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Urteil

3 E 1286/06

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2008:0918.3E1286.06.0A
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Leitsätze
1. Erfolgt eine Aussonderung von Wahlbriefen durch Mitarbeiter des Wahlamtes bzw. den Briefwahlvorstand vor Auszählung der Briefwahlstimmen, weil der Verdacht besteht, bei der Beantragung der Briefwahl könnten möglicherweise Wahlvorschriften verletzt worden sein, so stellt dies eine Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren dar. 2. § 21 a Abs. 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz regelt abschließend, in welchen Fällen Wahlbriefe zurückzuweisen sind. 3. Der Grundsatz der geheimen und freien Wahl ist bereits dann verletzt, wenn ein Wähler/eine Wählerin durch die Anwesenheit eines ortsbekannten Mitglieds einer Partei dazu veranlasst wird, die Briefwahlhandlung vorzunehmen und sich das Parteimitglied während der Stimmabgabe im Nebenraum aufhält, um anschließend die Wahlunterlagen mitzunehmen.
Tenor
Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Seligenstadt vom 24. April 2006 wird aufgehoben, soweit der Einspruch der Klägerin zurückgewiesen wurde und die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung am 26. Mai 2006 auch für den Briefwahlbezirk Froschhausen für gültig erklärt worden ist. Die Kommunalwahl vom 26. März 2006 im Briefwahlbezirk Froschhausen wird für ungültig erklärt und die Beklagte verpflichtet, für den Briefwahlbezirk Froschhausen der Stadt Seligenstadt die Wiederholung der Briefwahl anzuordnen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese tragen die Beigeladenen selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgt eine Aussonderung von Wahlbriefen durch Mitarbeiter des Wahlamtes bzw. den Briefwahlvorstand vor Auszählung der Briefwahlstimmen, weil der Verdacht besteht, bei der Beantragung der Briefwahl könnten möglicherweise Wahlvorschriften verletzt worden sein, so stellt dies eine Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren dar. 2. § 21 a Abs. 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz regelt abschließend, in welchen Fällen Wahlbriefe zurückzuweisen sind. 3. Der Grundsatz der geheimen und freien Wahl ist bereits dann verletzt, wenn ein Wähler/eine Wählerin durch die Anwesenheit eines ortsbekannten Mitglieds einer Partei dazu veranlasst wird, die Briefwahlhandlung vorzunehmen und sich das Parteimitglied während der Stimmabgabe im Nebenraum aufhält, um anschließend die Wahlunterlagen mitzunehmen. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Seligenstadt vom 24. April 2006 wird aufgehoben, soweit der Einspruch der Klägerin zurückgewiesen wurde und die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung am 26. Mai 2006 auch für den Briefwahlbezirk Froschhausen für gültig erklärt worden ist. Die Kommunalwahl vom 26. März 2006 im Briefwahlbezirk Froschhausen wird für ungültig erklärt und die Beklagte verpflichtet, für den Briefwahlbezirk Froschhausen der Stadt Seligenstadt die Wiederholung der Briefwahl anzuordnen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese tragen die Beigeladenen selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Gemäß § 27 S. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 31.01.2005, GVBl. I, S. 54, - KWG - steht den Beteiligten gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nach § 26 KWG die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Klage gegen die Vertretungskörperschaft zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nicht stattfindet, § 27 S. 2 KWG. Die Klage ist fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 22 Satz 1 KWG ist die Klage binnen eines Monats nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung der Vertretungskörperschaft über die Gültigkeit der Wahl zu erheben. Ob die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 24.04.2006, bei der die Klägerin anwesend war, bereits eine Verkündung der Entscheidung gegenüber der Klägerin darstellt oder dieser die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung erst mit Schreiben des Magistrats vom 07.06.2006 bekannt gegeben worden ist, kann dahinstehen, da die Klagefrist auf jeden Fall eingehalten worden ist. Diese beträgt vorliegend ein Jahr, da weder der Verkündung noch der schriftlichen Bekanntgabe die erforderliche Rechtbehelfsbelehrung beigefügt war. Nach § 27 S. 2 KWG finden die allgemeinen Vorschriften der VwGO auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren Anwendung. Es bedarf daher gemäß § 58 Abs. 1 VwGO einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, um die Klagefrist von einem Monat in Lauf zu setzen. Fehlt es, wie hier, an einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr. Die Klage ist auch begründet. Entsprechend § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 27 S. 2 KWG ist der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Seligenstadt vom 24.04.2006 aufzuheben und die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung vom 26.03.2006 für den Briefwahlbezirk Froschhausen für ungültig zu erklären sowie die Beklagte zu verpflichten, für den Briefwahlbezirk Froschhausen der Stadt Seligenstadt die Wiederholung der Briefwahl anzuordnen, da die angefochtene Wahlprüfungsentscheidung rechtswidrig war. Denn die Beklagte hätte nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 b) KWG die Wahl teilweise für ungültig erklären und in dem Briefwahlbezirk Froschhausen die Wiederholung der Briefwahl anordnen müssen. Der Einspruch der Klägerin gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl im Briefwahlbezirk Froschhausen der Stadt Seligenstadt ist zulässig. Die Klägerin hat ihren Einspruch innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses erhoben, § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG. Das Wahlergebnis der Kommunalwahl vom 26.03.2006 in der Stadt Seligenstadt wurde am 06.04.2006 in der Offenbach-Post öffentlich bekannt gemacht. Das Einspruchsschreiben der Klägerin vom 19.04.2006 ist bei der Wahlleiterin am gleichen Tag, mithin innerhalb der Einspruchsfrist, eingegangen. Auch die gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 KWG erforderlichen Unterstützungsunterschriften waren dem Einspruch der Klägerin beigefügt. Danach ist ein Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, nur zulässig, wenn ihn eins vom 100 der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten, wie dies bei der Stadt Seligenstadt mit 15.322 Wahlberechtigten der Fall ist, müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. Die Klägerin hat mit ihrem Einspruchsschreiben vom 19.04.2006 eine Liste mit insgesamt 140 Unterschriften vorgelegt. Nach einer