen sachfremder Erwägungen. Ein "Bekanntheitsgrad" sei kein sachliches Kriterium, vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um eine unzulässige Sanktion eines von der Anstaltsleitung missbilligten Verhaltens handele. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Schriftsatz vom 26.03.2004 nebst Anlagen verwiesen. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzugeben, die Meldung der Person und Stelle des Antragstellers an die Personalvermittlungsstelle beim Hessischen Ministerium der Finanzen als überhängig zu unterlassen, bis über die Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren entschieden wurde, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die PVS-Meldung zurückzuziehen. II. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (Meldung an die PVS bis zum 31.03.2004) entscheidet die Kammer ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners. N. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg, denn er ist unzulässig. Gemäß § 44 a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Mit seinem Eilantrag macht der Antragsteller einen Rechtsbehelf im Sinne der genannten Norm geltend, denn hierzu zählen nicht nur Widerspruch, Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Feststellung- und Leistungsklagen (so BVerwG, Urteil vom 30.01.2002 - 9 A 20/01 -, BVerwGE 115, 373 -, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen), sondern auch Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (so BVerwG, Beschluss vom 29.07.1998 - 11 VR 5/98 -, abgedruckt in NVwZ-RR 1999, 208); dies gebietet der Zweck der Vorschrift, Sachentscheidungen nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren, sondern die Effektivität des Verwaltungshandelns zu gewährleisten (vgl. hierzu Geiger in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Randnummer 1 zu § 44 a). Auch die weitere Voraussetzung des § 44 a Abs. 1 VwGO ist erfüllt, denn der Antragsteller wendet sich gegen eine behördliche Verfahrenshandlung. Zu diesen Verfahrenshandlungen zählen alle Maßnahmen der zuständigen Behörde, die Bestandteil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne jedoch bereits eine Entscheidung in der Sache darzustellen; kennzeichnend für diese Verfahrenshandlungen ist ihr lediglich vorbereitender Charakter (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.01.1988 - 5 B 87.03075 -, abgedruckt in NVwZ 1988, 742; BVerwG, Urteil vom 27.05.1981 - 8 C 13/80 -, abgedruckt in NJW 1982, 120). Das hier zu beurteilende behördliche Verfahren stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: Gemäß § 1 des Gesetzes über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung (Art. 1 des Zukunftssicherungsgesetzes vom 18.12.2003 - GVBl. I S. 513) wird beim Ministerium der Finanzen eine Personalvermittlungsstelle (PVS) eingerichtet, deren Aufgabe es ist, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausgewählten und gemeldeten Beschäftigten auf die wiederbesetzbaren Stellen in der Landesverwaltung zu vermitteln. Des weiteren ist die PVS berechtigt, die gemeldeten Beschäftigten als Vertretungs- und Aushilfskräfte sowie für durch die Landesregierung festgelegte befristete Sonderaufgaben und Projekte heranzuziehen. Nach § 3 dieses Gesetzes sind die Ressorts verpflichtet, den auf ihren Geschäftsbereich entfallenden Stellenabbau zu personalisieren, indem sie die abzubauenden Stellen benennen, die Beschäftigten auswählen und diese der PVS bis zum 31.03.2004 melden. In den zur Ausführung des Gesetzes ergangenen Verwaltungsvorschriften ("Verfahrensregelungen zur Personalvermittlungsstelle (PVS)" vom 04.02.2004 - StAnz. 2004, 871) ist unter Nr. 4 bestimmt, dass die bei der PVS tätigen Personalentwicklungsberater Kontakt mit den gemeldeten Beschäftigten aufnehmen, um mit diesen ein individuelles Erwartungs- und Zumutbarkeitsprofil zu erarbeiten. Falls für die Wiederbesetzung einer gemeldeten Stelle kein Überhangpersonal des entsprechenden Ressorts vorgesehen ist, wird die Vermittlung von Überhangpersonal anderer Ressorts geprüft; bei einer positiven Entscheidung erfolgt eine sechsmonatige Abordnung mit dem Ziel der Versetzung (Nr. 5 der Verfahrensregelungen). Dies bedeutet, dass die vom Antragsteller angegriffene Meldung an die PVS zwar zweifellos eine behördliche Maßnahme in einem konkreten Verwaltungsverfahren darstellt, jedoch keine Sachentscheidung zum Inhalt hat. Alleine durch diese Meldung werden weder sein Amt im statusrechtlichen noch das im funktionellen Sinne berührt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist völlig offen, ob es infolge der Meldung an die PVS jemals zu einer Umsetzung, Abordnung oder Versetzung des Antragstellers kommen oder er zu Sonderaufgaben und Projekten herangezogen wird, so dass hier der typische Fall einer nur vorbereitenden Verfahrenshandlung gegeben ist. Des weiteren ist die Feststellung zu treffen, dass auch kein Ausnahmefall des § 44 