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Beschluss

23 K 458/19.DA

VG Darmstadt 23. Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2019:0730.23K458.19.DA.00
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Leitsätze
1. Dem Personalrat steht kein Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG bei der Anberaumung einer Konferenz auf den letzten Donnerstag in den Ferien zu. 2. Die Arbeitszeit von Lehrern an einer kommunalen Musikschule wird durch dieselben besonderen Kriterien bestimmt wie diejenige von Lehrern an staatlichen Schulen. 3. Für Lehrer gehört die Konferenzteilnahme zu den nicht disponiblen lehrerspezifischen Tätigkeiten, deren Beginn und Ende ähnlich der Gestaltung des Stundenplans dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats entzogen ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Personalrat steht kein Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG bei der Anberaumung einer Konferenz auf den letzten Donnerstag in den Ferien zu. 2. Die Arbeitszeit von Lehrern an einer kommunalen Musikschule wird durch dieselben besonderen Kriterien bestimmt wie diejenige von Lehrern an staatlichen Schulen. 3. Für Lehrer gehört die Konferenzteilnahme zu den nicht disponiblen lehrerspezifischen Tätigkeiten, deren Beginn und Ende ähnlich der Gestaltung des Stundenplans dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats entzogen ist. Der Antrag wird abgelehnt. I. Die Beteiligten streiten um das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Anberaumung einer Konferenz für sämtliche Musikschul-Lehrkräfte kurz vor Ende der Sommerferien 2019. In dem Eigenbetrieb Kultur sind sämtliche Angebote der Stadt A im Bereich von Kultur und Theater, Volkshochschule, Musikschule und Stadtbücherei gebündelt. Der Eigenbetrieb ist organisatorisch aufgeteilt in die vier Betriebsteile Kultur und Theater, Volkshochschule, Musikschule und Stadtbücherei. Zum Betriebsteil Musikschule gehören aktuell 18 angestellte Lehrkräfte (nach TVöD) sowie 6 Lehrkräfte auf Honorarbasis. Außerdem sind 2 Bürokräfte dort tätig und der Leiter der Musikschule persönlich. Insgesamt hat der Eigenbetrieb etwa 200 Beschäftigte. Bereits im Februar 2019 setzte der Leiter der Musikschule für alle Lehrkräfte eine Gesamtkonferenz für Donnerstag, den 08.08.2019, 10 bis 12:30 Uhr an. Dies erfolgte unter anderem deshalb so frühzeitig, um den Lehrkräften Planungssicherheit für den Urlaub in den Sommerferien zu geben, den sie somit für die Zeit bis einschließlich 07.08.2019 beantragen konnten. Schon im letzten Jahr hat eine entsprechende Konferenz am letzten Donnerstag vor Ferienende stattgefunden. Im Monatsgespräch zwischen Personalrat und Betriebsleitung am 18.02.2019 wurde die Konferenz thematisiert, für die der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG in Anspruch nimmt. Der Leiter des Eigenbetriebs sah keinen Grund für ein Mitbestimmungsverfahren, so dass der Personalrat am 18.02.2019 beschlossen hat, mit anwaltlicher Hilfe den Rechtsweg zu beschreiten und die Frage der Mitbestimmung klären zu lassen. Am 13.03.2019 hat der Personalrat das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Der Personalrat ist der Auffassung, dass die Festlegung der Konferenz eine Regelung zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG darstelle, weshalb sie seiner Mitbestimmung unterliege. Bei diesem Mitbestimmungsrecht werde angeknüpft an die Verpflichtung der Beschäftigten, an welchen Wochentagen diese wie und zu welcher Uhrzeit ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben. Die Festsetzung der Konferenz für den 08.08.2019 stelle für alle Lehrkräfte der Musikschule eine Entscheidung hinsichtlich des Beginns und des Endes der Arbeitszeit an diesem Tag dar, da sie für alle bindend sei. Die Konferenz sei zwar vom Musikschulleiter angesetzt worden; sie sei jedoch dem Dienststellenleiter zuzurechnen, da dieser ausdrücklich erklärt habe, dass ein Mitbestimmungsverfahren in dieser Angelegenheit nicht durchzuführen sei. Zudem sei auch für die Zukunft angedacht, die Konferenz der Musikschule für alle Lehrkräfte immer am Donnerstag in der letzten Sommerferienwoche durchzuführen. Es handele sich auch um eine generelle Arbeitszeitregelung im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG, den sie gelte für alle Beschäftigten der Musikschule, also für eine bestimmte Gruppe von Beschäftigten des Eigenbetriebes. Insofern liege der notwendige kollektive Tatbestand vor. Ebenso wenig sei die Mitbestimmung deshalb ausgeschlossen, weil es nur um eine auf einen einzelnen Tag begrenzte Maßnahme gehe. Denn der Zweck der Mitbestimmung, nämlich die Interessen der Beschäftigten bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit zu berücksichtigen, könne auch bei der Mitbestimmung für den Konferenztermin erfüllt werden. Ob dabei möglicherweise die Bestimmung des konkreten Datums für den Antragsteller eine Rolle gespielt haben könnte, sei für die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit unerheblich. Sicherlich sei der Termin für den Antragsteller bedeutsam, da durch die Festlegung der Konferenz in der letzten Sommerferienwoche die Urlaubsgestaltung für die Lehrkräfte noch weiter eingeschränkt werde. Dies sei inhaltlich allerdings eine Frage, die zwischen den Beteiligten gerade im Mitbestimmungsverfahren zu klären sei. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die vom Beteiligten angeordnete Konferenz für alle Musiklehrkräfte am 08.08.2019 von 10 Uhr bis 12:30 Uhr seiner Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG unterliegt. Der beteiligte Betriebsleiter beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält ihn bereits für unzulässig, denn die Auffassung des Antragstellers, sein Recht auf Mitbestimmung würde durch die Praxis der Anordnung einer Konferenz in der unterrichtsfreien Zeit verletzt, gehe fehl. Aus dem Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG könne der Antragsteller kein Recht zur Mitbestimmung bei der Einberufung einer Gesamtkonferenz für Musikschullehrkräfte in den Ferien herleiten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anordnung der Konferenz um eine jeweils individuelle und nicht eine generelle Regelung der Arbeitszeit oder Urlaubsplanung handele. Denn letztlich werde dadurch für die einzelne Lehrkraft eine Anordnung im Zusammenhang mit der Umlegung des sogenannten Ferienüberhangs getroffen. Der behauptete kollektive Bezug liege daher nicht vor. Es treffe auch nicht zu, dass eine entsprechende gesetzliche oder tarifliche Regelung fehle. Vielmehr sei daran anzuknüpfen, dass eine Mitbestimmung für die Arbeitszeit der Lehrer nicht bestehe, wie der VGH Kassel dies in seinem Beschluss vom 23.05.2018 (22 A 428/17.PV) ausdrücklich festgestellt habe. Dort habe der VGH ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Pausenzeiten abgelehnt mit der Begründung, dass es für die Verteilung der Gesamtlehrerarbeitszeit insgesamt kein umfassendes kollektives Bestimmungsrecht geben könne. Dies folge aus der Besonderheit der Dienstpflicht der Lehrer und deren nur teilweiser zeitlicher Fixierung. Die Arbeitszeit der Lehrer bestehe im Prinzip aus drei Teilen, nämlich in den Schulwochen aus den Deputatstunden, der übrigen gebundenen und nicht disponiblen Arbeitszeit (insbesondere Konferenzen) und aus der nicht gebundenen Arbeitszeit, die der unterrichtsbezogenen Vor- und Nachbereitung diene. Letztere könnten die Lehrer sich so einteilen, wie es ihnen beliebe. Das gelte jedoch nicht für die nicht disponible Arbeitszeit, die deshalb auch der Mitbestimmung des Personalrats entzogen sei. Es werde schlicht der Freizeitüberhang aus der unterrichtsfreien Zeit in den Schulferien als sogenannter Ferienüberhang umgelegt, sei es durch Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung in der Unterrichtszeit, sei es durch Inanspruchnahme vertragsgemäßer Leistungen insbesondere aus dem Bereich der Zusammenhangstätigkeiten während der Ferien. Insofern werde auf die Sonderregelungen für Beschäftige als Lehrkräfte an Musikschulen gemäß § 52 TVöD Abschn. VIII verwiesen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass diese Umlegung des Ferienüberhangs durch Ausübung des Direktionsrechtes (im Einzelfall) erfolgen könne. Damit sei auch die Anordnung der Teilnahme an einer Konferenz in der Ferienzeit zulässig. Zudem sei die Anordnung auch inhaltlich