Beschluss
23 K 1768/16.DA.PV
VG Darmstadt 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2018:0123.23K1768.16.DA.PV.00
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Leitsätze
Eine Antragsbefugnis als Personalratsmitglied für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren gegenüber dem Personalrat ergibt sich weder aus einer Kontrollfunktion als Vorsitzende noch aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Liste.
Auch bei der Verteilung der Freistellungen innerhalb einer Gruppe ist bei dem nach Hare-Niemeyer zu bildenden Quotienten die Gesamtzahl aller Stimmen und aller Freistellungen einzubeziehen. Erst danach ist der Vorsitzende für seine Gruppe und Liste abzuziehen.
Teilfreistellungen anstelle von Vollzeitfreistellungen darf der Personalrat auch listenübergreifend beschließen (wie Beschl. vom 29.08.2017, 23 K 1421/16.DA.PV).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Antragsbefugnis als Personalratsmitglied für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren gegenüber dem Personalrat ergibt sich weder aus einer Kontrollfunktion als Vorsitzende noch aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Liste. Auch bei der Verteilung der Freistellungen innerhalb einer Gruppe ist bei dem nach Hare-Niemeyer zu bildenden Quotienten die Gesamtzahl aller Stimmen und aller Freistellungen einzubeziehen. Erst danach ist der Vorsitzende für seine Gruppe und Liste abzuziehen. Teilfreistellungen anstelle von Vollzeitfreistellungen darf der Personalrat auch listenübergreifend beschließen (wie Beschl. vom 29.08.2017, 23 K 1421/16.DA.PV). Der Antrag wird abgelehnt. I. Die Antragsteller wurden bei der Personalratswahl im Frühjahr 2016 über die ver.di.-Liste in den Personalrat des Regierungspräsidiums A-Stadt gewählt. Sie wenden sich gegen die vom Personalrat beschlossenen teilweisen Freistellungen für vier seiner Mitglieder (alle Freistellungen außer derjenigen für die Vorsitzende), da sie der Auffassung sind, die Ansprüche von ver.di seien bei diesen Freistellungen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Personalrat umfasst insgesamt 13 Mitglieder, von denen 7 der Gruppe der Beamten und 6 der Gruppe der Arbeitnehmer angehören. Über die Liste 1 der Gewerkschaften im dbb sind drei Beamte (224 Stimmen) sowie ein Arbeitnehmer (70 Stimmen) gewählt worden, über die Liste 2 von ver.di zwei Beamte (181 Stimmen) und vier Arbeitnehmer (192 Stimmen), über die Unabhängige Liste 3 (Uli) zwei Beamte (133 Stimmen) und ein Arbeitnehmer (71 Stimmen). In seiner konstituierenden Sitzung vom 25.05.2016 wählte der Personalrat zunächst Frau F. (Arbeitnehmerin aus der Liste von ver.di und Antragstellerin zu 5.) zur Vorsitzenden. Als stellvertretende Vorsitzende wurde Frau Y (Beamtin, Liste des dbb) gewählt. Gemäß dem Vorschlag der Vorsitzenden entschied der Personalrat, über die weiteren Stellvertreter und die zu vergebenden Freistellungen erst auf der nächsten Sitzung zu beschließen, die für den 01.06.2016 einberufen wurde. Zu dieser Sitzung legten alle drei Listen unterschiedliche Vorschläge zur Verteilung der insgesamt 3 Freistellungen vor (s. im Einzelnen BI. 50 bis 53 GA). Nach der Wahl von Frau B. (ver.di) und Frau W (Uli) zu weiteren Stellvertretern wurden diese Vorschläge eingehend diskutiert. Im Wesentlichen unstreitig war lediglich die Freistellung der Vorsitzenden, nachdem diese erklärt hatte, von ihrem Recht auf Freistellung als Vorsitzende Gebrauch zu machen und damit die auf ver.di entfallende Freistellung für die Gruppe der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. Entsprechend der Beschäftigtenzahl waren danach noch zwei weitere Freistellungen zu verteilen, und zwar innerhalb der Gruppe der Beamten.Gemäß den Berechnungen von ver.di sollten diese beiden Freistellungen zu je 1,0 