Beschluss
1 L 30/15.DA
VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2015:0211.1L30.15.DA.0A
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Leitsätze
1. Der erforderliche Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO ist auch dann zu bejahen, wenn bei einer offenen Ausschreibung der einem Beförderungsbewerber unterlegene Versetzungsbewerber um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachsucht, denn die Verweisung auf ein mögliches Hauptsacheverfahren wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar (a.A. OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 09.03.2010 - 1 B 1472/09 -).
2. Die Beschränkung des Bewerberkreises nach Maßgabe der Ziffer 5.2.4. bzw. 5.2.5. der Regelung für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - ARZV - trägt bei einer starren, rein schematischen Anwendung ohne jede Ausnahmemöglichkeit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nicht in angemessener Weise Rechnung.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Antragstellerin in das Auswahlverfahren bezüglich des bei dem Hauptzollamt A-Stadt ausgeschriebenen Dienstpostens „Mitarbeiter/-in in herausgehobener Stellung – Nacherhebung / Erstattung / Erlass von Einfuhrabgaben – (A 9m / A 9m + Z) einzubeziehen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der erforderliche Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO ist auch dann zu bejahen, wenn bei einer offenen Ausschreibung der einem Beförderungsbewerber unterlegene Versetzungsbewerber um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachsucht, denn die Verweisung auf ein mögliches Hauptsacheverfahren wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar (a.A. OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 09.03.2010 - 1 B 1472/09 -). 2. Die Beschränkung des Bewerberkreises nach Maßgabe der Ziffer 5.2.4. bzw. 5.2.5. der Regelung für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - ARZV - trägt bei einer starren, rein schematischen Anwendung ohne jede Ausnahmemöglichkeit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nicht in angemessener Weise Rechnung. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Antragstellerin in das Auswahlverfahren bezüglich des bei dem Hauptzollamt A-Stadt ausgeschriebenen Dienstpostens „Mitarbeiter/-in in herausgehobener Stellung – Nacherhebung / Erstattung / Erlass von Einfuhrabgaben – (A 9m / A 9m + Z) einzubeziehen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Leiter des Hauptzollamtes A-Stadt schrieb am 14.11.2014 bezirksintern unter anderem den nach A 9m / A 9m + Z bewerteten Dienstposten einer „Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters in herausgehobener Stellung – Nacherhebung / Erstattung / Erlass von Einfuhrabgaben“ aus. In dieser Ausschreibung heißt es wie folgt: Um alle Dienstposten der Besoldungsgruppen A 6m / A 8, A 9m / A 9m + Z und A 9 g / A 11 können sich Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bewerben, die einem von der Bündelung umfassten Amt und zusätzlich bei Dienstgruppen der BesGr. A 9m / A 9m + Z der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe (Besoldungsgruppe A 8) angehören…. Die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Dienstposten erfolgt nach den Grundsätzen der geltenden Regelungen für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – ARZV –. Neben anderen bewarb sich die in A-Stadt wohnhafte Antragstellerin, die sich in der Besoldungsgruppe A 9m + Z befindet, auf den oben genannten Dienstposten. In der Anlage zu ihrer Bewerbung wies sie darauf hin, dass sie zu 100% schwerbehindert und deswegen nur begrenzt dienstfähig (27,5 Stunden wöchentlich) sei. Ihre derzeitige Dienststelle in D. liege 33 Kilometer (einfache Strecke) von ihrem Wohnsitz in … entfernt. Der Leiter des Hauptzollamtes D. übersandte diese Bewerbung dem Leiter des Hauptzollamtes A-Stadt mit dem Bemerken, er werte die Bewerbung als Initiativbewerbung, da die Antragstellerin keine zugelassene Bewerberin sei. Eine Abgabe komme ohne Ersatz nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 12.12.2014, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte der Leiter des Hauptzollamtes A-Stadt der Antragstellerin mit, die in Rede stehende Ausschreibung richte sich an alle Beamtinnen und Beamten des Bezirks der BFD West und an diejenigen Beamten/innen anderer Dienststellen außerhalb des BFD-Bezirks, die jedoch in seinem HZA-Bezirk Dienst verrichteten, da sich dort ihr Dienstsitz / ihre Außenstelle befinde. Die Antragstellerin zähle daher nicht zum zugelassenen Bewerberkreis, ihre Bewerbung könne im Rahmen des formellen Ausschreibungsverfahrens nicht berücksichtigt werden. Die Bewerbung werde als Initiativbewerbung angenommen, man werde nach Abschluss der Stellenausschreibung darauf zurückkommen. Für den genannten Dienstposten lägen mehrere Bewerbungen vor, er werde im Rahmen der Stellenausschreibung besetzt werden. Nach Abschluss des vorrangigen Ausschreibungsverfahrens könne mitgeteilt werden, welche entsprechenden Dienstposten dann noch nicht besetzt seien, auch müsste ein Tauschpartner zur Verfügung stehen. Hinsichtlich dieses Ausschlusses aus dem Bewerberkreis erhob die Antragstellerin unter dem 07.01.2015 Widerspruch. Die seitens der Behörde vorgenommene Beschränkung des Bewerberkreises sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig. Über diesen Widerspruch ist – soweit ersichtlich – bislang noch nicht entschieden worden. Am 12.01.2015 hat die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten bei dem erkennenden Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der erforderliche Anordnungsgrund sei zu bejahen. Zwar sei es richtig, dass es der Antragstellerin als Versetzungsbewerberin nicht um die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens gehe. Werde in dem Auswahlverfahren jedoch ein Beförderungsbewerber ausgewählt und bewähre sich dieser auf dem betreffenden Dienstposten, müsse mit dessen baldiger Beförderung gerechnet werden. Die Antragstellerin könne daher nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, denn dann müsse sie damit rechnen, dass jeglicher Rechtsschutz zu spät komme, weil sich dass Verfahren mit der Beförderung des ausgewählten Bewerbers erledigt habe. Vorliegend sei auch hinsichtlich der Antragstellerin als Versetzungsbewerberin eine leistungsbezogene Auswahlentscheidung zu treffen. Der Ausschluss der Antragstellerin aus dem Bewerberkreis sei rechtsfehlerhaft, denn bei einer bundesweit ausgerichteten Dienststelle seien auch Versetzungsbewerber jederzeit bei den Auswahlverfahren zuzulassen, sofern sie das Anforderungsprofil erfüllten. Jede andere Betrachtungsweise stelle sich als Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz dar. Der Anspruch der Antragstellerin auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren sei auch nicht durch einen erhöhten Personalbedarf bei dem Hauptzollamt Darmstadt beschränkt. Die Funktionsfähigkeit jenes Amtes sei nicht in Frage gestellt, solange nicht alle Möglichkeiten dienststellenübergreifender Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen würden. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin in das Auswahlverfahren bezüglich des bei dem Hauptzollamt A-Stadt ausgeschriebenen Dienstpostens „Mitarbeiter/-in in herausgehobener Stellung – Nacherhebung / Erstattung / Erlass von Einfuhrabgaben – (A 9m / A 9m + Z) einzubeziehen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Es fehle bereits an dem erforderlichen Anordnungsgrund, denn eine Beförderung der Antragstellerin, die bereits das laufbahn-/statusrechtliche Endamt erreicht habe, komme nicht mehr in Betracht. Bei der Antragstellerin handele es sich demnach um eine Versetzungsbewerberin. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bedürfe es daher nicht einer einstweiligen Anordnung, weil keine vollendeten Tatsachen drohten, denn sie sei bereits Inhaberin des entsprechenden Amtes, sodass auch ohne die begehrte Anordnung keine irreparablen, nicht zumutbaren Nachteile drohten. Insofern sei auf die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zu verweisen. Um den in Rede stehenden Dienstposten hätten sich vier weitere Beamtinnen bzw. Beamten beworben, bei denen es sich ausnahmslos um örtlich zugelassene Bewerber handele. Die Bewerberauswahl sei bis zur gerichtlichen Entscheidung zurückgestellt worden. In materieller Hinsicht sei auszuführen, dass nach Ziffer 5.2.4. ARZV in der hier maßgeblichen Fassung nur Bewerberinnen bzw. Bewerber zugelassen seien, die dem Bezirk der Bundesfinanzdirektion West angehörten oder ihren Dienstsitz / ihre Außenstelle im Bezirk der ausschreibenden Ortsbehörde hätten; auf den privaten Wohnsitz komme es nicht an. Die Antragstellerin gehöre demzufolge nicht zum zugelassenen Bewerberkreis. Die Bewerbung der Antragstellerin werde als Initiativbewerbung gewertet, über die separat entschieden werde. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, namentlich denjenigen der vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen, verwiesen. Dem Gericht liegen zwei Bände Personalakten sowie eine Teilakte „Beurteilungen“ vor, die ebenso wie der einschlägige Verwaltungsvorgang zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO (entsprechend) sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme („Anordnungsgrund“) und das Recht, dessen Verwirklichung die Antragstellerin gefährdet sieht („Anordnungsanspruch“), glaubhaft zu machen. Der erforderliche Anordnungsgrund ist vorliegend gegeben. Allerdings ist es richtig, dass die Antragstellerin als Versetzungsbewerberin für den Fall, dass einer der zugelassenen Beförderungsbewerber ausgewählt und sodann auch entsprechend befördert wird, wegen der fehlenden Beförderungsrelevanz ihrer eigenen Bewerbung nicht mit der Schaffung vollendeter Tatsachen dergestalt rechnen muss, dass sie selbst wegen des Prinzips der Ämterstabilität eine Veränderung ihres eigenen beamtenrechtlichen Status endgültig nicht mehr erreichen kann. Gleichwohl folgt hieraus nach Auffassung der erkennenden Kammer, die sich insoweit nicht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 09.03.2010 – 1 B 1472/09–, abgedruckt bei juris) anschließt, keineswegs das Fehlen des erforderlichen Anordnungsgrundes. Nach der Auswahlentscheidung und der nachfolgenden Übertragung des höherwertigen statusrechtlichen Amtes auf den (Beförderungs-)Bewerber wird der ausgeschrieben gewesene Dienstposten unter Einweisung des Ausgewählten in die entsprechende Planstelle besetzt, diese Planstelle steht demzufolge nicht mehr zur Verfügung und der neue Inhaber hat einen Anspruch auf einen seinem (neuen) Amt entsprechenden Dienstposten. Ob er zu einem späteren Zeitpunkt auf einem anderen Dienstposten beschäftigt werden kann – sei es infolge einer Umsetzung, Versetzung oder Beförderung – spielt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine maßgebliche Rolle, denn das Verfahren zur Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens hätte sich mangels aktuell noch zur Verfügung stehender besetzbarer Planstellen erledigt (so zutreffend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.05.2007 –, siehe auch BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 – 2 C 62/85–, jeweils abgedruckt bei juris). Die Argumentation des OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.), wegen der fehlenden Beförderungsrelevanz der Auswahlentscheidung in Bezug auf den Versetzungsbewerber habe dieser keine irreparablen, ihm nicht zumutbaren Nachteile zu erleiden, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen, denn mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG– Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt – kann von der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG in Fällen der hier vorliegenden Art dann nicht gesprochen werden, wenn sich der unterlegene Versetzungsbewerber auf ein Hauptsacheverfahren verweisen lassen muss, bei dem dann möglicherweise nicht Fragen der Bestenauslese, sondern schlichte haushaltsrechtliche Probleme der Verfügbarkeit einer entsprechenden Planstelle die entscheidende Rolle spielen können (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.04.2012 – 5 ME 44/12–, abgedruckt bei juris). Im Übrigen könnte der ausgewählte (Beförderungs-)Bewerber durch die Wahrnehmung der Aufgaben des in Rede stehenden Dienstpostens einen Bewährungsvorsprung erlangen; auch unter diesem Aspekt ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Fällen der vorliegenden Art zu bejahen (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 26.11.2008 – 1 B 1870/08–, abgedruckt bei juris). Die vorstehenden Ausführungen belegen zugleich, dass hier nicht von einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gesprochen werden kann, denn unter den gegebenen Umständen, insbesondere der drohenden Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG, erweist sich die Verweisung der Antragstellerin auf ein Hauptsacheverfahren als unzumutbar und es ist – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren zu erwarten, denn der weiterhin erforderliche Anordnungsanspruch ist seitens der Antragstellerin glaubhaft gemacht worden, nach Auffassung des erkennenden Gerichts hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass ihre Bewerbung in das Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle einbezogen wird. Wie eingangs bereits dargestellt, handelt es sich bei der Antragstellerin um eine so genannte Versetzungsbewerberin, denn sie bekleidet bereits ein statusrechtliches Amt, das in seiner Wertigkeit dem ausgeschriebenen Amt entspricht. Dies bedeutet, dass ihr nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.2004 – 2 C 17/03– mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) in einem Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich kein Bewerbungsverfahrensanspruch im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG zusteht und sie deshalb auch keinen Anspruch auf eine am Prinzip der Bestenauslese orientierten Entscheidung über ihre Bewerbung hat. Hat sich der Dienstherr allerdings entschieden, bei der konkreten Stellenbesetzung Beförderungs- und Versetzungsbewerber gleich zu behandeln und die Stelle dementsprechend ausgeschrieben, so legt er sich auch dem Versetzungsbewerber