Urteil
3 E 1935/02
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2003:0716.3E1935.02.0A
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Leitsätze
1.§ 63 Abs 1 Satz 5 Hessische Gemeindeordnung erfordert keinen erneuten Beschluss über die Sachvorlage des ersten Beschlusses, sondern es genügt die Zurückweisung des Widerspruchs des Bürgermeisters.
2. Unter dem Begriff des Rechtsmittelverfahrens im Sinne des § 8b Abs 2 Nr 6 Hessische Gemeindeordnung fallen auch Widersprüche, Klagen und Einsprüche, nicht hingegen das gemeindeinterne Beanstandungsverfahren.
3. Auch bei einem infolge Beanstandung in seiner Vollziehbarkeit gehemmten Beschluss der Gemeindevertretung beginnt die 6-Wochenfrist des § 8b Abs 3 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung mit der Bekanntgabe derselben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.§ 63 Abs 1 Satz 5 Hessische Gemeindeordnung erfordert keinen erneuten Beschluss über die Sachvorlage des ersten Beschlusses, sondern es genügt die Zurückweisung des Widerspruchs des Bürgermeisters. 2. Unter dem Begriff des Rechtsmittelverfahrens im Sinne des § 8b Abs 2 Nr 6 Hessische Gemeindeordnung fallen auch Widersprüche, Klagen und Einsprüche, nicht hingegen das gemeindeinterne Beanstandungsverfahren. 3. Auch bei einem infolge Beanstandung in seiner Vollziehbarkeit gehemmten Beschluss der Gemeindevertretung beginnt die 6-Wochenfrist des § 8b Abs 3 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung mit der Bekanntgabe derselben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft (Hess. VGH, 6 TG 2264/96 - NVwZ 1997, 310; Urteil v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache jedoch unbegründet. Das Bürgerbegehren gegen den Kauf des A- Schlosses erfüllt nicht alle Voraussetzungen des § 8 b HGO und ist daher unzulässig. Zwar kann das von den Unterzeichnern vorgelegte Bürgerbegehren bei vernünftiger Auslegung als den Anforderungen des § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO genügend angesehen werden (I) und betrifft auch keinen im Negativkatalog des § 8 b Abs. 2 HGO aufgezählten Tatbestand (II). Es ist jedoch verfristet, weil die Ausschlussfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz HGO von sechs Wochen nicht eingehalten wurde (III). I. Nach § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO muss das Bürgerbegehren die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen. Auf dem Kopfbogen der Unterschriftenliste des Bürgerbegehrens sind zwei Vertrauenspersonen, u. a. der Kläger, benannt. Von einem Kostendeckungsvorschlag konnte vorliegend abgesehen werden, weil die verlangte Maßnahme keine Kosten verursachen würde. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kommt das Ziel des Begehrens mit der zur Entscheidung gestellten Frage auch hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck. Es richtet sich gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 30.08.2001. Maßgebend für die Auslegung des Bürgerbegehrens ist der objektive Erklärungsinhalt, wie er in der Formulierung und der Begründung zum Ausdruck gebracht wird und wie er von den Bürgern und den gemeindlichen Gremien als Adressaten des Begehrens verstanden werden konnte (Hess. VGH, Urteil v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 -; OVG Greifswald, Beschl. v. 24.07.1996 - 1 M 43/96 - NVwZ 1997, 306 f., 307). Gegen einen Gemeinderatsbeschluss gerichtet ist ein Bürgerbegehren nicht nur dann, wenn dieser Beschluss in der Fragestellung oder in der Begründung des Begehrens ausdrücklich genannt ist, sondern auch dann, wenn es sich inhaltlich auf einen Beschluss des Gemeinderats bezieht und seiner Zielsetzung nach auf eine Korrektur des Beschlusses gerichtet ist (VGH Mannheim, Urteil v. 14.11.1983 - 1 S 1204/83 - NVwZ 1985, 288 ff., 289). Einer förmlichen Bezugnahme auf den Beschluss, gegen den die Initiative gerichtet ist, bedarf es nicht (OVG Koblenz, Urteil v. 06.02.1996 - 7 A 