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Beschluss

3 G 1073/07

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2007:0724.3G1073.07.0A
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Leitsätze
Wiederholende Grundsatzbeschlüsse der Gemeindevertretung, die auf einer erneuten sachlichen Diskussion beruhen, sind einem innerhalb der Ausschlussfrist des § 8b Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 HGO (GemO HE) eingereichten Bürgerbegehrens nicht entzogen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Beschluss der Gemeindevertretung lediglich um den Vollzug eines früheren Grundsatzbeschlusses handelt. Bloße Vollzugsbeschlüsse zu früheren (Grundsatz-) Beschlüssen der Gemeindevertretung sind nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 8b Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 HGO grundsätzlich nicht mehr durch ein Bürgerbegehren angreifbar; in diesem Falle überwiegt der Zweck der genannten Ausschlussfrist, wonach nach ihrem Ablauf Beschlüsse der Gemeindevertretung eine verlässliche Grundlage für gemeindliches Handeln bilden.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wiederholende Grundsatzbeschlüsse der Gemeindevertretung, die auf einer erneuten sachlichen Diskussion beruhen, sind einem innerhalb der Ausschlussfrist des § 8b Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 HGO (GemO HE) eingereichten Bürgerbegehrens nicht entzogen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Beschluss der Gemeindevertretung lediglich um den Vollzug eines früheren Grundsatzbeschlusses handelt. Bloße Vollzugsbeschlüsse zu früheren (Grundsatz-) Beschlüssen der Gemeindevertretung sind nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 8b Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 HGO grundsätzlich nicht mehr durch ein Bürgerbegehren angreifbar; in diesem Falle überwiegt der Zweck der genannten Ausschlussfrist, wonach nach ihrem Ablauf Beschlüsse der Gemeindevertretung eine verlässliche Grundlage für gemeindliches Handeln bilden. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Unterzeichner und Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens; sie begehren einstweiligen Rechtsschutz für ein Bürgerbegehren gegen den Verkauf von Grundstücken, die im Besitz der Antragsgegnerin stehen und gegenwärtig als Grünflächen der Naherholung dienen. Das Bürgerbegehren richtet sich gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 29.03.2007 bezüglich des Grundstückwirtschaftlichen Begleitprogramms (GWP). Die Magistratsvorlage vom 22.02.2007 - STV 15/100 – E 24/07-0177 - enthält folgenden Beschlussvorschlag: „1. Der Veräußerung von Grundstücken auf der Ostseite der xxx-Allee zu einem Preis von 247,10 €/qm für nicht erschlossene Grundstücke wird zugestimmt. 2. Abweichend von der Beschlusslage der Stadtverordnetenversammlung soll das am Südende der Anlage vorgesehene Baugrundstück der Grün/Freizeitanlage zugeordnet werden.“ In der Begründung wird der gesamte Verfahrensverlauf dargestellt und mitgeteilt, dass das Vorhaben in einer Bürgerversammlung am 13.01.2004 umfassend vorgestellt worden sei. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin stimmte der Magistratsvorlage in ihrer Sitzung am 29.03.2007 ohne Aussprache einstimmig zu. Das Bürgerbegehren lautet wie folgt: „Sind Sie dafür, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.03.2007 über den Verkauf von Grundstücken auf der Ostseite der XXX-Allee zum Zwecke der Wohnbebauung aufgehoben wird und die gesamte Fläche als Grünfläche erhalten bleibt? Begründung: Für ein lebenswertes Raunheim müssen die jetzigen Grünflächen um das XXX zwischen XXX Straße und der XXX-Allee als grüne Oase und Naherholungsraum für alle Bürgerinnen und Bürger erhalten bleiben. Kostendeckungsvorschlag: Verzicht auf den vorgesehenen Neubau eines Rathauses und Bürgersaals oder