Beschluss
2 O 1482/09.DA
VG Darmstadt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2010:0121.2O1482.09.DA.0A
3Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. Es wird die Einholung eines schriftlichen Sachverständigenbeweises zu folgenden Fragen angeordnet:
1. Weist der Entwässerungskanal im Geltungsbereich des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1/05 der Antragsstellerin „Z.“, insbesondere in der Y.-Straße auch nach der Kanalsanierung durch die Antragsgegnerin zu 1) noch Mängel auf? Insbesondere: Stellt die durch die Antragsgegnerin zu 1) durchgeführte Sanierung einen Zustand des Kanals dar, der hinsichtlich Gebrauchsfähigkeit, Haltbarkeit, Lebensdauer, Reparaturanfälligkeit und auch ansonsten mit einem von Anfang an mangelfreien, nicht sanierten Abwasserkanal gleichwertig ist?
2. Welche Ursachen haben die ursprünglich aufgetretenen Muffenundichtigkeiten? Ist auf Grund der Art und Weise der Verlegung zukünftig mit dem Auftreten weiterer Muffenundichtigkeiten, beispielsweise durch Setzungen etc. zu rechnen?
3. Sofern ein Mangel in dem oben genannten Sinn festgestellt wird:
Welche baulichen Maßnahmen sind erforderlich, um eine Beschaffenheit des Kanals herzustellen, die hinsichtlich Gebrauchsfähigkeit, Haltbarkeit, Lebensdauer, Reparaturanfälligkeit und auch ansonsten mit der Beschaffenheit eines von Anfang an mangelfrei hergestellten Abwasserkanals gleichwertig ist? Ist hierzu insbesondere die Neuherstellung des Kanals erforderlich?
4. Welche Kosten werden für die gemäß Ziffer 3 erforderlichen baulichen Maßnahmen voraussichtlich entstehen?
5. Wird nach Durchführung der baulichen Maßnahmen gemäß Ziffer 3 ein Minderwert verbleiben? Wenn ja, welcher Minderwert?
II. Mit der Erstellung des Gutachtens wird beauftragt
Dr. XXX
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Es wird die Einholung eines schriftlichen Sachverständigenbeweises zu folgenden Fragen angeordnet: 1. Weist der Entwässerungskanal im Geltungsbereich des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1/05 der Antragsstellerin „Z.“, insbesondere in der Y.-Straße auch nach der Kanalsanierung durch die Antragsgegnerin zu 1) noch Mängel auf? Insbesondere: Stellt die durch die Antragsgegnerin zu 1) durchgeführte Sanierung einen Zustand des Kanals dar, der hinsichtlich Gebrauchsfähigkeit, Haltbarkeit, Lebensdauer, Reparaturanfälligkeit und auch ansonsten mit einem von Anfang an mangelfreien, nicht sanierten Abwasserkanal gleichwertig ist? 2. Welche Ursachen haben die ursprünglich aufgetretenen Muffenundichtigkeiten? Ist auf Grund der Art und Weise der Verlegung zukünftig mit dem Auftreten weiterer Muffenundichtigkeiten, beispielsweise durch Setzungen etc. zu rechnen? 3. Sofern ein Mangel in dem oben genannten Sinn festgestellt wird: Welche baulichen Maßnahmen sind erforderlich, um eine Beschaffenheit des Kanals herzustellen, die hinsichtlich Gebrauchsfähigkeit, Haltbarkeit, Lebensdauer, Reparaturanfälligkeit und auch ansonsten mit der Beschaffenheit eines von Anfang an mangelfrei hergestellten Abwasserkanals gleichwertig ist? Ist hierzu insbesondere die Neuherstellung des Kanals erforderlich? 4. Welche Kosten werden für die gemäß Ziffer 3 erforderlichen baulichen Maßnahmen voraussichtlich entstehen? 5. Wird nach Durchführung der baulichen Maßnahmen gemäß Ziffer 3 ein Minderwert verbleiben? Wenn ja, welcher Minderwert? II. Mit der Erstellung des Gutachtens wird beauftragt Dr. XXX III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 2 ZPO ein schriftliches Sachverständigengutachten zu den aus dem Tenor ersichtlichen Fragestellungen einzuholen, ist zulässig und begründet. Nach § 98 VwGO ist § 485 ZPO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, denen ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Vorliegend dient das selbständige Beweisverfahren der Vorbereitung von Ansprüchen aus dem zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) am 20.06.2006 geschlossenen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1/05 „Z.