Mitteilung des Magistrats der Stadt Seligenstadt vom 22.08.2008 konnte lediglich bei der laufenden Nr. 22 eine Zuordnung zur Stadt Seligenstadt weder über den Namen noch über die Anschrift vorgenommen werden. Ansonsten handelte es sich zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung um Wahlberechtigte der Stadt Seligenstadt, weshalb die erforderlichen Unterstützungsunterschriften vorlagen. Der Einspruch der Klägerin gegen die Briefwahl im Briefwahlbezirk der Stadt Seligenstadt bei der Kommunalwahl 2006 ist auch begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Einspruch der Klägerin ausreichend substantiiert und umfasst nach Auffassung der Kammer alle Fälle der Wahlmanipulation bei der Briefwahl im Briefwahlbezirk Froschhausen, die aufgrund der Nachforschungen und Ergebnisse aus Anlass des Ermittlungsverfahrens gegen QQ. festgestellt wurden und sowohl die Behandlung der Briefwahlstimmen durch das Wahlamt als auch den Briefwahlvorstand. Gemäß § 25 Abs. 2 KWG ist der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 27 Abs. 2, 2. Halbsatz KWG. Ein Nachschieben neuer Einspruchsgründe ist daher wegen Präklusion nicht möglich, wohl aber die Präzisierung und sachliche Erweiterung der Begründung. Die Anforderungen daran, was ein Einspruchsführer innerhalb der Einspruchsfrist vortragen muss, dürfen nicht überspannt werden. An die Begründung eines Wahleinspruchs dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 10.07.2003, Az.: 8 UE 2947/01, ausgeführt: „Es muss lediglich der grundsätzlichen Forderung, dass die Wahlanfechtungsgründe im Einspruchsschreiben zum Ausdruck kommen müssen, hinreichend Rechnung getragen werden. Das sogenannte Anfechtungsprinzip soll nur die Einbeziehung neuer, abgrenzbarer, eigenständiger Sachverhalte ausschließen, die zur Überprüfung weiterer, bisher nicht geltend gemachter Wahlrechtsverstöße führen würden. Die Anforderungen daran, was ein Einspruchsführer innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert vortragen muss, dürfen nicht überspannt werden. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes ist der Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, von Amts wegen zu erforschen und sind alle auftauchenden rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29.11.2001 - 8 UE 3800/00 - Seite 18 des amtlichen Umdrucks mit weiteren Nachweisen).“ In seinem Urteil vom 08.05.2008, Az: 8 UE 1851/07, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass sich durch die Neufassung des § 50 KWG nichts Wesentliches geändert hat. Zwar sei nunmehr in § 25 Abs. 2 KWG i. V. m. § 49 KWG geregelt, dass der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen sei und nach Ablauf der Einspruchsfrist weitere Anspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Dies ändere aber nichts daran, dass der Einspruchsführer die Tatsachenkomplexe, auf die er seinen Einspruch stützen möchte, nicht in allen Einzelheiten schildern und daraus selbst rechtliche Schlussfolgerungen ziehen müsse. Es genüge vielmehr, dass er der neuen Vertretungskörperschaft die Vorgänge konkret benenne, die seiner Ansicht nach auf Wahlfehler untersucht werden müssten. Die Neufassung des § 25 KWG verlange vom Einspruchsführer nicht mehr Substantiierung als bisher, denn die gesetzliche Regelung diene lediglich der Klarstellung. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Einspruch der Klägerin beziehe sich lediglich auf die Fälle der Urkunden- und Wahlfälschung, die durch QQ. begangen worden seien und für die er verurteilt worden ist, ist dem nicht zu folgen. In ihrem Einspruchsschreiben hat die Klägerin vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „das Ergebnis dieser Nachforschungen und Ermittlungen“, gemeint sind die staatsanwaltlichen Ermittlungen, zu Änderungen im Rahmen der Verbesserung oder Verschlechterungen der Listenplätze führen und sich so auf das Ergebnis der Wahl auswirken könnten. Die Klägerin hat ihren Einspruch weder auf Manipulationen durch QQ. noch auf Delikte der Wahl- und Urkundenfälschung beschränkt. Der Name des damaligen Beschuldigten wurde in der Presse nicht bekannt gegeben. Ob der Klägerin dennoch aus eigenem Wissen bekannt war, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtete, bedarf keiner Klärung. Denn in ihrem Einspruch umschreibt sie einleitend den einspruchsbegründenden Tatsachenkomplex dahingehend, es sei bereits im Vorfeld der Kommunalwahlen zu Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten gekommen. Diese konkretisiert die Klägerin, soweit sie ihr aus der Presseberichterstattung bekannt geworden sind. So sei mitgeteilt worden, dass auch (Hervorhebung durch das Gericht) der Tatbestand der Urkunden- und Wahlfälschung erfüllt sein solle. Des Weiteren merkt die Klägerin an, dass es bei der Stimmenauszählung bestimmte „Auflagen“ gegeben haben soll. Die Klägerin bezieht in ihren Einspruch somit alle Vorgänge und Tatsachen ein, die im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren festgestellt wurden bzw. zu diesem Zeitpunkt noch festzustellen waren. Diese betreffen sowohl die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung als auch die Feststellung des Wahlergebnisses, da die Klägerin ausdrücklich erwähnt, es sei bei der Stimmenauszählung zu bestimmten „Auflagen“ gekommen. Eine Begrenzung auf Delikte der Urkunden- und Wahlfälschung ist hieraus nicht zu entnehmen. Gerade in dem Fall, in dem die Klägerin lediglich aus der Presseberichterstattung von möglichen Wahlrechtsverstößen Kenntnis erlangt hatte, reicht ein grobes Umreißen des Sachverhalts zur Begründung des Einspruchs aus. Die nach Ablauf der Einspruchsfrist im Einzelnen bekannt gewordenen Tatsachen stellen sich nicht als neuer Sachverhalt dar, sondern sind das Ergebnis der sukzessiven Ermittlung der Vorgänge, die zu den Vorwürfen im Einspruch der Klägerin geführt haben. Diese Ermittlungen waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Seligenstadt am 24.04.2006 noch nicht abgeschlossen. Insoweit sei erwähnt, dass die Beklagte selbst bei Beschlussfassung über die Zurückweisung des Einspruchs der Klägerin und der Gültigerklärung der Wahl davon ausging, dass wohl noch weitere Ermittlungen erforderlich sein würden, da sie – widersprüchlicherweise - einen Akteneinsichtsausschuss zur Prüfung der Einsprüche gegen die Kommunalwahl eingesetzt hat. Allerdings ist der Auffassung des Klägervertreters insoweit nicht zu folgen, wonach sämtliche überhaupt möglichen Briefwahlverstöße, die bei der Briefwahl anlässlich der Kommunalwahl im Briefwahlbezirk Froschhausen vorgekommen sein könnten, vom Einspruch erfasst seien. Allein die theoretische Möglichkeit, dass über die aufgrund des Ermittlungsverfahrens festgestellten Verstöße hinaus weitere Wahlrechtsverstöße gegeben sein könnten, ist für eine substantiierte Einspruchsbegründung nicht ausreichend. Der Wahleinspruch ist auch begründet, da es bei der Kommunalwahl der Stadt Seligenstadt vom 26.03.2006 im Briefwahlbezirk Froschhausen sowohl zu Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren als auch zu strafbaren Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, gekommen ist, die auf das Ergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten, § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KWG. Nach dieser Vorschrift ist die Wiederholung der Wahl anzuordnen, wenn im Wahlverfahren entweder Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen sind, bei denen nach den Umständen des Einzelfalles eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Der Begriff der Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren ist im Gesetz nicht definiert. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sind darunter alle Verstöße gegen Vorschriften des Kommunalwahlrechts sowie gegen allgemeine Wahlgrundsätze zu verstehen (so zutreffend: Hannappel/Meireis, Leitfaden Kommunalwahlen im Land Hessen, 2001, Rdnr. 338). Dabei sind nicht nur Verstöße gegen Vorschriften des Kommunalwahlrechts, die die eigentliche Wahlhandlung betreffen, sondern auch wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung als auch die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu berücksichtigen. Im Briefwahlbezirk Froschhausen lassen sich aufgrund der vorliegenden Behördenakten, der beigezogenen Strafakten, den Zeugenvernehmungen und dem Vortrag der Beteiligten mehrere Verstößen gegen Wahlrechtsvorschriften feststellen. Bereits bei der Beantragung von Wahlscheinen in Verbindung mit Anträgen auf Briefwahl kam es zur Verletzung der Vorschrift des § 17 KWO. Ein Wahlschein ist nach § 9 Abs. 1 KWG unter anderem dann zu erteilen, wenn ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Einzelheiten der Voraussetzung für die Erteilung eines Wahlscheins regelt § 16 a KWO. Insbesondere kann ein Wahlberechtigter gemäß § 16 a Abs. 1 Nr. 1 KWO einen Wahlschein beantragen, wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirks aufhält. Des Weiteren hat derjenige einen Anspruch auf Erteilung eines Wahlscheins, der aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins kann gemäß § 17 Abs. 1 KWO schriftlich oder mündlich beim Gemeindevorstand gestellt werden, der Grund der Verhinderung ist glaubhaft zu machen, § 17 Abs. 2 KWO. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist, § 17 Abs. 3 KWO. Nach § 17 Abs. 1 Satz 4 KWO kann sich ein behinderter Wahlberechtigter bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 KWO gilt insoweit entsprechend. Nach dessen Abs. 1 hat ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung zum Ausfüllen nicht in der Lage ist, eine Hilfsperson zu bestimmen, welcher er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Diese ist dem Wahlvorstand bekanntzugeben. Bei § 17 KWO handelt es sich auch nicht um eine reine Ordnungsvorschrift. Diese Vorschrift ist nicht isoliert zu betrachten, sondern ist Teil der Ausgestaltung des gesamten Briefwahlvorgangs und die darin enthaltenen Schutzvorkehrungen gegenüber Missbräuchen. Mit der Einführung der Briefwahl hat der Gesetzgeber auch solchen Wahlberechtigten, die sich sonst aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen gehindert sähen, ihre Stimme im Wahllokal abzugeben, die Möglichkeit eröffnet, an der Wahl teilzunehmen. Hierdurch tragen die Vorschriften dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl in erhöhtem Maße Rechnung (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1981, 2 BvC 1/81, BVerfGE 59, 119). Daraus folgt jedoch, dass der Gesetzgeber im Gegenzug verpflichtet ist, zur Sicherung und Gewährleistung der Wahlrechtsgrundsätze bestmögliche Schutzvorkehrungen zu treffen. Ebenso sind die zum Vollzug der Regelungen berufenen Wahlorgane und Gemeindebehörden gehalten, darüber zu wachen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass bei der Briefwahl, die sich nicht im Wahllokal, sondern in der Privatsphäre des Einzelnen vollzieht, das Wahlgeheimnis und die Freiheit der Wahl gewährleistet bleiben (BVerfG, a. a. O.). Aus diesem Grund ist die Beantragung von Wahlscheinen zum Zwecke der Briefwahl gemäß §§ 9 KWG, 17 KWO nicht ohne Weiteres, sondern nur bei Glaubhaftmachung des objektiven Vorliegens eines der dort genannten Gründe möglich. Gegen diese Vorschriften ist bei der Briefwahl im Wahlbezirk Froschhausen in mehreren Fällen verstoßen worden. Verstöße gegen § 17 KWG liegen zur Überzeugung des Gerichts in den Fällen der Wahlberechtigten OO., YY., RR., TT., UU., SS., PP., XXX und VV. vor. Aufgrund der Zeugenaussagen und den Beschuldigtenvernehmungen in dem Strafverfahren 1040 Js 12557/06 6 Ds gegen QQ. der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Wahlscheinanträge in diesen Fällen nicht vom jeweiligen Wahlberechtigten sondern von Dritten, die nicht von diesen bevollmächtigt waren bzw. eine solche Bevollmächtigung auch nicht durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen haben, ausgefüllt wurden. QQ. hat sich am 24.03.2006 die Briefwahlanträge betreffend der Wahlberechtigten OO. und YY. von dessen Schwiegersohn übergeben lassen, Bl. 43 bis 49 der Strafakte. Er hat diese ausgefüllt und auch mit dem Namen der Wahlberechtigten unterschrieben. Für die Wahlberechtigte RR. hat er anlässlich eines Besuchs deren Briefwahlantrag ausgefüllt und mit ihrem Namen unterschrieben. Zwar habe nach Angaben des QQ. die Wahlberechtigte ihn gebeten, die Karte in ihrem Sinne auszufüllen, jedoch ist hierfür weder eine schriftliche Vollmacht vorhanden, noch hat die Wahlberechtigte eine Hilfsperson hierfür bestimmt. Am 12.03.2006 besuchte QQ. die Familie SS., wobei er sich nach der Briefwahl erkundigte. SS., die Mutter des SS., übergab QQ. die Karte ihres Sohnes SS. zum Ausfüllen. Dieser ist Pater in Südtirol und befand sich zum Zeitpunkt der Kommunalwahlen 2006 nicht in Deutschland. Nach Angaben des QQ. habe SS. ihn allgemein gebeten, in seinem Sinne zu wählen, wenn er abwesend sei. Dem hat SS. bei einer telefonischen Befragung durch KOK XXX widersprochen, Bl. 58 der Strafakte. Daraus ergibt sich, dass dieser gar nicht wusste, dass Kommunalwahlen stattfanden. Er habe mit niemandem darüber gesprochen, noch habe er jemanden damit beauftragt, für ihn zu wählen. Dementsprechend liegt auch keine schriftliche Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins vor. Für die Wahlberechtigte TT. stellte QQ. beim Wahlamt persönlich einen Antrag auf Ausstellung einer Ersatzwahlbenachrichtigungskarte, da die Originalkarte von der Mutter der Wahlberechtigten bereits