auf die Liste des dbb und diejenige von ver.di entfallen, da deren Stimmenanteile innerhalb der Beamtenschaft am höchsten seien. Für die Liste Uli wäre bei dieser Betrachtungsweise keine Freistellung mehr übrig geblieben. Die beiden anderen Listen sprachen sich für ein Modell aus, bei dem Freistellungen geteilt würden, um dem Wählerwillen deutlicher zu folgen. Dadurch sollte auf die Unabhängige Liste nach deren Vorstellung eine Freistellung von mindestens 50 % entfallen; nach den Berechnungen der Liste des dbb sogar von 0,7. Nach eingehender Diskussion zog die Unabhängige Liste ihren Vorschlag zurück und schloss sich demjenigen der dbb-Liste an. Der Personalrat stimmte schließlich über die Freistellungen innerhalb der Gruppe der Beamten ab und wies den Vorschlag von ver.di mehrheitlich zurück. Mit gleicher Mehrheit nahm er den Vorschlag der dbb-Liste an, so dass folgende Freistellungen beschlossen wurden:- Y (dbb) zu 0,8 V (dbb) zu 0,2- W (Uli) zu 0,7 B. (Antragstellerin zu 3.; ver.di) zu 0,3.Zu diesem Ergebnis kam die Mehrheit des Personalrates unter Heranziehung des Verteilungsmaßstabes nach Hare-Niemeyer und unter Berücksichtigung der für die jeweiligen Listen abgegebenen Stimmen nach folgender Berechnung und anschließender Rundung: dbb 224 +70 Stimmen = 294 Stimmen x 3 (Freistellungen gesamt): 871 (Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen) = 1,01 ver.di 181 + 192 Stimmen = 373 Stimmen x 3 : 871 = 1,28 Uli 133 + 71 Stimmen = 204 Stimmen x 3: 871 = 0,70. Die auf den dbb entfallende Freistellung wurde zwischen Frau Y und Frau V geteilt. Anstelle einer vollen Freistellung für Uli wurde die zweite Freistellung entsprechend den Nachkomma-Stellen zwischen Uli und ver.di geteilt.Demgegenüber war ver.di der Auffassung, dass die beiden verbliebenen Freistellungen innerhalb der Beamtenvertreter nur unter Heranziehung der Beamtenstimmen nach folgendem Schlüssel hätten vergeben werden müssten: dbb 224 Stimmen (nur bei Beamten) x 2 (Freistellungen Beamte) :550 (abgegebene Stimmen Beamte) = 0,8145ver.di 181 Stimmen x 2 : 550 = 0,6582Uli 133 Stimmen x 2 : 550 = 0,4836.Nach Hare-Niemeyer würde der niedrigste Quotient nach dem Komma unberücksichtigt bleiben und damit nur auf die dbb- und die ver.di-Liste je eine (ungeteilte) Freistellung entfallen. Direkt im Anschluss an das Abstimmungsergebnis erklärte die Vorsitzende des Personalrates, dass sie zwar die entsprechenden Freistellungen bei der Dienststellenleitung beantragen werde. Die ver.di-Fraktion halte diesen Beschluss jedoch für rechtswidrig und werde dagegen vorgehen. Kurz nach der Mitteilung an die Hausleitung über die erbetenen Freistellungen richtete die Vorsitzende dementsprechend über die Rechtsabteilung von ver.di einen Brief an die Regierungspräsidentin, in dem sie den Freistellungsbeschluss des Personalrates als rechtswidrig beanstandete und darum bat, die Freistellungen nicht in dem bezeichneten Umfang auszusprechen. Dem kam die Hausleitung nicht nach, sondern stellte alle Personalratsmitglieder mit jeweiligem Schreiben vom 08.06.2016 im beschlossenen Umfang von ihren dienstlichen Tätigkeiten frei. In allen Schreiben wird darauf hingewiesen, dass sich eine Änderung durch abweichende Entscheidungen des Personalrates oder des Gerichts ergeben könne. Am 23.08.2016 haben die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten gegen den Personalrat das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren angestrengt, um die von ihnen für rechtswidrig erachteten Freistellungen gerichtlich aufheben zu lassen. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass nach dem Verteilungsmaßstab von Hare-Niemeyer bei der Vergabe der Freistellungen keine Bruchteile gebildet werden dürften, sondern die Liste mit dem höchsten Anteil nach dem Komma Anspruch auf die volle verbleibende Freistellung habe. Erst recht dürften Freistellungen nicht in Arbeitsstunden umgerechnet und dann verteilt werden, wie dies hier offensichtlich geschehen sei. Bei insgesamt zwei für die Gruppe der Beamten verbleibenden Freistellungen, 538 gültigen Stimmen aus der Beamtenschaft und einem Stimmenanteil von 224 Stimmen für die dbb-Liste, 181 Stimmen für die ver.di-Liste und 131 Stimmen für die Unabhängige Liste ergäben sich Quotienten von 0.83271 für dbb, 0,67286 für ver.di und 0,48698 für Uli, so dass letztere Liste keine Freistellung mehr verlangen könne. In einem späteren Schriftsatz vom 16.11.2016 hat der ver.di-Bevollmächtigte die Quotienten abweichend dergestalt berechnet, dass nicht nur durch die gültigen Beamtenstimmen, sondern durch alle abgegebenen Stimmen (871) geteilt wird, woraus sich für ver.di ein noch günstigerer Quotient von 0,856, für dbb von 0,675 und für Uli von 0,468 ergibt. Im Ergebnis müsse danach auch jeweils eine Freistellung an ver.di und an dbb gehen, während die Unabhängige Liste leer ausginge. Jedenfalls sei es zutreffend, nur mit den verbleibenden Beamten-Freistellungen zu rechnen, da § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG ausdrücklich vorschreibe, dass die Freistellungen entsprechend der Stärke der Gruppen und der Stimmenanzahl der vertretenen Listen nach dem Vorsitzenden zu verteilen seien und der Vorsitzende dabei angerechnet werden müsse. Nach Abzug der Vorsitzenden seien nur noch zwei Freistellungen zu vergeben, die in die Berechnung eingestellt werden könnten. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass die Beschlüsse des Personalrats bezüglich der Freistellungen seiner Mitglieder Y , B., W und V rechtswidrig sind und aufgehoben werden. Der Personalrat beantragt (mehrheitlich), den Antrag zurückzuweisen. Der Personalrat hat lediglich den Verfahrensablauf einvernehmlich geschildert. In der Sache geben die Mitglieder der gewählten Listen unterschiedliche Stellungnahmen ab. Die Vertreter der dbb-Liste verteidigen die getroffene Entscheidung des Personalrates und betonen, dass damit dem Gesetzesziel einer gerechteren Verteilung der Freistellungen am ehesten entsprochen werde. Der erhobene Anspruch von ver.di auf zwei von drei Freistellungen bei 6 von 13 Sitzen im Personalrat widerspreche dem Wahlergebnis und komme rechnerisch nur zustande, weil die vorgeschriebene Anrechnung des Vorsitzenden auf seine Liste und Gruppe unterbleibe. Nach der Wahl der Beteiligten zu 5. (früher Bet. zu 6.) zur Vorsitzenden sei der Freistellungsanspruch sowohl der Arbeitnehmer als auch der Liste 2 erfüllt und es stünden ihr keine [ganzen] Freistellungen mehr zu. Der Personalrat habe sich daher mehrheitlich für die Teilfreistellungen entschieden, die das Wahlergebnis besser widerspiegelten.Die Unabhängige Liste geht davon aus, dass ihr bei einer Verteilung allein nach Stimmenanteilen ebenso wie den beiden anderen Listen eine volle Freistellung zugestanden hätte (Quotient 0,70 gegenüber 1,01 für dbb und 1,28 für ver.di). Um auch für ver.di wenigstens noch eine Teilfreistellung im Beamtenbereich zu ermöglichen, sei jedoch mehrheitlich auf Vollfreistellungen verzichtet und mit Teilfreistellungen gearbeitet worden. Wenn ver.di bei den Beamten dagegen eine weitere volle Freistellung beanspruche, würde dieser Liste im Ergebnis zwei Drittel der Freistellungen zukommen, obwohl sie nur 42 % der Stimmen erreicht habe. Der Beschluss des Personalrates über die Teilfreistellungen sei gesetzeskonform und brauche nicht aufgehoben zu werden. Die vom Gericht ebenfalls beteiligte Dienststellenleiterin hat keinen Antrag gestellt. Sie hat sich auch zur Sache nicht weiter geäußert, sondern lediglich den entstandenen Schriftverkehr vorgelegt. Während des laufenden Antragsverfahrens ist auf Antragstellerseite ein Wechsel eingetreten. Der ursprüngliche Antragsteller U ist aus dem Personalrat ausgeschieden und das für ihn nachgerückte Mitglied H ist dem Beschlussverfahren beigetreten. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der von den einzelnen Listen abgegebenen Stellungnahmen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Verhandlung und Beratung gewesen sind. II. Der Antrag ist nur teilweise zulässig. Soweit die Personalratsvorsitzende und Antragstellerin zu 5. gegen die Entscheidung über die weitere Freistellung vorgeht, fehlt es ihr nach Überzeugung der Kammer bereits an der notwendigen Antragsbefugnis. Eine solche Antragsbefugnis ist in Ausfüllung von § 81 Abs. 1 ArbGG auch im Beschlussverfahren von jedem Beteiligten zu fordern (vgl. Hauck/Helml/Bieml, ArbGG, 4. Aufl. 2011, Rdnr. 8 zu § 81) und setzt voraus, dass jemand eigene subjektive Rechte gegen einen anderen Beteiligten geltend macht und dadurch in seiner betriebsverfassungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen (hier also personalvertretungsrechtlichen) Rechtsstellung betroffen ist. Ein solches subjektives Recht der Vorsitzenden ist nicht ersichtlich. Denn die Vorsitzende ist als Mitglied der Gruppe der Arbeitnehmer und der Liste von ver.di bereits persönlich zu 100 % freigestellt und kann damit in Bezug auf ihre Person keine weitere Freistellung mehr erreichen. Wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ist dies auch nicht Ziel ihrer Beteiligung an dem vorliegenden Rechtsstreit. Vielmehr wollte sie sich mit den übrigen Mitgliedern der ver.di-Liste im Personalrat solidarisch zeigen und dem Antrag der ver.di-Liste anschließen, die insgesamt eine größere Anzahl von Freistellungen für C. erreichen will. Dies ist jedoch keine ausreichende Antragsbefugnis im Sinne der gesetzlichen Vorgaben, da eigene subjektive Rechte geltend gemacht werden müssen, deren Verletzung sich als möglich darstellt. Ein eigenes Recht der ver.di-"Fraktion" im Personalrat, dass die Antragstellerin zu 5. mit geltend machen könnte, dürfte es jedoch nicht geben. Denn im HPVG sind die einzelnen Listen gerade nicht mit eigenen Rechten gegenüber dem Gesamtorgan ausgestattet, wie dies beispielsweise innerhalb eines kommunalen Parlamentes durch § 36a HGO für die Fraktionen in der Gemeindevertretung der Fall ist. Zwar stellt § 40 Abs. 3 HPVG für die Freistellungen auch auf die Listen- und Gruppenzugehörigkeit der einzelnen Personalratsmitglieder ab. Auch daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die Listen oder Gruppen als solche über eigene Rechte innerhalb des Personalrates verfügen, die sie losgelöst von ihrer persönlichen Situation gerichtlich geltend machen können. Vielmehr geht es dabei nur um eine ausgewogene Verteilung der Freistellungen im Gesamtorgan, die dem Gewicht der Wählerstimmen möglichst genau entsprechen soll. Ebenso wenig ergibt sich aus der Funktion der Antragstellerin zu 5. als Personalratsvorsitzende eine eigene Antragsbefugnis. Denn ihre Aufgabe als Vorsitzende beschränkt sich auf die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte (§ 30 Abs. 1 HPVG), während ihr ein Kontroll- oder gar Beanstandungsrecht gegenüber den vom Personalrat mehrheitlich gefassten Beschlüssen an keiner Stelle eingeräumt ist. Zweifelhaft erscheint der Kammer außerdem die Antragsbefugnis des nachgerückten Antragstellers zu 6. Denn bei dem jetzt angegriffenen Personalratsbeschluss über die Freistellungen am 01.06.2016 gehörte der Antragsteller dem Personalrat noch nicht an und konnte daher nicht einmal rein theoretisch selbst eine Freistellung für sich in Anspruch nehmen. Genauso wie die Antragstellerin zu 5. kann er auch kein "Fraktionsrecht" von ver.di im eigenen Namen geltend machen. Allenfalls wenn der damalige Personalratsbeschluss für rechtswidrig erachtet würde und eine neue Entscheidung über die Freistellungen im Bereich der Beamten herbeigeführt werden müsste, wäre es theoretisch denkbar, dass der Antragsteller zu 6. eine (Teil)Freistellung erlangt. Ob dies genügt, um ihm persönlich eine Antragsbefugnis zuzuerkennen, erscheint fraglich, mag aber letztlich offen bleiben. Denn zumindest die Anträge der vier übrigen Antragsteller sind zulässig, weil diese für eine höhere oder überhaupt eine zusätzliche Freistellung über die ver.di-Liste in Betracht gekommen wären. Deshalb kommt es letztlich nicht darauf an, inwieweit dies auch für den Antragsteller zu 6. gilt, da die Kammer ohnehin in der Sache entscheiden muss. Materiell ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Die Beschlüsse des Personalrats zugunsten der Teilfreistellungen für Frau Y (dbb) zu 0,8, Frau V (dbb) zu 0,2, Frau W (Uli) zu 0,7 und Frau B. (Antragstellerin zu 3; ver.di) zu 0,3 sind nicht zu beanstanden. Nach § 40 Abs. 3 Satz 1 HPVG sind Mitglieder des Personalrats auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Freistellung sind nach dem Vorsitzenden die Gruppen entsprechend ihrer Stärke und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und Freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf die Freistellung verzichten; dabei ist der Vorsitzende anzurechnen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG).In der Begründung des Gesetzentwurfs der CDU-Fraktion zu dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung (LT-Drucksache 16/317), in dem auch die Neuregelung des § 40 Abs. 3 HPVG verankert ist, ist dazu ausgeführt:A. Allgemeines... Schließlich sollen die Freistellungen künftig dadurch gerechter zwischen den Listen verteilt werden, dass sie entsprechend dem Anteil der bei der Wahl erzielten Stimmen erfolgen. B. Im Einzelnen... zu Art. 1 Nr. 3 (§ 40): Nach den bisherigen Bestimmungen wird über die Freistellung von Personalratsmitgliedern mit einfacher Mehrheit entschieden. Dies hat zur Folge, dass die stärkste Liste alle Freistellungen für sich in Anspruch nehmen kann. Damit hier eine gerechtere Verteilung erfolgt und auch andere Listen zum Zuge kommen, ist vorgesehen, dass die Vorschlagslisten entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen sind. Nach dem geltenden Wahlmodus (Hare-Niemeyer) bedeutet dies, dass das Wahlergebnis der Liste mit der Gesamtzahl der möglichen Freistellungen zu multiplizieren und das Produkt durch die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen zu teilen ist. Die Freistellungen entfallen zunächst auf die Listen, bei denen diese Rechnung zu ganzen Zahlen führt, sodann auf diejenigen mit dem höchsten Zahlenbruchteil (vgl. Anlage Berechnungsbeispiele). Der Vorsitzende kommt bei seiner Liste in Anrechnung. ... Diese Zielsetzung spiegelt sich in der Formulierung von § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG wider, dass "die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil" zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht auf die Freistellung verzichten. Nach diesen Vorgaben hat der Personalrat zunächst zu Recht eine Freistellung für die Gruppe der Arbeitnehmer und zwei Freistellungen für die Gruppe der Beamten errechnet. Es besteht außerdem Einigkeit, dass durch die Vorsitzende als Arbeitnehmerin die Freistellung der Arbeitnehmer verbraucht ist, sodass streitig jetzt die beiden Freistellungen für die Gruppe der Beamten sind. Für diese beiden verbleibenden Freistellungen sind also gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG "nach dem Vorsitzenden ... die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen ...; dabei ist der Vorsitzende anzurechnen." Damit steht zwar auch fest, dass diese beiden noch zu vergebenden Freistellungen unter Anwendung des Berechnungssystems