gegenüber auf eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG fest (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.04.2012 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2007 – 4 S 2020/07–, abgedruckt bei juris). Nach dem Inhalt der maßgeblichen Ausschreibung vom 14.11.2014 können sich um ausgeschriebene Dienstposten der Besoldungsgruppen A 9m und A 9m + Z Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bewerben, die einem von der Bündelung umfassten Amt angehören, aber auch solche, die der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe angehören. Es steht daher außer Frage, dass es sich hier in Ansehung der Regelung für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – ARZV – um eine so genannte offene Ausschreibung (Ziffer 5.1 ARZV) handelt, die – so die Regelung weiter – vorrangig der Personalgewinnung dient, während Beförderungssauschreibungen Fortkommensmöglichkeiten der Beschäftigten eröffnen und gezielt zur Förderung der Beschäftigten vorzusehen sind, und bei der die Auswahl nach den Grundsätzen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgt, also nach dem Prinzip der Bestenauslese getroffen wird. Dies bedeutet, dass auch die Antragstellerin als Versetzungsbewerberin nach Art. 33 Abs. 2 GG einen Anspruch auf Teilhabe am Auswahlverfahren geltend machen kann. Der Argumentation der Antragsgegnerin, es handele sich bei der Antragstellerin nicht um eine zugelassene Bewerberin mit der Folge, dass sie nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen sei, folgt die Kammer nicht. Allerdings trifft es zu, dass gemäß Ziffer 5.2.4. ARZV bei der Ausschreibung von Dienstposten der Bundesfinanzdirektionen einschließlich deren Hauptzollämtern als zugelassene Bewerberinnen und Bewerber vorzusehen sind - alle Angehörigen des Bezirks der ausschreibenden BFD, - alle Angehörigen des Zollfahndungsdienstes (ZFÄ und ZKA), deren Behörde bzw. Dienststelle / Außenstelle im Bezirk der ausschreibenden BFD / HZÄ liegt sowie - alle Angehörigen des BWZ, deren Dienstsitz im Bezirk der ausschreibenden BFD liegt. Gleiches gilt für Angehörige von zentralen Funktionseinheiten (wie z.B. Kassenprüfung), deren Dienstsitz / Standort im Bezirk der ausschreibenden Behörde liegt. Unter Ziffer 5.2.5. ist bestimmt, dass bei Ausschreibungen im Bezirk der HZÄ und ZFÄ der Adressatenkreis derart vorzusehen ist, dass er sich auf alle Angehörigen der Ortsbehörden und des BWZ erstreckt, deren Behörde bzw. Dienstsitz / Außenstelle im Bezirk der ausschreibenden Ortsbehörde liegt. Ergänzend heißt es in dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.07.2013 (III A 4 – P 1400 / 12 / 10046), dass bei künftig anstehenden Stellenausschreibungen im Bezirk der HZÄ und ZFÄ neben allen Angehörigen der ausschreibenden Ortsbehörde alle Angehörigen der Zollverwaltung, deren Dienstsitz / Außenstelle im Bezirk der ausschreibenden Ortsbehörde oder am Dienstort des ausgeschriebenen Dienstpostens liegt, als zugelassene Bewerber / innen vorzusehen seien. Vorliegend kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben, ob der Beschränkung der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber die Ziffer 5.2.4. oder die Ziffer 5.2.5. zugrunde gelegt wurde. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin deshalb keine Berücksichtigung im Auswahlverfahren finden soll, weil sie nicht der Bundesfinanzdirektion West angehört oder ihren Dienstsitz / ihre Außenstelle im Bezirk der ausschreibenden Ortsbehörde (HZA A-Stadt) hat, denn diese Regelung ist mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 25.11.2004 (a.a.O.) ausgeführt, der Leistungsgrundsatz bei Beförderungsauswahlentscheidungen werde durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Diese Vorschrift diene zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trage Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründe. Dies gelte auch in Bezug auf Versetzungsbewerber, wenn sich der Dienstherr durch Wahl und Ausgestaltung des Verfahrens zur Besetzung der vakanten Stelle selbst verbindlich darauf festgelegt habe, den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Art. 33 Abs. 2 GG enthalte keine Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativierten. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert seien, könnten deshalb als immanente Grundrechtsschranke bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt sei. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung gehe, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Interessen, bedürfe es zudem einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen müsse. Hieraus folgt, dass die Beschränkungen des Bewerberkreises in den bereits zitierten Bestimmungen der ARZV den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen, denn sie tragen dem Leistungsgrundsatz nicht in angemessener Weise Rechnung. Zwar steht dem Dienstherrn bei der Zuweisung von Beförderungsplanstellen ein weites Organisationsermessen im Hinblick auf die bestmögliche Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zur Seite (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013 – 1 B 133/13–, abgedruckt bei juris). Eine Beschränkung des Bewerberkreises muss indes sachlich begründet sein und mit der Verfassung in Einklang stehen. Den Regelungen der ARZV ist eine Begründung bzw. Erläuterung der Definition der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nicht zu entnehmen; auch seitens der Antragsgegnerin ist ein diesbezüglicher Vortrag im Rahmen dieses verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nicht erfolgt. Unterstellt man als nicht fernliegend, dass es in diesem Zusammenhang primär um Ziele der Personalentwicklung im weiteren Sinne geht, so vermag die getroffene Regelung gleichwohl den Ausschluss der Antragstellerin nicht zu rechtfertigen. Zugelassen sind alle Beamtinnen und Beamten der Bundesfinanzdirektion West, deren Bezirk sich von A-Stadt bis nach Münster erstreckt, und alle diejenigen Beamtinnen und Beamten außerhalb des Bezirks dieser Bundesfinanzdirektion, die im Bezirk des Hauptzollamtes A-Stadt Dienst verrichten. Unbeschadet der Frage, wie eine derartige Begrenzung des Bewerberkreises mit der Vorgabe in Ziffer 5.1. ARZV, wonach offene Ausschreibungen einen möglichst weiten Kreis potentieller Bewerberinnen und Bewerber einbeziehen und vorrangig der Personalgewinnung dienen, in Einklang zu bringen ist, vermag eine solch starre, rein schematisch angewandte Regelung, die jede Berücksichtigung individueller Gegebenheiten beispielsweise durch eine Öffnungsklausel vollständig ausschließt, schon unter diesem Aspekt eine Einschränkung des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG nach Maßgabe der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu rechtfertigen. Gerade der Fall der Antragstellerin verdeutlicht dies in eindrucksvoller Weise: Sie ist zu 100% schwerbehindert, in A-Stadt wohnhaft und versieht ihren Dienst bei dem Hauptzollamt D. in D.; folglich gehört sie nicht zum Kreis der zugelassenen Bewerberinnen. Ein ebenfalls bei dem Hauptzollamt D. tätiger Kollege, der im Sachgebiet E eingesetzt ist, das räumlich in die Lyoner Straße in Frankfurt ausgegliedert ist, gehört demgegenüber zum Kreis der zugelassenen Bewerber. Es mag daher sein, dass Praktikabilitätsgründe für eine starre Regelung, wie sie in der ARZV vorgesehen ist, streiten. Mit der Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG ist eine solche Regelung indes nicht in Einklang zu bringen. Dem lässt sich seitens der Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die (unzulässige) Bewerbung der Antragstellerin werde als Initiativbewerbung angesehen, sodass von einer Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG hier nicht gesprochen werden könne. Der Leiter des Hauptzollamtes A-Stadt hat die Antragstellerin in seinem Schreiben vom 12.12.2014 darüber informiert, dass der von ihr angestrebte Dienstposten im Rahmen der Ausschreibung mit einem der zugelassenen Bewerber besetzt werde. Nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens könne dann mitgeteilt werden, ob noch ein entsprechender nicht besetzter Dienstposten vorhanden sei, außerdem müsste sich innerhalb der Behörde des Hauptzollamtes A-Stadt ein Tauschpartner finden. Diese tatsächlichen Gegebenheiten belegen, dass die Wertung der Bewerbung der Antragstellerin als Initiativbewerbung nicht geeignet ist, die in ihrer Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren liegende Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs auch nur ansatzweise zu kompensieren. Dem Begehren der Antragstellerin war daher dergestalt zu entsprechen, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, die Antragstellerin in das Auswahlverfahren bezüglich des bei dem Hauptzollamt A-Stadt ausgeschriebenen Dienstpostens „Mitarbeiter/-in in herausgehobener Stellung – Nacherhebung / Erstattung / Erlass von Einfuhrabgaben – (A 9m / A 9m + Z) einzubeziehen. Als unterlegene Beteiligte hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung der Auffangstreitwert mit der Hälfte in Ansatz gebracht wird. Der Umstand, dass die Antragstellerin hier die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, spielt streitwertmäßig keine Rolle (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 06.11.2007 – 1 TG 1648/07 –). Für eine Anwendung des § 52 Abs. 5 GKG war vorliegend kein Raum, da es zunächst (nur) um die Einbeziehung der Antragstellerin in das Auswahlverfahren geht, nicht jedoch um die Auswahlentscheidung selbst.