zeitliche Streckung dieser Neubauten bis die Finanzierung ohne Nettoerlös aus dem Verkauf der Grundstücke am XXX finanziert werden kann. Mit dem Verkaufserlös soll nach Absichtserklärungen des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen des Städtebaulichen Initiativkonzepts (SIK) zu einem Anteil u. a. der Neubau eines Rathauses und Bürgersaals finanziert werden. Der Rathausneubau und Bau des Bürgersaals ist noch nicht im Haushaltsplan der Stadt Raunheim veranschlagt. Ein haushaltswirksamer Kostendeckungsvorschlag entfällt, da lediglich ein Verzicht der Grundstücksverkäufe gefordert wird.“ In ihrer Sitzung am 28.06.2007 stimmte die Stadtverordnetenversammlung unter TOP 9 – der Magistratsvorlage 15/120 – E 32/07-0241 zu. Der Beschlussvorschlag des Magistrats lautet: „Die Unzulässigkeit des …. genannten Bürgerbegehrens wird festgestellt.“ Zur Begründung heißt es in der Vorlage im Wesentlichen, das Bürgerbegehren beziehe sich auf einen Sachverhalt, der bereits durch frühere Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung eindeutig bestimmt gewesen sei. Hierzu gehörten insbesondere die Beschlüsse vom 22.01.2004 (STV 14/363), vom 21.04.2005 STV 14/520) und vom 21.07.2005 (STV 14/552). Bei dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.03.2007 handele es sich um einen reinen Vollzugsbeschluss einer grundsätzlich bereits getroffenen Entscheidung. Die Frist zur Einreichung des Bürgerbegehrens habe nach dem Grundsatzbeschluss zu laufen begonnen. Darüber hinaus genüge der Kostendeckungsvorschlag nicht den Anforderungen. Mit Schreiben vom 06.07.2007 unterrichtete der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Antragsteller zu 1) als Vertrauensperson des Bürgerbegehrens über den vorgenannten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28.06.2007, der am selben Tage bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen ist, haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragsteller beantragen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Grüne Oase – XXX“ jede Maßnahme zum Vollzug des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 29.03.2007 über den Verkauf von Grundstücken auf der Ostseite der XXX-Allee zu untersagen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die bereits in der Magistratsvorlage 15/120 – E 32/07-0241 enthaltenen Argumente. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten (1 Ordner, Blatt) Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). An der Antragsbefugnis der Unterzeichner des Bürgerbegehrens bestehen keine Zweifel (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25.06.2004 – 8 TG 1169/04 - ). Vorliegend handelt es sich auch nicht um eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit, da die Antragsteller als Unterzeichner des Bürgerbegehrens eigene Rechte geltend machen. Die Antragsteller haben indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da sich das Bürgerbegehren nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unzulässig erweist. Gemäß § 8b HGO können die Bürger einer Gemeinde über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen. Ein Anhaltspunkt für die Frage, ob es sich um eine wichtige Angelegenheit für die Gemeinde handelt, kann in den finanziellen Auswirkungen des Bürgerentscheids auf die Gemeindefinanzen und die Gemeindewirtschaft gesehen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.10.1993 - 6 TG 2221/93 -, NVwZ 1994, 396). Eine wichtige Angelegenheit liegt auch dann vor, wenn sie aufgrund ihrer generellen Bedeutung unter Berücksichtigung der gemeindlichen Verhältnisse sich im Einzelfall als so wichtig darstellt, dass sie Gegenstand einer Entscheidung der Gemeindevertretung sein könnte (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24.07.1996 -1 M 43/96 -, NVwZ 1997, 306). Vorliegend handelt es sich nicht um ein initiierendes Bürgerbegehren, das eine bislang von der Gemeindevertretung nichtbehandelte Frage aufgreift, für das es keine Einreichungsfrist gibt, sondern um ein sog. kassatorisches Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet. Dieses muss nach der Vorschrift des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden. Allerdings kann sich ein fristgerecht eingereichtes Bürgerbegehren nicht nur gegen erstmalige, sondern auch gegen wiederholende Grundsatzbeschlüsse der Gemeindevertretung über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde wenden, wenn sie aufgrund einer nochmaligen Sachdiskussion in der Gemeindevertretung gefasst werden. So setzt z. B. nicht nur der Projektbeschluss selbst, mit dem die Gemeindevertretung nach Abschluss der Planungen „grünes Licht“ für die Realisierung des Vorhabens gibt, die Sechswochenfrist in Lauf, sondern auch Grundsatzbeschlüsse, wie sie besonders bei Großvorhaben mit „gestrecktem“ Planungsverfahren dem Projektbeschluss vorauszugehen pflegen (vgl. Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, S. 330 m. w. N.). In diesem Fall ist insbesondere jeder weichenstellende Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung, der eine Planung einleitet oder abschließt, „bürgerbegehrensfähig“. Ebenso sind wiederholende Grundsatzbeschlüsse der Gemeindevertretung, die aufgrund einer nochmaligen Sachdiskussion gefasst wurden, einem innerhalb der Sechswochenfrist eingereichten Bürgerbegehren nicht entzogen (VGH Mannheim, Urteil vom 13.04.1993 – 1 S 1076/92 - , NVwZ 1994, 110). Dies gilt indes nicht für solche Beschlüsse der Gemeindevertretung, bei denen es sich um reine Vollzugsbeschlüsse einer grundsätzlich getroffenen Entscheidung handelt. Die Ausschlussfrist des § 8 b Abs. 3 S. 1, zweiter Halbsatz HGO verfolgt nämlich den Zweck, dass Beschlüsse der Gemeindevertretung nach Ablauf dieser Frist als verlässliche Grundlage gemeindlichen Handelns grundsätzlich durch Bürgerbegehren/Bürgerentscheid nicht mehr angreifbar sein sollen. Vorliegend richtet sich das Bürgerbegehren nicht nur gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Raunheim vom 29.03.2007, sondern vielmehr auch gegen bereits vorangegangene Beschlüsse. Ein Bürgerbegehren richtet sich nämlich nicht ausschließlich dann gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, wenn es auf seine Aufhebung gerichtet ist oder ausdrücklich auf diesen Bezug nimmt. Es reicht aus, dass sich das Bürgerbegehren inhaltlich auf einen Beschluss der Gemeindevertretung bezieht und eine wesentlich andere Lösung als die von der Gemeindevertretung beschlossene anstrebt (VG Dresden, Beschluss vom 19.12.2006 – 4 K. 1967/06 -, Juris). So verhält es sich hier, denn der zweite Teil der Fragestellung das Bürgerbegehrens, der mit dem ersten teil untrennbar verknüpft ist, wonach die gesamte Fläche auf der Ostseite der XXX-Allee als Grünfläche erhalten bleiben soll, richtet sich gegen bereits vorangegangene Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin. Diese hat nämlich bereits in ihrer Sitzung am 22.01.2004 einstimmig der Magistratsvorlage Magistratsvorlage 14/363 – E 84/03-/85 – vom 25.12.2003 zugestimmt. Diese lautet im Betreff: „Grundstückswirtschaftliches Begleitprogramm (GWP) Grundsatzbeschluss“ und enthält folgenden Beschlussvorschlag: „Das Grundstückswirtschaftliche Begleitprogramm (GWP) mit den in der Begründung aufgeführten Bestandteilen wird beschlossen.