“. Bei diesem Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB handelt es sich unstreitig um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Auch wenn die Antragsgegnerin zu 2) nicht unmittelbare Vertragspartnerin des Durchführungsvertrages ist, haftet sie gleichwohl nach § 128 HGB uneingeschränkt für alle Forderungen der Antragstellerin aus dem zwischen ihr und der Antragsgegnerin zu 1) geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Folglich finden auch insoweit die Ansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 2) maßgeblich ihre Rechtsgrundlage im öffentlich-rechtlichen Vertrag, so dass das selbständige Beweisverfahren auch insoweit als öffentlich-rechtliche Streitigkeit zulässig ist. Die Antragstellerin hat auch ein berechtigtes Interesse an den Feststellungen nach § 485 Abs. 2 Ziffer 1, 2 und 3 ZPO geltend gemacht. Ein rechtliches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreites dienen kann (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dabei ist das rechtliche Interesse weit auszulegen, da es nicht Sinn des selbständigen Beweisverfahrens ist, die Erfolgsaussichten eines (späteren) Hauptsacheverfahrens zu prüfen (VG München, Beschluss vom 20.08.2001 – M 7 X1 01.2729 -, zitiert nach juris). Das rechtliche Interesse ist deshalb nur zu verneinen, wenn kein Rechtsverhältnis, kein möglicher Prozessgegner oder kein Anspruch ersichtlich ist (VG Trier, Beschluss vom 03.07.2007 – 5 O 335/07.TR–, zitiert nach juris). Vorliegend macht die Antragstellerin geltend, dass die beantragten Feststellungen dazu dienen, Fehler in der erbrachten Werkleistung aufzudecken, die zu Mangelbeseitigungsansprüchen gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) nach § 11 des Durchführungsvertrages führen können. Ob diese Ansprüche letztendlich gegeben sind, ist nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens. Der Antrag genügt auch den Erfordernissen des § 487 ZPO. Dabei sind an die Darlegungen im selbständigen Beweisverfahren nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungen in einem Rechtsstreit. Erforderlich ist allerdings die Angabe bestimmter Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, wenigstens in groben Zügen. Ein Ausforschungsbeweis ist auch im selbständigen Beweisverfahren unzulässig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.1991 – 22 W 60/91 -, zitiert nach juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 10.03.1998 – 3 W 129/98 -, zitiert nach Juris; VG Trier, Beschluss vom 03.07.2007 – 5 O 335/07.TR–, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 1) sind die beantragten Feststellungen vorliegend konkret genug. Soweit die Antragstellerin unter Ziffer 1 ihres Antrages die Überprüfung fordert, ob auch nach der Kanalsanierung durch die Antragsgegnerin zu 1) noch Mängel vorhanden sind, insbesondere ob die durchgeführte Sanierung des Kanals gleichwertig ist mit einem von Anfang an mangelfrei erstellten Abwasserkanal, wird die Begutachtung des Zustandes einer Sache im Sinne von § 485 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO begehrt, an dem aufgrund der zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) umstrittenen Art und Weise der Sanierung hinreichend konkrete Zweifel bestehen. In Ziffer 2 ihres Antrages fordert die Antragstellerin entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 1) keinen Beweis über zukünftige Mängel, sondern entsprechend § 485 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO die Feststellung der Ursache der unstreitig tatsächlich ursprünglich aufgetretenen Muffenundichtigkeiten. Da die beantragten Feststellungen sowohl des Zustandes der Sache als auch der Ursachen eines Sachmangels hinreichend konkretisiert sind, sind auch die beantragten Feststellungen zur etwaigen Erforderlichkeit von baulichen Maßnahmen (Ziffer 3 des Antrages) und zur Höhe deren Kosten (Ziffer 4 des Antrages) nach § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sowie zum Wert der Sache nach einer etwaigen notwendigen Durchführung baulicher Maßnahmen nach § 485 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 ZPO zulässig. Die Kostenentscheidung unterbleibt im Hinblick auf § 491a Abs. 2 ZPO (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Verwaltungsverfahren vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 2000, § 98 Rdnr. 38). Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 490 Abs. 2 ZPO).