weggeworfen worden war. Nachdem er die Ersatzkarte beim Wahlamt abgeholt hatte, füllte er sie noch auf dem Gang des Wahlamtes aus und unterzeichnete mit dem Namen der Wahlberechtigten. QQ. besuchte das Ehepaar XXX, wobei UU. erkrankt und zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend war. Nach Angaben des QQ. wurde der Briefwahlantrag für UU. entweder von ihm oder XXX, der Ehefrau des UU., unterschrieben. Diese gab bei ihrer Vernehmung, Bl. 110 der Strafakte, an, die Karte ihres Mannes habe QQ. ausgefüllt. Sie habe zu Herrn QQ. gesagt, er solle für ihren Mann unterschreiben. Einer weiteren Aufklärung bedarf es insoweit nicht, da auf jeden Fall nicht UU. den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins ausgefüllt hat und eine entsprechende Bevollmächtigung nicht vorlag. Hinsichtlich des Wahlberechtigten VV., der zum Zeitpunkt der Kommunalwahlen 2006 im Krankenhaus lag, hat die Nachvernehmung des QQ. am 24.05.2006, Bl. 78-79 der Strafakte, ergeben, dass dessen Ehefrau, XX., zu ihm kam und er mit ihr zusammen die Briefwahlanträge ausfüllte. Die Karte ist nicht von ihm sondern von XXX. mit dem Namen ihres Mannes unterschrieben worden. Dies wird durch die Zeugenvernehmung der XXX am 15.08.2006, Bl. 122 ff der Strafakte, bestätigt. Letztlich befindet sich auf dem Briefwahlantrag der Wahlberechtigten XXX. die Unterschrift „i.A. Chr. XXX“. Dabei handelt es sich vermutlich um den Ehemann von XXX, XXX. Eine schriftliche Vollmacht liegt nicht vor, weshalb auch hier ein Verstoß gegen § 17 KWO gegeben ist. Soweit QQ. lediglich das Datum der Unterschrift und das Geburtsdatum auf den Briefwahlanträgen eingesetzt hat, sieht die erkennende Kammer hierin keine Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren, da die Anträge dennoch von den Wahlberechtigten persönlich unterzeichnet worden sind, wie dies § 17 KWO fordert. Weitere Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren stellen darüber hinaus die Verstöße gegen §§ 19 KWG, 45 KWO dar. In § 45 Abs. 1 KWO ist unter anderem geregelt, dass, wer durch Briefwahl wählt, persönlich seinen Stimmzettel kennzeichnet, ihn in den amtlichen Wahlumschlag legt und verschließt, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG vorgesehene, auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages unterzeichnet, dann den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag steckt und verschließt. Hat ein Wähler seinen Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat, § 45 Abs. 2 Satz 4 KWO. Auch diese Vorschriften haben den Zweck, im Rahmen der Briefwahl die Grundsätze der geheimen und freien Wahl so weit als möglich zu sichern, und stellen ebenso wie § 17 KWO keine reine Ordnungsvorschrift dar. Durch die Versicherung an Eides statt und die damit verbundene Strafandrohung soll sichergestellt werden, dass nicht sonstige Personen anstatt der Wahlberechtigten wählen oder die Wahl der Wahlberechtigten unzulässig beeinflussen und damit das Wahlergebnis verfälscht wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.06.2003, 8 UE 2250/02). Ein Verstoß hiergegen stellt gleichsam auch einen Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 KWG gesetzlich geregelten elementaren Wahlgrundsätze dar, weshalb diese Vorschrift von erheblicher Bedeutung für die Ordnungsgemäßheit der Durchführung der Wahl ist. Aus der dem Gericht vorliegenden Strafakten ergeben sich bei den Wahlberechtigten RR., SS., UU. und XXX Verstöße gegen vorgenannte Vorschriften. Im Falle der Wahlberechtigten RR. wurde die eidesstattliche Versicherung nicht von ihr abgegeben, zudem lag weder eine Bevollmächtigung vor, noch war eine Hilfsperson zwecks Hilfeleistung beim Ausfüllen der Wahlunterlagen bestellt. Im Übrigen liegt auch eine falsche eidesstattliche Versicherung vor, da QQ. diese mit dem Namen der Wählerin unterzeichnet hat. QQ. hat diese ein weiteres Mal aufgesucht und die Briefwahlunterlagen aus der grünen Mülltonne geholt, in der sie sich bereits befunden hatten. RR. sagte ihm, er solle alles nehmen und in ihrem Sinne erledigen. Daraufhin kreuzte er an, dass der Stimmzettel ohne fremde Hilfe ausgefüllt worden sei und unterschrieb auch die eidesstattliche Versicherung mit dem Namen der Wahlberechtigten. Die gesamten Briefwahlunterlagen hat QQ. noch am selben Tag beim Wahlamt der Stadt Seligenstadt abgegeben. Auch hinsichtlich des Wahlberechtigten SS. liegt ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 KWO vor, da QQ. für diesen sowohl den Stimmzettel als auch die eidesstattliche Versicherung ohne Wissen und Wollen des Wählers ausgefüllt hat. Bei den Eheleuten XXX und XXX liegen Verstöße gegen § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 KWO vor. Bei UU. hat QQ. beim Ausfüllen der Wahlunterlagen geholfen. UU. lag zum Zeitpunkt der Wahlhandlung teilnahmslos auf der Küchenbank. Dessen Stimmzettel ist entweder von QQ. oder XXX ausgefüllt worden, der Wahlschein dagegen von XXX. Hierfür liegt keine schriftliche Vollmacht vor; zudem hat XXX mit dem Namen ihres Mannes unterzeichnet und nicht als Bevollmächtigte ihres Ehemannes. QQ. hat sodann die Wahlunterlagen kuvertiert, zugeklebt und beim Wahlamt Seligenstadt abgegeben. Ob der Stimmzettel der Wahlberechtigten XXX von QQ. oder von ihr selbst ausgefüllt wurde, bedarf keiner weiteren Klärung, da QQ. zumindest entgegen § 45 Abs. 1 KWO die Wahlunterlagen auch in diesem Fall kuvertiert und zugeklebt hat. Darüber hinaus ist es in drei Fällen zu Verstößen gegen § 45 Abs. 2 Satz 1 KWO gekommen. Nach dieser Vorschrift ist der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Die Regelung dient der Sicherung der Wahlgrundsätze der freien und geheimen Wahl, § 1 Abs. 1 KWG. Diese Grundsätze gelten für jede Form der Stimmabgabe und sind im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar. Die geheime Wahl erfordert eine Ausgestaltung des Wahlvorgangs, die es unmöglich macht, die Wahlentscheidung eines Wählers zu erkennen oder zu rekonstruieren. Das Wahlgeheimnis dient mithin auch der Wahlfreiheit, weil nur der geheim Wählende nicht besorgen muss, wegen seines Wahlverhaltens staatlichen oder gesellschaftlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden. Bei der Briefwahl, bei der die Stimmabgabe in der privaten Sphäre des Wählers erfolgt, kommt es daher nicht darauf an, ob ein Dritter tatsächlich wahrgenommen hat, ob und für wen ein Wähler gestimmt hat. Allein die objektive Möglichkeit, dass sich der Wähler aufgrund der konkreten Umstände nicht unbeobachtet fühlen konnte und es möglich gewesen ist zu sehen, ob er den Stimmzettel überhaupt verändert hat, selbst wenn ihn niemand tatsächlich beobachtet haben sollte, stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen und freien Wahl dar. Gerade im Bereich der Briefwahl, bei der die Gewährleistung der geheimen Stimmabgabe aufgrund der Verlagerung in die Privatsphäre wesentlich schwieriger ist, bedarf es strenger Anforderungen, damit diese Grundsätze dennoch soweit wie möglich gewahrt bleiben (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24.11.1981, 2 BvC 1/81, BVerfGE 59, 119). Eine Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren ist demnach immer dann anzunehmen, wenn ein Dritter bei dem Wahlakt anwesend war und der Wähler sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls objektiv nachvollziehbar beobachtet fühlen musste. Die Grenze des unbeobachteten Wählens wird darüber hinaus eher überschritten, wenn die bei der Wahlhandlung anwesende Person bekanntermaßen einer bestimmten Partei angehört und den Wähler zur Stimmabgabe veranlasst (so bei Anwesenheit eines Wahlbewerbers: VG Oldenburg, Urteil vom 22.01.2008, 1 A 5201/06, juris). Denn hieraus ergeben sich besondere Umstände in der Person des Dritten, die dazu führen, dass bereits allein die Anwesenheit Einfluss auf das Wahlverhalten des Wählers auszuüben vermag. Auch ist von Bedeutung, wenn der Dritte nach Vollzug der Wahlhandlung den Wahlbrief gleich mitnimmt, und so dem Wähler jegliche Korrekturmöglichkeit entzogen wird. Auch wenn die Einhaltung dieser Grundsätze bei der Briefwahl nicht immer gewährleistet werden kann, so sind in den Fällen, in denen Verstöße bekannt werden, auch die notwendigen Konsequenzen hieraus zu ziehen. Eine weite Auslegung und lockere Handhabung der Vorschriften würde zu einer Aushöhlung der Regelungen führen und einer Umgehung der Wahlgrundsätze der freien und geheimen Wahl bei der Briefwahl Tür und Tor öffnen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Wähler mit der Anwesenheit der dritten Person während der Wahlhandlung einverstanden ist. Die Wahlgrundsätze sind nicht in das Belieben des Einzelnen gestellt, da die elementaren Wahlgrundsätze nicht zur Disposition der einzelnen Wähler stehen. Nach den Erkenntnissen der Kammer aufgrund der Beschuldigtenvernehmung und Zeugenvernehmungen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie aufgrund der Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung der Kammer vom 18.09.2008 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es in mindestens drei Fällen zu Verstößen gegen den Grundsatz der geheimen Wahl gekommen ist. Dies trifft für XXX zu, bei der QQ. zumindest bei der Stimmabgabe anwesend war. Zwar hat QQ. angegeben, die Wahlberechtigte habe ihren Stimmzettel eigenhändig angekreuzt, während sie selbst angab, sie habe QQ. gebeten, auch auf ihrem Stimmzettel die CDU anzukreuzen. Einer Klärung des Sachverhalts bedarf es nicht, da XXX entweder ihren Stimmzettel nicht unbeobachtet oder nicht persönlich ausgefüllt hat. In beiden Fällen liegt ein Verstoß gegen § 45 KWO vor. Ebenso war QQ. bei der Stimmabgabe für UU. anwesend, da die Wahlhandlung gleichzeitig mit der von XXX erfolgte. Des Weiteren steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Angaben von AO. bei ihrer polizeilichen Vernehmung, Bl. 139 der Strafakte, sowie aufgrund ihrer Angaben im Rahmen der durch das Gericht durchgeführten Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2008 fest, dass ihre Stimmabgabe nicht unbeobachtet erfolgte. QQ. erschien bei den Eltern der Zeugin, um die Briefwahlunterlagen abzuholen. Deren Eltern sagten ihr, sie könne QQ. ihre Unterlagen auch gleich mitgeben. Da sie ihren Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen noch nicht ausgefüllt hatte, wartete QQ. im Wohnzimmer, bis AO. ihren Stimmzettel ausgefüllt hatte. Hierfür hielt sie sich (nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung) in der Küche auf. Der Wahlschein ist derweil von QQ. mit Ort und Datum versehen worden und danach von ihr unterzeichnet worden. Anschließend hat QQ. die gesamten Wahlunterlagen mitgenommen. Die Kammer ist der Auffassung, dass bereits hierdurch der Wahlgrundsatz der geheimen und freien Wahl verletzt worden ist. Denn AO. ist bereits allein durch die Anwesenheit des QQ. dazu veranlasst worden, überhaupt ihren Stimmzettel auszufüllen. Hierdurch war die Zeugin bereits nicht mehr frei gewesen, ob sie überhaupt an der Wahl teilnehmen wollte. So ist sie durch die Aufforderung ihrer Eltern und die Anwesenheit des QQ. veranlasst worden, die Wahlhandlung zu vollziehen und sodann ihre Wahlunterlagen dem QQ. zwecks Weiterleitung an das Wahlamt zu überlassen. Insoweit ist erschwerend von Bedeutung, dass QQ. bekanntes Parteimitglied ist und bewusst zwecks Abholung der Wahlunterlagen sowohl bei den Eltern der Zeugin als auch bei der Zeugin selbst erschienen ist. Selbst wenn die Zeugin gegen dieses Prozedere nichts einzuwenden hatte, sie vielmehr damit einverstanden war, entstand durch diesen Vorgang eine Situation, in der sie sich in ihrer Entscheidung zumindest nicht mehr frei fühlen konnte. Dies ist für die Annahme eines Verstoßes gegen den Wahlgrundsatz der freien und geheimen Wahl ausreichend. Dagegen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass ein Verstoß bei AO. nicht anzunehmen ist, da er nach übereinstimmenden Aussagen der Eheleute AO. an dem Tag, als QQ. die Wahlunterlagen abgeholt hatte, nicht anwesend war. Ob hinsichtlich VV. ein Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl vorliegt, da XXX bei ihrer polizeilich Vernehmung angab, der Wahlschein beziehungsweise die Wahlunterlagen seien von ihrem Mann im Krankenhaus selbstständig und alleine ausgefüllt worden, bedarf keine weiteren Klärung, da es für den Ausgang dieses Verfahrens nicht mehr von Bedeutung ist. Darüber hinaus ist es auch zu wahlrechtsrelevanten Unregelmäßigkeiten bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gekommen. Eine Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren stellt dar, dass Mitarbeiter des Wahlamtes der Stadt Seligenstadt bzw. aufgrund deren Veranlassung der Briefwahlvorstand für den Briefwahlbezirk Froschhausen vor Auszählung der Briefwahlstimmen eine Aussonderung von Wahlunterlagen betreffend fünf Wählerinnen und Wähler, namentlich RR., SS., UU., XXX und PP., vorgenommen haben. Einen derartigen Vorgang sieht weder das Kommunalwahlgesetz noch die Kommunalwahlordnung vor. Ob hierdurch auch Straftatbestände, insbesondere § 107 a StGB - Wahlfälschung - und möglicherweise § 308 StGB - Falschbeurkundung im Amt -, erfüllt sind, die das Wahlergebnis beeinflussen können, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Der Vorgang der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist im Gesetz detailliert und abschließend geregelt. Nach § 52 Abs. 1 KWO ist der Gemeindevorstand verpflichtet, die Wahlbriefe ungeöffnet zu sammeln und sie unter Verschluss zu halten. Nach dem Schluss der Wahl hat der Gemeindevorstand gemäß § 52 Abs. 2 KWO die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände zu verteilen. Der Gemeindevorstand übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine (§ 18 Abs. 7 KWO) oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind. Nach Beendigung der Wahlhandlung ermitteln die Wahlvorstände öffentlich das Wahlergebnis im Wahlbezirk durch Zählen der Stimmen, § 20 Abs. 1 KWG. Sind Briefwahlvorstände gebildet, so ist das Ergebnis der Briefwahl besonders zu ermitteln, § 20 Abs. 2 KWG. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheiden nach § 20 Abs. 2 KWG die Wahlvorstände. Im Anschluss an die Wahlhandlung ermitteln die Wahlvorstände das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellen die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der Wähler, die Zahlen der gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel, im Falle der Verhältniswahl die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen fest, § 48 Abs. 1 KWO. Für die Briefwahlvorstände gelten die Bestimmungen entsprechend, soweit nicht in § 53 Abs. 2 bis 8 KWO etwas anderes bestimmt ist, § 53 Abs. 1 KWO. Für das Verfahren regelt § 53 Abs. 2 KWO, dass ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes die Wahlbriefe nacheinander öffnet und ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag entnimmt. Sodann ist der Wahlschein auf dessen Gültigkeit zu prüfen und bei Bedenken sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend § 53 Abs. 3 KWO zu behandeln. Nach § 20 Abs. 2 KWG, § 53 Abs. 3 Satz 1 KWO beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlbriefen, wenn gegen diese Bedenken erhoben werden. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 21 a Abs. 1 Nr. 2 bis 8 KWG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Bezüglich der Form und des Inhalts der Wahlniederschrift regelt § 53 Abs. 5 KWO, dass über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen ist. Der Niederschrift sind beizufügen die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 48 Abs. 3 S. 1 KWO besonders beschlossen hat, die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat und die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden. Diese Vorschriften dienen dazu, den Wahlgrundsatz der allgemeinen Wahl zu sichern. Durch das öffentliche Verfahren und die genaue Aufgabenzuweisung sowie die Verpflichtung, hierüber in der Wahlniederschrift Protokoll zu führen, soll jegliche Möglichkeit der Wahlmanipulation ausgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich um die Sicherung elementarer Wahlgrundsätze, deren strikte Einhaltung geboten ist. Diese Vorschriften sind im vorliegenden Fall durch Handlungen des Wahlamtes als auch des Briefwahlvorstandes verletzt worden. Die Kommunalwahl 2006 im Briefwahlbezirk Froschhausen hat entweder nicht der Briefwahlvorstand, wie gesetzlich vorgeschrieben, über die Aussonderung der fünf Wahlbriefe der Wahlberechtigten RR., SS., UU., XXX und PP. entschieden oder aber der Briefwahlvorstand hat entschieden, dann jedoch vorschriftswidrig den Vorgang in der Wahlniederschrift nicht protokolliert. Die fünf ausgesonderten Wahlbriefe erscheinen weder in der Wahlniederschrift, noch ist ein sonstiger schriftlicher Vermerk über die Entscheidung der Aussonderung vorhanden. Nach den Angaben im Protokoll existieren diese Wahlunterlagen überhaupt nicht. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2008 haben die Wahlleiterin, Bürgermeisterin AA, und der Wahlamtsleiter XXX angegeben, ein Polizeibeamter, KOK XXX, sei am Tag vor der Wahl bei der Wahlleiterin erschienen und habe angeordnet, dass die Wahlbriefe auszusondern seien. Sie hätten sich dann nach Rücksprache mit dem Innenministerium entschieden, die Wahlbriefe auszusondern. Einen schriftlichen Vermerk hierüber konnte von Seiten der Wahlleiterin als auch des Wahlamtsleiters nicht vorgelegt werden. Herr XXX erläuterte dem Gericht gegenüber, die Wahlbriefe seien ausgesondert worden, da nach Öffnen der Wahlbriefe der Verdacht bestanden habe, dass die Unterschriften gefälscht worden seien. Die Wahlbriefe seien im Beisein des Briefwahlvorstandes geöffnet worden und von diesem im Beisein des Herrn XXX ausgesondert worden. In die Briefwahlniederschrift seien diese fünf Wahlbriefe nicht aufgenommen worden, da es die Anweisung der Staatsanwaltschaft gegeben habe und diese Wahlbriefe daher in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht hätten einfließen sollen, weshalb sie auch keinen Niederschlag in der Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Briefwahlbezirk Froschhausen gefunden hätten. Nach dieser Schilderung des Sachverhaltes liegt ein grober Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vor. Entweder wurden die fünf Wahlbriefe zwar im Beisein des Briefwahlvorstandes aber auf Anweisung des Wahlamtsleiters bzw. der Wahlleiterin ausgesondert, weshalb dann keine eigentliche Entscheidung des Briefwahlvorstandes getroffen worden wäre. Oder der Briefwahlvorstand hat nach Hinweisen des Wahlamtsleiters bzw. der Wahlleiterin eine eigene Entscheidung über die Aussonderung getroffen, die dann wiederum gesetzeswidrig nicht in der Wahlniederschrift protokolliert worden ist. Diese fünf Wahlbriefe wurden ausgesondert mit dem Ergebnis, dass diese nirgendwo erscheinen und quasi im „Nirwana“ verschwinden. Denkt man dieses Verhalten weiter, so könnte ein Wahlvorstand bereits im Vorfeld, vor Auszählung der Stimmen solche Wahlunterlagen aussortieren, von denen er der Ansicht ist, dass diese – aus welchen Gründen auch immer – nicht mitzuzählen seien. Hierdurch wäre Tür und Tor für Wahlmanipulationen geöffnet. Darüber hinaus hätte die Aussonderung der Wahlbriefe von RR., SS., UU., XXX und PP., selbst wenn die Entscheidung vom Briefwahlvorstand getroffen worden und protokolliert worden wäre, dennoch nicht erfolgen dürfen. Vielmehr hätten diese Briefwahlstimmen nach Auffassung des Gerichts bei der Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl im Wahlbezirk Froschhausen mitgezählt werden müssen. § 21 a Abs. 1 KWG regelt abschließend, in welchen Fällen Wahlbriefe zurückzuweisen sind. Nach § 21 a Abs. 1 Nr. 2 KWG ist ein Wahlbrief zurückzuweisen, wenn ihm kein gültiger Wahlschein beiliegt. Ein Wahlschein ist nach § 18 Abs. 7 KWO für ungültig zu erklären, wenn ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen wird. Sodann ist das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Der Gemeindevorstand führt über die für ungültig erklärten Wahlscheine gemäß § 18 Abs. 7 Satz 3 KWO ein Verzeichnis. Die Möglichkeit, einen Wahlschein für ungültig zu erklären, ist nur in diesem begrenzten