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Urteil

1 E 1786/02

VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2004:0714.1E1786.02.0A
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Leitsätze
Zur Auslegung einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung im Hinblick auf § 5 Abs. 1 VAHRG.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2002 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers solange ungekürzt zu gewähren, bis seine geschiedene Ehefrau aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Rente bezieht. Weiterhin wird die Beklagte verpflichtet, die ab dem 01.01.2001 rückständigen Versorgungsbezüge zu gleichen Teilen an den Kläger und an seine geschiedene Ehefrau nachzuzahlen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung im Hinblick auf § 5 Abs. 1 VAHRG. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2002 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers solange ungekürzt zu gewähren, bis seine geschiedene Ehefrau aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Rente bezieht. Weiterhin wird die Beklagte verpflichtet, die ab dem 01.01.2001 rückständigen Versorgungsbezüge zu gleichen Teilen an den Kläger und an seine geschiedene Ehefrau nachzuzahlen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden die Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten nach näherer Maßgabe dann gekürzt, wenn Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind; maßgeblicher Zeitpunkt ist das Wirksamwerden der familiengerichtlichen Entscheidung. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Norm sind zweifelsfrei gegeben, denn die familiengerichtliche Entscheidung wurde am 04.07.2000 wirksam. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Kläger wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, denn auch in diesen Fällen sind die Versorgungsbezüge entsprechend zu kürzen (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 14/93 -BVerwGE 97, 124). Schließlich fällt der Kläger auch nicht unter das so genannte Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, da er sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der familiengerichtlichen Entscheidung noch nicht im Ruhestand befand. Allerdings ist zu beachten, dass die Kürzungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine Korrektur nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (- 1 BvL 17/77 - BVerfGE 53, 257) durch die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Art. 30 des Renten - Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606), erhalten hat. Gemäß § 5 Abs. 1 VAHRG wird die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Demzufolge ist eine Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 BeamtVG zwingend ausgeschlossen, wenn der Berechtigte keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Unterhaltsanspruch hat. Hierdurch soll diejenige Härte vermieden werden, die sich alleine bei Anwendung des § 57 BeamtVG daraus ergibt, dass der Versorgungsempfänger zwar spürbar gekürzte Versorgungsbezüge erhält, die Regelung über den Versorgungsausgleich aber dem geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten (noch) nicht zugute kommt. Nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, hat der Versorgungsempfänger die Doppelbelastung (gekürzte Versorgungsbezüge und Befriedigung des Unterhaltsanspruchs) nicht hinzunehmen. Vorliegend ist unstreitig, das die geschiedene Ehefrau des Klägers noch keine Rente erhalten kann. Nach Auffassung des Gerichts ist aber auch die weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 1 VAHRG gegeben, denn der geschiedenen Ehefrau des Klägers steht gegen diesen ein Unterhaltsanspruch zu. Hierzu im einzelnen: Ob ein entsprechender Unterhaltsanspruch besteht, ist als Vorfrage von derjenigen Behörde, die über die Anwendung des § 5 VAHRG zu befinden hat, zu entscheiden; das Vorliegen eines familiengerichtlichen Titels hierüber ist nicht erforderlich (so zutreffend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2000 - 4 S 2659/98 -, abgedruckt in NVwZ-RR 2001, S. 319 ). Von daher war der Ansatz des im Verwaltungsverfahren um Auskunft gebetenen Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zwar