“ In der Begründung heißt es auf Seite 2 der Vorlage u. a.: Das GWP hat - mit Stand von Januar 2004 – folgende Bestandteile: 1. Vervollständigung Straßenrandbebauung XXX 2. Wohnen und Freizeitanlage XXX 3. Neukonzeption Spielplatz Angebot „südlich der Bahn“/ Bebauungsergänzung XXX 4. Umbau Parkplatz XXX zur Garagenanlage mit öffentlichen Parkplätzen 5. Städtebauliche Neuordnung XXX/Ecke XXX Straße 6. Wohnbauerweiterung XXX Straße 7. Baulückenschließung XXX Platz Zu 2: Wohnen und Freizeit am XXX heißt es: "Zur vorgesehenen Erschließung des Geländes rund um das XXX hat sich gegenüber den Planvorstellungen in der STV 14/242 folgende Änderung ergeben: Von einer Straßenrandbebauung der XXX Straße wird Abstand genommen. Die Untersuchung (Entwässerungstechnische Überprüfung) eines Ingenieurbüros hat ergeben, dass der Aufwand zur Sicherung des Uferbereichs bzw. zur Umgehung der in diesem Bereich vorhandenen Kanalanlage beträchtlich ist. Zur Vorbereitung der Fläche als Bauflächen wären Investitionen von circa 210.000,00 Euro erforderlich. Damit kann eine Straßenrandbebauung der XXX Straße als nicht wirtschaftlich angesehen werden. Die Erweiterung des XXX als Oberflächenwasser-Sammelbecken erfolgt in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium. Erkenntnisse, die die vorgesehene Bebauung entlang der XXXallee entsprechend der planerischen Konzeption modifizieren oder einschränken müssten, haben sich nicht ergeben.“ Eine weitere Beschlussfassung erfolgte in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 21.04.2005, in der die Stadtverordnetenversammlung der Magistratsvorlage 14/520 – E 124/05-1150 vom 11.04.2005, Variante 3, ebenso der Tischvorlage ohne Aussprache einstimmig zugestimmt hat. Diese Magistratsvorlage lautet im Betreff: „Bebauung für SIK/GWP-Flächen“ und enthält folgenden Beschlussvorschlag: „Die Verwaltung schlägt vor, den in der Begründung dargestellten Vertragsinhalten und den Bebauungskonzepten mit Gestaltungsvorgaben des Grundstückswirtschaftlichen Begleitprogramms (GWP) die Zustimmung zu geben.“ Auf Seite 3 der Begründung heißt es zur Bebauung des XXX: „Auf der Fläche können Wohngebäude und ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet werden. Das zur Verfügung stehende Bauland beträgt insgesamt circa 7214 m².“ Die Tischvorlage vom 20.04.2005 zu dieser Magistratsvorlage enthält Änderungen bzw. Ergänzungen, die auf der öffentlichen Beratung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses vom 18.03.2005 beruhen. Am 21.07.2005 stimmte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin einstimmig der Magistratsvorlage 14/552 – E 132/05-1228 vom 05.07.2005 zu. Diese lautet im Betreff: „Bebauungskonzepte und Veräußerung der GWP-Flächen 1. XXX und 2. Erweiterung XXX Straße“ und enthält folgenden Beschlussvorschlag: „1. Die Bebauungskonzepte für die im Betreff unter 1. und 2. genannten Flächen werden beschlossen. Die städtischen Grundstücksanteile der Fläche 1. (XXX) und der Fläche 2. (Erweiterung XXX Straße) werden für die im Teil II (nichtöffentlicher Teil) der Begründung genannten Bauträger reserviert.“ Dieses Vorhaben wurde in einer Bürgerversammlung gemäß § 8a HGO am 13.01.2004, mithin wenige Tage, bevor es zu der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung gekommen ist, vorgestellt. Die Bekanntmachung hierzu datiert vom 05.01.2004 und wurde am 08.01.2004 in der Zeitung XXX veröffentlicht. Ausweislich der von der Antragsgegnerin überreichten Präsentation, mit der am 13.01.2004 das „Städtebauliche Initiativkonzept (SIK)“ vorgestellt wurde, wurde dort ebenfalls das „Grundstückswirtschaftliche Begleitprogramm (GWP)“ erläutert. Hierzu heißt es auf Blatt 62 der Präsentation u. a.: „Wohnen und Freizeit am XXX“. Wie dieses gestaltet werden könnte, wurde anhand der folgenden Folie erläutert. Somit hatte jeder interessierte Bürger der Stadt Raunheim die Gelegenheit, sich über das Vorhaben zu informieren, bevor überhaupt ein erster Beschluss durch die Stadtverordnetenversammlung getroffen worden ist. Aus alledem ergibt sich, dass der Grundsatzbeschluss zur Bebauung des XXX bereits in der Stadtverordnetenversammlung am 22.01.2004 gefallen ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Sitzungsniederschrift der Stadtverordnetenversammlung vom 20.03.2007, wonach nicht nur Bürgermeister XXX den Verlauf der seither gefassten Beschlüsse dargestellt hat, sondern auch Sprecher der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen bestätigt haben, dass Grundsatzbeschlüsse zu der nun am 29.03.2007 beschlossenen Maßnahme bereits in Vorjahren gefasst und von ihnen einstimmig mitgetragen worden seien. Einer Bekanntmachung der jeweiligen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung bedurfte es nicht. Die Beratung und Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erfolgte in öffentlicher Sitzung, so dass jeder interessierte Bürger die Möglichkeit hatte, an der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen. Über den Gegenstand der Tagesordnung konnte sich jeder Bürger informieren, da die Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung gemäß § 58 Abs. 6 HGO öffentlich bekannt gemacht wird. Entgegen der Auffassung des Antragstellervertreters entsprach auch die Bezeichnung zu Tagesordnungspunkt 7 der Sitzung des Stadtverordnetenversammlung vom 22.01.2004 „Grundstückswirtschaftliches Begleitprogramm“ den Anforderungen des § 58 Abs. 1 S. 1 HGO. Zwar sind die Verhandlungsgegenstände so präzise zu bezeichnen, dass jeder Sitzungsteilnehmer klar erkennen kann, worüber beraten und beschlossen werden soll, um sich hierauf auch vorbereiten zu können (vgl. Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, § 28 Rn 8). Diese Vorschrift steht jedoch nicht in Beziehung zu dem interessierten Bürger, der der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beiwohnen will, sondern betrifft die Verpflichtung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung, die Mitglieder der Gemeindevertretung durch präzise Bezeichnung der Tagesordnungspunkte darüber zu informieren, worüber beraten und beschlossen werden soll. Zutreffend hat der Stadtverordnetenvorsteher vorliegend mit der Bezeichnung „Grundstückswirtschaftliches Begleitprogramm“ den Titel der Magistratsvorlage, um deren Zustimmung durch die Stadtverordnetenversammlung der Magistrat nachgesucht hatte, in die Tagesordnung aufgenommen. Mithin begann die Sechswochenfrist für das Bürgerbegehren mit der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung zu laufen. Die Antragsteller haben schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich nach Ende der Sitzung bemüht hätten, den sachlichen Inhalt des gefassten Beschlusses zu erfahren und ihnen auf ihre Nachfrage hin eine entsprechende Auskunft verweigert worden wäre; lediglich in letzterem Falle könnte ein späterer Lauf der Sechswochenfrist infrage kommen. Schließlich haben die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses in öffentlicher Sitzung bereits am 20.01.2004 unter TOP 7 das Grundstückswirtschaftliche Begleitprogramm (GWP) diskutiert und der Vorlage nach Erläuterung durch den Bürgermeister einstimmig zugestimmt. Ebenso haben die Mitglieder des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses in ihrer öffentlichen Sitzung am 19.01.2004 unter TOP 5 zu dem grundstückswirtschaftlichen Begleitprogramm beraten. Hierzu berichtet das Protokoll über diese Sitzung, dass Bürgermeister XXX die wesentlichen Änderungen der Magistratsvorlage im Vergleich zu früheren Ausführungen erläutert und anhand einer Übersichtsskizze die geplante Bebauung des XXX, parallel zur XXX-Allee erläutert habe. Hierbei habe er unterstrichen, dass die Erlöse aus dem Grundstücksverkauf zum Teil in die Schaffung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen am XXX (Wegeverbindungen, Bänke etc.) investiert würden. Nach ausführlicher Diskussion wurde die Magistratsvorlage einstimmig angenommen. Am 20.01.2004 stimmte der Haupt- und Finanzausschuss der Magistratsvorlage STV 14/363 einstimmig zu, nachdem Bürgermeister XXX zuvor die Vorlage erläutert und darauf hingewiesen hatte, dass zwar ein Grundsatzbeschluss zu den Maßnahmen des SIK gefasst worden