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Beschluss

2 G 1000/05

VG Darmstadt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2005:0712.2G1000.05.0A
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Leitsätze
1. Eine Moschee, die sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung einfügt und auch ansonsten den bauplanungsrechtlichen Rahmen nicht sprengt, ist in einem faktischen Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässig. 2. Im Einzelfall liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Moschee, die sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung einfügt und auch ansonsten den bauplanungsrechtlichen Rahmen nicht sprengt, ist in einem faktischen Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässig. 2. Im Einzelfall liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Der Antrag wird abgelehnt Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt Der am 09.06.2005 gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 03.06.2005 gegen die mit Bauschein Nr. ... vom 28.04.2005 erteilte Baugenehmigung für das Grundstück in ... anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGÖ kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in einem Fall anordnen, in dem diese - wie vorliegend - auf Grund bundesgesetzlicher Regelung entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gegen die einem Dritten gegenüber erlassene Baugenehmigung ist stattzugeben, wenn diese Genehmigung offensichtlich rechtswidrig ist, da grundsätzlich kein Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, und wenn der Antragsteller durch die Genehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und dieser entweder kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) ist oder ein besonderes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an seiner sofortigen Vollziehung besteht, dieser also eilbedürftig ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 1. Alternative bzw. § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Für einen Erfolg des Eilbegehrens ist über die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Nachbar als Dritter gegen eine Baugenehmigung vorgeht, entsprechend der Regelung in den § 42 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO die Verletzung der rechtlich geschützten eigenen Interessen des Nachbarn durch diesen Verwaltungsakt erforderlich. Ein derartiges Nachbarrecht besteht immer dann, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch dem Schütze der Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - DVB1. 1992, 45 = NVwZ 1993,491 ; Hess. VGH, Beschl. v. 07.12.1994-4 TH 3032/94-HessVGRspr. 1995, 58; st. Rspr.). Dem Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks in ... Flurstück ... steht unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze kein nachbarliches Abwehrrecht gegen das dem Beigeladenen durch die Baugenehmigung vom 28.04.2005 gestattete Vorhaben zu. Im vorliegenden Fall ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen, da das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Für eine derartige Beurteilung ist zunächst die nähere Umgebung im Sinne dieser Vorschrift zu bestimmen. Im Mittelpunkt dieser Umgebung liegt das Grundstück, auf dem die streitgegenständliche Anlage errichtet werden soll. Die nähere Umgebung um dieses Grundstück wird im Idealfall durch konzentrische Kreise bestimmt, deren Radien mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage auf seine Umgebung wachsen. Dabei ist zu beachten, dass diese Kreise je nach Merkmal (Art und Maß der baulichen Nutzung, Geschosszahl u.a.) unterschiedlich groß sein können. Von dieser Bereichsbestimmung mit Hilfe einer geometrisch mehr oder weniger idealen Figur können auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 17.12.1984, Az,: 4 TG 2545/84, BRS 42 Nr. 77 [insoweit nicht abgedruckt]; Hess.VGH, Beschl. v. 25.09.1987, Az.: 4 UE 40/87, BRS 47 Nr. 64). Diese Prüfung kann - und wird auch häufig - dazu fuhren, dass an die Stelle einer kreisförmigen Abgrenzung unter Berücksichtigung der die Umgebung prägenden Strukturen, insbesondere der Grundstückszuschnitte, der Bebauung, Wegeerschließung und Oberflächengestalt eine andere Abgrenzung, z.B. in Form von Grundstücksreihen, Straßengevierten und dergleichen, gefunden wird (Hess. VGH, Beschl. v. 25.09.1987, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist als maßgebliche Umgebung das von den Straßen .... und ... Straße umgebene Geviert anzusehen. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers kann zur Beurteilung des Einfügens nicht nur auf die unmittelbar seitlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke abgestellt werden, vielmehr ist das Baugebiet als solches - mindestens - im dargelegten Umfang zu berücksichtigen, da sich insoweit Auswirkungen des Bauvorhabens ergeben können. Die genehmigte Moschee fügt sich in die so definierte Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Beurteilung zutreffend darauf abgestellt, dass es sich um ein faktisches Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO handelt. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). In der maßgeblichen Umgebung des Baugrundstücks finden sich sowohl gewerbliche Nutzungen (insbesondere auf den Flurstücken ... und ...) wie auch Wohnnutzung (so auf den Flurstücken ... und ... sowie entlang des ...). Das Nebeneinader von Gewerbebetrieben und Wohnungen ist charakteristisch für ein Mischgebiet. Der von Antragstellerseite vorgenommenen Einstufung als faktisches Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO steht die zahlreich vorhandene Wohnnutzung entgegen, die nicht zu den in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Nutzungen gehört (§ 8 Abs. 2 BauNVO). In Mischgebieten sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig (§ 6 Abs. 2 Ziffer 5 BauNVO). Folglich fügt sich die Moschee als kirchliche bzw. kulturelle Anlage der Art der Nutzung nach in die Umgebung ein. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fugt sich das Vorhaben des Beigeladenen in die Umgebung ein. Lang gestreckte Baukörper sind bereits auf den Flurstücken ... und ... vorhanden, wobei insbesondere das Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers (Flurstück ...) deutlich größer als das vom Beigeladenen geplante ist. Mit zwei Vollgeschossen hält das Vorhaben den in der Umgebung vorhandenen Rahmen ein. Auch Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) sind mit 0,32 (GRZ) und 0,63 (GFZ) nicht zu beanstanden; unter Einbeziehung der Tiefgarage, Stellplätze und Zufahrten beträgt die GRZ 0,79 und liegt auch damit noch unter dem in § 19 Abs. 4 BauNVO vorgegebenen Höchstmaß von 0,8. Die Höhe der geplanten Moschee sprengt den planungsrechtlichen Rahmen ebenso wenig. Der überwiegende Teil des Baukörpers ist mit einer Höhe von bis zu 7,48 m vorgesehen, lediglich die Kuppel (11 m) und das schmale Minarett (17 m) sind höher. Da es sich jedoch um ein religiöses Gebäude handelt und Kuppel und Minarett Ausdruck der spezifischen Nutzung des Gebäudes sind, die - wie dargelegt - zulässig ist, sind seine Besonderheiten hinzunehmen. Beim Bau einer christlichen Kirche würde die Forderung, ihr Kirchturm dürfe benachbarte Wohnhäuser nicht überragen, als abwegig abgetan werden (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 27.08.2001 - 3 E 815/01-, NVwZ-RR 2002, S. 175 ). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Aufbauten eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers entfalten. Auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, hält sich das Vorhaben im Rahmen dessen, was auf den benachbarten Grundstücken bereits vorhanden ist und fügt sich in die Umgebung ein. Die geplante offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO) entspricht ebenfalls dem in der Umgebung Vorhandenen, wo offene bzw. halb offene Bauweise vorherrschend sind. Ebenso ist kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Begriff des "Einfügens" des § 34 Abs. 1 BauGB enthalten ist, ersichtlich. Die Anforderungen, die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen wesentlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Dabei kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Die Moschee und ihre Nutzung wirken sich nicht rücksichtslos auf das Grundstück des Antragstellers aus. Es werden keine Belästigungen oder Störungen entstehen, die nach der Eigenart des Baugebiets unzulässig sind. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen sind nicht zu befürchten, da nach der Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Genehmigung ist, keine Gebetsrufe von dem Minarett erfolgen. Auch der zu erwartende Pkw-Verkehr wird nicht zu unzumutbaren Belästigungen führen. Die vom Antragsgegner geforderten 46 Pkw-Stellplätze beruhen auf einer nachvollziehbaren Berechnung, der ein kombinierter Verteilungsschlüssel entsprechend der erwarteten Besucher aus dem Stellplatzerfordernis für Kirchen und Versammlungsstätten zu Grunde liegt. Diese 46 Stellplätze werden nach den genehmigten Bauvorlagen hergestellt. 