12861/95 - NVwZ - RR 1997, 241 ff.). Vorliegend lautet die Fragestellung des Bürgerbegehrens: "Sind Sie dagegen, dass die Stadt A-Stadt das Schloss kauft?". In der Begründung wird darauf abgestellt, dass die Stadtverordnetenversammlung beschlossen habe, das Schloss zu kaufen, ohne jedoch den genauen Inhalt und das konkrete Datum des Beschlusses anzugeben. Des weiteren wird darauf verwiesen, dass der Bürgermeister den Beschluss beanstandet hat. Hieraus lässt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts hinreichend klar und eindeutig entnehmen, dass sich das Bürgerbegehren gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2001 richtet. In der Begründung wird Bezug genommen auf die Beschlussfassung über den Ankauf des A-Schlosses. Die Fragestellung zielt eindeutig darauf ab, den Ankauf des Schlosses zu verhindern, mithin den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zu revidieren. Durch den Hinweis auf die Beanstandung war den Bürgern, aber hätte auch der Stadtverordnetenversammlung hinreichend klar und deutlich sein müssen, dass sich das Begehren gegen den Beschluss vom 30.08.2002 richtet. Das Bürgerbegehren geht mit der allgemein formulierten Fragestellung in seiner Zielsetzung auch nicht über die Korrektur des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung hinaus und will nicht jede Form des Erwerbs ausschließen. Vielmehr wendet sich das Bürgerbegehren nur gegen den Teil des Beschlusses, mit dem der Ankauf des Schlosses beschlossen wurde. Dass den übrigen Beschlussteilen damit die Grundlage entzogen würde, ist für die Eindeutigkeit der Fragestellung nicht erheblich. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2001 kann zulässiger Gegenstand des Bürgerbegehrens sein. Es handelt sich um einen wiederholenden Grundsatzbeschluss über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde, der zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein kann, wenn er aufgrund einer nochmaligen Sachdiskussion im Gemeinderat gefasst wurde (Hess. VGH, Beschl. v. 02.06.1995 - 6 TG 1554/95 - NVwZ 1996, 722 ff., 724; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 13.04.1993 - 1 S 1076/92 - NVwZ - RR 1994, 110 f.). Mit Beschluss vom 30.08.2001 wird nicht nur der Widerspruch des Bürgermeisters zurückgewiesen, sondern auch erneut über den Ankauf des Schlosses entschieden. Der Inhalt des Beschlusses vom 02.08.2001 ist Bestandteil des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2001 geworden. Gem. § 63 Abs. 1 Satz 4 HGO ist nach erfolgtem Widerspruch des Bürgermeisters über die strittige Angelegenheit in einer neuen Sitzung der Gemeindevertretung nochmals zu beschließen. Das bedeutet, dass sich die Gemeindevertretung erneut mit der Angelegenheit befassen und eine Entscheidung in der Sache treffen muss. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts würde es allerdings eine Überstrapazierung formeller Gesichtspunkte darstellen, wenn man ausdrücklich einen erneuten Beschluss über die Sachvorlage des ersten Beschlusses verlangen wollte. Ausreichend ist, wenn deutlich wird, ob die Gemeindevertretung an dem ursprünglichen Beschluss festhalten will oder nicht (so auch Bennemann, Hessische Gemeindeordnung, § 63 RndNr. 44). Das ist vorliegend der Fall. Durch die Zurückweisung des Widerspruchs wird ausreichend deutlich, dass die Stadtverordnetenversammlung an ihrer ursprünglichen Beschlussfassung festhalten will. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist der Beschluss vom 30.08.2001 aufgrund einer nochmaligen Sachdiskussion gefasst worden. § 63 Abs. 1 Satz 4 HGO besagt zwar nur, dass über die strittige Angelegenheit nochmals zu beschließen ist und fordert damit keine erneute Beratung und Sachdiskussion. In der Regel wird jedoch die Gemeindevertretung die Bedenken des Bürgermeisters ernst nehmen und darüber beraten, so auch hier: Der Kläger hat einen Redebeitrag eines Stadtverordneten zu den Akten gereicht, aus dem sich entnehmen lässt, dass die Stadtverordnetenversammlung nochmals in die Diskussion um den Ankauf des A- Schlosses eingestiegen ist. Die Begründung des Bürgerbegehrens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Begründung des Bürgerbegehrens zählt gem. § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO zum notwendigen Inhalt eines Bürgerbegehrens. Sie dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Diese Funktion erfüllt die Begründung nur, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen. Unzulässig ist das Bürgerbegehren dann, wenn sich die Begründung als Täuschung des Bürgerwillens darstellt. Hierbei kann eine Orientierung an den Grundsätzen zur Beurteilung einer unzulässigen Wahlbeeinflussung erfolgen. Gewisse Überzeichnungen können hingenommen werden, weil auch die Gemeindeorgane vor Durchführung eines Bürgerentscheids die Gelegenheit erhalten, den Bürgern die von ihnen vertretene Auffassung darzulegen (§ 8 b Abs. 5 HGO). Die Begründung des Bürgerbegehrens stellt mithin die Teilnahme am Meinungskampf bei dieser Abstimmung dar. Die Grenze der unzulässigen Wahlbeeinflussung ist dann überschritten, wenn Tatsachen unrichtig wiedergegeben wurden, die für die Begründung tragend sind (OVG Koblenz, Urteil v. 06.02.1996 a. a. O. Seite 342; OVG Münster, Urteil v. 23.04.2002 - 15 A 5594/00 - NVwZ - RR 2002, 766, 767). In der Begründung des Bürgerbegehrens wird nicht erwähnt, dass der Ankauf über eine zu gründende Gesellschaft erfolgen soll und anschließend Anteile dieser Gesellschaft an Interessenten weiter veräußert werden sollen. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch noch nicht um eine Täuschung des Bürgerwillens, sondern um eine zulässige Verkürzung des Sachverhalts, um die befürchteten finanziellen Folgen zu verdeutlichen. Für die finanzielle Situation der Stadt ist es völlig unerheblich, ob die Beklagte den Ankauf des Schlosses selbst oder durch eine zu gründende Gesellschaft tätigen will. In beiden Fällen ist der Kaufpreis aus dem städtischen Haushalt zu tragen. Die beabsichtigte Weiterveräußerung von Gesellschaftsanteilen ist keinesfalls gewiss, so dass mit der Begründung, die Stadt wolle das Schloss kaufen, keine unrichtigen Tatsachen dargestellt werden. Im Übrigen erhält die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 8 b Abs. 5 HGO vor Durchführung des Bürgerentscheids die Gelegenheit, auf diesen Punkt ihrer Beschlussfassung hinzuweisen. II. Das Bürgerbegehren betrifft auch keinen im Negativkatalog des § 8 b Abs. 2 HGO aufgezählten Tatbestand. Insbesondere richtet es sich nicht gegen eine Entscheidung im Rechtsmittelverfahren (§ 8 b Abs. 2 Nr. 6 HGO). Nach § 8 b Abs. 2 Nr. 6 HGO findet ein Bürgerentscheid nicht statt über Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren. Ein solches Bürgerbegehren ist unzulässig. Der Begriff des Rechtsmittelverfahrens ist einerseits weit auszulegen. Es fallen darunter nicht nur Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, sondern auch Rechtsbehelfe wie Klagen, Widersprüche und Einsprüche (so auch Schneider/Dreßler/Lüll, HGO § 8 b RndNr. 5). Andererseits sind gemeindeinterne Aufsichtsverfahren wie Widerspruch und Beanstandung des Bürgermeisters nicht vom Begriff des Rechtsmittelverfahrens in § 8 b Abs. 2 Nr. 6 HGO umfasst. Die Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass Entscheidungen der Gemeinde mit Außenwirkung für den Bürger (z. B. Verwaltungsakte, Planfeststellungsbeschlüsse) nicht Gegenstand eines Bürgerentscheids sein können, wenn ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist. Solche förmlichen Rechtsmittelverfahren sollen durch ein Bürgerbegehren nicht unterlaufen werden. Geschützt werden soll nach Auffassung des erkennenden Gerichts zum einen der Bürger, der seine rechtlichen Interessen gegen eine Maßnahme der Gemeinde im Rechtsweg durchsetzen will und durch ein Bürgerbegehren, welches die Maßnahme der Gemeinde