OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 6/12.DA

VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2012:0530.1K6.12.DA.0A
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für die Anwendung der Ruhensregelung des § 53 Abs. 1 BeamtVG ist dann kein Raum, wenn es um eine Abfindung geht, die ihren Ursprung in einem vor Beginn des Ruhestandes aufgelösten Arbeitsverhältnis hat, die vereinbarungsgemäß jedoch erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand ausgezahlt wird.
Tenor
Der Bescheid der Deutschen Telekom AG – Versorgungsservice Nürnberg – vom 28.02.2011 und der Widerspruchsbescheid der Deutschen Telekom AG – Personal Service Telekom Freiburg – vom 08.12.2011 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.  Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Anwendung der Ruhensregelung des § 53 Abs. 1 BeamtVG ist dann kein Raum, wenn es um eine Abfindung geht, die ihren Ursprung in einem vor Beginn des Ruhestandes aufgelösten Arbeitsverhältnis hat, die vereinbarungsgemäß jedoch erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand ausgezahlt wird. Der Bescheid der Deutschen Telekom AG – Versorgungsservice Nürnberg – vom 28.02.2011 und der Widerspruchsbescheid der Deutschen Telekom AG – Personal Service Telekom Freiburg – vom 08.12.2011 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet, denn der angefochtene Bescheid vom 28.02.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, er ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung des klägerischen Begehrens ist die Vorschrift des § 53 BeamtVG. Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 7 erzielt, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer näher definierten Höchstgrenze. Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen sowie solche aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Nach Satz 4 dieser Vorschrift erfolgt die Berücksichtigung des Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens monatsbezogen; wird Einkommen – so die Regelung in Satz 5 – nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Vorliegend ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Betrag von 165.000,00 EUR der Sache nach um eine Abfindung im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG handelt. Auch können keine Zweifel daran bestehen, dass die Berücksichtigung einer solchen Abfindung nach Maßgabe des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG grundsätzlich dergestalt zu erfolgen hat, dass der Gesamtbetrag der Abfindung durch 12 geteilt wird und der so errechnete Betrag bei den einzelnen Monaten des Kalenderjahres als Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen ist. Nicht gefolgt werden kann der Beklagten allerdings insoweit, als sie die Auffassung vertritt, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 BeamtVG lägen deshalb vor, weil der Kläger im Jahr 2009 als Versorgungsempfänger Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen in Form der oben genannten Abfindung bezogen habe. Vom Ansatz her ist mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 20.04.2009 – 1 A 2606/08–, abgedruckt bei juris) davon auszugehen, dass der versorgungsrechtliche Begriff des Einkommens eng an das Einkommensteuerrecht angelehnt ist und dass dessen konkretisierende Regelungen herangezogen werden, soweit sie mit der Zielsetzung des § 53 BeamtVG vereinbar sind. Entscheidend für die Frage, welche Beträge zu welchem Zeitpunkt als Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt werden können, wird daher regelmäßig der Zeitpunkt sein, zu dem dem Berechtigten das entsprechende Einkommen zugeflossen ist. Eine solche Betrachtungsweise kann indes nicht schematisch angewandt werden, vielmehr ist den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Ruhensregelung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.04.1997 – 2 C 29.96–; Urteil vom 18.09.1997 – 2 C 35/96–, jeweils abgedruckt bei juris) verstößt die Ruhensvorschrift des § 53 BeamtVG deshalb nicht gegen den hergebrachten Alimentationsgrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG), weil die Pflicht zur Alimentierung nicht völlig losgelöst von der Dienstverpflichtung und der effektiven Dienstleistung des Beamten besteht. Im Falle des Unvermögens des Beamten, seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen, können gesetzliche Eingriffe mit dem Ziel der Modifizierung der Alimentationspflicht gerechtfertigt sein, um einen Vorteilsausgleich herbeizuführen. Erbringt demzufolge ein vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter keine Dienstleistung mehr, nutzt aber gleichzeitig die durch die Ruhestandsversetzung gewonnene freie Zeit, um in nicht unerheblichem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so ist es nicht zu beanstanden, wenn mit Blick auf die zu gewährende Versorgung ein Vorteilsausgleich vorgenommen wird. Zwar ist der Anspruch auf Versorgung regelmäßig unabhängig davon, inwieweit der Beamte in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten; eine Ausnahme ist jedoch dann angezeigt, wenn der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand tritt und so die Möglichkeit erhält, neben seinen Versorgungsbezügen noch Erwerbseinkommen zu erzielen und sich dadurch finanziell besser zu stellen, als wenn er die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhielte (vgl. hierzu im Einzelnen Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Randnummer 9 ff. zu § 53 BeamtVG). Im Übrigen stellt es auch eine sachgerechte personalwirtschaftliche Zielsetzung dar, wenn durch die Vorschrift des § 53 BeamtVG der (finanzielle) Anreiz zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis geschmälert wird (so Stadler in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band Anm. 4.5 zu § 53 BeamtVG). In Ansehung des den vorstehenden Ausführungen zu entnehmenden Zwecks der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG wird deutlich, dass hier kein Raum für die Anwendung dieser Vorschrift ist. Zwar ist der Kläger auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden, er ist jedoch in der Zeit nach Versetzung in den Ruhestand keiner Tätigkeit nachgegangen, aus der ihm ein Anspruch auf Erwerbseinkommen bzw. Erwerbsersatzeinkommen zustünde. Von der Notwendigkeit eines Vorteilsausgleichs im oben beschriebenen Sinne kann daher hier nicht gesprochen werden. Der Kläger hat die Abfindung nicht etwa deshalb erhalten, weil er die Zeit des Ruhestandes zur Erzielung zusätzlichen Einkommens genutzt hätte; vielmehr verhält es sich – wie oben beschrieben – so, dass sich der Kläger den Verzicht auf den Anspruch auf weitere (amtsangemessene) Beschäftigung dergestalt hat honorieren lassen, dass er einer Insichbeurlaubung zu Vivento ES zugestimmt hat, um dort einen Auflösungsvertrag schließen zu können, durch den seine Bereitschaft, bereits mit 55 Jahren auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu treten, mit 165.000,00 EUR vergütet wird. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ein derartiges, den beamtenrechtlichen Grundprinzipien fremdes Konstrukt inhaltlich zu werten; Tatsache ist jedoch, dass es sich hierbei um eine Konstellation handelt, bei der ein Bedürfnis zur Regelung eines Vorteilsausgleichs durch Anwendung der Ruhensvorschrift des § 53 BeamtVG nicht erkennbar ist. Dies gilt umso mehr, als die die vorzeitige Ruhestandsversetzung ermöglichende Vorschrift des § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen in der Fassung vom 10.11.2006 (BGBl. I S. 2589) primär den wirtschaftlichen Interessen der Postnachfolgeunternehmen dient (vgl. in diesem Zusammenhang OVG B-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2011 – OVG 6 B 13.10. –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.02.2012 – 5 LA 32/11–, jeweils abgedruckt bei juris), also auch insoweit von der Notwendigkeit eines Vorteilsausgleichs keine Rede sein kann. Mit dieser rechtlichen Würdigung setzt sich das erkennende Gericht nicht in Widerspruch zu der auch seitens des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 20.04.2009 a.a.O.) vertretenen These, wonach im Versorgungsrecht das Zuflussprinzip maßgeblich ist. Abgesehen davon, dass diese Annahme ausdrücklich unter der Prämisse steht, dass eine Anlehnung an steuerrechtliche Prinzipien nur da in Betracht kommt, wo dies mit der Zielsetzung des § 53 BeamtVG zu vereinbaren ist, sind in diesem Zusammenhang die zwischen den Beteiligten getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen zu berücksichtigen. In dem Auflösungsvertrag vom 06.10. / 28.10.2008 heißt es in § 2 „Zahlung des Veränderungsgeldes“ unter Nr. 4: Das Veränderungsgeld wird im Monat vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Dass in einer nachfolgend geschlossenen „Zusatzvereinbarung“ geregelt wird, die Auszahlung des Abfindungsbetrages auf Wunsch des Klägers hin zum 16.01.2009 fällig zu stellen, ändert nichts daran, dass der Anspruch des Klägers auf diesen Abfindungsbetrag bereits vor der Versetzung in den Ruhestand bestand und durch die Zusatzvereinbarung lediglich abweichende Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden. Die im Januar 2009 erfolgte Zahlung des Abfindungsbetrages kann daher als Nachzahlung des ursprünglich im Oktober 2008 fällig gewesenen Betrages angesehen werden; insoweit hätte daher die Anrechnung im Oktober 2009 erfolgen müssen (vgl. hierzu Plog / Wiedow a.a.O. Randnummer 46 zu § 53 BeamtVG), was jedoch bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Versorgungsbezüge erhielt. Im Übrigen würde, wollte man nachträgliche Vereinbarungen hinsichtlich des Zahlungstermins in Bezug auf die Anwendung des § 53 BeamtVG für maßgeblich halten, dies zu skurrilen Ergebnissen führen: Bei der ursprünglich vereinbarten Zahlung im Oktober 2008 findet aus den oben genannten Gründen keine Anrechnung der