nicht zu beanstanden, insbesondere werde die Protokollnotiz Nr. 3 zu § 26 Erholungsurlaub eingehalten. Die Wahl des Zeitpunkts sei auch durch dienstliche Gründe gerechtfertigt, denn sie ermögliche einen möglichst hohen Kreis an Teilnehmern und erspare es den Lehrkräften, beispielsweise an einem Wochenende für eine Gesamtkonferenz in Anspruch genommen zu werden. Auch die Urlaubsansprüche würden nicht beeinträchtigt, weil die tarifliche Regelung ohnehin dahin gehe, dass der Urlaub in den Schulferienzeiten zu nehmen sei. Bei der Gewährung des Urlaubs im Einzelnen stelle das Antrags- und Genehmigungsverfahren sicher, dass die Konferenz nicht mit den Urlaubszeiten der einzelnen Lehrkräfte kollidiere. Im Übrigen bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers für diesen Teilaspekt ohnehin nicht. Ebenso wenig gebe es einen unbeschränkten Anspruch der Arbeitnehmer auf freie Wahl der Urlaubszeit. Ergänzend hat die Betriebsleitung aufgeschlüsselt, dass eine Vollzeitstelle für Musikschulkräfte mit 30 Unterrichtsstunden mal 45 Minuten anzusetzen sei, sowie zusätzlich 30 Minuten je Unterrichtsstunde sogenannte Zusammenhangstätigkeiten. Gemäß der Protokollerklärung zu Nr. 2 Abs. 1 des § 52 TVöD Abschnitt VIII habe der Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht derartige Zusammenhangstätigungen zu leisten, wie sie insbesondere in der Teilnahme an Schulkonferenzen oder Elternabenden sowie der Mitwirkung an Veranstaltungen oder Musikfreizeiten gesehen würden. Auch die Teilnahme an Schulkonferenzen in den Ferien falle also darunter. Sonderbestimmungen für Zusammenhangstätigkeiten bei Teilzeitbeschäftigung gebe es nicht. Diese Tätigkeiten stünden aber natürlich in einem bestimmten Verhältnis zur Unterrichtsverpflichtung, so dass Teilzeitbeschäftigte beanspruchen könnten, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Bei den Unterrichtskräften, die von der Festsetzung der Konferenz am 08.08.2019 betroffen seien, seien vier in Vollzeit mit 30 Unterrichtsstunden tätig. Vierzehn weitere Lehrkräfte seien teilzeitbeschäftigt, mit Vertragsdeputaten zwischen fast Vollzeit (29,33 Stunden) bis zu sehr geringen Anteilen von 5,67 Wochenstunden. Für keine der Personen werde durch die Konferenz der Teilzeitanteil überschritten, wie sich der im Termin überreichten Übersicht entnehmen lasse. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der gestellte Feststellungsantrag ist zulässig, da er sich auf die Klärung einer Zuständigkeitsfrage für die Arbeit der Personalvertretung bezieht (§ 111 Abs. 1 Nr. 3 HPVG), nämlich auf die vom Personalrat für sich in Anspruch genommene und vom Betriebsleiter verweigerte Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG. Auch das Rechtsschutzbedürfnis besteht unzweifelhaft, da die angesetzte Konferenz für 2019 unmittelbar bevorsteht und im Übrigen mit einer gleichartigen Terminierung in den Folgejahren zu rechnen ist. Ob das Mitbestimmungsrecht tatsächlich besteht oder nicht, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit. Der Antrag hat materiell keinen Erfolg, denn dem Personalrat steht das von ihm in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG bei der Anberaumung der Konferenz auf den letzten Donnerstag in den Sommerferien nicht zu. Bei der Auswahl von Tag und Uhrzeit dieser Konferenz handelt es sich nicht um die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG. Zwar mag sich der Konferenztermin für die einzelne betroffene Musikschullehrkraft so auswirken, dass sie/er am 8.8.2019 um 10h zur Konferenz erscheinen und erst nach deren Ende (um geplant 12.30h) das Musikschulgebäude wieder verlassen darf. In dieser Zeit ist also Arbeit in der Form der Konferenzteilnahme zu erbringen. Ein derartiges kurzzeitiges und notwendig nur gemeinschaftlich für alle zu absolvierendes Ereignis wie die Teilnahme an einer Konferenz vermag jedoch wohl schon generell, jedenfalls aber bei Lehrkräften, nicht das Tatbestandsmerkmal „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“ zu erfüllen. Denn der Wortlaut der Vorschrift deutet darauf hin, dass es nicht um besondere Ereignisse innerhalb eines Arbeitstages wie Personalversammlungen, Konferenzen, Schulungen oder ähnliches geht, sondern um die generelle Struktur der täglichen Arbeitszeit in Bezug auf Beginn, Ende und Pausen, die nicht ohne Beteiligung des Personalrates ausgestaltet werden soll. Selbst wenn es nicht von vornherein ausgeschlossen sein mag, den Mitbestimmungstatbestand an einem einzelnen Tag zu verwirklichen, so muss Gegenstand der Festlegung jedenfalls aber eine allgemeine Strukturierung und nicht nur ein einzelnes Arbeitselement wie hier die Konferenz sein. Der Zusammenhang mit dem zweiten Teil der Vorschrift (Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage) verstärkt dieses Verständnis, dass es eher um den zeitlichen Rahmen geht, innerhalb dessen die geschuldete Arbeitsleistung täglich und wöchentlich zu erbringen ist, nicht aber um konkret anberaumte Gespräche oder sonstige besondere Formen gemeinschaftlichen Agierens für kurze Phasen innerhalb eines Arbeitstages. Ob der Rest dieses Arbeitstages dann aus anderen Gründen frei von Arbeitsleistung ist, so dass durch die Festlegung (zufällig) auch Beginn und Ende der an diesem Tag zu leistenden Arbeitszeit festgelegt wird oder ob es sich um eine Konferenz, Versammlung etc. handelt, die so lange dauert, dass daneben an diesem Tag keine weitere Arbeit mehr geschuldet wird, kann für die Charakterisierung als mitbestimmungsfreie terminliche Einzelmaßnahme dabei keinen Unterschied machen. Wenn der Gesetzgeber etwas anderes gemeint hätte, wäre es naheliegend, nicht den Begriff „tägliche Arbeitszeit“ zu verwenden, der auf ein regelmäßiges Muster schließen lässt, sondern die Arbeitszeit eines „ jeden Tages“ der Mitbestimmung zu unterwerfen, was in der Praxis allerdings kaum realisierbar erscheint. Selbst wenn man dieser Auslegung nicht für alle Beschäftigten folgen will, erscheint sie jedenfalls für Lehrer zwingend, deren Arbeitszeit in besonderer Art und Weise charakterisiert ist. Für Lehrer an einer kommunalen Musikschule kann nichts anderes gelten als für „ordentliche“ Lehrer an einer staatlichen Schule, da die zu erbringende Arbeitsleistung sich nach denselben Kriterien beurteilt. Die Arbeitszeit der Lehrer besteht im Prinzip aus drei Teilen, nämlich in den Schulwochen aus den Deputatsstunden, aus der übrigen gebundenen und nicht disponiblen Arbeitszeit (Konferenzen, Prüfungen, Schulveranstaltungen, Elternsprechstunde, Vertretung, Arbeitsgruppen etc) sowie zu einem guten Teil aus disponibler Arbeitszeit (Korrekturen von Arbeiten, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts), die die Lehrer sich nach eigenem Gutdünken einteilen können und auf die der Dienstherr von vornherein nicht kollektiv einwirken kann. Urlaub ist grundsätzlich während der Schulferien zu nehmen, die zwar unterrichtsfrei sind, aber nicht per se für jeden einzelnen Lehrer arbeitsfreie Zeit bedeuten. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der von dem Beteiligten zitierten Entscheidung vom 23.05.2018 (22 A 428/17.PV; juris) ausdrücklich festgestellt hat, gilt die Mitbestimmungsregelung des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG wegen dieser bestehenden Besonderheiten für die Arbeitszeit der Lehrer nur ganz eingeschränkt. Diese einschränkende Anwendung von § 74 Abs. Nr. 9 HPVG muss dem Charakter der lehrertypischen Arbeitsbedingungen Rechnung tragen. Der Gesetzgeber hat dieses besondere Spannungsverhältnis erkannt und zunächst in § 91 Abs. 7 HPVG die Aufstellung der Stundenpläne ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG herausgenommen. Nichts anderes kann aber für die sonstigen nicht disponiblen lehrerspezifischen Tätigkeiten wie Konferenzteilnahme, Elternsprechtage, Dienstversammlungen oder Fortbildungen gelten, die der einzelne Lehrer z. B. wegen der notwendigen Interaktion mit anderen Beteiligten (Eltern bei Sprechstunden, Kollegen bei Konferenzen) ebenfalls nicht nach eigenem Gutdünken frei einteilen kann. Auch dieser Teil der Arbeitszeit ist deshalb ähnlich der Gestaltung des Stundenplans dem Mitbestimmungsrecht des Personalrates entzogen; erst recht, wenn es – wie hier – nur um eine rund zweieinhalbstündige Konferenz geht, die Beginn und Ende der Arbeitszeit dieses Tages als einzelne Maßnahme ohnehin kaum definieren kann. Die