fordert, erheblich unter Druck gesetzt würde. Zum anderen soll ein Interessenkonflikt der Gemeinde vermieden werden, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts einerseits an Recht und Gesetz gebunden ist und andererseits den Bürgerwillen zu befolgen hat. Deshalb hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass in solche Rechtsmittelverfahren mit Mitteln eines Bürgerentscheids nicht eingegriffen werden darf (ähnlich Bennemann, HGO, § 8 b RdNr. 42). Diese Gefahr des Unterlaufens förmlicher Rechtsmittelverfahren besteht bei einem gemeindeinternen Aufsichtsverfahren nicht. Ein gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung gerichtetes Bürgerbegehren verfolgt im Ergebnis immer das gleiche Ziel wie eine Beanstandung, nämlich die Abänderung dieses Beschlusses, und kann allenfalls dazu führen, dass sich das Beanstandungsverfahren erledigt. III. Das Bürgerbegehren ist jedoch unzulässig, weil die Ausschlussfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz HGO nicht eingehalten wurde. Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, so muss es nach dieser Vorschrift innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Gemeindevorstand eingereicht sein. Der maßgebliche Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wurde in öffentlicher Sitzung am Donnerstag, dem 30.08.2001, gefasst, so dass die Frist zur Einreichung der Unterschriftenliste am Donnerstag, den 11.10.2001, abgelaufen ist. Die Unterschriftenliste wurde dem Magistrat jedoch erst am 31.10.2001 eingereicht, mithin später als sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses. Auch ein mittels Beanstandung in seiner Vollziehbarkeit gehemmter Beschluss unterliegt entgegen der Auffassung des Klägers der 6-Wochenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz HGO. Die Regelung ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Frist erst bei Vorliegen eines vollziehbaren Beschlusses zu laufen beginnt. Mit der 6-Wochenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz HGO soll vermieden werden, dass die Ausführung von Gemeinderatsbeschlüssen in wichtigen Angelegenheiten längere Zeit nicht in Angriff genommen wird oder etwa gar rückgängig gemacht werden muss. Die Gemeinde soll gefasste Beschlüsse umsetzen können, ohne nach längerer Zeit mit deren Änderung durch einen Bürgerentscheid rechnen zu müssen. Die 6-Wochenfrist dient mithin dem Grundsatz der Effektivität und Sparsamkeit sowie der Beschleunigungsmaxime (VGH Mannheim, Urteil v. 14.11.1983, a. a. O., S. 289; VGH Mannheim, Urteil v. 13.04.1993, a. a. O., S. 111; OVG Greifswald, Beschl. v. 24.07.1996, a. a. O., S. 308). Es trifft zwar zu, dass die Beanstandung aufschiebende Wirkung hat (§ 63 Abs. 2 Satz 5 HGO), so dass der Beschluss ohnehin nicht ausgeführt werden darf. Zudem besteht Ungewissheit, ob er jemals umgesetzt werden wird. Dennoch ist die 6-Wochenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz HGO auch im Falle einer Beanstandung des Bürgermeisters anwendbar und beginnt entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift mit Bekanntgabe des Beschlusses der Gemeindevertretung zu laufen. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig und einer teleologischen Reduktion in dem Sinne, dass sie einen vollzugsfähigen Beschluss der Gemeindevertretung voraussetzt, nicht zugänglich. In § 8 b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz HGO heißt es: "richtet es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss es innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein." Der Wortlaut stellt mithin eindeutig auf die Bekanntgabe des Beschlusses ab. Dieser Zeitpunkt ist für den außenstehenden Bürger problemlos feststellbar. Eine Auslegungen entgegen dem Wortlaut, wonach nicht auf die Bekanntgabe, sondern auf die Vollziehbarkeit eines Beschlusses abzustellen wäre, würde die Feststellung des Beginns des Fristenlaufes erheblich erschweren. Eine teleologische