Urteil
1 K 286/09.DA.A (3)
VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2009:0826.1K286.09.DA.A3.0A
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Leitsätze
1. Zum Widerruf der 1994 erfolgten Asylanerkennung eines albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo
2. Zur Ermessensbetätigung gemäß § 114 VwGO
3. Zur Kompetenzverteilung in Bezug auf den Flüchtlingsstatus einerseits und die aufenthaltsrechtliche Stellung andererseits
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Widerruf der 1994 erfolgten Asylanerkennung eines albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo 2. Zur Ermessensbetätigung gemäß § 114 VwGO 3. Zur Kompetenzverteilung in Bezug auf den Flüchtlingsstatus einerseits und die aufenthaltsrechtliche Stellung andererseits Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.02.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Der Widerruf setzt demzufolge voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungs- bzw. Feststellungsentscheidung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend geändert haben (vgl. in diesem Zusammenhang nur BVerwG, Urteil vom 12.06.2007 - 10 C 24.07 -, zitiert nach juris). Vorliegend steht außer Frage, dass sich seit der positiven Statusentscheidung aus dem Jahr 1994 die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen erheblich und nicht nur vorübergehend geändert haben. Zutreffend hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich ausgeführt, das Herkunftsland des Klägers - die ehemals serbische Provinz Kosovo - habe am 17.02.2008 seine Unabhängigkeit erklärt und sei seitdem von einer Reihe von Staaten diplomatisch anerkannt worden (vgl. hierzu im Einzelnen Auswärtiges Amt, Lagebericht Republik Kosovo vom 02.02.2009). Dies bedeutet, dass die die damalige positive Statusentscheidung begründenden Umstände (Verfolgung durch serbische Polizisten wegen des Verdachts, als albanischer Volkszugehöriger separatistischen Bestrebungen Vorschub zu leisten) in der Tat weggefallen sind, und offenkundig zu einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Situation im Kosovo geführt haben; Gegenteiliges wird auch seitens des Klägers nicht vorgetragen. Angesichts dieser nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse im Kosovo kann es der Kläger - was hier keiner weiteren Begründung bedarf - auch nicht mehr ablehnen, den Schutz der Republik Kosovo in Anspruch zu nehmen. Insoweit liegen daher die Voraussetzungen für den Widerruf der positiven Statusentscheidungen vor, zumal auch die sonstigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, denn weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) noch hinsichtlich der Jahresfrist (§§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG) bestehen hier Bedenken (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 38/06 -, Urteil vom 12.06.2007 - 10 C 24.07 -, jeweils zitiert nach juris). Keiner weiteren Vertiefung bedarf in diesem Zusammenhang die Frage, ob möglicherweise mit Blick auf die materielle Rechtskraft (vgl. in diesem Zusammenhang im Einzelnen Kopp / Schenke, VwGO, Kommentar, Randnummer 2 zu § 121) des oben bereits erwähnten Urteils des VG Darmstadt vom 02.05.2005 (1 E 2067/04.A) die Behörde verpflichtet war, über den Widerruf in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es hier deshalb nicht an, weil die angefochtene Widerrufsentscheidung vom 18.02.2009 eine Ermessensbetätigung enthält, die dem Zweck der Ermächtigung entspricht und auch ansonsten zu Beanstandungen durch das Gericht im Rahmen des § 114 VwGO keine Veranlassung gibt. Allerdings verhält es sich so, dass die rechtliche Begründung der Widerrufsentscheidung vom 18.02.2009 mit dem Satz "Die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sind gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen" beginnt, was jedenfalls vom Wortlaut her als Indiz für eine so genannte gebundene Entscheidung gewertet werden kann. Diese Ausführungen des Bundesamtes können indes nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen im Kontext der gesamten weiteren Begründung gesehen und bewertet werden. Eine derartige Betrachtungsweise macht deutlich, dass die Behörde sich keineswegs auf die vorstehend zitierte Aussage beschränkt und ihr Handeln alleine danach ausgerichtet hat, ob der Wegfall der für die Anerkennung maßgeblichen Umstände bejaht werden kann. Vielmehr hat sie - nach ausführlicher Darstellung und Erörterung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten - auf Seite 4 des angegriffenen Bescheides explizit ausgeführt, "das Abwägen des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung gegen das Interesse des Ausländers am Fortbestand seines Status im Sinne einer Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG" führe zum Widerruf. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die Behörde hinsichtlich des Widerrufs der positiven Statusentscheidung eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Der oben wiedergegebene Eingangssatz der rechtlichen Erwägungen ist daher als Beginn der "Abarbeitung" der von der Behörde so verstandenen Systematik der Vorschrift des § 73 AsylVfG zu werten, die mit dem gebundenen Widerruf bzw. der gebundenen Rücknahme beginnt und erst bei Bejahung der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG den Weg zu einer Ermessensausübung eröffnet. Diese Bewertung gilt umso mehr, als die Behörde sich insoweit nicht auf die Wiedergabe eines inhaltsleeren Programmsatzes beschränkt, sondern nachfolgend umfassend und abwägend die einander widerstreitenden Interessen dargestellt hat. Diese Ermessensentscheidung hält auch inhaltlich der gerichtlichen Überprüfung stand. Abzuwägen sind in diesem Zusammenhang einerseits das öffentliche Interesse an der Beseitigung der dem Kläger nicht mehr zustehenden Position und zum anderen dessen privates Interesse an der Beibehaltung der anerkennenden Entscheidung unter Berücksichtigung der insbesondere aus der Dauer des bisherigen Aufenthaltes resultierenden schützenswerten Vertrauensgesichtspunkte. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid zu Lasten des Klägers maßgeblich darauf abgehoben, dass dieser sich hier nicht integriert habe, in einer Obdachlosenunterkunft lebe, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und wiederholt und zuletzt massiv straffällig geworden sei. Insbesondere der letztgenannte Umstand begründe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Klägers in Deutschland, da von einer hohen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden müsse. Gegen diese Erwägungen ist seitens des Gerichts nichts zu erinnern, denn sie sind sachgerecht, entsprechen ersichtlich dem Zweck der Ermächtigung und beruhen - nachdem zwischenzeitlich die Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts ergangen ist - auf einem zutreffenden Sachverhalt; auch der Kläger ist diesen Ausführungen des Bundesamtes in tatsächlicher Hinsicht nicht (mehr) entgegengetreten. Auf die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage der familiären Bindungen des Klägers kommt es jedenfalls im Rahmen dieses Verfahrens nicht entscheidend an, so dass insofern auch kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Im Rahmen der erforderlichen Ermessensbetätigung ist zu unterscheiden zwischen der Aufrechterhaltung des Flüchtlingsstatus einerseits und dem Fortbestand der aufenthaltsrechtlichen Stellung andererseits (so zutreffend Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Band 3, Asylrecht, Randnummer 95 zu § 73). Die dem Bundesamt obliegende Statusentscheidung hat sich in erster Linie daran zu orientieren, ob bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen Gründe des öffentlichen Interesses eine Beseitigung der zuerkannten positiven Statusentscheidung erfordern oder aber die durch die (länger zurückliegende) Statusentscheidung ermöglichte Verfestigung des Aufenthaltes und damit einhergehende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse eine vorrangige Berücksichtigung der Interessen des Ausländers am Fortbestand des Flüchtlingsstatus gebieten. Demgegenüber obliegt es der Ausländerbehörde, nach erfolgter Beseitigung der positiven Statusentscheidung in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob beispielsweise besonders intensive familiäre Bindungen des Ausländers der an sich gebotenen Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen. Demzufolge kommt es hier nicht auf Art und Umfang der familiären Bindungen des Klägers an, weil derartige Aspekte im Rahmen der Ermessenserwägungen bei der Frage des Widerrufs nach § 73 AsylVfG aus Rechtsgründen keine maßgebliche Rolle spielen. Die entsprechenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid sind daher zu vernachlässigen und erfordern auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung, denn selbst wenn die Behörde insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre, änderte dies im Ergebnis nichts. Entscheidend ist vielmehr, dass das Bundesamt in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise namentlich mit Blick auf die Straffälligkeit des Klägers, aber auch trotz dessen langer Aufenthaltsdauer augenscheinlich unzulänglicher Integration ein erhebliches öffentliches Interesses an der Beseitigung der ergangenen positiven Statusentscheidung bejaht hat. Der Kläger kann sich daher unter den gegebenen Umständen nicht darauf berufen, entgegen der Ansicht der Behörde verfüge er über familiäre Bindungen, da es hierauf - wie dargestellt - in diesem Verfahren nicht ankommen kann. Schließlich muss der Klage der Erfolg auch insoweit versagt bleiben, als es um die unter Ziffer 3 und Ziffer 4 des Bescheides vom 18.02.2009 ergangenen Entscheidungen geht. In prozessualer Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Kläger zwar ausdrücklich nur die Kassation der entsprechenden Feststellungen beantragt hat. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20.03.2007 a.a.O. mit weiteren Nachweisen) geht das erkennende Gericht aber davon aus, dass es in Fällen der vorliegenden Art dem im Verwaltungsverfahren erfolglos gebliebenen Ausländer regelmäßig darum geht, sein dem Gericht unterbreitetes Rechtsschutzbegehren - so es denn nicht ausnahmsweise deutlich erkennbar eingeschränkt sein sollte - sachlich umfassend zu verstehen und im Zweifel von einem auf Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Hilfsbegehren auszugehen. Die Entscheidung des Bundesamtes, wonach weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, ist rechtmäßig. Das Gericht verweist diesbezüglich gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid (dort Seite 4 Nr. 3 bis Seite 6 Ende des 2. Absatzes), denen es folgt. Den dortigen Feststellungen und Bewertungen ist der Kläger nicht entgegengetreten; auch für das Gericht sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, die zu einer abweichenden Würdigung Veranlassung geben könnten. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1960 geborene Kläger, der albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo ist, war 1990 mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern (geboren 1985 und 1988) nach Deutschland eingereist und hatte die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt mit der Begründung, er sei wegen seiner Volkszugehörigkeit von der serbischen Polizei verfolgt worden. Aufgrund des Urteils des VG Wiesbaden vom 17.05.1994 (IX/1 E 7638/91) war er mit Bescheid des (damaligen) Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.12.1994 als Asylberechtigter anerkannt worden; gleichzeitig war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden. Zwischenzeitlich ist der Kläger, der geschieden ist, im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Im Jahr 2004 war seitens des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden, das unter dem 26.08.2004 zu einem förmlichen Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, führte; gleichzeitig war festgestellt worden, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen. Auf die hiergegen erhobene Klage hatte das VG Darmstadt mit Urteil vom 02.05.2005 (1 E 2067/04.A) die Widerrufsentscheidung vom 26.08.2004 aufgehoben mit der Begründung, die Behördenentscheidung sei deshalb fehlerhaft, weil nach der Neufassung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG die Behörde gehalten gewesen sei, über den Widerruf nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, was hier jedoch unterblieben sei. Dieses Urteil war rechtskräftig geworden. Im November 2008 wandte sich der Landrat des Kreises Bergstraße an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) und bat unter Hinweis auf wiederholte Straffälligkeiten des Klägers um Prüfung der Frage des Widerrufs der Asylanerkennung. Am 22.12.2008 wurde seitens des Bundesamtes entschieden, erneut ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Dem Kläger wurde unter dem 23.12.2008 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In diesem Zusammenhang führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, die letzte strafrechtliche Verurteilung des Klägers sei noch nicht rechtskräftig, die Revision sei noch bei dem Oberlandesgericht A-Stadt am Main anhängig. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach wie vor regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern habe. Mit Bescheid vom 18.02.2009 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen. Wegen weiterer Einzelheiten dieses Bescheides, der am 23.02.2009 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, wird auf Blatt 29 bis 33 der das zweite Widerrufsverfahren betreffenden Behördenakte Bezug genommen. Am 09.03.2009 hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, entgegen der behördlichen Auffassung fehle es nicht an der Bereitschaft zur Integration. Er - der Kläger - habe seit langem seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Was den Kontakt zu seinen Kindern anbelange, sei es so, dass dieser zunächst heimlich und ohne Wissen seiner geschiedenen Ehefrau stattgefunden habe. Inzwischen hätten sich die Verhältnisse jedoch normalisiert, er sehe seine Kinder nahezu täglich, sodass durchaus familiäre Bindungen hier in Deutschland vorhanden seien. Schließlich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die letzte strafrechtliche Verurteilung noch nicht rechtskräftig sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von 18.02.2009 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Der Landrat des Kreises Bergstraße hat das Gericht unter dem 13.07.2009 dahingehend informiert, dass der Kläger einem beigefügten Bericht der Bundespolizeidirektion Flughafen A-Stadt am Main vom 16.06.2009 zufolge in der Vergangenheit wiederholt nach Prishtina / Kosovo gereist ist. Nach einer Mitteilung des Oberlandesgerichts A-Stadt am Main vom 18.08.2009 ist die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Z. vom 19.05.2008 durch Urteil des Senats vom 26.05.2009 als unbegründet verworfen worden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sowie die Gerichtsakte verwiesen. Das Gericht hat die Gerichtsakte 1 E 2067/04.A sowie drei Hefter Behördenvorgänge beigezogen; auch diese Unterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.