Abfindung statt. Einigen sich die Beteiligten auf eine Auszahlung im Dezember 2008, findet in Ansehung der Regelung des § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BeamtVG eine einmalige Berücksichtigung des Monatseinkommens in Höhe von 13.750,00 EUR statt mit der Folge, dass sich ein Ruhensbetrag in Höhe von ca. 2.600,00 EUR errechnet. Erfolgt die Auszahlung – wie hier geschehen – im Verlaufe des Jahres 2009, führt dies nach der Berechnung der Behörde zu einem Ruhensbetrag von insgesamt 32.646,83 EUR; lässt sich der Kläger die Abfindung als Altersvorsorge nach Erreichen der Regelaltersgrenze auszahlen, findet in Anbetracht der Regelung des § 53 Abs. 8 VwGO keine Anrechnung statt – diese Beispiele belegen, dass es für die seitens der Beklagten im Falle des Klägers vorgenommene Betrachtungsweise eine sachliche Rechtfertigung nicht gibt, weil die Ruhensvorschrift des § 53 BeamtVG von einer gänzlich andersartigen Zielrichtung ausgeht und jedenfalls nicht dazu dient, auch da Abfindungen bei der Versorgung zu berücksichtigen, wo sich wegen der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles die Notwendigkeit eines Vorteilsausgleichs nicht ergibt. Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.05.1995 (11 S 2198/94, abgedruckt bei juris) vermag deren Standpunkt nicht zu stützen, denn dort war es – anders als im Fall des Klägers – um eine Abfindung gegangen, die der ehemalige Soldat im Zusammenhang mit der Aufhebung eines nach Versetzung in den Ruhestand geschlossenen Arbeitsvertrags erhalten hatte. Was schließlich die seitens des Klägers im Verwaltungsverfahren angesprochene Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs im Falle der Bestandskraft der Ruhensberechnung anbelangt, ist dies fraglos nicht Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens. Nur am Rande sei daher angemerkt, dass hier eventuell tatsächlich ein Defizit in Bezug auf die Aufklärung bzw. Belehrung des Klägers vor Abschluss der Zusatzvereinbarung über die geänderten Auszahlungsmodalitäten vorliegen könnte. Zwar obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung hinsichtlich aller für den Beamten einschlägigen Vorschriften; etwas anderes kann aber bei besonderen Fallgestaltungen gelten (so BVwerwG, Beschluss vom 06.03.2002 – 2 B 3/02–; siehe in diesem Zusammenhang auch OVG Lüneburg, Urteil vom 05.04.2011 – 5 LB 218/09 -, jeweils abgedruckt bei juris). Die Annahme einer derartigen „besonderen Fallgestaltung“ dürfte hier deshalb nicht fernliegend sein, weil durch das Konstrukt „Insichbeurlaubung – Auflösungsvertrag – Ruhestandsversetzung“ eine Situation entstanden war, die insbesondere in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen für den Kläger augenscheinlich schwer zu überschauen war und daher durchaus Anlass zu aufklärenden Gesprächen vor Unterzeichnung der maßgeblichen Vereinbarungen bzw. Anträge hätte geben können. Dass der Auflösungsvertrag während der Zeit der Insichbeurlaubung mit einem privaten Arbeitgeber geschlossen wurde, dürfte an dieser Beurteilung nichts ändern, denn durch die Verquickung dieses Auflösungsvetrages mit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung war der Dienstherr in einer die Wahrnehmung der Fürsorgepflicht gebietenden Weise eingebunden. Als unterlegene Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da der Kläger aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes für erforderlich halten durfte. Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Frage, ob die Ruhensregelung des § 53 BeamtVG auch dann gilt, wenn es um eine Abfindung geht, die vereinbarungsgemäß erst nach Versetzung des Beamten in den Ruhestand ausgezahlt wird, ihren Ursprung jedoch in einem vor Beginn des Ruhestandes beendeten Arbeitsverhältnis hat, grundsätzliche Bedeutung zukommt und obergerichtliche Rechtsprechung hierzu – soweit ersichtlich – nicht vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 32.646,83 EUR festgesetzt. Gründe Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 und 3 GKG festgesetzt. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Der am 09.04.1953 geborene Kläger stand als Postdirektor (Beamter auf Lebenszeit) im Dienste der Beklagten; beschäftigt war er bei der Deutschen Telekom AG. Mit Verfügung des Vorstandes der Deutschen Telekom AG vom 06.10.2008 wurde der Kläger antragsgemäß nach § 4 Abs. 3 PostPersRG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 30.11.2008 zur Wahrnehmung einer Tätigkeit als Seniorberater bei Vivento ES beurlaubt. Unter dem gleichen Datum schlossen der Kläger und die Deutsche Telekom AG einen vom 01.11.2008 bis zum 30.11.2008 befristeten Arbeitsvertrag. Ebenfalls unter dem 06.10.2008 wurde zwischen der Deutschen Telekom AG und dem Kläger ein so genannter Auflösungsvertrag geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers mit Ablauf des 30.11.2008 aus betriebs- / rationalisierungsbedingten Gründen