nach Hare Niemeyer zu erfolgen haben.Unklar bleibt jedoch dabei, mit welchen Stimmenanteilen (nur denjenigen der Beamten oder aller Wahlberechtigten) sowie mit welcher Zahl der Freistellungen (nur der noch zu vergebenden oder aller) gerechnet werden muss. Auch die ausführliche Entscheidung des Hess.VGH vom 26.11.2013 (22 A 2075/12.PV; juris) verhält sich zu dieser Frage nicht, sondern lässt die einzustellenden Parameter offen, weil seinerzeit - anders als in dem hier zu entscheidenden Fall - bei allen denkbaren Varianten dasselbe Ergebnis herausgekommen ist. Nach Überzeugung der Kammer spricht alles dafür, die Gesamtzahl aller Stimmen sowie aller Freistellungen bei der durchzuführenden Berechnung zu berücksichtigen. Denn nur dadurch wird es möglich, die Vorgabe des Gesetzgebers aus § 40 Abs. 3 Satz 2 am Ende "der Vorsitzende ist anzurechnen" vollumfänglich umzusetzen. Aus dem Begriff "anzurechnen" ergibt sich für die Kammer, dass die Rechnung zunächst unter Einbeziehung der Person des Vorsitzenden vorzunehmen ist, und zwar erst einmal völlig unabhängig von der Frage, welcher Gruppe oder Liste er/sie angehört. Erst wenn die Berechnung unter Berücksichtigung aller Stimmen und aller Freistellungen durchgeführt worden ist, ist dann festzustellen, zu welcher Gruppe und welcher Liste der die Freistellung in Anspruch nehmende Vorsitzende gehört, und dann ist diese ihm/ ihr bereits gewährte Freistellung auf die entsprechende Gruppe bzw. Liste anzurechnen. Würde man den/die Vorsitzende(n) vorab schon abziehen und nur mit den verbleibenden Freistellungen rechnen - worauf die Wortwahl "nach dem Vorsitzenden" zu Beginn von § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG hindeuten könnte - , so wäre es hinterher nicht mehr möglich, den Vorsitzenden auf das Ergebnis "anzurechnen", denn er wäre ja gar nicht mehr Teil der Berechnung gewesen. Dies bedeutet vorliegend, dass dem vom Personalrat vorgenommenen Berechnungsverfahren zu folgen ist, der von allen für eine Liste abgegebenen Stimmen und den insgesamt drei Freistellungen ausgegangen ist und dabei für die Liste des dbb einen Quotienten von 1,01, nämlich 294 Stimmen x 3 Freistellungen geteilt : 871 (Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen) errechnet hat. Für ver.di lautet der so errechnete Quotient 1,28 (373 Stimmen x 3 : 871) sowie für die Unabhängige Liste 0,70 (204 Stimmen x 3 : 871). Ausgehend von diesen errechneten Quotienten ist zunächst die der Liste ver.di und der Gruppe der Arbeitnehmer zukommende Freistellung in der Person der Vorsitzenden anzurechnen, das heißt von den 1,28 Freistellungen für ver.di ist eine 1,0 Freistellung verbraucht und es bleibt ein Quotient von 0,28 übrig. Die Formulierung "nach dem Vorsitzenden" macht sich bei dieser Berechnungsweise insofern bemerkbar, als der/die Vorsitzende zunächst erklären darf, ob er/sie eine Freistellung beansprucht und über diese dann gesondert abgestimmt wird, wie dies ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 01.06.2016 auch beim Regierungspräsidium geschehen ist. Dem nach Anrechnung der Vorsitzenden verbleibenden Quotienten von 0,28 für ver.di steht der für die Beamten geltende Quotient von 1,01 bei dbb und 0,70 bei der Unabhängigen Liste gegenüber. Dies würde bedeuten, dass bei ausschließlicher Gewährung von Vollzeitfreistellungen die beiden Freistellungen für die Gruppe der Beamten auf die Liste des dbb (1,01) und die Unabhängige Liste (0,70) entfallen würden, während ver.di (0,28) mit dem insoweit geringsten Wert nach dem Komma keine weitere Freistellung mehr beanspruchen könnte. Insofern hat der Personalrat, als er gleichzeitig mit der Berechnung dieser Freistellungsquotienten auch beschlossen hat, nicht nur Vollzeitfreistellungen, sondern Teilfreistellungen zu gewähren, sogar zum Vorteil der Liste ver.di gehandelt, die ohne diese Teilfreistellungen keine weitere Freistellung mehr hätte erreichen können. Dass es grundsätzlich zulässig ist, derartige Teilfreistellungen auch listenübergreifend zu beschließen, hat die Kammer bereits in ihrer Entscheidung vom 29.08.2017 (23 K 1421/16.DA.PV) festgestellt. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass die Berechnungsbeispiele in der Begründung zum Gesetzentwurf für die Neufassung des § 40 Abs. 3 HPVG zwar jeweils bei dem Verteilmodus nach Hare Niemeyer von 100 % Freistellungen ausgehen. Dies dürfte jedoch dem Umstand geschuldet sein, dass dabei an die bestehende Anwendung von Hare Niemeyer bei der Vergabe politischer Mandate gedacht worden ist, die es nicht erlauben, Bruchteile von Parlamentssitzen zu vergeben. Deshalb beziehen die Beispiele sich auf komplette Freistellungen, ohne damit aber als Beleg dienen zu können, dass vom Gesetzgeber Teilfreistellungen ausgeschlossen werden sollten.Anders verhält es sich jedoch bei Vergabe von Freistellungen für die Personalratsarbeit, die durchaus auch zu gesplitteten Anteilen auf mehrere Personen verteilt werden können. Dies ist in der Praxis der Personalräte durchaus üblich und gemäß § 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG auch ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Sowohl die Regelung zur Freistellungsystematik in § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG als auch die ausdrückliche Feststellung, dass teilweise Freistellungen möglich sind (§ 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG) ist durch Gesetz vom 18.12.2003 (GVBl I S. 494) - also das oben zitierte Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen in der Öffentlichen Verwaltung - ins HPVG aufgenommen worden und in Kraft seit 01.05.2004. Es spricht daher auch nichts dagegen, beide Paragraphen parallel nebeneinander anzuwenden und sie in ihrer Wirkungsweise dadurch zu ergänzen. Die Kammer vermag in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, dass die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der teilweisen Freistellung nach § 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG nur innerhalb von Mitgliedern zulässig sein soll, die derselben Liste angehören. Eine solche Einschränkung enthält der Gesetzeswortlaut nicht, und auch zu Gunsten des mit der Gesetzesänderung insgesamt verfolgten Zwecks des Minderheitenschutzes ist eine derartige Einschränkung nicht notwendig. Denn wenn einer kleineren Listen jedenfalls eine Freistellung in dem Umfang gewährt wird, die ihrem Stimmenanteil entspricht, so dient auch dies dem Minderheitenschutz und verhindert genau das Ergebnis, das durch die Neuregelung ausgeschlossen werden sollte, nämlich die Übertragung aller Freistellungen ausschließlich an Mitglieder der Mehrheitsliste. Das vom hiesigen Personalrat gewählte Ergebnis, die erste (gerundete) bzw. die ersten beiden Stellen nach dem Komma über die Verteilung der letzten Freistellung entscheiden zu lassen und nicht den geringsten Quotienten hinter dem Komma bei der letzten zu vergebenden Freistellung unberücksichtigt zu lassen, steht deshalb mit der gesetzlichen Regelung in Einklang. Dies gilt auch und gerade, wenn man gleichzeitig die von den Beteiligten nicht bestrittene und auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2006 (22 TL 2270/05) ausdrücklich getroffene Festlegung berücksichtigt, dass das Verteilungsverfahren Hare-Niemeyer anzuwenden sei. Denn dann bleibt immer noch die Möglichkeit, statt des Außerachtlassens des/der niedrigeren Quotienten nach dem Komma diese nach der zeitgleich ins Gesetz aufgenommenen Regelung des § 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG in Form von Teilfreistellungen zu berücksichtigen, was letztlich das Wahlergebnis deutlicher