Beschluss
3 G 173/04
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2004:0130.3G173.04.0A
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Leitsätze
1. Die Durchführung gewerblicher Flohmärkte an Sonntagen ist gemäß § 6 Abs. 1 HFtG verboten, da solche Märkte geeignet sind, die Ruhe des Tages zu stören.
2. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung (§§ 68, 69 GewO) lassen nicht generell Flohmärkte an Sonntagen zu. Zu beachten sind hier die landesrechtlichen Vorschriften.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Durchführung gewerblicher Flohmärkte an Sonntagen ist gemäß § 6 Abs. 1 HFtG verboten, da solche Märkte geeignet sind, die Ruhe des Tages zu stören. 2. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung (§§ 68, 69 GewO) lassen nicht generell Flohmärkte an Sonntagen zu. Zu beachten sind hier die landesrechtlichen Vorschriften. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 123 Abs. 3 VwGO). Der Antrag war abzulehnen, da der Antragsteller bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Ablehnung der Festsetzung der vom Antragsteller beantragten Jahrmärkte für den 28. März 2004 und danach jeden 4. Sonntag im Monat ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Bei den vom Antragsteller geplanten Veranstaltungen von Flohmärkten auf dem Gelände eines Baumarktes in Griesheim handelt es sich um Jahrmärkte im Sinne von § 68 Abs. 2 GewO, da diese Flohmärkte in regelmäßigen größeren Zeitabständen durchgeführt werden sollen und auf denen eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbieten. Derartige Jahrmärkte bedürfen der Festsetzung nach § 69 Abs. 1 GewO. Nach § 69 a Abs. 1 GewO ist ein Antrag auf Festsetzung unter anderem dann abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, d. h. Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind, § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO. Das öffentliche Interesse wird insbesondere durch Veranstaltungen beeinträchtigt, die gegen landesrechtliche Feiertagsbestimmungen verstoßen (BVerwG, Beschluss vom 4.12.1992, GewArch 1995, 117; Beschluss vom 17.5.1991, GewArch 1991, 302; BayVGH Beschluss vom 11.5.1992, GewArch 1992, 356; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 13.2.1991, GewArch 1991, 279; VG Ansbach, Urteil v. 1.3.2001, GewArch 2001, 248). Nach § 6 Abs. 1 HFeiertagsG sind an gesetzlichen Feiertagen, zu denen auch die Sonntage gehören, § 1 Abs. 1 HFeiertagsG, Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist. Bei der Veranstaltung von Flohmärkten handelt es sich um Arbeit im Sinne dieses Gesetzes. Ein solcher Trödelmarkt zeichnet sich dadurch aus, dass auf ihm im allgemeinen alte, gebrauchte Gegenstände oder wertlose bzw. geringwertige Neuwaren zum Kauf angeboten werden. Im Vordergrund steht hierbei das wirtschaftliche Interesse der Anbieter, Gewinn zu erzielen. Unerheblich ist, dass solche Veranstaltungen regelmäßig auch von zahlreichen Personen nicht aus Kaufinteresse, sondern zu ihrer Freizeitgestaltung besucht werden. Maßgeblich ist das Motiv des Veranstalters und der Händler. Die Durchführung der Flohmärkte ist auch nicht deshalb vom Verbot des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG ausgenommen, weil die dort ausgeübten Tätigkeiten nach Bundesrecht besonders zugelassen sind (§ 6 Abs. 1, 2. HS HFeiertagsG). Denn die Festsetzung eines Marktes nach § 69 GewO stellte keine derart weitreichende Erlaubnis dar, wonach Jahrmärkte auch an Sonn- und Feiertagen zulässig sind. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, § 69 GewO sei ein besonderer Erlaubnistatbestand, da das Beschäftigungsverbot nach § 105 b Abs. 2, 5 GewO a.F. nicht für Jahrmärkte gelte (OVG NW, Urteil v. 12.1.1990, GewArch 1990, 279), kann dem die Kammer nicht folgen. Wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 17.05.1991 festgestellt hat, ist die Frage der Zulässigkeit von Jahrmärkten an Sonn- und Feiertagen bundesrechtlich gerade nicht geregelt. Maßgebend sind vielmehr die Feiertagsgesetze der Länder (Hess VGH, Urteil v. 14.01.1998, GewArch 1998, 242). Nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO ist ein Jahrmarkt insbesondere dann abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht. Mithin sieht die Gewerbeordnung selbst vor, dass zwingende landesrechtliche Bestimmungen einzuhalten sind und der Durchführung eines Jahrmarktes entgegenstehen können. Zwar könnte die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 HFeiertagsG eine Befreiung von dem generellen Arbeitsverbot erteilen. Weder hat dies die Antragsgegnerin getan, noch hätte sie diese erteilen müssen, da die Erteilung einer Befreiung in ihrem Ermessen steht. Die Antragsgegnerin hat vielmehr ausdrücklich in ihrem Bescheid vom 5.1.2004 als auch im Widerspruchsbescheid vom 21.1.2004 darauf hingewiesen, dass unmittelbar an das Gewerbegebiet Flughafenstraße, in dem auch der Baumarkt liegt, sich ein Wohngebiet mit über 2.000 Anwohnern anschließt, das bereits werktags durch ein großes Verkehrsaufkommen und die Betriebe und Märkte des Gewerbegebietes erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt ist. Den Anwohnern könne nicht auch noch sonntags eine zusätzliche Lärmquelle durch den hohen Publikumsandrang und dadurch bedingtes erhöhtes Fahrzeugaufkommen zugemutet werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Eilantrag zudem deshalb abzulehnen wäre, weil er die Hauptsache in vollem Umfang vorwegnimmt. Zwar könnte der Antragsteller anderweitigen Rechtsschutz nicht mehr rechtzeitig erlangen, jedoch erscheint es zweifelhaft, ob ihm dadurch unzumutbare Nachteile drohen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach richtet sich der festzusetzende Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Aufgrund fehlender konkreter Anhaltspunkte hat die Kammer das Interesse an einem Obsiegen in der Hauptsache mit dem Auffangstreitwert beziffert und diesen in Anbetracht des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.