insoweit zutreffend, als dort auf die Notwendigkeit eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt kraft Gesetzes hingewiesen wurde; der sich daran anschließende Hinweis, entsprechende Anhaltspunkte seien nicht zu erkennen, greift jedoch zu kurz. Bereits die vom Kläger vorgelegte, notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung vom 26.03.1998 spricht für das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Inhalt jener Vereinbarung ist zunächst der wechselseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt; an späterer Stelle wird - worauf nachfolgend einzugehen sein wird - die Übertragung von Vermögen an die Ehefrau des Klägers geregelt. Bereits die Rechtsstellung des Notars als Organ der Rechtspflege legt die Annahme nahe, dass hier auf der Grundlage des Bestehens eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs Vereinbarungen zur Befriedigung dieses Anspruchs getroffen wurden. Entscheidend kommt hinzu, dass nach den in diesem gerichtlichen Verfahren vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Unterlagen bzw. Berechnungen, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, für das Gericht außer Frage steht, dass der geschiedenen Ehefrau des Klägers ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der § 1569 ff. BGB zusteht. Unter den gegebenen Umständen sieht sich das Gericht nicht veranlasst, den nachehelichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers selbständig gleichsam "auf Mark und Pfennig" zu berechnen, sondern begnügt sich hier auf der Grundlage der vom VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 10.10.2000 (- 4 S 2659/98 -, abgedruckt in NVwZ-RR 2001, S. 319 ) dargestellten Berechnungsmethode mit der Feststellung, dass der von den Eheleuten der Scheidungsfolgenvereinbarung zugrunde gelegte nacheheliche Unterhaltsanspruch weder in einem auffallenden Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen noch zum Unterhaltsbedarf des Berechtigten steht (vgl. hierzu Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Ergänzungsband II, Erl. 3 zu § 5 VAHRG), mithin keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, die getroffene Vereinbarung habe eine vom Kläger freiwillig eingegangene Unterhaltsverpflichtung zum Gegenstand, die eine Versorgung seiner geschiedenen Ehefrau zu Lasten seines Dienstherrn begründe solle (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.1989 - 2 A 124/88 -, abgedruckt in NJW 1989, S. 2831). Der Anwendbarkeit des § 5 VAHRG steht auch nicht entgegen, dass die Berechtigte - also die geschiedene Ehefrau des Klägers - auf weitere Unterhaltsleistungen gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.07.1999 (- 2 C 25/98 -, BVerwGE 109,231) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12.04.1995 - 5 RJ 42/94 -, abgedruckt in NJW-RR 1996, S. 897) und diejenige des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.06.1994 - IV ZR 200/93 -, BGHZ 126, 202) entschieden, dass ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 VAHRG auch dann besteht, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf - weitere - Unterhaltszahlungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet hat, denn mit § 5 VAHRG sei aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität des Verfahrens eine pauschalierende Regelung geschaffen und bewusst davon abgesehen worden, einen vollstreckbaren Titel zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine bestimmte Höhe des geleisteten Unterhalts oder einen Nachweis der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen als Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung zu normieren; ebenso wenig habe der Gesetzgeber eine bestimmte Form der Unterhaltsgewährung vorgesehen. Angesichts des bewussten Verzichts auf weitere tatbestandliche Einschränkungen komme es nach § 5 VAHRG nicht darauf an, ob die Unterhaltspflicht durch Zahlung einer Geldrente fortlaufend oder durch Zahlung einer Abfindung in Kapital einmalig erfüllt werde. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt hier eine entsprechende Fallkonstellation vor, denn nach Auffassung des erkennenden Gerichts hat die geschiedene Ehefrau des Klägers auf weitere Unterhaltszahlungen nur gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet. Allerdings ist der Beklagten zuzugestehen, dass der erste Anschein der in der notariellen Urkunde vom 26.03.1998 niedergelegten Vereinbarungen nicht zwingend auf einen Unterhaltsverzicht gegen Kapitalabfindung hindeutet, da jedenfalls vom Wortlaut her der erforderliche Sachzusammenhang zwischen Verzicht auf weiteren Unterhalt und Kapitalabfindung nicht deutlich wird. Angezeigt ist indes eine praxis- und lebensnahe Bewertung der getroffenen Vereinbarungen in ihrem Gesamtzusammenhang. So erklären die Beteiligten zunächst den wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, sodann auch denjenigen auf Trennungsunterhalt mit der Maßgabe, dass bei Geltendmachung von Trennungsunterhalt dem Kläger ein Rücktrittsrecht hinsichtlich der gesamten Vereinbarung eingeräumt wird. Es folgen der Verzicht auf Regelungen bezüglich des Versorgungsausgleichs, das Einvernehmen über das Fehlen gegenseitiger Ansprüche auf Zugewinnausgleich, der Hinweis auf die bereits erfolgte Hausratsteilung, die Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments, verbunden mit einem wechselseitigen Verzicht auf gesetzliche Erbrechte, und schließlich die Aufteilung der vorhandenen Immobilien. Zur Überzeugung des Gerichts können daher keine Zweifel daran bestehen, dass hier mit Blick auf die offensichtlich anstehende Scheidung eine umfassende und mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs abschließende Vereinbarung getroffen werden sollte unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Ehepartner. Bedenkt man in diesem Zusammenhang, dass nach dem oben Ausgeführten der Ehefrau des Klägers ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zustand und Ansprüche auf Zugewinnausgleich nicht bestehen, wäre jede andere Betrachtungsweise als diejenige, dass hier gegen Kapitalabfindung auf nachehelichen Unterhalt verzichtet wurde, als weltfremd zu bezeichnen, denn es gibt ansonsten keine vernünftige Erklärung für die Übertragung nicht unerheblichen Immobilienbesitzes, zumal der Wert des übertragenen Vermögens durchaus in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Unterhaltszahlungen steht. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, es sei augenscheinlich bewusst auf keine Konnexität zwischen dem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und der Kapitalabfindung hergestellt worden, während man dies bei dem Verzicht auf Trennungsunterhalt ausdrücklich vereinbart habe, vermag dies nicht zu überzeugen, denn auf nachehelichen Unterhalt kann gemäß § 1585 c BGB wirksam verzichtet werden, während dies hinsichtlich des Trennungsunterhaltes nicht zulässig ist (vgl. hierzu Palandt, BGB, Kommentar, Randnummer 71 zu § 1361). Von daher ist es durchaus einleuchtend, wenn sich der Kläger für den Fall der Geltendmachung von Trennungsunterhalt ein Rücktrittsrecht hinsichtlich der gesamten Vereinbarung ausbedungen hat; bezüglich des nachehelichen Unterhaltes bedurfte es eines solchen nicht, weil der entsprechende Verzicht wirksam war und nicht einseitig widerrufen werden konnte. Schließlich bestehen auch keine Bedenken, in der Übertragung von Immobilien eine Kapitalabfindung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.1999 (a.a.O.) zu sehen, denn die Übertragung oder Überlassung geldwerter Leistungen, Naturalleistungen, von Vermögensgegenständen und dergleichen wird einer Kapitalabfindung versorgungswirksam gleichgestellt (Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, a.a.O., Anm. 2.4 zu § 5 VAHRG), so dass ein sachlicher Grund für eine differenzierende Betrachtungsweise in Bezug auf die Übertragung von Immobilien nicht besteht. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG vorliegen und demzufolge gegenwärtig eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach Maßgabe des § 57 BeamtVG nicht zulässig ist. Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers zuständige Behörde bleibt allerdings verpflichtet, den Fortbestand des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 VAHRG einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen. Entfällt eine der Voraussetzungen des § 5 VAHRG, ist eine weitere Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge ausgeschlossen. Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben und die Beklagte war zur ungekürzten Gewährung der Versorgungsbezüge zu verpflichten sowie zur Nachzahlung der rückständigen Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 6 VAHRG. Als unterlegene Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1945 geborene Kläger, der als Beamter im Dienste der Beklagten stand, traf gemeinsam mit seiner Ehefrau am 26.03.1998 eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Gemäß der in Kopie vorliegenden Urkunde verzichteten die Eheleute für den Fall der rechtskräftigen Scheidung wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall der Krankheit und Not und einer eventuellen Gesetzesänderung (Nr. 1 der Urkunde). Weiterhin wurde vereinbart, dass auch bis zur Scheidung, vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, auf Trennungsunterhalt verzichtet wird. Sollte die Ehefrau entgegen dieser Absichtserklärung vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils Trennungsunterhalt geltend machen, stehe dem Ehemann ein Rücktrittsrecht bezüglich der gesamten Vereinbarung, insbesondere betreffend die Immobilie in Z., zu. Unter Nr. 7 dieser Vereinbarung ("Immobilien") wird unter anderem bestimmt, dass der Ehemann seine ideelle Miteigentumshälfte an dem im Grundbuch Band 129 Blatt 4506 eingetragenen Grundbesitz auf seine Ehefrau überträgt; die vorhandenen Belastungen (ca. 92436,00 DM) übernimmt die Ehefrau als Allein- und Selbstschuldnerin. Als Verkehrswert der übertragenen Eigentumshälfte wurde ein Betrag von 285.000,00 DM genannt. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Ehefrau den Grundbesitz in Z., Y. 14, nur verkaufen darf, wenn gewährleistet ist, dass von dem erzielten Kaufpreis ein Teilbetrag von 75.000,00 DM an den Ehemann ausgezahlt wird. An diese Regelung sei die Ehefrau für 15 Jahre gebunden. Durch Urteil des Amtsgerichts X. vom 04.07.2000 wurde die Ehe geschieden. Zu Lasten des Klägers wurden Rentenanwartschaften aus der Ehezeit in Höhe von monatlich 1.525,14 DM für dessen (ehemalige) Ehefrau begründet. Mit Ablauf des 31.12.2000 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Auf der Grundlage der von der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in B-Stadt (im Folgenden: Versorgungskasse) erstellten Berechnung setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid vom 23.01.2001 fest. Der maßgebliche Ruhegehaltsatz betrug demnach 75%. Die sich hieraus ergebenden Versorgungsbezüge wurden unter Hinweis auf § 57 BeamtVG um monatlich 1.552,59 DM gekürzt. Hinsichtlich dieser Kürzung erhob der Kläger am 14.02.2001 Widerspruch. Er wies darauf hin, dass in der Scheidungsfolgenvereinbarung bezüglich des Versorgungsausgleichs keine besondere Regelung getroffen worden sei, da die Versorgung für beide Ehegatten gemäß den Anteilen an Ehejahren gesichert sei. Bezüglich des Unterhaltes sei auf gegenseitige Ansprüche verzichtet worden. Ausschlaggebende Gründe hierfür seien gewesen, dass der halbe Miteigentumsanteil am gemeinsamen Haus in Z. auf die geschiedene Ehefrau übertragen worden sei mit einer zu seinen Gunsten wirkenden Absicherung im Falle des Verkaufs und der Verbleib der Liegenschaft in V. in seinem Eigentum unter Übernahme der Hypothek. Hierdurch sei sichergestellt worden, dass der gemeinsame Sohn weiterhin in dem Haus in Z. habe wohnen können. Er - der Kläger - habe auf die sofortige Zahlung von 75.000,00 DM verzichtet, da seine geschiedene Ehefrau diesen Betrag nicht habe aufbringen können. Als Folge der Vereinbarung sei er davon ausgegangen, dass seine Versorgungsbezüge nicht gekürzt würden und er somit das Gebäude in V. würde sanieren können. Dieses Schreiben übersandte die Beklagte der Versorgungskasse mit dem Bemerken, ihrer Ansicht nach entfalle nunmehr die Kürzung der Versorgungsbezüge. Mit Schreiben vom 22.03.2001 teilte die Versorgungskasse der Beklagten mit, sie werte das Widerspruchsschreiben des Klägers als Antrag nach § 9 VAHRG. Diesem Antrag könne nicht entsprochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe lediglich die Kapitalabfindung durch einmalige Zahlung als Fall des § 5 VAHRG anerkannt, so dass es höchst fraglich