Beschluss
1 L 3431/17.DA
VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2017:1103.1L3431.17.DA.00
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Leitsätze
Ein dienstlicher Grund für eine Versetzung kann sich bei drohender Beschäftigungslosigkeit des Beamten am bisherigen Dienstort auch aus der Verpflichtung des Dienstherrn zur Erfüllung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ergeben.
Bei drohender Beschäftigungslosigkeit orientiert sich die Rechtmäßigkeit der Versetzung nicht anhand einer vergleichenden Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten, sondern an der individuellen Zumutbarkeit.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein dienstlicher Grund für eine Versetzung kann sich bei drohender Beschäftigungslosigkeit des Beamten am bisherigen Dienstort auch aus der Verpflichtung des Dienstherrn zur Erfüllung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ergeben. Bei drohender Beschäftigungslosigkeit orientiert sich die Rechtmäßigkeit der Versetzung nicht anhand einer vergleichenden Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten, sondern an der individuellen Zumutbarkeit. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Versetzung nach Z. Die X geborene Antragstellerin steht als Technische Fernmeldeamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Mit Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 19.10.2016 wurde die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Versetzung in die Organisationseinheit Telekom Placements Services (TPS) und der dortigen Übertragung des nach A 12 bewerteten Personalpostens einer "Senior Referentin Projektmanagement" im Bereich Business Projects (BPR) am Dienstort Z zum 01.01.2017 angehört. Mit Schreiben vom 30.10.2016 erklärte die Antragstellerin, mit der beabsichtigten Versetzung nicht einverstanden zu sein, da weder eine tägliche Fahrt nach Z noch ein Umzug zumutbar seien. Ihre Tochter gehe noch zur Schule und lebe im gemeinsamen Haushalt. Ferner sei sie die gerichtlich bestellte Betreuerin ihrer Mutter und müsse deshalb vor Ort sein. Der Betriebsrat erhielt Gelegenheit, zu der beabsichtigten Versetzung Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 24./25.01.2017 widersprach der Betriebsrat der Versetzung. Es sei davon auszugehen, dass für die Besetzung des Postens besser geeignete Bewerber zur Verfügung stünden. Zudem sei die Ermessensentscheidung fehlerhaft, da weder alle beschäftigungslosen Beamten noch die beschäftigungslosen Arbeitnehmer bei der Auswahlentscheidung betrachtet worden seien. Die Maßnahme verstoße gegen die Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wonach bei der Versetzung zu BPR immer der wohnortnächste Standort angeboten werde. Dies sei hier B-Stadt. Ferner verstoße die Antragsgegnerin gegen ihre Fürsorgepflicht. In der Sitzung der Einigungsstelle vom 14.02.2017 wurde der Beschluss gefasst, dass kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG vorliege. Mit Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 27.02.2017 wurde die Versetzung der Antragstellerin nach Z zur TPS als "Senior Referentin Projektmanagement" zum 01.06.2017 verfügt und ihr ein Personalposten mit der Bewertung A 12 übertragen. Die dienstlichen Gründe bestünden darin, dass in Z der Arbeitsposten einer "Senior Referentin Projektmanagement" besetzt werden müsse und damit zugleich dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung genüge getan werde. Eine Beförderungsoption nach A13 sei ebenfalls gegeben. Ein wohnortnäherer Einsatz und eine alternative Beschäftigung seien geprüft worden, aber nicht möglich. Die Betriebsratsbeteiligung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die in der Anhörung am 19.10.2016 vorgebrachten Belange müssten auf Grund der Notwendigkeit, reibungslose Arbeitsprozesse sicherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit der Antragsgegnerin zu steigern, zurückstehen. Die Antragstellerin sei als Beamtin der Hoheitsgewalt der Antragsgegnerin unterworfen und habe daher keinen Anspruch auf Beschäftigung an einem bestimmten Dienstort. Die Antragstellerin erhob am 24.03.2017 Widerspruch mit der Begründung, eine Versetzung setze voraus, dass dienstliche Gründe für diese vorlägen und eine dem Amt entsprechende Tätigkeit übertragen werde. Vorliegend fehle es an der gebotenen verfassungskonformen Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Bedenklich sei bereits die vorgenommene Bewertung der Tätigkeit. Die in der Stellenausschreibung