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Urteil

2 K 91/10.DA

VG Darmstadt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2011:0323.2K91.10.DA.0A
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Leitsätze
1. Besitzt ein Kläger mehrere Wohnsitze und trifft er keine Wahl über das örtlich zuständige Gericht oder wählt er ein örtlich unzuständiges Gericht, bestimmt das angerufene Gericht das örtlich zuständige Gericht (§ 17a Abs. 2 GVG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besitzt ein Kläger mehrere Wohnsitze und trifft er keine Wahl über das örtlich zuständige Gericht oder wählt er ein örtlich unzuständiges Gericht, bestimmt das angerufene Gericht das örtlich zuständige Gericht (§ 17a Abs. 2 GVG). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht erklärt sich nach § 17a Abs. 1 und 2 Satz 2 GVG für zuständig. Für Klagen von Rechtsanwälten wegen der Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungswerken ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Gericht zuständig, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat und nicht der Ort, an dem er seine Kanzlei eingerichtet hat. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Beschluss vom 07.05.1993 (AZ: 11 TH 1563/92; zitiert nach juris) festgestellt: „Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann für die Bestimmung des Gerichtsstands hier nicht auf den Ort abgestellt werden, in dem der Antragsteller seine Kanzlei im Sinne des § 27 Abs. 2 BRAO eingerichtet hat. Zum einen haben natürliche Personen grundsätzlich keinen Sitz im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat; deshalb ist bei natürlichen Personen ohnehin stets auf den Wohnsitz abzustellen, zumal § 52 eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur für sogenannte "Beamtenklagen" im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO vorsieht, bei denen es vorrangig auf den "dienstlichen Wohnsitz" des Klägers ankommt. Zum anderen würde ein Abstellen auf den Ort der Kanzlei eines Rechtsanwalts für die Bestimmung des Gerichtsstands nicht immer zu eindeutigen Ergebnissen führen, da es bei sogenannten überörtlichen Sozietäten, wie sie der Antragsteller eingegangen ist, unter Umständen mehrere Kanzleien an verschiedenen Orten geben kann (vgl. hierzu BGH - Senat für Anwaltssachen -, Beschluß vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 30/89 -, BGHZ 108, 290 = MDR 1990, 150, unter Hinweis auf BVerfG NJW 1988, 191 ). Schließlich ist das Abstellen auf den bürgerlichen Wohnsitz hier auch deshalb sachgerecht, weil letztlich um die soziale Absicherung des Antragstellers als Privatperson gestritten wird, nicht um eigentliche Berufspflichten des Anwalts im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit.“ Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Zuständig ist daher nach § 52 Abs. 3 Satz 2 VwGO das Gericht, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Wo der Kläger seinen Wohnsitz hat, richtet sich nach § 7 BGB. Danach wird ein Wohnsitz durch ständige Niederlassung an einem Ort begründet, wobei ein Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen kann. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen, dass sein Erstwohnsitz in Z. im Kreis Lahn-Dill-Kreis ist, für den gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 HessAGVwGO das Verwaltungsgericht in Gießen zuständig ist. Gleichzeitig hat der Kläger aber auch einen Wohnsitz in der Stadt A-Stadt, für die das erkennende Verwaltungsgericht zuständig ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HessAGVwGO). Unter dieser Adresse seiner Ehefrau hat der Kläger am 20.03.2009 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Diese Adresse war auch dem Beklagten als Wohnadresse des Klägers bekannt. Der Kläger hat auch in diesem gerichtlichen Verfahren nie auf seinen Erstwohnsitz hingewiesen und nicht bestritten, dass er auch in A-Stadt einen Wohnsitz hat. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zwei Wohnsitze hat. Da der Kläger lediglich die Verweisung des Rechtsstreits an das VG Frankfurt beantragt hatte, die aber aufgrund der Unzuständigkeit dieses Gerichts zulässig ist, ansonsten aber auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich kein Gericht gewählt hat, bestimmt das erkennende Gericht seine Zuständigkeit vorliegend nach § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG. Die Klage ist wegen doppelter Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) unzulässig. Der Kläger hat gegen die Bescheide des Beklagten vom 02.02.2009, 27.04.2009 und 06.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 18.12.2009 auch beim Verwaltungsgericht Frankfurt am 21.01.2010 per Fax um 19.24 Uhr Klage erhoben. Die dort unter dem Aktenzeichen 12 K 150/10.F geführte Klage wurde mit Beschluss vom 08.02.2010 an das erkennende Gericht verwiesen und hier unter dem Aktenzeichen 2 K 178/10.DA weitergeführt. Durch die Verweisung wurden die Verfahren nicht automatisch vereinigt, sondern es waren weiterhin zwei Klagen wegen des gleichen Streitgegenstandes anhängig. Trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die doppelte Rechtshängigkeit der Klage hat der Kläger weder die eine noch die andere Klage zurückgenommen. Da aber während der Rechtshängigkeit eine Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG), ist die beim Verwaltungsgericht Darmstadt direkt erhobene Klage, die zwei Minuten nach der Klageerhebung beim VG Frankfurt vom Kläger an das erkennende Gericht gefaxt wurde, unzulässig. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger als Unterlegener zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 1.075,50 EUR festgesetzt. Gründe Der Streitwert wurde gemäß § 52 GKG festgesetzt. Eine etwaige vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Der Beklagte erhob mit Bescheid vom 02.02.2009 Säumniszuschläge gemäß § 30 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen auf rückständige Beiträge seit Juli 1998 in Höhe von 423,00 Euro. Der Beklagte erhob ferner mit Bescheid vom 27.04.2009 Säumniszuschläge in Höhe von 324,00 Euro und mit Bescheid vom 06.08.2009 Säumniszuschläge in Höhe von 328,50 Euro. Zur Begründung und Berechnung wird auf die Bescheide verwiesen (Blatt 969 bis 973, 985 bis 989, 1021 bis 1025 der Behördenakte). Der Kläger legte am 14.02.2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.02.2009, am 03.05.2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.4.2009 und am 30.08.2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.08.2009 ein, da die Bescheide trotz Kenntnis der Steuererklärungen Säumniszuschläge auf nicht erzielte Einkommen auswiesen. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2009 zurück. Der Kläger sei mit seinen Beiträgen säumig gewesen, gemäß § 30 Abs. 2 der Satzung seien auf rückständige Beiträge Säumniszuschläge festzusetzen. Die Berechnung der Säumniszuschläge sei fehlerfrei erfolgt. Ausweislich der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung war die Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt zu erheben. Der Widerspruchsbescheid ging beim Kläger am 24.12.2009 ein. Der Kläger hat per Fax am 21.01.2010 um 19.26 Uhr beim erkennenden Gericht Klage erhoben und vorab die örtliche Zuständigkeit gerügt, da sich seine Kanzlei in Frankfurt befinde. Im Übrigen verweise er auf seine Begründung für die am gleichen Tag zum gleichen Streitgegenstand erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 02.02.2009, 27.04.2009 und 06.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 18.12.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist darauf, dass die Klage aufgrund doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sein dürfte. Im Übrigen hat er sich gegen die Klage gewandt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 14.12.2010 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23.03.2011, die Gerichtsakten 2 K 178/10.DA, 2 K 179/10.DA und 2 K 658/10.DA sowie zwei Aktenordner und einen Hefter Behördenvorgänge (Blatt 1 bis 1071) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.