erscheine, ob auch eine Abfindung durch Übertragung sonstiger Vermögenswerte hierunter zu fassen sei. Im übrigen sei aber auch inhaltlich zweifelhaft, ob die Verfügungen über das Grundstück eine Unterhaltsabfindung darstellten; dagegen spreche schon der vertraglich ausdrücklich vereinbarte Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ohne Bezugnahme auf die Grundstücksverfügungen. Die Beklagte lehnte darauf hin mit Bescheid vom 05.04.2001 den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Kürzung nach § 5 Abs. 1 VAHRG ab unter Wiedergabe der von der Versorgungskasse mitgeteilten Erwägungen. Hiergegen erhob der Kläger am 02.05.2001 Widerspruch mit dem Hinweis, er werde eine Begründung bzw. den Nachweis der ausdrücklichen Unterhaltsabfindung nachreichen. Das im weiteren Verlauf des Verfahrens um Stellungnahme gebetene Hessische Ministerium des Innern und für Sport teilte unter dem 22.04.2002 mit, aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht zu erkennen, dass ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes vorliege, so dass die Versorgungsbezüge weiterhin zu kürzen seien. Nachdem der Magistrat der Beklagten am 01.07.2002 einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, wurde der Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 11.07.2002 als unbegründet zurückgewiesen. Am 06.08.2002 hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, aus der Scheidungsfolgenvereinbarung ergebe sich der Verzicht seiner geschiedenen Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt. Dieser Verzicht sei nicht ohne Gegenleistung erfolgt, sondern nur Zug um Zug gegen die Übertragung seines Miteigentumsanteils an dem Grundbesitz in Z. sowie die Freistellung von Zahlungsverpflichtungen. Zwar werde dieser Zusammenhang in der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht ausdrücklich hergestellt, der Gegenleistungscharakter ergebe sich jedoch deutlich aus dem Gesamtzusammenhang. Verneine man die wechselseitige Abhängigkeit von Unterhaltsverzicht und Immobilienübertragung, wäre die Vereinbarung insgesamt unverständlich, denn es sei nicht erklärbar, weshalb derartige Vermögenswerte quasi ohne Not übertragen worden wären. Nicht gefolgt werden könne der Beklagten auch insoweit, als sie das Bestehen eines Anspruchs seiner geschiedenen Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt bezweifele. Ein entsprechender Unterhaltsanspruch ergebe sich aus § 1573 BGB, der nur wegen der Verzichtsvereinbarung nicht geltend gemacht wurde. Er - der Kläger - habe zuletzt monatliche Bezüge in Höhe von knapp 5.700,00 DM erhalten. Seine geschiedene Ehefrau habe aus einer selbständigen Tätigkeit monatlich Einkünfte in Höhe von ca. 1.835,00 DM erzielt. Somit ergebe sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.718,00 DM monatlich, der sich bis zum Eintritt in das Rentenalter auf etwa 309.000,00 DM summiert hätte. Hiervon sei ein Abschlag in Höhe von ca. 100.000,00 DM wegen zu erwartender Einkommenssteigerungen gemacht worden. Es habe Einigkeit zwischen den Eheleuten bestanden, die Unterhaltszahlungen durch Übertragung der genannten Werte in Höhe von ca. 210.000,00 DM abzulösen. Der verbleibende Überschuss in Höhe von ca. 75.000,00 DM solle durch die geschiedene Ehefrau erstattet werden, falls sie das Haus in Z. verkaufen sollte. Folglich bestehe ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau, der nicht untergegangen sei; da die geschiedene Ehefrau derzeit keine Rentenzahlungen erhalte, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 VAHRG vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers so lange ungekürzt zu gewähren, bis seine geschiedene Ehefrau aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Rente bezieht, sowie die Beklagte zu verpflichten, rückwirkend ab dem 01.01.2001 die rückständigen Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 6 VAHRG nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und verweist ergänzend auf die im Laufe des Verwaltungsverfahrens eingeholte Stellungnahme des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst einem Hefter Behördenvorgänge verwiesen, welcher dem Gericht vorliegt und der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist.