Urteil
1 K 702/09.DA.A (3)
VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2009:0826.1K702.09.DA.A3.0A
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Leitsätze
1. Kann die in Deutschland durchgeführte medikamentöse Behandlung auch in der Föderation Bosnien-Herzegovina fortgesetzt werden, begründet die geltend gemachte psychische Erkrankung keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 60 Nr. 7 AufenthG.
2. Zu den Anforderungen an gutachterliche Äußerungen, die das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostizieren.
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann die in Deutschland durchgeführte medikamentöse Behandlung auch in der Föderation Bosnien-Herzegovina fortgesetzt werden, begründet die geltend gemachte psychische Erkrankung keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 60 Nr. 7 AufenthG. 2. Zu den Anforderungen an gutachterliche Äußerungen, die das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostizieren. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klage, hinsichtlich deren Zulässigkeit Bedenken nicht bestehen, ist unbegründet. Soweit es um den Anspruch der Kläger auf Gewährung von Asyl nach Maßgabe des Art. 16 a Abs. 1 GG geht, verweist das Gericht zur Begründung seiner Auffassung auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid (dort Seite 2 Nr. 1 bis Seite 5 Ende des ersten Absatzes), denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und die belegen, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr keine staatliche oder quasistaatliche Verfolgung befürchten müssen in Anknüpfung an ihre politische Überzeugung, ihre religiöse Grundentscheidung oder an für sie nicht zur Disposition stehenden Merkmalen, die ihr Anderssein prägen, und daher keine Rechtsverletzungen zu gegenwärtigen haben, die sie in ihrer Intensität aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Auch dem Vortrag der Kläger ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Bewertung der Behörde insoweit unzutreffend sein könnte. Die Kläger können auch nicht verlangen, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihnen unter der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, denn auch ihr dahingehendes Begehren ist nicht begründet. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nimmt im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf die Genfer Flüchtlingskonvention Bezug, wobei diese Bezugnahme so zu verstehen ist, dass sie auch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967 (BGBl. 1967 II S. 1293) umfasst, denn durch den Beitritt zu dem genannten Protokoll verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland, die wesentlichen Bestimmungen des Abkommens von 1951 auf Flüchtlinge gemäß der in dem Abkommen enthaltenen Definition ohne die zeitliche Begrenzung auf das Jahr 1951 anzuwenden. Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG führt somit zu einer Anpassung des deutschen Rechts an die internationale Staatenpraxis bei der Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (vgl. in diesem Zusammenhang BT-Drucksache 15/420, S. 91). Maßgeblich für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist demnach der Flüchtlingsbegriff des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention. Dies stellt einen Perspektivwechsel von der an die politische Verfolgung anknüpfenden Zurechnungslehre zur opferbezogenen Schutzlehre dar, denn nach § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, so dass die von der bisherigen Zurechnungslehre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 15/96 -, BVerwGE 104, 254) geforderte grundsätzliche Anknüpfung der Verfolgung an staatliche Verfolgung ("mittelbare staatliche Verfolgung") nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erforderlich ist. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard erfordert einen effektiven Schutz vor "begründeter Furcht vor Verfolgung", und zwar unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugeordnet werden kann oder nicht. Damit geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus mit der Folge, dass die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48/92 -, BVerwGE 95, 42) in Bezug auf § 51 Abs. 1 AuslG proklamierte Identität zwischen dem asylrechtlichen Begriff "politische Verfolgung" und den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bereich des § 60 Abs. 1 AufenthG keine Geltung mehr beanspruchen kann. Ferner ergibt sich die vorstehend beschriebene Sichtweise des § 60 Abs. 1 AufenthG auch aus der Bezugnahme auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (ABl. EU L 304 vom 30.09.2004, S. 12 ff - "Qualifikationsrichtlinie") in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, denn auch diese Richtlinie geht in Art. 6 - 8 nicht vom herkömmlichen deutschen Begriff der "politischen Verfolgung" aus, sondern von dem der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde liegenden Flüchtlingsbegriff im Sinne der so genannten Schutztheorie (vgl. hierzu Marx, Ausländer- und Asylrecht, § 7 Randnummer 73 ff.). Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Feststellung zu treffen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hier nicht vorliegen. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann dahingestellt bleiben, ob die Geschehnisse, die nach der Schilderung der Kläger zu 1) und 2) zur Schließung ihres Geschäfts nur wenige Wochen nach der Eröffnung führten, sich tatsächlich so zugetragen haben und die Kläger als Moslems ausgrenzen und in ihrer Existenz nachhaltig beschädigen, wenn nicht gar vernichten sollten. Zwar kann eine Verfolgung in dem hier maßgeblichen Sinne - also wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bosniaken - gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern weder der Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, und auch internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Allerdings kann nicht unberücksichtig bleiben, dass in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) am Ende AufenthG die Anwendung dieser Vorschrift in den Fällen, in denen eine inländische Fluchtalternative besteht, ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend gegeben, denn zweifelsfrei hätte für die Kläger die Möglichkeit bestanden, in die Föderation Bosnien und Herzegowina zurückzukehren, wo sie bereits von 2000 bis 2003 gelebt hatten. Dass sie dort als Bosniaken einer nach § 60 Abs. 1 AufenthG relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht mit der erforderlichen Beachtlichkeit wahrscheinlich (siehe in diesem Zusammenhang Auswärtiges Amt, Lagebericht Bosnien und Herzegowina vom 27.05.2008). Zugunsten der Kläger besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hinsichtlich einer vorhandenen Erkrankung des Ausländers liegen die Voraussetzungen der genannten Norm dann vor, wenn die konkrete Gefahr der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland besteht (BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1/02). Erheblich ist eine solche Gefahr dann, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat in diese Lage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Erkrankung angewiesen wäre und auch anderweitig wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret im Sinne der genannten Norm (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58/96 -, BVerwGE 105,383 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zur Überzeugung des Gerichts sind in Bezug auf den Kläger zu 1) - alleine für diesen wird diesbezüglich vorgetragen - die Voraussetzungen der genannten Norm auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht erfüllt. Die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Z. führt unter dem 30.08.2007 (einen Tag vor dem vom Kläger zu 1) als Einreisedatum benannten 01.09.2007 - siehe Blatt 59 der Behördenakte) aus, der Kläger zu 1) zeige Anzeichen posttraumatischer Panikattacken sowie depressive Reaktionen. In dem vom 05.09.2007 datierenden Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Y. heißt es, nach den Schilderungen des Klägers zu 1) bestehe die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Nach Angaben der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. X. vom 01.11.2007 ist dem Kläger zu 1) empfohlen worden, wegen der angegebenen Angstzustände eine Therapie mit einem Antidepressivum zu beginnen. Dass diese ärztlichen Stellungnahmen nicht geeignet sind, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer anderen schwerwiegenden und behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung zu belegen, bedarf keiner weiteren Begründung. Im Ergebnis nichts anderes gilt aber auch unter Berücksichtigung des vom 20.12.2007 datierenden fachärztlichen Gutachtens des Arztes für Psychiatrie / Psychotherapie W., in dem zusammenfassend ausgeführt wird, bei dem Kläger zu 1) liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor mit einer erheblichen depressiven Verstimmtheit, Intrusionen, Panikattacken, Schlafstörungen mit Albträumen und latenter Suizidalität; durch eine Rückführung ins Ursprungsland wäre mit einer krisenhaften Zuspitzung einschließlich ausgeprägter suizidaler Tendenzen zu rechnen. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann hier dahingestellt bleiben, ob dieses Gutachten den wissenschaftlichen Mindestanforderungen genügt, die inhaltlich an eine gutachterliche Äußerung zu stellen sind, mit der eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird (vgl. hierzu im Einzelnen Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2007 - 7 UZ 3020/06.A -, zitiert nach juris). Entscheidend ist vielmehr, dass es den gutachterlichen Äußerungen des Arztes W. hinsichtlich der aus der gestellten Diagnose abgeleiteten Konsequenzen im Falle einer Rückkehr des Klägers zu 1) nach Bosnien und Herzegowina an der erforderlichen Plausibilität fehlt und insofern auch weiterer Aufklärungsbedarf nicht aufgezeigt ist. Wie dargestellt, hatte sich der Kläger zu 1) bereits von 1992 bis zum Jahr 2000 in Deutschland aufgehalten. Während dieser Zeit war er eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge einmal bei dem dem Gericht als Facharzt für Psychiatrie bekannten Dr. V. vorstellig geworden, der ihm Tabletten auf homöopathischer Basis verordnete. Zu weiteren fachärztlichen Konsultationen sah der Kläger während des achtjährigen Aufenthaltes in Deutschland keine Veranlassung, ebenso wenig suchte er - wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte - um Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach unter Hinweis auf die Unzumutbarkeit einer Rückkehr. Im Jahr 2000 war der Kläger dann freiwillig nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt. Auch dort nahm er mit Blick auf eine psychische Erkrankung keine ärztliche Hilfe in Anspruch, sondern versorgte sich selbst mit Apaurin, einem Schlaf- und Beruhigungsmittel. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger zu 1) abgegebene Erklärung, er habe kein Recht auf ärztliche Hilfe gehabt, ist nach Auffassung des Gerichts in dieser Form nicht zutreffend. Es mag zwar zutreffen, dass dem Kläger zu 1) als zurückgekehrter Flüchtling der Zugang zu einer Krankenversicherung nicht ohne Weiteres möglich war (vgl. in diesem Zusammenhang UNHCR vom Juli 2003: Das Gesundheitswesen in Bosnien und Herzegowina). Dies bedeutet indes nicht, dass dem Kläger zu 1) als Selbstzahler der Zugang zu einer nach ortsüblichen Maßstäben angemessenen ärztlichen Versorgung nicht möglich gewesen wäre. Da er von ihm Ausland lebenden Familienangehörigen augenscheinlich umfassend finanziell unterstützt wurde und in jenen Jahren beispielsweise zu wiederholten Reisen nach Deutschland in der Lage war, geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger zu 1) - so er es denn selbst für erforderlich gehalten hätte - ärztliche Hilfe wegen der psychischen Beschwerden hätte zuteil werden können, und zwar nicht nur in Bosnien und Herzegowina, sondern auch während seiner wiederholten, teilweise bis zu sechs Monaten dauernden Aufenthalte in Deutschland; eine Notwendigkeit hierzu hat der Kläger zu 1) jedoch augenscheinlich nicht gesehen, vielmehr ist er nach all diesen Auslandsaufenthalten jeweils wieder zurück in die Heimat gereist, ohne hierin eine wie auch immer geartete Gefahr für sein gesundheitliches Wohlbefinden zu sehen. Schließlich gaben auch die von den Klägern zu 1) und 2) geschilderten Vorfälle im Juni / Juli 2007 keine Veranlassung, um der Gesundheit Willen einen Arzt aufzusuchen oder in ein von bosniakischen Volkszugehörigen als Mehrheit bewohntes Gebiet in der Föderation überzusiedeln oder aber umgehend nach Deutschland auszureisen. Bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten fehlt es der Aussage des Arztes W., bei einer Rückführung des Klägers ins Heimatland müsse mit einer krisenhaften Zuspitzung einschließlich ausgeprägter suizidaler Tendenzen gerechnet werden, an jeglicher Plausibilität, weil es ärztlicherseits unterlassen wurde, sich mit den vorstehend beschriebenen Besonderheiten dieses Falles fachlich auseinanderzusetzen und eine nachvollziehbare Erklärung dafür anzubieten, weshalb dem Kläger zu 1) seit seiner erstmaligen Ausreise aus der Heimat im Jahr 1992 bis in den Herbst des Jahres 2007 hinein keine eine fachärztliche Intervention erforderliche Gesundheitsstörung drohte, jetzt aber im Falle der Rückkehr gar ausgeprägte suizidale Tendenzen zu erwarten sind. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die im Jahr 2007 erlittenen Bedrohungen und Einschüchterungen hätten die vorhandenen Ängste massiv verschlimmert, denn es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass ein Mensch, der angeblich wegen massiver Bedrohungssituationen mit Todesangst während des Bürgerkrieges (der im Übrigen in Bosnien und Herzegowina im März 1992 ausgebrochen war, also zu der Zeit, als der Kläger zu 1) nach Deutschland gekommen war) aus seinem Heimatland flüchtet, sich acht Jahre in Deutschland aufhält, ohne die jetzt behaupteten Erlebnisse zu thematisieren, anschließend in sein Heimatland zurückkehrt, in der Folgezeit wiederholt nach Deutschland reist, hier auch arbeitet, aber immer wieder nach Bosnien und Herzegowina zurückkehrt und weder hier noch dort Veranlassung sieht, sich um fachärztliche Hilfe zu bemühen, heute deshalb nicht zurückkehren können soll, weil aus psychiatrischer Sicht eine nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zu suizidalen Tendenzen zu erwarten sei. Neben diesen sich geradezu aufdrängenden Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit des Gutachtens W. kann aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bevollmächtigte der Kläger dieses Verfahrens dem Gericht in den vergangenen Monaten in mehreren von ihm vertretenen Verfahren Gutachten des Arztes W. vorgelegt hat, die - abgesehen von den notwendigsten persönlichen Daten - alle inhaltlich mit dem hier zu beurteilenden Gutachten nahezu deckungsgleich waren, obwohl die verschiedenen Kläger durchaus auf unterschiedliche Biographien verweisen konnten, was eine Individualisierung des jeweiligen Gutachtens nicht nur ermöglicht, sondern erforderlich gemacht hätte. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände gelangt das Gericht daher zu der Feststellung, dass das Gutachten W. in seiner Gesamtheit unbrauchbar und demzufolge nicht geeignet ist, eine psychische Erkrankung des Klägers zu 1) zu belegen oder aber nur weiteren Aufklärungsbedarf zu begründen. Eine andere Bewertung des Vorbringens des Klägers zu 1) ist schließlich auch nicht unter Berücksichtigung des vom 03.06.2009 datierenden Attestes des Facharztes für Psychiatrie Dr. U. angezeigt. Dort heißt es, der Kläger zu 1) befinde sich in regelmäßiger fachpsychiatrischer Behandlung - nach Angaben des Klägers zu 1) nimmt er alle sechs Wochen einen entsprechenden Termin wahr - wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei Kriegserlebnissen in der Heimat. Dass die mitgeteilte Diagnose das Ergebnis einer eigenen Begutachtung darstellt, wird nicht behauptet, ebenso wenig verhält sich das Attest zu den auslösenden Kriegsereignissen, sodass auch insoweit nicht von einer fachärztlich gesicherten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden kann. Selbst wenn man aber entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausgehen wollte, der Kläger zu 1) leide an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung, änderte dies im Ergebnis nichts. Nach den getroffenen Feststellungen wurden dem Kläger zu 1) während des achtjährigen Aufenthaltes in Deutschland Beruhigungspillen auf homöopathischer Basis verabreicht. Nach der Rückkehr nach Bosnien hat er sich dort selbst mit einem Schlaf- und Beruhigungsmittel versorgt. Seit 2007 wird er in Deutschland ärztlicherseits medikamentös versorgt. Eine solche Behandlung, wie sie der Kläger zu 1) bislang erfahren hat und wie sie ihm gegenwärtig hier zuteil wird, ist fraglos aber auch weiterhin in der Föderation Bosnien und Herzegowina möglich, denn Antidepressiva und Beruhigungsmittel sind auch in der Föderation erhältlich (siehe in diesem Zusammenhang neben den bereits genannten Quellen auch Schweizerische Flüchtlingshilfe vom Oktober 2004: Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo an VG Düsseldorf vom 29.07.2005 und an VG Sigmaringen vom 03.06.2008). Dass die Behandlung einer psychischen Erkrankung in Deutschland mit "moderneren" Medikamenten erfolgt und insgesamt betrachtet qualitativ hochwertiger ist, soll nicht in Abrede gestellt werden. Darauf kommt es indes nicht an, denn es geht hier alleine um die Frage, ob zu Gunsten des Klägers zu 1) ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG deshalb vorliegt, weil er im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina - hier: in die Föderation - der konkreten Gefahr einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wegen der im Heimatland unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten ausgesetzt wäre. Dies ist indes nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen, denn der Kläger zu 1) kann die ihm in Deutschland bislang zuteil gewordene Behandlung auch in seiner Heimat fortsetzen. Dass ein "mehr" an Behandlung erforderlich oder aus besonderen Gründen eine Fortsetzung der Behandlung in Bosnien und Herzegowina gänzlich ausgeschlossen wäre, ist bei der gegebenen Sachlage nicht zu erkennen. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass der Kläger zu 1) möglicherweise wegen fehlenden Krankenversicherungsschutzes die Medikamente selbst finanzieren muss, denn dies war ihm dank entsprechender Unterstützung durch Angehörige auch in der Vergangenheit möglich. Anhaltspunkte für die Annahme, diese Unterstützung werde ihm im Falle der Rückkehr nicht mehr zuteil, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Schließlich liegt in Bezug auf sämtliche Kläger auch nicht deshalb ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, weil sie als zurückkehrende Bürgerkriegsflüchtlinge von den Mitbürgern in mancherlei Hinsicht Ausgrenzungen und Anfeindungen ausgesetzt wären. Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass bosnische Staatsangehörige, die sich während des Bürgerkrieges im Ausland aufgehalten haben, bei einer Rückkehr in ihre Heimat von denjenigen, die den Krieg im eigenen Land erlebt haben, jedenfalls nicht mit "offenen Armen" empfangen werden. Weder den vorliegenden Auskünften noch dem Vortrag der Kläger lassen sich jedoch konkrete Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, den Klägern drohe bei einer Rückkehr wegen ihrer Abwesenheit während der Zeit des Bürgerkrieges eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nicht zuletzt der dreijährige Aufenthalt der Kläger in der Föderation belegt die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung. Nach alledem bestehen nicht die leisesten Zweifel daran, dass den Klägern weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch ein solcher auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusteht, sich die Abweisung der Klage vielmehr geradezu aufdrängt. Die Klage wird daher als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Als unterlegene Beteiligte haben die Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. Hinweis: Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die Kläger, ein Ehepaar mit seinen beiden minderjährigen Kindern, sind bosniakische Volkszugehörige aus Bosnien und Herzegowina. Sie reisten im September 2007 auf dem Landweg nach Deutschland ein; hierbei waren sie im Besitz eines von der deutschen Botschaft in Sarajevo ausgestellten Visums, das zum Zweck einer Besuchsreise beantragt und ausgestellt worden war. Am 19.09.2007 beantragten die Kläger die Anerkennung als Asylberechtigte. In diesem Zusammenhang gab der Kläger zu 1) an, er habe sich bereits von 1992 bis 2000 in Deutschland aufgehalten, in den Jahren danach sei er regelmäßig mit einem auf drei Monate befristeten Visum in Deutschland gewesen, und im Jahr 2003 habe er sich mit einem entsprechenden Visum sechs Monate in Stuttgart aufgehalten und dort auch gearbeitet. Die Klägerin zu 2) gab an, sie habe sich vom 1995 bis 1999 in Deutschland aufgehalten. Die Anhörung der Kläger vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 04.10.2007. Hierbei gaben die Kläger zu 1) und 2) unter anderem an, sie hätten Angst gehabt, dass in ihrer Heimat erneut ein Krieg ausbricht. Die Klägerin zu 2) führte weiter aus, sie habe bereits einmal einen Krieg miterlebt, das möchte sie nicht noch einmal erleben. Ihr Ehemann - der Kläger zu 1) - habe zwar nie selbst den Krieg am eigenen Leib erfahren, aber er habe viele Informationen über die Medien bekommen. Wegen weiterer Einzelheiten der Anhörung wird auf Blatt 58 bis 62 der vorgelegten Behördenakte verwiesen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden hinsichtlich des Klägers zu 1) ärztliche Befundberichte, Atteste bzw. Gutachten der Frau Dr. Z. vom 30.08.2007, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Y. vom 05.09.2007, der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. X. vom 01.11.2007 und des Arztes für Psychiatrie / Psychotherapie M. W. vom 30.11.2007 / 20.12.2007 vorgelegt, wegen deren Einzelheiten ebenfalls auf die Behördenakte verwiesen wird. Mit Bescheid vom 08.05.2009 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen. Die Kläger wurden zur Ausreise binnen eines Monats aufgefordert; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht. Wegen weiterer Einzelheiten dieser Entscheidung, die am 13.05.2009 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, wird auf Blatt 94 - 103 der Behördenakte Bezug genommen. Am 29.05.2009 haben die Kläger über ihren Bevollmächtigten Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Sie vertiefen ihren bisherigen Vortrag und weisen sinngemäß insbesondere darauf hin, dass das Erstarken der nationalistischen Kräfte in Bosnien und Herzegowina Anlass zu der Befürchtung gebe, es könne erneut zu kriegerischen Auseinandersetzungen kommen, dass die Bedrohungen nach der Geschäftseröffnung einen derartigen psychischen Druck erzeugt hätten, dass nur die Flucht geblieben sei, und dass die nachgewiesene schwerwiegende psychische Erkrankung des Klägers zu 1) einer Rückkehr in die Heimat entgegenstehe. Bezüglich weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf die Schriftsätze ihres Bevollmächtigten vom 29.05. und 29.06.2009 Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.05.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen unter der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung der Nr. 3 und Aufhebung der Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.05.2009 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltG vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Die Kläger zu 1) und 2) sind in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört worden; insoweit wird auf die entsprechende Niederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie denjenigen der Behördenakte verwiesen, die dem Gericht vorliegt und ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.