angeführten wesentlichen Tätigkeitsinhalte stellten keine amtsangemessenen Aufgaben für die Besoldungsgruppe A12 dar, insbesondere da überwiegend Tätigkeiten in Projekten angeführt worden seien. Das Wesen eines Projektes sei die zeitliche Begrenzung und ein beschränktes Tätigkeitsfeld. Es werde nur ein abgrenzbarer, abstrakt formulierter Aufgabenkreis übertragen und daher keine kon- kret amtsangemessenen Aufgaben. Die Versetzung verstoße weiterhin gegen das Prinzip der Bestenauslese gemäß der Stellenbesetzungsrichtlinie. Die Antragstellerin sei nicht die am besten geeignete Bewerberin für die streitgegenständliche Stelle, da sie keinerlei Führungserfahrung oder Vorkenntnisse hinsichtlich der technischen Hilfsmittel in diesem Projektbereich habe und in Z das Projekt "Megaplan" aufbauen und leiten solle. Des Weiteren sei die Ermessenausübung fehlerhaft. Nicht alle beschäftigungslosen Beamtinnen und Beamten seien bei dieser Versetzung berücksichtigt worden und die soziale Auswahl sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. In der Ermessensentscheidung werde nicht erläutert, warum die Antragstellerin als Bestbesetzung für die Stelle in Z angesehen werde, insbesondere da die Stellenausschreibung ganz allgemein gehalten sei und daher jeder Mitarbeiter hätte eingesetzt werden können. Auf Grund der massiven Umorganisation in Z und der damit einhergehenden Freisetzung von Beamten erscheine es nicht plausibel, dass kein anderer Mitarbeiter verfügbar sein solle, der weniger belastet werde. Da die Antragstellerin von ihrer Präsenzpflicht bis Ende 2017 befreit worden sei, müsse der Posten in Z auch nicht dringend besetzt werden. Die Versetzung verstoße weiterhin gegen den Grundsatz der wohnortnahen Einsetzung von Beamten und Beamtinnen. Es sei nicht richtig, dass keine wohnortnahe Einsatzmöglichkeit gegeben sei. In B-Stadt seien nach einer Stellenausschreibung von 2015 40 Stellen eines "Senior Referent Projektmanagement" zu besetzen gewesen, von denen immer noch Stellen vakant seien, auf welche die Antragstellerin sowohl fachlich als auch persönlich einsetzbar wäre. Erst vor kurzem sei vier Einstellungen durch den Betriebsrat widersprochen worden mit der Begründung der ebenfalls möglichen Besetzung mit der Antragstellerin. Eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Z sei der Antragstellerin unzumutbar. Ab dem 01.01.2018 werde auch eine geeignete Stelle in B-Stadt frei, da Herr H. in den Ruhestand gehe und sein Posten von der Antragstellerin übernommen werden könne. Weiterhin habe weder ein Clearing noch eine umfassende Einzelfallprüfung hinsichtlich der versetzungsfähigen Personen stattgefunden. Das Auswahlermessen sei ebenfalls fehlerhaft angewendet worden und lasse, auch auf Grund der zeitlichen Zusammenhänge, erkennen, dass die Antragstellerin gemaßregelt werden solle, da sie ihren Antrag auf Vorruhestand wieder zurückgenommen habe. Der Widerspruch wurde bislang nicht beschieden. Am 26.06.2017 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass ihre pflegebedürftige Mutter zwischenzeitlich verstorben sei. Ihre derzeitige Tätigkeit in B-Stadt sei wegen Verlängerung des Projekts bis zum 31.12.2017 verlängert worden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24.03.2017 gegen den Versetzungsbescheid vom 27.02.2017 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin vor, dass die Versetzungsverfügung in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig sei. In betrieblicher Hinsicht werde die Arbeitskraft der Antragstellerin am Standort Z dringend zur ordnungsgemäßen Aufgabenbewältigung benötigt, da nur so die termingebundenen Projekte zuverlässig zu bewältigen seien. Das neue Amt sei mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden wie das bisherige und die Tätigkeit sei der Antragstellerin aufgrund ihrer Vorbildung und Berufserfahrung zumutbar. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten läge innerhalb der gesetzlichen Grenzen in der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Ausschlaggebend sei die Bewertung, die der Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Antragsgegnerin erfahren habe, wonach die Tätigkeit dem Statusamt A12 entspreche. Die Aufgabenbereiche einer Senior Referentin entsprächen der Wertigkeit nach dem Statusamt einer Technischen Fernmeldeamtsrätin. Die Grenzen für eine abgestufte Bewertung des Dienstpostens seien eingehalten worden. Es handele sich ebenfalls um Projektmanagementaufgaben aus dem technischen Umfeld, was sicherstelle, dass die Antragstellerin entsprechend ihrer Laufbahn und Fachrichtung eingesetzt werde. Ferner verstoße die Versetzung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei auch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere stelle sie keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin dar. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen erkannt und die vorgebrachten Belange der Antragstellerin mit den dienstlichen Belangen abgewogen und sei zu dem Ergebnis der Versetzung gekommen. Bundesbeamte müssten grundsätzlich damit rechnen, aus dienstlichen Gründen an einen anderen Dienstort im Bundesgebiet versetzt zu werden, der nicht bei ihrem Wohn- ort liege. Schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten, die zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin durch die Versetzungsverfügung führen würden, lägen unter Berücksichtigung der Einwände der Antragstellerin nicht vor. Die Schulpflicht der Tochter zwinge hier ebenfalls zu keiner anderen Bewertung, insbesondere da diese zwischenzeitlich bereits beendet sein dürfte. Tägliches Pendeln vom Wohnort der Antragstellerin zum neuen Dienstort sei unzumutbar. Möglich hingegen sei eine Zweitwohnung oder ein Umzug an den neuen Dienstort. Als Bundesbeamter habe man keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes. Diese müssten mit der Möglichkeit einer bundesweiten Versetzung rechnen. Auf Grund dieser klaren rechtlichen Bedingungen könne die Antragstellerin nicht damit argumentieren, ein Umzug sei ihr nicht zumutbar. Die Versetzung auf den ausgeschriebenen Posten erfolge zum Zweck der Erfüllung des Anspruchs der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung, um dem rechtswidrigen Zustand der Beschäftigungslosigkeit nach Ablauf des aktuellen Projekts vorzubeugen und um ihr eine verfassungsrechtlich gebotene Dauerbeschäftigung zuzuweisen. Die Antragsgegnerin habe auch nicht auf andere Kolleginnen oder Kollegen für die Versetzung nach Z zurückgreifen müssen. Vielmehr sei die Versetzung rechtlich alternativlos und werde nicht dadurch rechtswidrig, dass noch weitere Beamte des Personalüberhangs für die in Rede stehende Zuweisung in Betracht kämen. Der nach § 28 BBG eingeräumte Ermessensspielraum werde eingehalten, wenn der Antragstellerin die Versetzung aufgrund ihrer individuellen persönlichen Verhältnisse zumutbar und damit verhältnismäßig sei. Die Tätigkeit sei, entgegen des Vorbringens der Antragstellerin, auch ausreichend definiert. Deren Inhalt ergebe sich aus der Aufgabenbeschreibung im Anhörungsbogen, aus der Versetzungsverfügung sowie aus dem Verwaltungsvorgang. Die weite Definition "Projekt" sei so gehalten, um die Antragstellerin in verschiedene anfallende Projekte einzubinden. Eine zeitliche Begrenzung sei nicht vorgesehen. Weiterhin gebe es auch keinen geeigneten Arbeitsplatz in B-Stadt. Die in Frage kommenden Stellen seien bereits personalisiert, während am Standort Z dringender Bedarf an Mitarbeitern bestehe. Entgegengesetztes lege die Antragstellerin nicht dar und es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür. Darüber hinaus sei das Kriterium des wohnortnahen Einsatzes nicht das alleinige und ausschlaggebende Merkmal, das die Antragsgegnerin bei der Besetzung möglicher Stellen in B-Stadt berücksichtigen müsse. Die Antragstellerin habe nicht aufgezeigt, dass ihrer Nichtberücksichtigung bei der Vergabe eines Arbeitsplatzes in B-Stadt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Ermessensfehler zugrunde liege. Der Personalposten in Z sei auch dringend zu besetzen. Da der Projekteinsatz der Antragstellerin in B-Stadt ursprünglich zum 28.02.2016 geendet habe und kein Folgeprojekt für sie habe gefunden werden können, in Z dafür langfristig Personalbedarf vorherrsche, sei die Entscheidung getroffen worden, sie zum 01.06.2017 zu versetzen. Das Projekt in B-Stadt sei auf Wunsch des Kunden sodann durch die Antragsgegnerin bis zum 31.08.2017 und schließlich bis zum 31.12.2017 verlängert worden, sodass bis zu diesem Zeitpunkt die Präsenzpflicht der Antragstellerin in Z aufgehoben worden sei. Bezüglich des Arbeitsumfelds "Megaplan" in Z sei festzuhalten, dass die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt in einem vergleichbaren Tätigkeitsfeld tätig gewesen sei und somit Vorkenntnisse besitze, welche vor Ort aufgefrischt und ergänzt werden sollen. Trotz erneuerter Verlängerung des Projekteinsatzes der Antragstellerin in B-Stadt sei am dortigen Standort eine dauerhafte