Reduktion kommt nur in Betracht, wenn eine gesetzliche Regel entgegen ihrem Wortsinn, aber gemäß der immanenten Teleologie des Gesetzes einer Einschränkung bedarf, die im Gesetzestext nicht enthalten ist (Larenz, Methodenlehre, 5. Auflage, Seite 375). Die wortgetreue Anwendung steht vorliegend jedoch völlig im Einklang mit Sinn und Zweck der Vorschrift. Im Gegenteil würde eine Aufhebung oder Aussetzung der Ausschlussfrist im Falle einer Beanstandung sowohl der Beschleunigungsmaxime als auch dem Grundsatz der Effektivität und Sparsamkeit widersprechen. Beanstandung und Bürgerbegehren stellen zwei unabhängige Möglichkeiten dar, einen Beschluss der Gemeindevertretung abzuändern oder gänzlich zu Fall zu bringen. Eine Beanstandung erfolgt aus rechtlichen Gründen, während im Falle eines Bürgerbegehrens der Beschluss aus politischen Gründen zu Fall gebracht werden soll. Selbst wenn ein Beschluss der Gemeindevertretung im Einklang mit dem Recht steht, kann er bei den Bürgern - aus welchen Gründen auch immer - politisch auf Ablehnung stoßen. Nichts spricht daher dagegen, Beanstandung und Bürgerbegehren parallel und unabhängig voneinander zu betreiben. Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 8 b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz HGO, binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses Klarheit darüber zu erlangen, ob der Beschluss der Gemeindevertretung - gegebenenfalls neben der Beanstandung - zudem mit der Gefahr eines gegenläufigen Bürgerentscheids belastet ist. Die Durchführung des Bürgerentscheids führt unter Umständen zur Erledigung des Beanstandungsverfahrens, je nach dem, ob die erforderliche Mehrheit erreicht wurde und welches Verfahren sich als der zügigere Weg herausstellt, einen Beschluss der Gemeindevertretung zu Fall zu bringen. Der Gesetzgeber hat eine Wertung dahingehend, welchem Verfahren der zeitliche Vorzug zu geben ist, nicht getroffen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum mit dem Bürgerbegehren abgewartet werden soll, bis gegebenenfalls gerichtlich geklärt ist, ob der Beschluss zu Recht beanstandet wurde. Vielmehr erübrigt sich die gerichtliche Überprüfung der Beanstandung, wenn der Beschluss der Gemeindevertretung von den Bürgern im Wege des Bürgerentscheids zu Fall gebracht wird. Würde sich hingegen das Beanstandungsverfahren als der schnellere Weg zur Aufhebung des ungewollten Beschlusses der Gemeindevertretung herausstellen, wird die Durchführung des Bürgerentscheids entbehrlich. Gem. § 8 b Abs. 4 Satz 3 HGO entfällt nämlich der Bürgerentscheid, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Die Beschleunigungsmaxime verliert im Falle einer Beanstandung des Bürgermeisters mithin nicht ihren Sinn, sondern es würde Sinn und Zweck der Vorschrift letztendlich sogar widersprechen, wenn die Ausschlussfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz HGO erst nach Beendigung des Beanstandungsverfahrens zu laufen beginne und weitere mindestens sechs Wochen Unklarheit darüber herrschen würde, ob der Vollzug des in der Gemeindevertretung beschlossenen Vorhabens mit der Gefahr eines möglicherweise gegenteiligen Bürgerentscheids behaftet ist und eventuell rückgängig gemacht werden muss. Diese Frage lässt sich problemlos parallel zum rechtlichen Beanstandungsverfahren klären. Im Übrigen widerspricht die Handlungsweise des Klägers seiner eigenen Argumentation. Er hat als Vertrauensperson des Bürgerbegehrens mit der Unterschriftensammlung begonnen und diese beim Magistrat eingereicht, bevor der Bürgermeister seine Beanstandung mit Schreiben vom 30.01.2002 wieder zurückgezogen hatte, mithin vor Vollziehbarkeit des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2001. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet in den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ihre gesetzliche Grundlage. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, mit dem der Kauf des Schlosses A-Stadt durch die Beklagte verhindert werden soll. Der Kläger ist Vertrauensperson und Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens auf Durchführung eines Bürgerentscheides zu der Fragestellung: "Sind Sie dagegen, dass die Stadt A-Stadt das Schloss kauft?" In der Begründung heißt es: "Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen, das A- Schloss zu kaufen. Dies hätte schwerwiegende, langfristige Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Stadt. Der Beschluss ist durch die Beanstandung des Bürgermeisters noch nicht rechtskräftig. ... ." In ihrer Sitzung am 02.08.2001 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten unter dem Tagesordnungspunkt 8, Punkt 8.2, dass die Beklagte das Schloss A-Stadt durch eine zu diesem Zweck zu gründende "Schloss A-Stadt GmbH & Co. KG" zum Preis von 3,58 Millionen DM zuzüglich Steuern und Kosten erwirbt. Unter Tagesordnungspunkt 8, Punkt 8.4 wurde weiterhin beschlossen, dass die Beklagte Anteile an der "Schloss A-Stadt GmbH & Co. KG" an Interessenten veräußern wird. Zugleich wurde unter Tagesordnungspunkt 8, Punkt 8.6, beschlossen, dass der Betrieb des Schlosses durch eine selbständige Betreibergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH erfolgen soll. Wegen des genauen Inhalts der Beschlussfassung wird auf den Auszug aus der Niederschrift der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 02.08.2001 (Bl. 15 und 16 der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Schreiben vom 15.08.2001 widersprach der Bürgermeister der Beklagten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) den Beschlussfassungen unter Tagesordnungspunkt 8, Punkt 8.2 und 8.6. In ihrer Sitzung vom 30.08.2001 lehnte die Stadtverordnetenversammlung es ab, dem Widerspruch des Bürgermeisters abzuhelfen und die Beschlüsse vom 02.08.2001, TOP 8, Punkt 8.2 und 8.6 aufzuheben. Daraufhin beanstandete der Bürgermeister mit Verfügung vom 03.09.2001 die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 63 Abs. 2 HGO, da sie das Recht verletze. Am 02.10.2001 erhob die Stadtverordnetenversammlung gegen die Beanstandung des Bürgermeisters Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt, die unter den Aktenzeichen 3 E 2208/01 geführt wurde. Nachdem die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises C- mit Verfügung vom 21.12.2001 den Nachtragshaushalt 2001 genehmigt hatte, zog der Bürgermeister seine Beanstandung mit Schreiben vom 30.01.2002 wieder zurück. Das vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängige Klageverfahren wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt. Über die Kosten des Verfahrens entschied das Gericht mit Beschluss vom 11.04.2002 . Nach der zweiten Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 30.08.2001 (Zurückweisung des Widerspruchs des Bürgermeisters) und der Beanstandung durch den Bürgermeister sammelten die Vertrauensleute die Unterschriften für das Bürgerbegehren und überreichten dem Magistrat am 30.10.2001 insgesamt 1317 Unterschriften. Der Magistrat der Beklagten bestätigte mit Schreiben vom 08.11.2001, dass 1293 Personen zum jeweils angegebenen Unterschriftszeitpunkt wahlberechtigt zur Gemeindewahl waren. In ihrer Sitzung vom 23.05.2002 lehnte es die Stadtverordnetenversammlung ab, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären und somit einen Bürgerentscheid durchzuführen. Begründet wurde die Beschlussfassung damit, dass die 6-Wochenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz HGO nicht eingehalten worden sei. Über die ablehnende Beschlussfassung wurde der Kläger mit Schreiben vom 14.06.2002 informiert. Am 23.08.2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, die Stadtverordnetenversammlung hätte das Bürgerbegehren zulassen müssen, da es alle Voraussetzungen des § 8 b HGO erfülle. Die 6-Wochenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO stehe der Zulassung des Bürgerbegehrens nicht entgegen. Auf