a Satz 2 VwGO vorliegt. Nach dieser Bestimmung sind Verfahrenshandlungen ausnahmsweise dann isoliert mit einem Rechtsbehelf angreifbar, wenn sie vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Da Voraussetzung einer derartigen Vollstreckung regelmäßig das Vorliegen eines Verwaltungsakts ist (so Geiger in: Eyermann a.a.O. Randnummer 13 zu § 44 a), die Meldung an die PVS wegen des Fehlens der unmittelbaren rechtlichen Außenwirkung im Sinne des § 35 Hess. VwVfG aber keinen Verwaltungsakt darstellt, liegt bereits aus diesem Grunde kein Ausnahmefall im Sinne des § 44 a Satz 2 1. Alt. VwGO vor. Der Antragsteller ist auch kein Nichtbeteiligter im Sinne der zweiten Alternative dieser Bestimmung, denn für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt ihm gegenüber eine Sachentscheidung der oben angesprochenen Art ergehen sollte, wäre er zur Geltendmachung entsprechender Rechtsbehelfe befugt, was seine Beteiligtenstellung im vorbereitenden Verwaltungsverfahren indiziert (BVerwG, Beschluss vom 29.07.1998 a.a.O.) Allerdings ist in Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90 -, abgedruckt in NJW 1991, 415 ; siehe in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.1987 - 1 BvR 1244/87 -, BVerfGE 77, 125) und Literatur - wenn auch mit unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen - ( vgl. einerseits Geiger in: Eyermann a.a.O. Randnummer 16 zu § 44 a sowie andererseits Stelkens in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Randnummern 26, 29 zu § 44 a, Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Randnummer 8 zu § 44 a) anerkannt, dass auch die Sachentscheidung vorbereitende Verfahrenshandlungen dann einem Rechtsbehelf - auch einem solchen nach § 123 VwGO - zugänglich sind, wenn ein Verweis auf den möglichen Rechtsbehelf gegen die später ergehende Sachentscheidung mit dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG deshalb unvereinbar ist, weil die Hinnahme der zwischenzeitlich eingetretenen Nachteile dem Betroffenen nicht zumutbar ist, da sie nicht mehr vollständig beseitigt werden können. Eine derartige Fallkonstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Der Sache nach macht der Antragsteller geltend, die der Meldung an die PVS nachfolgende Versetzungsentscheidung sei rechtswidrig, weil sie auf sachwidrigen Erwägungen bzw. einer unzulänglichen Berücksichtigung sozialer Aspekte beruhe. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, welche Stellen der PVS gemeldet werden, alleine vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden personalplanerischen Organisationsermessens zu beantworten ist; wie viele P. in der W. V. benötigt werden, unterliegt weder der Beurteilung des Antragstellers noch derjenigen des Gerichts. Allerdings ist es zutreffend, dass dann, wenn bei einer Dienststelle mehrere gleichartige Dienstposten vorhanden sind, von denen nicht alle entfallen können, unter den in Betracht kommenden Beschäftigten eine Auswahl zu treffen ist, wobei unter anderem auch soziale Kriterien zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu im einzelnen die "Auswahlrichtlinien zur Auswahl und Meldung des Überhangpersonals in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 22.12.2003 - StAnz. 2004, 873). Vorliegend kann jedoch dahingestellt bleiben, ob in Bezug auf den Antragsteller eine insoweit ordnungsgemäße, ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung getroffen worden ist, denn selbst wenn dies zu verneinen wäre, würden hierdurch Rechte des Antragstellers nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Meldung an die PVS keinerlei Einfluss auf den Status des betroffenen Beschäftigten. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer statusberührenden Sachentscheidung, ist die Behörde nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. §§ 39, 40 Hess. VwVfG) verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen und die maßgeblichen Ermessenserwägungen darzulegen. Diese Begründungspflicht umfasst auch den Nachweis, dass die genannten Auswahlrichtlinien beachtet worden sind. So bleibt es dem Antragsteller unbenommen, im Falle einer späteren, ihn negativ betreffenden Sachentscheidung die gebotenen Rechtsbehelfe zu ergreifen und die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung unter Hinweis auf eine Missachtung der Auswahlrichtlinien zu rügen, denn dieser Einwand ist ihm nicht abgeschnitten; vielmehr ist es gerade die Konsequenz der auf eine beschleunigte Herbeiführung der Sachentscheidung ausgelegten Regelung des § 44a VwGO, dass zwar einerseits das Vorliegen einer Sachentscheidung abzuwarten ist, andererseits dann aber auch jedweder Fehler im Verwaltungsverfahren gerügt werden kann. Auch unter diesem Aspekt bedarf es daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Nach alledem war der Antrag - auch bezüglich des Hilfsbegehrens - mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.