36 Plätze befinden sich in der Tiefgarage und 10 Plätze sind oberirdisch angeordnet, davon 4 in Doppelparkern. In der Tiefgarage befindet sich kein einziger Doppelparker. Die von Antragstellerseite aufgezeigte Problematik bei der Nutzung von Doppelparkern besteht letztendlich allenfalls bei vier Stellplätzen. Dies ist im Hinblick darauf, dass auch Dauerstellplätze für die Wohn- und Büronutzung gebraucht werden, nicht zu beanstanden und lässt eine Beschränkung der für die Moschee-Besucher zur Verfügung stehenden Stellplätze nicht befürchten. Die alltägliche Benutzung belauft sich auf ca. 50-60 Besucher, für die die vorhandenen Parkplätze zweifellos ausreichen. Nach der Betriebsbeschreibung ist lediglich einmal in der Woche (freitags von 13.00-16.00 Uhr), sowie zu bestimmten Anlässen, wie den zwei islamischen Festen im Jahr (der Antragsgegner geht insoweit von 3-5 Feiertagen aus) damit zu rechnen, dass ein großer Teil der ca. 500 Personen umfassenden Gemeinde die Moschee besuchen wird. Diese Besucherspitzen am frühen Freitag-Nachmittag sowie an einigen wenigen Feiertagen sind jedoch als gebietsverträglich anzusehen. Zumal, worauf auch bereits das VG Frankfurt in seinem Urteil vom 27.08.2001 (a.a.O.) hingewiesen hat, die Besucher nicht alle einzeln anreisen werden, da es sich bei Angehörigen der ...-Gemeinschaft häufig um Familien handelt. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der zu erwartende Verkehr nicht über den Boschweg bewältigt werden könnte. Es erscheint auch eher unwahrscheinlich, dass es zu einer Kollision mit Fußballspielen bzw. Großveranstaltungen im Stadion am ... oder im ... kommt, da größere Besucherströme der dortigen Veranstaltungen nicht am frühen Freitag-Nachmittag zu erwarten sind. Das Grundstück des Antragstellers befindet sich zudem in einer besonderen Situation, als es seiner Nummerierung nach von der ... Straße aus erschlossen ist und über den ... lediglich eine zusätzliche Zufahrt besteht, so dass auch deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass für den Antragsteller durch die Besucher der Moschee, die über den ... anfahren, unzumutbare Verhältnisse entstehen. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers eine Beeinträchtigung in den Eigentumsrechten darin sieht, dass er befürchtet, der ... werde in Folge des Bauvorhabens zu einer Einbahnstraße, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil eine entsprechende Absicht durch nichts belegt ist. Das Bauaufsichtsamt hat in seiner Stellungnahme vom 23.02.2004 vorgeschlagen, den "Nicht-Einbahnstraßen-Abschnitt" des ... bis zu Haus-Nr. ... oder ... auszudehnen. Nach der Stellungnahme des Straßenverkehrsamtes vom 15.03.2004 ist der ... jedoch bereits jetzt bis zur ... in beiden Richtungen zu befahren, wodurch eine Anbindung zur ... und darüber zur ... Straße in beiden Richtungen gegeben sei. Eine Veränderung der derzeitigen Verkehrsführung ist nicht beabsichtigt. Auf eine Wertminderung seines Eigentums kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht erfolgreichreich berufen. Da sich jede Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung nicht für sich genommen Maßstab für die Beurteilung des Rücksichtnahmegebots sein können. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks und damit einer unverhältnismäßigen Inhaltsbestimmung seines Eigentums ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 13.11.1997-4B 195/97-injuris; OVG Koblenz, Beschl. v. 20.11.2000-8 A 11739/00-NVwZ 2001, 933 ). Dies ist hier aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung vom 28.04.2005 nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt. Insbesondere werden die nach § 6 HBO zu beachtenden Abstandsflächen für alle Gebäudehöhen eingehalten. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, bestand kein Anlass, dem Antragsteller aus Billigkeitsgründen seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Abwehr der Verwirklichung der mit der Baugenehmigung vom genehmigten Moschee mit dem vierfachen Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR. Der sich daraus ergebende Betrag von 20.000,00 EUR war wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren.