Urteil
3 E 1089/05
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2007:0628.3E1089.05.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO zulässig. Die Klägerin begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes, nämlich die Begründung ihrer Mitgliedschaft durch Aufnahme bei dem Beklagten gemäß § 23 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz vom 12.2.1991, BGBl. I S. 405, in der Fassung vom 15.05.2002, BGBl. I S. 1578 - WVG -. § 35 Satz 1 HVwVfG definiert den Verwaltungsakt als jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung der Mitgliedschaft handelt es sich um einen Verwaltungsakt, da über diesen Antrag gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WVG der Vorstand des Wasserverbandes entscheidet. Dieser Beschluss des Vorstandes bewirkt die Aufnahme in den Verband. Da es sich bei der Klägerin um eine „andere Person“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG handelt, ist deren Aufnahme nur möglich, sofern die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde, vorliegend das Regierungspräsidium Darmstadt, sie zulässt. Weiterhin sind im Falle des Beklagten nach § 2 Abs. 2 der Satzung ein Beschluss der Verbandsversammlung und die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Diese zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen sowie die später notwendig werdende Satzungsänderung des Beklagten ändern jedoch nichts an der Verwaltungsaktqualität des Beschlusses des Vorstands des Beklagten (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn 161). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes, da der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 04.03.2005 als auch der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums D-Stadt vom 18.05.2005 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, weshalb der Beklagte nicht verpflichtet werden kann, dem Antrag der Klägerin auf Aufnahme in den beklagten Verband stattzugeben, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Aufnahme in den C.. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 1 Satz 1 WVG, wonach derjenige, der einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten hat, Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband hat. Die Vorschrift des § 23 WVG findet vorliegend auch Anwendung, da es sich bei dem Beklagten um einen C. handelt, der einen Wasser- und Bodenverband im Sinne des §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 11 WVG darstellt. Auf ihn finden die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes grundsätzlich Anwendung. Vorliegend ist die Regelung des § 23 WVG auch nicht durch § 79 WVG ausgeschlossen. Nach § 79 Abs. 1 WVG wird die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verbände (Altverbände), wozu auch der Beklagte gehört, durch § 78 Abs. 1 WVG nicht berührt. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 WVG sind Satzung und innere Organisation von Altverbänden den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten anzupassen, sofern sie nicht dessen Vorschriften entsprechen. Diese Regelung gilt nach § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG nicht für die Aufgaben des Verbands, die Bestimmungen darüber, wer Verbandsmitglied ist, den Beitragsmaßstab sowie das Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung. Diese gesetzliche Regelung schließt die Anwendbarkeit der §§ 22 ff WVG betreffend die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband auf Altverbände gerade nicht aus. Wie sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf des Wasserverbandsgesetzes ergibt, soll § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG lediglich sicherstellen, dass die Satzung und innere Organisation eines Altverbandes nicht den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes angepasst werden muss, soweit Faktoren betroffen sind, die die Grundstruktur eines Verbandes bestimmen. Hierdurch soll der Kontinuität der Verbände und des Rechtsfriedens Rechnung getragen werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6764 zu § 79). Dem steht die Entscheidung des Niedersächsischen OVG vom 31.03.2004, AZ 13 LB 47/03, veröffentlicht in JURIS, nicht entgegen, das im dort entschiedenen Fall eine Anwendbarkeit des § 24 WVG abgelehnt hatte. Denn der zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegenden grundlegend, als es sich dort um einen Altverband handelte, der kraft Gesetzes gegründet worden war und für den § 80 WVG Anwendung findet. Im Übrigen betraf die Entscheidung einen dinglichen Verband, bei dem die Mitgliedschaft an die Eigentümerstellung anknüpft. Dies ist vorliegend gerade nicht gegeben, vielmehr sind Mitglied im Verband diejenigen, die aus der Verbandsaufgabe, nämlich das für die Versorgung der Mitgliedsgemeinden erforderliche Trinkwasser zu beschaffen und an diese zu liefern, einen Vorteil haben. Dem Beklagten ist insoweit auch nicht zu folgen, als er der Auffassung ist, die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz sei immer eine dingliche Mitgliedschaft und zwingend mit dem Eigentum an einem Grundstück oder einer Anlage innerhalb des Verbandsgebietes verknüpft. Diese Auslegung des Wasserverbandesgesetzes widerspricht dem tatsächlichen Wortlaut der Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes. § 4 Abs. 1 WVG regelt die möglichen Mitglieder eines Wasser- und Bodenverbandes. Danach können nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG Verbandsmitglieder sein die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen. Daneben können aber auch Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WVG, oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (unabhängig davon, ob sie Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage im Verbandsgebiet sind), § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG, oder andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde sie zulässt, § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG, sowie der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der gerade nicht unter Nummer 1 fällt, § 4 Abs. 1 Nr. 5 WVG, sein. Welche Form der Mitgliedsbeteiligung der Verband letztlich wählt, steht ihm im Rahmen seines Selbstverwaltungsrechts frei. Diesbezüglich besteht durchaus die Möglichkeit, wie dies bei dem der Entscheidung des Niedersächsischen OVG zugrundeliegenden Deichverband der Fall ist, in der Satzung zu regeln, dass diejenigen Verbandsmitglieder sind, die Eigentümer von im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücken und Anlagen sind. Diese Option hat der Beklagte jedoch gerade nicht gewählt. Vielmehr war bei Verbandsgründung der Zusammenschluss von Körperschaften des öffentlichen Rechts beabsichtigt, um die Wasserversorgung zu zentralisieren und hierfür die Wasserbeschaffung gemeinsam in der Form eines Wasserbeschaffungsverbandes durchzuführen. Ziel war es nämlich, bisher noch nicht mit Wasser versorgte Gemeinden an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen. Als wirtschaftlich günstigste Form entschlossen sich die damaligen Gründungsgemeinden auf Empfehlung des Regierungspräsidiums sodann für die Gründung eines Wasserverbandes. Der Vorteil der Mitgliedsgemeinden bestand von Anfang an in der gemeinsamen Wasserbeschaffung und dem Trinkwasserbezug. Dass die Mitgliedschaft bei dem Beklagten auf dem Vorteilsprinzip beruht, wird auch durch entsprechende Vorschriften in der Satzung deutlich. Nach § 28 Abs. 1 der Satzung haben die Verbandsmitglieder dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich sind. Für die Bemessung der Höhe der Beiträge sind nach § 27 Satz 1 der Satzung die zur Deckung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Satzung anfallenden jährlichen Aufwendungen zugrunde zu legen und diese im Verhältnis der Vorteile auf die Verbandsmitglieder zu verteilen. Als Vorteil gilt nach § 27 Satz 2 der Satzung der Bezug von Trinkwasser. Das Wasserverbandsgesetz definiert den Begriff des Vorteils nicht, in § 8 Abs. 2 WVG wird jedoch darauf hingewiesen, dass Vorteile im Sinne dieses Gesetzes auch sind die Abnahme und Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass nicht schon ein bloß gedachter technischer sondern erst ein unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Abwägung zwischen den Belangen des einzelnen Verbandsmitglieds und denen der Allgemeinheit erkennbarer Vorteil gemeint ist (BVerwG NVwZ 2006, 341 und BVerwGE 3, 1; Rapsch, a. a. O. Rn. 82 ff). Ein Vorteil kann nur eine wirtschaftliche, über bloße kompensatorische Wirkungen hinausreichende Besserstellung bedeuten, ohne dass eine konkrete Ertragssteigerung eintreten muss. Darüber hinaus kann eine Gemeinde einen Vorteil haben oder zu erwarten haben, wenn und soweit der Verband stellvertretend für sie eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Insbesondere gehört es zu den Vorteilen einer Gemeinde, wenn der Wasserverband die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser übernimmt, da die Wasserversorgung zu den typischen öffentlichen Aufgaben einer Gemeinde gehört (BVerwG, NVwZ 2006, 341 ). Legt man diese Begriffsbestimmung des Vorteils zugrunde, so lässt sich nach Auffassung der Kammer ein Vorteil aus der Verbandstätigkeit für die Klägerin nicht generell ausschließen. Denn die Klägerin ist faktisch Empfängerin der Trinkwasserlieferungen des Beklagten, die dieser in Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund der Mitgliedschaft der Stadt A-Stadt und der zwischen dieser und dem Beklagten geschlossenen Verträge an die Stadt A-Stadt vornimmt. Die Klägerin ist diejenige, die das Wasser an die Endverbraucher verteilt und diesen gegenüber die Wasserlieferungen auch abrechnet. Insoweit ist auch nicht nur ein bloßer technischer sondern ein wirtschaftlicher Vorteil der Klägerin gegeben. Ob allerdings dieser Vorteil mit dem Vorteil der Stadt A-Stadt identisch ist und infolge dessen sich die Klägerin auf diesen Vorteil nicht auch berufen kann, da dieser Vorteil bereits aufgrund der Mitgliedschaft der Stadt A-Stadt Berücksichtigung gefunden hat, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahinstehen. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme bei dem Beklagten scheitert selbst bei Annahme eines Vorteils der Klägerin, auf den sie sich berufen könnte, bereits an der Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG. Wie obenstehend dargelegt, müssen die Satzungen und die innere Organisation von Altverbänden den Vorschriften des Wassergesetzes nicht angepasst werden, soweit es sich um Regelungen handelt, die die Aufgaben des Verbandes, die Bestimmung darüber, wer Verbandsmitglied ist, den Beitragsmaßstab sowie das Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung betreffen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Übergangsvorschrift beabsichtigt, dass die Anpassungspflicht aus Gründen der Kontinuität der Verbände und des Rechtsfriedens nicht für Faktoren gelten soll, die die Grundstruktur eines Verbandes bestimmen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6764, Seite 35, zu § 79 WVG). Diese Vorschrift soll mithin sicherstellen, dass die bei Inkrafttreten des neuen Wasserverbandsgesetzes bestehenden Wasser- und Bodenverbände in ihrer Grundstruktur erhalten bleiben und nicht gezwungen werden, ihre innere Organisation und Satzung derart zu ändern, dass quasi ein aliut zu dem bestehenden Verband entsteht. Vorliegend würde bei Aufnahme der Klägerin in den bestehenden C. die bestehende innere Struktur und Organisation des Beklagten grundlegend verändert. Betrachtet man die Historie des Verbandes, so ist zunächst feststellen, dass der C. als Zusammenschluss einiger Gemeinden im Hessischen Ried gegründet wurde, um noch nicht zentral versorgte Wohnplätze im Ried im Kreis S. mit einwandfreiem Trinkwasser zu versorgen. Zuvor waren Überlegungen angedacht, diese Wasserversorgung durch die südhessische Gas- und Wasser AG vornehmen zu lassen. Der C. wurde dann als damals wirtschaftlich günstigste Form auf Empfehlung des Regierungspräsidiums in D-Stadt gewählt. In der ursprünglichen Fassung der Satzung des Wasserbeschaffungsverbands sind die Mitglieder des Verbandes in § 2 abschließend aufgezählt. Die Möglichkeiten einer Aufnahme oder einer Entlassung aus dem Verband sah die Satzungen seinerzeit nicht vor. Aufgabe dieses Wasserbeschaffungsverbandes war nach § 3 der damaligen Satzung lediglich, die Mitgliedergemeinden mit Trinkwasser zu versorgen. Hierfür sollte durch den Verband eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage für seine Mitgliedergemeinden errichtet, betrieben und unterhalten sowie die erforderlichen Grundstücke erworben werden, § 4 Abs. 1 der damaligen Satzung. Die Satzungsänderung im April 1967 sah dann unter § 2 Abs. 2 das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder auf Beschluss der Verbandsversammlung und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vor. Zudem wurde der Landkreis S. als weiteres Mitglied in dem Verband aufgenommen. In § 2 Abs. 2 der Satzung des Beklagten, dessen Fassung bis heute unverändert geblieben ist, ist nicht festgelegt, wer als weiteres Mitglied im Verband in Betracht kommt. Allein nach dem Wortlaut dieser Vorschrift könnten alle in § 4 Abs. 1 WVG beziehungsweise § 3 Ziff. 1 bis 4 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 03.09.1937, Reichsgesetzblatt I Seite 243, Genannten als Mitglieder in Betracht kommen. Eine Auslegung des § 2 Abs. 2 WVG unter Berücksichtigung der weiteren Satzungsvorschriften führt jedoch zu einem anderen Ergebnis. Danach kommen als neue Mitglieder lediglich Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zum einen hat nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Beklagten der Verband die Aufgabe, das für die Versorgung der Mitglieds gemeinden erforderliche Trinkwasser zu beschaffen und an diese zu liefern sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Trinkwasserversorgung der Mitglieds gemeinden auf lange Sicht sicherzustellen. Zum anderen ist in § 3 Abs. 2 der Satzung des Weiteren geregelt, dass der Verband Wassermengen, die von den Verbandsmitgliedern nicht benötigt werden, auf Beschluss der Verbandsversammlung und nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde an andere Gemeinden oder Bedarfsträger abgeben kann. Bereits aus diesen zwei Regelungen in der Satzung wird deutlich, dass in der Satzung bewusst zwischen Gemeinden und anderer Bedarfsträger unterschieden wird. Andere Bedarfsträger können zum Beispiel juristische Personen des privaten Rechts sein, die, wie die Klägerin, die Wasserversorgung für eine Gemeinde übernommen haben. Dass der Beklagte lediglich aus Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen soll, ergibt sich zudem aus § 7 Abs. 2 der Satzung. Danach haben die Mitglieder des Verbandes ihre Vertreter jeweils für die Dauer der kommunalen Wahlperiode in die Verbandsversammlung zu entsenden. Sie teilen diese innerhalb von vier Monaten, vom Tag der kommunalen Wahlen an, namentlich dem Verband mit. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein persönlicher Stellvertreter zu benennen. Falls die Benennung nicht rechtzeitig erfolgt, gilt der jeweilige Landrat beziehungsweise Bürgermeister als Vertreter des Kreises oder der Gemeinde in der Verbandsversammlung. Diese Vorschriften der Satzung verdeutlichen unzweifelhaft, dass als Mitglieder in dem C. lediglich Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht kommen. Die Grundstruktur des Beklagten sieht nicht vor, dass ein privater Dritter in dem Verband Mitglied wird, hierfür findet sich keine Vertretungsregelung für die Verbandsversammlung in § 7 der Satzung. Diese Auslegung der Satzung wird auch bestätigt durch die in den Jahren 2000/2001 von der Verbandsversammlung und dem Vorstand diskutierte Neustrukturierung des Verbandes. Zum damaligen Zeitpunkt standen drei Alternativen zur Überlegungen: - Beibehaltung der Eigenständigkeit des Verbandes verbunden mit der Fortführung der Wasserlieferung Verträge mit der R. und der Q. in Gründung - ein Angebot der Klägerin für eine Beteiligung des Verbandes - Beteiligung des Verbandes an der zukünftigen Q.. Die Verbandsversammlung beschloss in ihrer Sitzung vom 23.02.2001 unter Tagesordnungspunkt 3 die Eigenständigkeit des Verbandes mindestens bis zum 31.03.2006 zu erhalten. Aus der Niederschrift über die Verbandsversammlung des Beklagten am 23.02.2001 unter Tagesordnungspunkt 3, Seite 3 f des Protokolls, geht hervor, dass die Frage der Umstrukturierung unter den Mitgliedern des Beklagten streitig diskutiert wurde. So sprach sich der Vertreter der Stadt A-Stadt die Annahme des Angebots der Klägerin aus. Andere Mitgliedsgemeinden standen diesem Vorschlag nach wie vor kritisch gegenüber und sprachen sich für die Beibehaltung der Eigenständigkeit aus. Bei Aufnahme von Mitgliedern im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 WVG würde sich in der Satzung des Beklagten keine Regelung darüber finden, wie derartige Mitglieder in der Verbandsversammlung und in der Folge in dem Verbandsvorstand vertreten wären. Mithin ist die Satzung des Beklagten insoweit lückenhaft und entspricht nicht der Vorschrift des § 46 Abs. 1 S. 1 WVG. Das betrifft auch solche hinsichtlich der Zusammensetzung der Versammlung, weshalb davon auszugehen ist, dass jedes Mitglied Sitz und Stimme hat. Die innere Struktur des Beklagten, nämlich die Beschränkung der Verbandsmitglieder auf Körperschaften des öffentlichen Rechts, führt dazu, dass bei Anwendung des § 23 WVG der Verband Mitglieder erhalten könnte, für die sich in der Satzung keinerlei Regelungen finden. Dies hätte zwingend zur Folge, dass der Beklagte seine Satzungsregelungen und damit seine innere Struktur und somit seinen Verbandscharakter grundlegend überarbeiten und ändern müsste. Gerade dies soll durch § 79 Abs. 2 S. 2 WVG ausgeschlossen werden. Im Ergebnis führt die Anwendung des § 79 Abs. 2 S. 2 WVG dazu, dass zwar beim Beklagten nach § 23 Abs. 1 S. 2 WVG öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten haben oder Maßnahmen des Verbandes zu dulden haben, Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied haben können, nicht dagegen juristische Personen des privaten Rechts wie die Klägerin. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Danach hat die Klägerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entsprach der Billigkeit, ihr auch die außergerichtlichen Kosten des Beilgeladenen aufzuerlegen, da er einen Antrag gestellt und somit am Kostenrisiko teilgenommen hat. Eine Berufungszulassung kann nicht in Betracht, da nach Auffassung des Gerichts weder der Zulassungsgrund nach 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen. Andere Berufungszulassungsgründe sind nach § 124 Abs. 1 S. 1 VwGO von der Kammer nichts zu prüfen. Die Klägerin hat mit Unternehmensspaltungsvertrag vom 28.08.2000 seit Januar 2000 für die Stadt A-Stadt die Aufgabe der Wasserversorgung mit Trink- und Brauchwasser übernommen. Dies ist entsprechend in der Satzung der Stadt A-Stadt über die Wasserversorgung vom 09.10.2000 geregelt. Des Weiteren hat die Klägerin mit der Stadt A-Stadt am 09.01.2007 einen Vertrag über die Übertragung der Aufgabe „Wasserversorgung“ (Bl. 230 ff der Gerichtsakte) geschlossen. Der Beklagte ist ein im Jahre 1957 gegründeter C.. Anlass für die Gründung des Beklagten war der bereits 1954 geäußerte Wunsch, noch nicht zentral versorgte Wohnplätze im Ried im Kreis S. mit einwandfreiem Trinkwasser zu versorgen. In der konstituierenden Sitzung vom 17.12.1957 beschlossen die Gründungsgemeinden Z., Y., X., W. und V. die Verbandssatzung. Im Jahre 1962 fasste die Verbandsversammlung den Beschluss, die Gemeinde U. als weiteres Verbandsmitglied aufzunehmen. Auf Begehren des Beklagten beschloss der Kreis S. in der Sitzung des Kreisausschusses vom 13.01.1964, dem C. beizutreten, woraufhin In der Sitzung der Verbandsversammlung vom 17.12.1964 die Änderungen der Satzung beschlossen wurde. Nach der Eingemeindung von Y., V. und U. zur Stadt A-Stadt und der Gemeinde W. zur Stadt T. wurde § 2 Abs. 1 der Satzung mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 20.12.1966 geändert. Mitglieder sind seither der Landkreis S., die Gemeinde Z. sowie die Städte X., A-Stadt und T.. Nachdem bei der Trinkwassergewinnung der Stadt A-Stadt wegen Verunreinigungen durch Altlasten Probleme aufgetreten waren, beschloss der Vorstand des Beklagten in seiner Sitzung vom 14.02.1990, in Zukunft das gesamte Stadtgebiet der Stadt A-Stadt mit Trinkwasser zu versorgen. Nach Durchführung der Planung und der erforderlichen technischen Änderungen erfolgte ab dem 25.01.1995 die Belieferung auch der Kernstadt mit Trinkwasser durch den Beklagten. Am 20.12.1994 vereinbarten die Stadt A-Stadt und der Beklagte einen Kaufvertrag über den Erwerb der im Auftrag der Stadt A-Stadt errichteten Wasserfernleitung vom Wasserwerk Jägersburger Wald bis zum neuen Tiefsammelbehälter westlich der Autobahn A5. Die Stadt A-Stadt schloss mit der Klägerin am 28.08.2000 einen notariellen Unternehmensspaltungsvertrag, mit dem eine Ausgliederung des Eigenbetriebs Wasserwerk der Stadt A-Stadt einschließlich aller sonstigen mit dem Wasserwerk verbundenen Rechte und Pflichten auf die Klägerin erfolgte. Mit Schreiben vom 22.01.2001 beantragte die Klägerin in Abstimmung mit der Stadt A-Stadt bei dem Beklagten die Aufnahme als Mitglied im Wasserverband. Die Klägerin ging gleichzeitig davon aus, dass im Gegenzug die Stadt A-Stadt aus ihrer Mitgliedschaft entlassen werde. Nachdem eine einvernehmliche Lösung nicht zustande kam, beschloss die Verbandsversammlung aufgrund eines Beschlussvorschlags des Vorstandes in ihrer Sitzung am 16.11.2004 den Antrag der Klägerin auf Mitgliedschaft im Verband abzulehnen. Ebenso lehnte der Vorstand in seiner Sitzung vom 05.12.2004 durch Beschluss den Antrag der Klägerin auf Mitgliedschaft im Verband ab. Unter dem 15.12.2004 erteilte der Beklagte der Klägerin einen ablehnenden Bescheid und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten bestehe nicht. Die Klägerin habe weder Maßnahmen des Wasserbeschaffungsverbandes zu dulden noch einen Vorteil aus der Durchführung der Aufgaben des Wasserbeschaffungsverbandes in Aussicht. Ein Vorteil scheide aus, da die Klägerin nicht unmittelbare Empfängerin der Wasserlieferungen des Verbandes sei. Vertragspartner sei nach wie vor die Stadt A-Stadt. Auch die vertraglich geregelte Übernahme der gesamten Wasserversorgung der Stadt A-Stadt ändere hieran nichts. Die Auslegung des Übernahmevertrages durch die Klägerin sei unzulässig, da ein Vertrag zu Lasten Dritter gegen den Grundsatz der Privatautonomie verstoße. Welcher Helfer sich die Stadt A-Stadt bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung bediene, stehe ihr im Rahmen der rechtlichen Vorgaben frei. Sie könne sich jedoch nicht ihrer gesetzlichen Verpflichtungen durch Übertragung auf Dritte entledigen. Der Vorteil der Durchführung der Verbandsaufgabe liege daher allein auf Seiten der Stadt A-Stadt. Zwar sei darüber hinaus eine freiwillige Aufnahme der Klägerin in den Verband denkbar. Dies komme jedoch derzeit wegen der negativen Auswirkungen nicht in Betracht. Aus den Regelungen des § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Satzung ergebe sich, dass es bei der Aufgabe des Wasserverbandes um eine Form der interkommunalen Zusammenarbeit gehe. Die kommunale Aufgabe der Wasserversorgung werde in einem Verband gemeinsam wahrgenommen, § 54 Abs. 2 Satz 2 HWG. Mit diesem kommunal geprägten Charakter sei es nicht vereinbar, einen privaten Dritten in den Verband aufzunehmen. Den dagegen am 17.01.2005 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2005 zurück. Wegen der auf den Wasserverband übertragenen staatlichen Aufgabe, das für die Versorgung der Mitgliedsgemeinden erforderliche Trinkwasser zu beschaffen und an diese zu liefern sowie deren Trinkwasserversorgung auf lange Sicht sicherzustellen, sei insoweit ein Bezug zur Allgemeinheit erforderlich. Da es sich bei der Trinkwasserversorgungspflicht um eine Pflichtaufgabe handele, sei eine Übertragung auf private Dritte nicht möglich. Zwar nehme die Klägerin mit der Übertragung der Wasserversorgung der Stadt A-Stadt eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr, jedoch handele die Klägerin nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, sondern aus unternehmerischem Interesse. Die vertragliche Bindung ändere hieran nichts. Die Klägerin sei bereits wegen der in § 60 AktG vorgeschriebenen Gewinnverteilung profitorientiert tätig. Sie handle daher allein im privaten Interesse. Der Vorteil, den die Klägerin im Falle einer Mitgliedschaft beim Beklagten zu erwarten hätte, sei lediglich eine Kostenersparnis. Diese käme nicht der Allgemeinheit zu Gute. Eine Übertragung der Mitgliedschaft von der Stadt A-Stadt auf die Klägerin scheide aus, da das Vertragsverhältnis zwischen der Stadt A-Stadt und der Klägerin lediglich einen Anspruch auf Lieferung von Trinkwasser durch den Beklagten begründe. Andernfalls würde man fehlende Mitgliedschaftsvoraussetzungen umgehen können. Mit bei Gericht am 23.06.2005 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin habe einen Anspruch auf Aufnahme bei dem Beklagten aus § 23 WVG, der auch auf Altverbände Anwendung finde. Die Regelung des § 79 Abs. 2 WVG beziehe sich nicht auf den von § 23 WVG geregelten Anspruch auf Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei bestehenden Verbänden. Vielmehr seien lediglich die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des jetzigen Wasserverbandsgesetz bestehenden Mitgliedschaften gemeint. Es sei dagegen nicht um die Perpetuierung eines Zustandes bzw. Mitgliederbestandes gegangen. Im Übrigen sei § 79 Abs. 2 WVG bereits deswegen nicht anwendbar, da die Vorschrift sich nur auf Satzungsregelungen beziehe, die dem Wasserverbandsgesetz widersprächen. § 2 Abs. 2 der Satzung kollidiere nicht mit der Regelung der Aufnahme neuer Mitglieder im Sinne von § 23 Abs. 1 WVG. Sie habe sich durch vertragliche Vereinbarung dauerhaft zur Übernahme der Wasserversorgung der Stadt A-Stadt verpflichtet. Ihr komme daher der erbrachte Vorteil in Gestalt des gelieferten Trinkwassers unmittelbar zu. Dem stehe nicht entgegen, dass die Wasserlieferung letztlich zugunsten der Stadt A-Stadt erfolge. Die Klägerin müsse die Möglichkeit haben, aktiv die Wasserbeschaffung mit zu gestalten und ihre Rechte im Verband vertreten zu können. Die Mitgliedschaft der Klägerin bei dem Beklagten sei erforderlich, da sie sich direkt über die Belange der Wassergewinnung und -aufbereitung bei dem Beklagten informieren und in den dortigen Gremien mitentscheiden müsse. Dies gelte auch für den Wasserpreis, da die Klägerin dem Endkunden Rechenschaft über die gelieferte Wasserqualität, die Herkunft des Wassers und den Wasserpreis geben müsse und hierfür auch hafte. Die Kalkulation des Wasserpreises sei der Klägerin nicht bekannt. Dennoch müsse sie nahezu 70 % der gesamten Wasserverbandsbeiträge über die Erlöse aus dem Wasserverkauf an ihre Endkunden finanzieren. Entgegen der Auffassung des Beklagten liefere dieser auch direkt in die Anlagen der Klägerin, die diese auch abnehme und bezahle. Dem Verband komme im Gegenzug das Fachwissen der Klägerin zu Gute. Die Klägerin habe den Status als kommunales Unternehmen im Sinne von § 121 HGO, weshalb sie die Wasserversorgung nicht lediglich als wirtschaftliches Geschäft betreibe. Darüber hinaus ermögliche der Gesetzgeber nach der Novellierung des Hessischen Wassergesetzes eine umfassende Privatisierung der Wasserversorgung, weshalb die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Interesse bei der Frage der Mitgliedschaft der Klägerin unerheblich sei. Der Beklagte sei in der Beschlussvorlage des Verbandsvorstandes vom 13.02.2001 davon ausgegangen, dass die Aufnahme der Klägerin grundsätzlich möglich sei. Im Übrigen knüpfe ein Anspruch auf Mitgliedschaft in einem Wasserverband aufgrund eines Vorteils nicht an das Eigentum an. In der vom Beklagten zitierten Entscheidung gehe es um einen Deichverband, mithin um einen Bodenverband und um die Anwendung des Niedersächsischen Deichgesetzes. Nach der Satzung des Beklagten gelte als Vorteil aus der Verbandstätigkeit der Bezug von Trinkwasser. Darüber hinaus gehe die Klägerin selbst nicht davon aus, dass aufgrund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages bereits eine Mitgliedschaft im Verband begründet worden sei. Die Klägerin wolle lediglich zum Ausdruck bringen, dass durch diesen Vertrag die Klägerin in sämtliche Rechtspositionen der Stadt A-Stadt auch bei der Wasserbeschaffung eintrete. Mit der Aufnahme der Klägerin in den C. ändere sich auch nichts an der Aufgabe des Verbandes, das für die Versorgung der Mitgliedsgemeinden erforderliche Wasser bereitzustellen, da die Stadt A-Stadt bei der Beklagten ebenfalls beteiligt sei und so eine mittelbare Beteiligung am Verband bestehe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Wasserbeschaffungsverbandes Riedgruppe Ost vom 15.12.2004 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums D-Stadt vom 18.05.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin in den C. Riedgruppe Ost als Mitglied aufzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin einen Rechtssetzungsakt begehre und nicht einen Verwaltungsakt. Dies ergebe sich daraus, dass in der Satzung geregelt sei, wer Mitglied des Beklagten sei. Die Klägerin begehre eine Änderung dieser Satzungsregelung, weshalb eine Verpflichtungsklage unzulässig sei. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Mitglieder sich aus einem selbständigen Mitgliederverzeichnis ergeben würden, das nicht Bestandteil der Verbandssatzung sei, da dieses als Verwaltungsakt erlassen werde. In der Sache trägt der Beklagte vor, die Klägerin betreibe lediglich die Wasserverteilung innerhalb des Ortsnetzes der Stadt A-Stadt. Die Aufgabe der Wasserbeschaffung, als Teil der Wasserversorgung, obliege dem Beklagten. Dies sei in der Vereinbarung vom 20.12.1994 zwischen dem Beklagten und der Stadt A-Stadt so wörtlich vereinbart worden. Mit der Wassergewinnung habe die Klägerin jedoch nichts zu tun. Im Übrigen liefere der Beklagte kein Wasser an die Klägerin. Vielmehr sei Adressat der Wasserlieferungen die Stadt A-Stadt. Die rein tatsächliche Abwicklung der Wasserlieferungen seit September 2000 rechtfertige nicht die Annahme eines Lieferverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Insbesondere könne der Vertrag zwischen der Stadt A-Stadt und der Klägerin keinen Wechsel des Vertragspartners des Beklagten begründen. So habe der Beklagte auch mit Schreiben vom 19.03.2001 klargestellt, dass bei der Klägerin als beauftragter Dritter aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung steuerlicher Nachteile der Verbandsbeitrag eingezogen werde, sich hieraus jedoch kein Liefervertrag sowie weder eine unmittelbare Verbandsmitgliedschaft noch ein Recht auf Beitritt zum Verband ergebe. Die Regelung über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge an den Beklagten sei allein interne Angelegenheit zwischen der Klägerin und der Stadt A-Stadt. Der Beklagte benötige zudem für seine Tätigkeit das Fachwissen eines Ortsnetzbetreibers nicht. Umgekehrt müsse die Klägerin zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben als Ortsnetzbetreiberin kein Verbandsmitglied sein, da sie die für ihre Tätigkeit gewünschten Informationen bereits jetzt erhalte. Darüber hinaus werde in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, die Mitgliedschaft in einem Wasserverband knüpfe grundsätzlich an das Eigentum an einem Grundstück an, weshalb eine Mitgliedschaft immer dinglichen Charakter habe. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG. Ein Wechsel im Eigentum bewirke aus sich heraus einen Wechsel in der Verbandsmitgliedschaft. Das Wasserverbandsgesetz sehe lediglich einige Ausnahmen hiervon vor. Die Voraussetzung des Grundeigentums bzw. des Eigentums an einer Anlage innerhalb des Verbandsgebietes liege bei der Klägerin nicht vor. Aber auch bei einer weiten Auslegung des Vorteilsbegriffs stehe der Klägerin kein Aufnahmeanspruch zu, da ihr kein Vorteil aus der Verbandsmitgliedschaft erwachse. Die Klägerin stünde wirtschaftlich nicht besser als derzeit, der Preis für die Wasserbelieferung bliebe identisch. Auch eine freiwillige Aufnahme der Klägerin scheide ebenfalls aus, da gemäß der Satzung die Trinkwasserversorgung der Mitgliedsgemeinden sichergestellt werden solle. Es handele sich hierbei um eine Form der interkommunalen Zusammenarbeit. Die Aufgabe der Wasserbeschaffung als Teil der Wasserversorgung werde innerhalb einer „kommunalen Familie“ in einem Wasserverband gemeinsam wahrgenommen. Mit diesem Charakter würde es sich nicht vertragen, wenn ein privater Dritter bei dem Beklagten aufgenommen würde. Auch die nunmehr mögliche Privatisierung der Wasserversorgung ändere hieran nichts. Diese sei lediglich befristet und unter Widerrufsvorbehalt möglich. Die Letztverantwortung verbleibe demnach bei den Kommunen. Die Aufnahme der Klägerin würde zudem den Status des Verbandes erheblich verschlechtern. Darüber hinaus handle es sich bei dem Beklagten um einen sogenannten Altverband im Sinne von § 79 Abs. 1 WVG. Bei diesem blieben gemäß § 79 Abs. 2 WVG die ursprünglichen Regelungen unverändert bestehen, das Wasserverbandsgesetz habe insoweit keine Gültigkeit. Die Frage der Verbandsmitgliedschaft sei bei dem Beklagten grundlegend anders geregelt, als nach dem Wasserverbandsgesetz vorgesehen. Das Vorteilsprinzip komme nicht zur Anwendung. In der Satzung des Beklagten seien vielmehr sämtliche Mitglieder namentlich aufgeführt, ohne dass insoweit an das Vorteilsprinzip angeknüpft werde. Das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder würden satzungsrechtlich in keiner Weise mit dem Vorteilsprinzip verknüpft. Es liege vielmehr in der freien Entscheidung der Verbandsversammlung, ob diese einer Änderung des Mitgliederbestandes zustimme. Das Vorteilsprinzip gelte laut § 27 der Satzung des Beklagten nur für die Bemessung der Mitgliedsbeiträge, wobei aus dem Bemessungsmaßstab Trinkwasserbezug nicht geschlossen werden könne, dass dieser allein als Vorteil im Sinne des § 23 Abs. 1 WVG angesehen werden könne. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Behördenakten des Beklagten (1 Hefter, 2 Leitzordner) und des Beigeladenen (11 Bände).