Lehrkraft hat sozusagen an diesem Tag gar nicht (außerhalb der Konferenz) frei, sondern dies würde nur für ihre ausdrücklich genehmigten Urlaubstage während der Ferien gelten. Ansonsten hat sie grundsätzlich während des gesamten Schuljahres (also auch in den Ferien) Einladungen zu punktuellen Verpflichtungen wie Teilnahme an Konferenzen oder Fortbildungen nachzukommen und unterliegt insoweit einer andauernden und fortdauernden potenziellen Verpflichtung, die sich im jeweils gegebenen Anlass aktualisiert. Es liegt kein zusätzlicher Eingriff in die zeitliche Selbstbestimmung vor, welcher die arbeitszeitbezogene Mitbestimmung nach deren Grundgedanken auszulösen vermag (zu diesem Argument s. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2007, 6 P 7/06, Rdnr. 35; juris). Die Wirkung der Konferenz besteht erstrangig in einer Urlaubssperre. Dies hat ja letztlich auch der Personalrat beanstandet, weil es ihm erkennbar weniger um die Uhrzeit oder die während der Konferenzteilnahme zu leistende Arbeit geht, sondern um den Umstand, dass dadurch an diesem Tag kein Urlaub mehr genommen werden kann und die Schulferien um diesen Tag „verkürzt“ werden. Gegenüber einer solchen Urlaubssperre für einen Tag gibt es jedoch kein Mitbestimmungsrecht, da es sich nicht um einen „Urlaubsplan“ im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 11 HPVG handelt. Die Kammer sieht sich in dieser Auslegung bestätigt durch die Rechtsprechung zur personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung in Hamburg. Weder die Festlegung von drei Präsenztagen am Ende der Schulferien durch Dienstanweisung des Ministeriums (BVerwG, Beschluss vom 23.08.2007, 6 P 7/06) noch die Anberaumung von Konferenzen innerhalb dieser Präsenztage (BVerwG, Beschluss vom 06.04.2011, 6 P 1/10; beide juris) unterliegt der Mitbestimmung des Personalrates nach dem Hamburgischen PersVG, weil es sich um klassische Instrumente der Organisation schulischer Arbeit handelt und die darauf entfallende Arbeitszeit lehrerspezifisch ist. Konferenzen sind ebenso typischer Bestandteil pädagogischer Arbeit wie Unterricht und müssen deshalb auch denselben Regelungen unterworfen werden. Die dazu ergehenden Anordnungen des Schulleiters sind keine von schulischen Besonderheiten unabhängigen Entscheidungen und können deshalb nicht mit Maßnahmen sonstiger Behörden zur Verfügbarkeit ihrer personellen Ressourcen verglichen werden. Daraus ergibt sich eine einschränkende Anwendung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestandes zu Beginn und Ende der Arbeitszeit, wie sie der Hessische Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung zur Pausenaufsicht (Beschluss vom 23.05.2018, 22 A 428/17.PV) ebenfalls beschrieben hat. Diese Erwägungen zu staatlichen Lehrern gelten genauso für Musikschullehrkräfte. Musikschullehrer sind ebenso wie staatliche Lehrer an allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen nach der Protollnotiz Nr. 2 zu § 52 TVöD ausdrücklich verpflichtet, Zusammenhangstätigkeiten zu erbringen und z. B. an Konferenzen, Elternabenden oder Aufführungen ihrer Schüler teilzunehmen. Nach der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 26 TVöD können sie auch während der unterrichtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden. Bei den Musikschullehrern ist es zudem üblich, den sog. „Ferienüberhang“, der aus der Länge der Ferienzeit entsteht - während der auch kein Musikschulunterricht erteilt wird -, durch Erhöhung der Deputatsstunden auf die Schulzeit umzulegen, was durch Entscheidung des Schulleiters geschieht und ebenfalls nicht der Mitbestimmung unterliegt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 9.11.2010, 1 AZR 147/09; OVG Sachsen, Beschluss vom 16.08.2010, PL 9 A 223/09; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.06.2000, PL 15 S 2134/99; alle juris). Deshalb sind Musikschullehrer nicht anders zu behandeln als staatliche Lehrer, selbst wenn bei ihnen das zusätzliche gesetzliche Regelungsinstrument der Schulgesetze nebst der zugehörigen Verordnungen fehlt. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG wegen der Anberaumung einer Konferenz scheidet auch bei Musikschullehrern aus.