einvernehmlich beendet wird. Nach § 2 dieses Vertrages verpflichtete sich die Deutsche Telekom AG zur Zahlung eines „einmaligen Veränderungsgeldes (Abfindung)“ in Höhe von 165.000,00 EUR brutto unter der Voraussetzung, dass die Ruhestandsversetzung des Klägers auf dessen Antrag mit dem Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Ferner wurde vereinbart, dass das Veränderungsgeld im Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. In einer Zusatzvereinbarung vom 15.10.2008 / 28.10.2008 heißt es unter § 1 wie folgt: 1. Ihrem Wunsch entsprechend und auf ihre Veranlassung hin wird die Auszahlung des Abfindungsbetrages in Abweichung zum o.g. Vertrag in Höhe von 165.000,00 EUR brutto zum 16.01.2009…fällig und auf das von Ihnen zuvor benannte Konto überwiesen... Der Kläger wurde sodann auf seinen entsprechenden Antrag hin gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen mit Ablauf des Monats November 2008 in den Ruhestand versetzt. In der entsprechenden Verfügung heißt es, bis zur endgültigen Festsetzung der Versorgung stellten alle Bezügezahlungen Abschlagszahlungen auf die Versorgungsbezüge dar, nach Festsetzung der Versorgungsbezüge müsse deshalb mit einer Rückforderung überzahlter Beträge gerechnet werden. Die Auszahlung des Veränderungsgeldes erfolgte vereinbarungsgemäß im Januar 2009. Mit Verfügung der Deutschen Telekom AG – Personal Service Telekom, Versorgungsservice Nürnberg – vom 28.02.2011 wurde eine Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG vorgenommen, wobei für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 ein monatliches Erwerbseinkommen von 13.750,00 EUR (165.000,00 EUR : 12) berücksichtigt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten der jeweiligen Berechnung des Ruhensbetrages unter Berücksichtigung der vorgegebenen Mindestbelassung wird auf Blatt 61 – 70 der Gerichtsakte Bezug genommen. Beigefügt war diesem Bescheid eine Anlage mit der „Darstellung der Überzahlungs- / Nachzahlungsbeträge innerhalb der einzelnen Zeiträume“. Am Ende dieser Darstellung heißt es: Folgender Betrag wird hiermit zurückgefordert: 32.646,83 EUR (brutto) Der hiergegen seitens des Klägers am 24.03.2011 erhobene und nachfolgend von seinem Bevollmächtigten begründete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Deutschen Telekom AG – Personal Service Telekom Freiburg – vom 08.12.2011 als unbegründet zurückgewiesen. In der Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei dem dem Kläger ausgezahlten Betrag in Höhe von 165.000,00 EUR brutto handele es sich um eine Abfindung, die als Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 1 BeamtVG zu bewerten sei. Entscheidend sei, dass der Kläger diesen Betrag anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten habe, insofern sei auf obergerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Die Auszahlung des Abfindungsvertrages sei zum 16.01.2009 fällig gewesen, also zu einem Zeitpunkt, als sich der Kläger bereits im Ruhestand befunden habe. Folglich sei dieser Betrag auf die Versorgungsbezüge anzurechnen gewesen. Die Rückforderung habe ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge stehe unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften. Auf die Rückforderung könne auch im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht ganz oder aber teilweise verzichtet werden, hier überwiege das öffentliche Interesse an der Rückforderung. Ratenzahlung könne auf Antrag gewährt werden. Der Kläger hat daraufhin über seinen Bevollmächtigten am 03.01.2012 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es sei bereits fraglich, ob hier mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auf das so genannte Zuflussprinzip abzustellen sei, maßgeblich sei vielmehr das Datum der vertraglichen Zusicherung der Abfindungszahlung, denn sonst hätte der Gesetzgeber in § 53 Abs. 1 1. Halbsatz BeamtVG anstelle des Wortes „beziehen“ den Begriff „erlangen“ gewählt. Hier sei die Abfindung bereits im Oktober 2008 vereinbart worden, während Versorgungsbezüge erst ab Dezember 2008 gezahlt worden seien. Ungeachtet dessen sei die behördliche Entscheidung auch deshalb fehlerhaft, weil grundsätzlich das Monatsprinzip gelte. Demzufolge könne es hier alleine auf den Monat Januar 2009 ankommen, denn in diesem Monat sei die Abfindungszahlung auf das Konto des Klägers überwiesen worden. In den Folgemonaten habe sie daher keine Berücksichtigung mehr finden dürfen. Der Kläger beantragt, den Ruhensbescheid der Deutschen Telekom AG – Versorgungsservice Nürnberg – vom 28.02.2011 und den Widerspruchsbescheid der Deutschen Telekom AG – Personal Service Telekom Freiburg – vom 08.12.2011 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und weist nochmals darauf hin, dass die Abfindung nicht als Monatseinkommen gesehen werden könne. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie denjenigen der vorgelegten Widerspruchsakte verwiesen.