Beschäftigung nicht ersichtlich. Ein Folgeprojekt habe in B-Stadt weiterhin nicht gefunden werden können und in Z bestehe weiterhin langfristig Personalbedarf. Im Hinblick auf die lediglich viermonatige Verlängerung des Projekteinsatzes werde an der Versetzung festgehalten. Aus Fürsorgegesichtspunkten werde die Präsenzpflicht in Z jedoch weiterhin aufgehoben. Nach alledem überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse das persönliche Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Behördenakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antrag ist statthaft gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, da im Falle einer Versetzung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 126 Abs. 4 BBG kraft Gesetzes entfällt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Versetzungsverfügung das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24.03.2017. Die Verfügung der Antragsgegnerin erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, sodass in der Hauptsache keine überwiegenden Erfolgsaussichten bestehen. In formeller Hinsicht bestehen gegen die Versetzungsverfügung keine Bedenken, insbesondere ist eine Anhörung der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG erfolgt. Der ordnungsgemäßen Anhörung steht nicht entgegen, dass zunächst eine Versetzung bereits zum 01.01.2017 angekündigt worden war und mit der streitgegenständlichen Verfügung diese dann erst zum 01.06.2017 erfolgte, da die Maßnahme nicht in ihrem Regelungsgehalt geändert wurde. Ein späterer Zeitpunkt entsprach letztlich auch den Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf den dann absehbaren Schulabschluss der Tochter zum Schuljahresende. Auch der Betriebsrat ist ordnungsgemäß gemäß §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 PostPersRG i.V.m. 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG beteiligt worden. Da der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat, war nach § 29 Abs. 3 S. 1 PostPersRG die Einigungsstelle anzurufen, die mit Beschluss vom 09.03.2017 gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 PostPersRG festgestellt hat, dass bei der Antragstellerin ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliege. Die Versetzungsverfügung erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung auch als materiell rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 BBG vorliegen, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde. Ermächtigungsgrundlage für die Versetzungsverfügung ist § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BBG. Hiernach ist eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Eine Versetzung ist aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Versetzung ohne Zustimmung der Antragstellerin ist durch hinreichende dienstliche Gründe gerechtfertigt. Bei dem Begriff "dienstliche Gründe" handelt es sich um einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Jedoch kann das dienstliche Bedürfnis maßgeblich geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen oder Eignungsurteile des Dienstherrn, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen (BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C 58.65 -; BVerwGE 26, 65-78). Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung, z.B. im Falle eines Personalmangels oder eines Personalüberschusses. Insoweit steht dem Dienstherrn eine Einschätzungsprärogative zu. Bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur; sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben (BVerwG, Urteil vom 25.06.2009 - 2 C 68.08 -, abgedruckt bei juris). Gemessen an diesen Maßstäben liegen dienstliche Gründe für die Versetzung der Antragstellerin vor. Ein solcher ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin vorträgt, dass der Arbeitsposten eines Senior Referent Projektmanagment am Standort Z frei sei und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung dringend besetzt werden müsse, da nur so die termingebundenen Projekte zuverlässig zu bewältigen seien. Es obliegt nämlich allein dem Dienstherrn, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine funktionsfähige Verwaltung und damit eine ordnungsgemäße Erledigung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten (OVG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2007 - 2 B 10762/07 -, abgedruckt bei juris). Gegen die Notwendigkeit einer Versetzung spricht auch nicht die Befreiung von der Präsenzpflicht in Z bis zur Beendigung des gegenwärtigen Projekts der Antragstellerin in B-Stadt, nachdem sich dessen Abschluss entgegen der vorangegangenen Planung verzögert hat. Es unterliegt der Einschätzungsprärogative des Dienstherrn, der Beendigung des laufenden Projekts in B-Stadt - trotz Personalmangels in Z - den Vorrang einzuräumen. Ein dienstlicher Grund ergibt sich ferner auch daraus, dass die Antragsgegnerin glaubhaft vorgebracht hat, dass für die Antragstellerin weder kurz- noch langfristig ein Folgeprojekt in B-Stadt habe gefunden werden können, so dass die Versetzung auch der Erfüllung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung diene. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin stehe am Standort B-Stadt kein der Laufbahn und dem Statusamt der Antragstellerin entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung. Gegenteiliges wurde auch von der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Auch der Einwand der Antragstellerin, die Versetzung sei rechtswidrig, da diese faktisch eine disziplinarische Konsequenz ihres zurückgenommenen Antrags auf Vorruhestand darstelle, vermag ihr nicht zum Erfolg des Eilantrags zu verhelfen. Hierbei handelt es sich um Vermutungen, für die eine objektive Grundlage weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Das neue Amt ist auch mit demselben Endgrundgehalt verbunden wie das bisherige Amt und die Tätigkeit der Antragstellerin aufgrund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar. Die Zuordnung von Dienstposten zu statusrechtlichen Ämtern einer Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Ausgehend hiervon ist die Bewertung des Arbeitsplatzes nicht zu beanstanden. Die Versetzung ist der Antragstellerin zumutbar, zumal sie nicht mit einem Laufbahnwechsel verbunden ist. Die Übernahme eines zur Laufbahn gehörigen Amtes ist einem Laufbahnbeamten jederzeit zumutbar. Bei den neuen Aufgaben handelt es sich weiterhin um Projektmanagementaufgaben aus dem technischen Bereich, so dass die Antragstellerin weiterhin ihrer Laufbahn und Fachrichtung entsprechend eingesetzt wird. Für das Gericht sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die im Anhörungsschreiben vom 19.10.2016 aufgeführten Aufgaben nicht amtsangemessen seien. Im Übrigen ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Versetzung, d.h. die Übertragung der Aufgaben einer "Senior Referentin Projektmanagement im Bereich Business Projects" bei der Organisationseinheit "Telekom Placements Services". Die gleichzeitige Dienstpostenübertragung bei der genannten Organisationseinheit ist eine weitere, neben der Versetzung stehende Maßnahme. Sollte sich die konkrete Tätigkeit als nicht amtsangemessen herausstellen, ist die Antragstellerin gehalten, hiergegen gesondert Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (VG Bremen, Beschluss vom 01.06.2017 - 6 V 442/17 -, mit weiteren RsprNachw., abgedruckt bei juris). Der weitere Einsatz der Antragstellerin in Projekten führt zu keiner anderen rechtlichen Betrachtungsweise, da die Antragstellerin nicht nur vorübergehend in ein Projekt abgeordnet, sondern ungeachtet ihres Projekteinsatzes dauerhaft an den Standort Z versetzt werden soll. Auch der Einwand der Antragstellerin, die Tätigkeitsbeschreibung des neuen Aufgabenbereichs sei zu unbestimmt, greift im Ergebnis nicht durch. Eine genaue Festlegung des Tätigkeitsbereichs muss die Versetzungsverfügung aus Gründen der Bestimmtheit nicht enthalten. Da die Beschäftigung - anders als bei einer Zuweisung - weiterhin bei der Deutschen Telekom AG erfolgt, nimmt deren Vorstand weiterhin die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und eines Vorgesetzten mit Direktionsrecht gegenüber dem aufnehmenden Betrieb wahr, so dass dieser erforderlichenfalls den Einsatz in einem dem statusrechtlichen Amt des Beamten entsprechenden Aufgabenbereich sicherstellen kann. Hingegen ist bei Zuweisungen zu einem rechtlich selbstständigen Tochter- oder Enkelunternehmen, auf dass der Vorstand der Deutschen Telekom AG nur eingeschränkt einwirken kann, zu fordern, dass diese auch in Bezug auf die vom Beamten beim aufnehmenden Unternehmen zu erfüllenden konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) hinreichend genaue Festlegung enthalten müssen, um den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung sicherzustellen. Bei einer Versetzung innerhalb eines Postnachfolgeunternehmens bedarf es solcher Festlegungen nicht (vgl. VG Bremen, a.a.O., mit zahlreichen weiteren RsprNachw.). Bei