sei, dieser aber bislang für die GWP-Maßnahmen fehle. Dieser sei aber unabdingbar, um Bestandteile des SIK-Programms (z. B. Rathaus, Bürgersaal) finanziell bewältigen zu können. Selbst wenn man die Auffassung vertritt, bei dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.01.2004 habe es sich nicht um den Grundsatzbeschluss gehandelt mit der Absicht, den Bereich auf der Ostseite der XXXalle einer Bebauung zuzuführen, so kann dies nicht mehr für den zuzustimmenden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.04.2005 zur Magistratsvorlage STV 14/520 – E 124/05-1150 - vom 11.04.2005 gelten. In dieser Vorlage wurde das Bebauungskonzept für den hier maßgeblichen Bereich XXX ausführlich nebst einer (nicht maßstabsgetreuen) Planskizze dargestellt. Diese Magistratsvorlage war zudem Gegenstand der gemeinsamen öffentlichen Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses sowie der Betriebskommission „XXX“ am 18.04.2005. In dieser Sitzung wurde u. a. die vorgesehene Anordnung der zurückliegenden Garagen zwischen der Reihenhauszellen hinterfragt und ein Heranrücken der Garagen an die XXX-Allee angeregt. Auch die geplante Führung des Geh- und Radweges auf der östlichen Seite der XXX-Allee wurde kritisiert. Neben anderen Detailfragen wurden auch die Festlegungen zur Dacheindeckung erörtert. Schließlich wurde der Vorlage bei zwei Enthaltungen zugestimmt. Der Vorlage wurde nach dem Bericht von Bürgermeister XXX über die Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses sowie der Betriebskommission „XXX“ vom 18.04.2005 und der Mitteilung, dass die dort mitgeteilten Ergänzungs- und Änderungswünsche zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung nachgereicht würden, in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 19.04.2005 zugestimmt. Auch die späteren Vorlagen wurden in den zuständigen Ausschüssen in jeweils öffentlicher Sitzung in diskutiert, auch hierüber wurde in der Presse berichtet. So wurde die Magistratsvorlage STV 14/520 in der gemeinsamen Sitzung von Bau-, Planungs- und Umweltausschuss sowie der Kommission „XXX“ am 18.04.2005 unter TOP 7 ausführlich erörtert. Von dem insgesamt neun Seiten umfassenden Protokoll beziehen sich allein mehr als drei Seiten auf diesen Tagesordnungspunkt. Aufbauend auf diesen zuvor genannten Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung hat diese sodann in ihrer Sitzung am 21.07.2005 den in der Magistratsvorlage 14/552 – E 132/05 -1228 – vorgeschlagenen Bebauungskonzepten u. a. für das XXX und der Reservierung von städtischen Grundstücksanteilen für einen Bauträger zugestimmt. Dieser Vorlage hatten zuvor der Haupt- und Finanzausschuss, der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss sowie der Jugend-, Sport-, Sozial- und Kulturausschuss in ihrer gemeinsamen öffentlichen Sitzung am 18.07.2005 einstimmig zugestimmt. Nach alledem ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Antragsteller, erst durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 29.03.2007 habe sich herausgestellt, dass Grundstücke auf der Ostseite der XXX -Allee der Wohnbebauung zugeführt werden sollen mit der Folge, dass nicht mehr die gesamte Fläche als Grünfläche erhalten bleiben kann. Bei diesem Beschluss handelt es sich nach Auffassung der Kammer um einen bloßen Vollzugsbeschluss in Ausführung des bereits am 22.01.2004, jedenfalls aber am 21.04.2005 gefassten Grundsatzbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat daher zu Recht festgestellt, dass das Bürgerbegehren gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.03.2007 zur Magistratsvorlage STV 15/100 unzulässig ist, weil es nicht innerhalb der Frist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht worden ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach haben die Antragsteller als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 VwGO.