Grund der Rechtsmittel des Bürgermeisters sei der Beschluss in seiner Ausführung gehemmt. Daher sei es nicht geboten, innerhalb von 6 Wochen nach Beschlussfassung die vom Gesetzgeber gewollte Klarheit darüber herbeizuführen, ob der Beschluss mit der Gefahr eines gegenläufigen Bürgerentscheides belastet ist. Das Bürgerbegehren richte sich zulässigerweise gegen die Beschlussfassung am 30.08.2001. Die Stadtverordnetenversammlung habe zwar bereits am 02.08.2002 den Beschluss zum Ankauf des Schlosses gefasst. Aufgrund des Widerspruchs des Bürgermeisters habe die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 5 HGO aber erneut über die strittige Angelegenheit beschließen müssen, was in der Sitzung am 30.08.2001 geschehen sei. Zwar sei lediglich abgelehnt worden, dem Widerspruch des Bürgermeisters abzuhelfen. Dennoch handele es sich um eine erneute Beschlussfassung über die strittige Angelegenheit, denn es werde deutlich, dass die Stadtverordnetenversammlung an ihrem ersten Beschluss festhalte. Aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 2 Satz 1 HGO gehe ebenfalls hervor, dass die Beschlussfassung am 30.08.2001 an die Stelle des Beschlusses vom 02.08.2002 trete. Es sei daher gar nicht mehr möglich gewesen, dass sich das Bürgerbegehren gegen den ersten Beschluss vom 02.08.2002 richtet. Mit der Sammlung der Unterschriften sei ebenfalls erst nach der Beschlussfassung vom 30.08.2001 und deren Beanstandung begonnen worden. Die Beschlussfassung vom 30.08.2001 sei ein wiederholender Grundsatzbeschluss der Stadtverordnetenversammlung über eine wichtige Angelegenheit und sei nach nochmaliger Sachdiskussion in der Stadtverordnetenversammlung erfolgt. Zum Beweis hierfür legte der Kläger einen Redebeitrag eines Stadtverordneten vor, auf dessen Inhalt (Bl. 112 ff. der Gerichtsakte) verwiesen wird. Die Beschlussfassung vom 30.08.2001 sei daher ihrerseits einem Bürgerbegehren zugänglich. Diesen Beschluss habe der Bürgermeister jedoch beanstandet, wobei die Beanstandung aufschiebende Wirkung habe (§ 63 Abs. 2 Satz 3 HGO). Ein Vollzug des Beschlusses sei daher nicht möglich gewesen. Deshalb stehe die 6-Wochenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO dem Bürgerbegehren nicht entgegen. Frühestens ab Rücknahme der Beanstandung mir Schreiben vom 30.01.2002 könne die 6-Wochenfrist zu laufen beginnen. Sinn und Zweck der Regelung sei nämlich, die Umsetzung von Entscheidungen der gemeindlichen Organe durch die Einleitung eines Bürgerbegehrens nicht über Gebühr zu verzögern. Die 6-Wochenfrist solle verhindern, dass die Realisierung bereits in der Vertretungskörperschaft beschlossener gemeindlicher Vorhaben auf unbegrenzte Zeit mit der Gefahr einer möglicherweise gegenteiligen Entscheidung der Gemeindebürger im Wege des Plebiszites behaftet ist und eventuell bereits begonnene oder gar realisierte Projekte rückgängig gemacht werden müssen. Jene Gefahr bestehe aber nicht, wenn der zur Ausführung anstehende Beschluss durch einen Widerspruch oder eine Beanstandung in seiner Vollziehbarkeit gehemmt sei. Demnach sei die rechtliche Regelung des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass sie einen vollzugsfähigen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung voraussetze, sodass ein mittels Beanstandung gehemmter Beschluss nicht der 6-Wochenfrist unterliege. Das Bürgerbegehren sei auch nicht deshalb unzulässig, weil es eine Entscheidung im Rechtsmittelverfahren betreffe (§ 8 b Abs. 2 Nr. 6 HGO). Hierunter fielen im Verwaltungsprozess nur die Berufung, die Revision, die Beschwerde sowie die Anträge auf Zulassung der Berufung und der Beschwerde. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens sei auch nicht irreführend, denn selbst wenn der Erwerbsvorgang über eine zu gründende GmbH & Co. KG abgewickelt werden solle, müsse der Kaufpreis aus dem städtischen Haushalt getragen werden. Im Übrigen sei den Bürgern auf Grund der umfangreichen und langen Sachdiskussion, über die die Presse eingehend berichtet habe, klar gewesen, worum es gehe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das von ihm unterzeichnete und am 30.10.01 eingereichte Bürgerbegehren auf Durchführung eines Bürgerentscheides zu der Fragestellung "Sind Sie dagegen, dass die Stadt A-Stadt das Schloss kauft?", zulässig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Angesichts des Wortlauts des Bürgerbegehrens sei unklar, gegen welchen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung sich das Bürgerbegehren richte. Die Stadtverordnetenversammlung sei bisher davon ausgegangen, dass sich das Bürgerbegehren gegen den Beschluss vom 02.08.2001 richte. Das Bürgerbegehren könne bereits wegen der sehr weitgehenden Formulierung unzulässig sein, da damit scheinbar ausgeschlossen werde, dass sich die Beklagte jemals an einem Kauf beteiligen dürfe. Sofern sich das Bürgerbegehren gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2001 richten sollte, mit dem lediglich der Widerspruch des Bürgermeisters zurückgewiesen worden sei, wäre es möglicherweise schon wegen der Vorschrift des § 8 b Abs. 2 Ziffer 6 HGO unzulässig. Es handele sich hierbei nämlich um einen Beschluss "im Rechtsmittelverfahren", da er den Widerspruch des Bürgermeisters gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 02.08.2001 zurückweise. Des weiteren äußert die Beklagte Bedenken, ob das Bürgerbegehren nicht bereits wegen der sehr verkürzten Darstellung des Beschlusses unzulässig sei. Die Begründung eines Bürgerbegehrens dürfe nicht so offensichtlich falsch und irreführend sein, dass sie nur noch zur Täuschung des Wählerwillens geeignet erscheine. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung werde im Text des Bürgerbegehrens nicht wiedergegeben, sondern es werde verschwiegen, dass die Beklagte lediglich "Miteigentümerin" des Schlosses werden wolle. Jedenfalls sei das Bürgerbegehren aber deshalb unzulässig, weil die 6-Wochenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz HGO versäumt worden sei. Die 6-Wochenfrist beginne mit der Beschlussfassung vom 02.08.2001, denn die Beschlussfassung vom 30.08.2001 wiederhole den Beschluss vom 02.08.2001 nicht, sondern weise lediglich den Widerspruch des Bürgermeisters zurück. Ein weiterer Beschluss zum selben Thema setze die Frist nur dann erneut in Gang, wenn eine neue Sachdiskussion stattgefunden habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Auch der Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 5 HGO spreche lediglich davon, dass die Stadtverordnetenversammlung nach dem Widerspruch des Bürgermeisters "nochmals zu beschließen" habe. Selbst wenn sich das Bürgerbegehren gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2001 richte, sei die 6-Wochenfrist versäumt. Die Rechtsauffassung der Klägerseite, wonach die 6-Wochenfrist nach einem Widerspruch und einer Beanstandung des Bürgermeisters erst zu laufen beginne, wenn der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vollziehbar geworden sei, verkehre den Sinn der Vorschrift in ihr Gegenteil. Der Wille des Gesetzgebers, dass der Vollzug eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung nicht durch ein Bürgerbegehren auf unabsehbarer Zeit hinausgezögert werden soll, sei eindeutig. Das Argument der Klägerseite, diese Beschleunigungsmaxime verliere ihren Sinn, wenn der Bürgermeister sämtliche Rechtsmittel nutze, treffe nicht zu. Vielmehr eröffne ein Bürgerbegehren einen wesentlich zügigeren Weg, einen missliebigen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung abzuändern als der Rechtsmittelweg, der sich über Jahre hinziehen könne. Die teleologische Reduktion greife im Übrigen nur dann, wenn der Wortlaut einer Vorschrift uneindeutig sei, oder wenn die wortgetreue Anwendung zu einem Ergebnis führe, das dem Zweck der Vorschrift widerspreche. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung waren.