der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Versetzungsverfügung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die gerichtliche Kontrolldichte von Ermessensentscheidungen ist nach § 114 S. 1 VwGO darauf beschränkt, ob die Antragsgegnerin die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Grundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen mit der Möglichkeit einer Versetzung zu rechnen und die sich daraus etwa ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen. Als Bundesbeamtin ist die Antragstellerin grundsätzlich bundesweit einsetzbar. Da nach dem Willen des Gesetzes die dienstlichen Belange insoweit grundsätzlich den Vorrang genießen, lassen regelmäßig nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstlichen Interesse angeordnete Versetzung als gesetzeswidrig, insbesondere als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht erscheinen (BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 65-78; Beschluss vom 25.09.2002 -1 WB 30/02 -, abgedruckt bei juris). Im Einzelfall, wenn jede andere Ermessensentscheidung des Dienstherrn fehlerhaft wäre, kann sich der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu einem Anspruch auf Beibehaltung des Amtes verdichten (Battis, Kommentar zum BBG, 5. Aufl., § 28 Rn. 17). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die persönlichen Gründe der Antragstellerin, die sie gegen die beabsichtigte Versetzung geltend macht, sind nicht derart schwerwiegend, dass diese die Versetzung fehlerhaft machten. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass die am 20.01.1998 geborene, im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebende Tochter noch zur Schule gehe, ist festzustellen, dass ausweislich der Schulbescheinigung vom 07.11.2016 die Schulausbildung am 31.07.2017 geendet hat. Auch die Betreuung ihrer Mutter ist zwischenzeitlich entfallen, da diese verstorben ist. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.07.2014 - 6 ZB 12.2055 -, abgedruckt bei juris). Insoweit ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Erstattung von Fahrmehrkosten, zeitlichem Mehraufwand oder Umzugshilfen zugesagt hat. Besondere Umstände, die einen Umzug unzumutbar machen würden, sind danach - jedenfalls mittlerweile - nicht (mehr) dargelegt. Der Verhältnismäßigkeit der Versetzung steht auch nicht der Einwand entgegen, nicht alle beschäftigungslosen Beamtinnen und Beamten seien bei dieser Versetzung berücksichtigt worden und die soziale Auswahl sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Ferner sei nicht geprüft worden, ob wohnsitznähere Mitarbeiter zur Verfügung stünden. Im Hinblick auf die drohende Beschäftigungslosigkeit der Antragstellerin nach Beendigung des Projekts in B-Stadt beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Versetzung nicht anhand einer vergleichenden Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten. Der Dienstherr ist rechtlich nicht gehalten, die Auswahl der für eine Versetzung oder Umsetzung in Betracht kommenden Beamten anhand einer vergleichenden Bewertung aller in Betracht kommenden Beamten vorzunehmen. Er hält sich innerhalb des ihm nach § 28 BBG eingeräumten Ermessensspielraums, wenn er die Zumutbarkeit der Versetzung danach bemisst, ob sie dem einzelnen in Betracht gezogenen Beamten allein aufgrund seiner individuellen persönlichen Verhältnisse zumutbar und damit verhältnismäßig ist. Ist sie dem einzelnen zumutbar, hängt die Rechtmäßigkeit der Versetzung nicht davon ab, ob sie den versetzten Beamten im Vergleich oder in Relation zu anderen in Betracht kommenden Beamten schwerer trifft oder nicht (OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2015 - 1 B 332/15 -, abgedruckt in juris; VG Bremen, a.a.O., mit weiteren RsprNachw). Entsprechendes gilt auch für den Einwand der Antragstellerin im Rahmen der Versetzungsentscheidung sei nicht das Prinzip der Bestenauslese befolgt worden. Insbesondere kann sich ein Beamter nicht darauf berufen, dass andere Beamte besser geeignet seien als er selbst. Für das Gericht ist schließlich nicht ersichtlich, dass eine wohnortnähere Einsatzmöglichkeit, die für die Antragstellerin infrage käme, vorhanden ist. Vielmehr hat die Antragsgegnerin glaubhaft vorgetragen, dass derzeit und in absehbarer Zukunft keine geeigneten Ämter in Wohnortnähe zur Verfügung stünden und etwaige freiwerdende Stellen bereits personalisiert seien. Danach überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, so dass der Antrag abzulehnen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.