widerspiegelt als wenn Bruchteile von im Extremfall nur geringfügig weniger als 0,5 gänzlich außen vor bleiben. Zwar mag eine derartige Berücksichtigung von Quotienten auch unterhalb der Grenze von 0,5 nicht in unbeschränktem Ausmaß möglich sein, da der Personalrat gleichzeitig immer gehalten ist, auf seine eigene Funktionsfähigkeit und die Frage zu achten, in wieweit eine Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Freistellungen, die zu winzig bemessen wären, würden diesem Gesichtspunkt möglicherweise nicht mehr Genüge tun. Bei der hier errechneten und vorgenommenen Aufteilung von 0,7 zu 0,3 bzw. 0,8 zu 0,2 innerhalb der Liste 1 ist die Grenze zur Ineffizienz und Gefahr der nicht mehr ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung jedoch mit Sicherheit noch nicht überschritten. Dabei spricht für die gewählte Berechnungsmethode und die Teilfreistellung in der Tat auch die von der Mehrheit des Personalrats in den Vordergrund gestellte bessere Abbildung des Wählerwillens. Denn durch diese Verfahrensweise finden sich bei den Freistellungen die Listenergebnisse deutlich klarer wieder als bei der von C. für richtig erachteten Berechnung nur mit den Beamtenstimmen und den für die Beamten verbleibenden zwei Freistellungen. Dabei ergäbe sich nämlich in der Tat ein Ergebnis, das bei ver.di zwei von drei Freistellungen entstehen lässt, obwohl C. insgesamt lediglich 373 von 871 Stimmen, also deutlich weniger als die Hälfte erzielt hat. Schließlich sieht sich die Kammer an ihrer Entscheidung zu Gunsten der Berücksichtigung der Gesamtstimmen und der Möglichkeit von (listenübergreifenden) Teilfreistellungen auch nicht durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.12.2017 (22 A 2843/16.PV) gehindert, dessen Existenz in der mündlichen Verhandlung bereits erwähnt worden war und der der Kammer nach Schluss der Verhandlung im Wortlaut bekannt geworden ist. Vielmehr sprechen die dort vorgenommenen Berechnungen sogar für die hiesige Berechnungsmethode. In dem dort zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, inwieweit die Gruppen- und die Listenzugehörigkeit des freigestellten Vorsitzenden sich auf die Auswahl der für die zweite Freistellung zur Verfügung stehenden Personen auswirkt. Diese kam nach der Stärke der Gruppen im Personalrat der Gruppe der Arbeitnehmer zu. Gleichzeitig war unter Berücksichtigung der im Personalrat vertretenen Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil der höchste Quotient für den Wahlvorschlag 4 errechnet worden, so dass sich daraus bei der Vergabe der Freistellung zwangsläufig ergab, die einzige Arbeitnehmerin von der Liste 4 freizustellen, was jedoch nicht geschehen war. Vielmehr hatte der Personalrat die zweite Freistellung einem Arbeitnehmer einer anderen Liste zugedacht, was gegen die Verteilungskriterien des § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG verstieß. Bei der zugrundeliegenden Berechnung bezüglich der Listen haben zudem sowohl das VG Wiesbaden in seiner Ausgangsentscheidung (Beschl. v. 07.11.2016 - 23 K 1222/16.WI.PV -) als auch der Hess.VGH in seiner jetzigen Beschwerdeentscheidung (22 A 2843/16.PV) für die Berechnung der Listenquotienten sämtliche Stimmen und sämtliche Freistellungen in das Berechnungsverfahren einbezogen, was die Kammer als Indiz dafür sieht, dass die von ihr für zutreffend erachtete Berechnung anhand der Gesamtstimmen und der Gesamtfreistellungen die Richtige ist. Zu der Frage, ob bei entsprechender Beschlussfassung des Personalrats Teilfreistellungen möglich sind oder nicht, äußern sich die beiden Entscheidungen im Übrigen nicht. Es bleibt somit dabei, dass der Personalrat durch die von ihm gewählte Vergabe der Freistellungen Rechte der Antragsteller nicht verletzt hat, so dass der Antrag insgesamt abzulehnen ist.