Umfang möglich. Der Briefwahlvorstand muss nach Öffnen der Wahlbriefe prüfen, ob der darin enthaltene Wahlschein in dem Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine enthalten ist. Nur in diesem Fall kann ein Wahlschein nach § 21 a Abs. 1 Nr. 2 KWO zurückgewiesen werden. Eine weitergehende Prüfung steht dem Briefwahlvorstand nicht zu und wäre diesem in der kurzen Zeit, die ihm vor dem Auszählen der Stimmen zur Entscheidung verbleibt, auch nicht möglich. Der Gesetzgeber nimmt in diesem Fall bewusst in Kauf, dass nicht alle Unregelmäßigkeiten bereits bei Ermittlung des Wahlergebnisses festgestellt werden können, auch wenn bereits Verdachtsmomente bestehen. Diese Prüfung ist dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Wahlscheine nach § 21 a Abs. 1 Nr. 2 KWG lagen betreffend die fünf ausgesonderten Wahlbriefe unzweifelhaft nicht vor, denn die Wahlscheine waren nicht für ungültig erklärt worden. Vielmehr sind diese nach Angaben der Wahlleiterin und des Wahlamtsleiters aufgrund einer Anweisung des KOK XXX ausgesondert worden. Eine derartige Anweisung, die Wahlbriefe bereits vor Auszählung der Stimmen auszusondern, gab es nach Ansicht des Gerichts nicht. Vielmehr ist die Aufforderung des KOK XXX dahingehend zu verstehen, die im Verdacht der Manipulation stehenden Wahlbriefe nach Durchführung der Auszählung der Stimmzettel sicherzustellen. Eine weitergehende Anweisung ist nicht mit den wahlrechtlichen Vorschriften vereinbar, da die Entscheidung über eine Zurückweisung von Wahlbriefen allein dem Briefwahlvorstand zugestanden hat. Gemäß § 21 a Abs. 1 Nr. 6 KWG ist ein Wahlbrief zurückweisen, wenn der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat. Auch hierfür finden sich aus den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen keine Anhaltspunkte. Die Eidesstattliche Versicherung ist jeweils von den Wahlberechtigten unterzeichnet worden. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Versicherung an Eides statt nicht von den Wahlberechtigten persönlich unterzeichnet worden sein könnte. Dies trägt auch die Beklagte nicht vor. § 21 a Abs. 1 KWG sieht dagegen keine Möglichkeit vor, einen Wahlbrief zurückzuweisen, wenn der Antrag auf Übersendung von Briefwahlunterlagen nicht persönlich unterzeichnet worden ist. Die abschließende Regelung des § 21 a KWO ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es einem Briefwahlvorstand zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gar nicht möglich sein wird, anderweitige Fehler umfassend zu prüfen. Vielmehr muss vor dem Auszählen der Stimmen eine schnelle Entscheidung getroffen werden, welche Wahlbriefe zugelassen und welche zurückgewiesen werden müssen. Dies kann nur anhand formaler Gesichtpunkte und klar zu prüfender Tatsachen erfolgen. Ob ein Briefwahlantrag von dem Wähler eigenhändig unterzeichnet worden ist oder nicht, kann ein Wahlvorstand bereits deswegen nicht prüfen, da ihm diese Anträge bei der Entscheidung über die Zurückweisung eines Wahlbriefes gar nicht zur Verfügung stehen. Zur Überzeugung des Gerichts besteht die konkrete Möglichkeit, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Ein wesentlicher Einfluss auf das Wahlergebnis liegt vor, wenn die Sitzverteilung, sei es bei der Anzahl der Sitze oder bei der Reihenfolge der Sitzverteilung, in der neu gewählten Stadtverordnetenversammlung anders ausgefallen wäre oder anders hätte ausfallen könne. Dies ist vorliegend gegeben. Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG klar gestellt, dass eine Unregelmäßigkeit wahlrechtlich relevant ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein kann. Dies entspricht der bis dahin herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung, wie sie bereits vor der Gesetzesänderung bestanden hat (vgl. u. a. Hess. VGH, Urteil vom 10.07.2003 – 8 UE 2947/01). Erforderlich ist eine konkrete Möglichkeit, dass ohne die erfolgte Unregelmäßigkeit ein anderer Bewerber gewählt bzw. die Stimmenrelation verändert worden wäre. Dabei muss zwar keine überwiegende Wahrscheinlichkeit gefordert werden, das Maß der Deutlichkeit der Möglichkeit der Änderung des Wahlausgangs muss allerdings gegeben sein (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.05.2005, 7 E 7098/03 – JURIS). Dabei ist zunächst zwischen solchen Wahlfehlern, die in der Absicht einer bewussten Beeinflussung der Wahlentscheidung erfolgt sind, und tendenzlosen Wahlfehlern, denen eine derartige Qualität nicht anhaftet, zu unterscheiden. Hinsichtlich tendenzloser Wahlfehler hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 10.07.2003, a.a.O., S. 38 des Urteilsabdrucks, ausgeführt: „Nicht gänzlich auszuschließen ist damit eine auf der Unregelmäßigkeit beruhende Verringerung der Wahlbeteiligung. Dass sich das jedoch in Gestalt einer prozentualen Verschiebungen des Stimmenanteils zu Gunsten konkurrierender Mitbewerber des Beigeladenen auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte, lässt sich mangels einer der Unregelmäßigkeit anhaftenden „Tendenz" nicht sagen. Es besteht insoweit ein prinzipieller Unterschied zu Unregelmäßigkeiten, die ihren "Unwert“ gerade aus dem Versuch einer mit der Chancengleichheit oder dem Neutralitätsprinzip kollidierenden tendenziellen Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens der Wähler beziehen, wie etwa Missachtung des Abstandswahrungsgebot bei Wahlwerbung vor dem Wahllokal während der Wahlzeit, Bevorzugung einer bestimmten Partei oder eines bestimmten Wahlbewerbers bei der Vergabe von Räumen oder Plätzen für Wahlkampfveranstaltungen durch amtliche Stellen. Mit Unregelmäßigkeiten dieser Art s o l l gezielt auf das Abstimmungsverhalten und das daraus folgende Wahlergebnis Einfluss genommen werden. Das ist bei einer „tendenzlosen“ Unregelmäßigkeit wie im vorliegenden Fall der Bereitstellung zentraler Räume in Heimen oder Krankenhäusern anders. Darüber, ob sich aus einer geringeren Wahlbeteiligung - die als solche schon nicht sicher, immerhin aber möglich ist - wiederum Auswirkungen auf den Wahlausgang ergeben, lässt sich letztlich nur spekulieren. Reine Spekulation reicht für die Bejahung einer Mandatsrelevanz nicht aus. Für die Möglichkeit einer auf geringerer Wahlbeteiligung drohenden Veränderung der Stimmenrelation und, damit verbunden eines anderen Wahlausgangs, muss es besondere Anhaltspunkte geben, die hier nicht ersichtlich sind. Bei einem „tendenzlosen“ Wahlfehler wird die Auswirkung auf das Ergebnis desto geringer sein, je mehr Wahlberechtigte von dem Wahlfehler betroffen sind. Je größer die Zahl der betroffenen Wahlberechtigten ist, desto mehr gleicht das Wahlergebnis, das sich bei Unterbleiben des Wahlfehlers ergeben hätte, dem tatsächlichen Wahlergebnis, weil auch das Wahlverhalten dieser großen Zahl von Wahlberechtigten in aller Regel ein Abbild des allgemeinen Wahlverhaltens der Gesamtzahl der Wähler darstellt. Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall, weil außer den über 1.400 Wahlberechtigten der Altenheime auch alle Wahlberechtigten der anderen Einrichtungen zu berücksichtigen sind, worauf der Kläger zu Recht hinweist. Eine im Sinne der vorstehenden Ausführungen „tendenzlose Unregelmäßigkeit“ kann sich daher allenfalls dann als „mandatsrelvant“ erweisen, wenn der Stimmenabstand zwischen konkurrierenden Bewerbern so knapp ausfällt, dass schon der Zuwachs um nur wenige Einzelstimmen bei einem dieser Bewerber genügen würde, einen anderen Wahlausgang zu bewirken.“ Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass nach der Lebenserfahrung eine konkrete Möglichkeit besteht, dass die Unregelmäßigkeiten im Briefwahlbezirk Froschhausen auf die Sitzverteilung der Stadtverordnetenversammlung in Seligenstadt bei der Kommunalwahl 2006 von entscheidendem Einfluss gewesen sind. Hierbei sind die einzelnen Unregelmäßigkeiten für sich zu betrachten. Die Unregelmäßigkeiten bei der Versendung der Briefwahlunterlagen betreffend die Wahlberechtigten OO., YY. und TT. können nicht auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein, da von diesen keine Stimmzettel abgegeben wurden. Soweit die Wahlscheine der Wähler RR., UU. und SS., XXX und VV. ausgesondert und deren Stimmen nicht mitgezählt wurden, besteht eine konkrete Möglichkeit, dass diese Unregelmäßigkeit auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss gewesen sein kann. Hierbei handelt es sich nicht um einen tendenzlosen Wahlfehler, da die Aussonderung gerade zu dem Zweck erfolgte, diese Stimmen nicht mitzuzählen. Bei den Auswirkungen auf das Ergebnis der Wahl ist zu berücksichtigen, dass bei der Kommunalwahl so viele Stimmen abgegeben werden, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, § 18 Abs. 1 Nr. 1 KWG. Des Weiteren besteht die Möglichkeit des Kumulierens 18 Abs. 1 Nr. 3 KWG, wonach die Wahlberechtigten die Möglichkeit haben, im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Stimmenzahl den Bewerberinnen und Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen zu geben. Zudem kann aufgrund des Panaschierens bei der Stimmenabgabe eine Verteilung auf Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen erfolgen, § 18 Abs. 1 Nr. 4 KWG. Vorliegend ist das Ergebnis der Wahl hinsichtlich einzelner Wahlbewerber sehr knapp ausgefallen. So kam es in folgenden Fällen zu einem sehr geringen Stimmenabstand zwischen den einzelnen Bewerbern auf den Listen: Bei der Liste der CDU: - zwischen der Stadtverordneten XXX (3376 Stimmen) und dem Stadtverordneten M. (3359 Stimmen) besteht ein Stimmenabstand von 17 Stimmen; - zwischen dem Stadtverordneten M. (3359 Stimmen) und dem Stadtverordneten XXX (3348 Stimmen) ergibt sich eine Stimmendifferenz von 11 Stimmen - zwischen der Stadtverordneten N. (3185 Stimmen), die als letzte in die Stadtverordnetenversammlung für die CDU eingezogen ist, zu dem ersten Nachrücker AK. (3135 Stimmen) ein Abstand von 50 Stimmen; - zwischen XXX (2318 Stimmen) und AI. (2311 Stimmen) besteht ein Unterschied von nur 7 Stimmen ; - zwischen den Nachrückern XXX (2298 Stimmen) und AH. (2283 Stimmen), der mittlerweile in die Stadtverordnetenversammlung nachgerückt ist, besteht ein Stimmenunterschied von 15 Stimmen. Bei der Liste der SPD: - zwischen P. (1960 Stimmen) und Q. (1957 Stimmen) ergibt sich ein Abstand von nur 3 Stimmen; - zwischen S. (1829 Stimmen) und AF. (erster Nachrücker mit 1819 Stimmen) liegt ein Stimmenabstand von 10 Stimmen;. - bei XXX (1620 Stimmen) und XXX (1615 Stimmen) beträgt der Stimmenunterschied 5 Stimmen; - bei XXX (1514 Stimmen) und XXX (1509 Stimmen) beträgt der Stimmenabstand ebenfalls 5 Stimmen; - zu dem nachfolgenden XXX (1500 Stimmen) besteht ein Stimmenabstand von nur 9 Stimmen; - zwischen den Nachfolgern XXX (1437 Stimmen) und XXX (1435 Stimmen) besteht ein Abstand von nur 2 Stimmen. Bei der Liste BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: - zwischen T. (1403 Stimmen), der in die Stadtverordnetenversammlung gewählt worden war und dem ersten Nachrücker, AI. (1399 Stimmen), besteht lediglich ein Unterschied von 4 Stimmen. Bei der Liste der FDP: - zwischen E. (898 Stimmen) und dem ersten Nachrücker XXX (895 Stimmen) besteht lediglich ein Stimmenabstand von 3 Stimmen; - auch bei den nachfolgenden Nachrückern gibt es teilweise einen sehr knappen Stimmenabstand. Bei einem derart knappen Ausgang des Wahlergebnisses zwischen den einzelnen Listenplätzen, bei dem in einzelnen Fällen ein Stimmenunterschied von teilweise nur zwei bis fünf Stimmen besteht, ist bereits bei der fehlerhaften Zählung bzw. Nichtzählung von nur einem bzw. zwei Stimmzetteln nicht auszuschließen, dass diese auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein könnten. Dies gilt erst recht, wenn wie hier fünf Stimmzettel unzulässigerweise ausgesondert worden sind. Es kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Wähler lediglich CDU gewählt hätten. Dies aus dem Umstand herleiten zu wollen, dass QQ., der teilweise beim Ausfüllen der Stimmzettel mitgewirkt hat, bzw. anwesend war, herleiten zu wollen, entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage. Auch die wahlrechtlichen Verstöße gegen § 45 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 Satz 1 KWO bei den Wahlberechtigten XXX und AO. reichen aus den vorstehend dargelegten Gründen des äußert knappen Wahlausgangs bereits für sich allein aus, auf das Ergebnis der Kommunalwahl im Briefwahlbezirk Froschhausen von entscheidendem Einfluss gewesen zu sein. Geht man davon aus, dass diese beiden Wahlberechtigten einem Kandidaten drei Stimmen gegeben haben, bei dem zum nächsten bzw. zum vorigen ein geringerer Unterschied als 6 Stimmen bestand, hätte die Nichtberücksichtigung dieser Stimmen zu einer Verschiebung der Rangfolge auf den Listen verschiedener Parteien führen können. Ob die fehlerhafte Übersendung von Wahlbriefen darüber hinaus auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein kann, kann dahinstehen, da – wie vorstehend ausgeführt – die übrigen Unregelmäßigkeiten bereits auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss gewesen sind. Bei der Übersendung von Briefwahlunterlagen ohne Vorliegen eines korrekt gestellten Antrags handelt es sich um einen tendenzlosen Wahlfehler. Nach der bereits dargelegten Rechtsprechung sind in diesem Fall sehr strenge Anforderungen an die Mandatsrelevanz zu stellen. Allerdings wird bei den wenigen Fällen, in denen der Fehler nachgewiesen wurde, und angesichts des sehr knappen Wahlausgangs auch hier eine Mandatsrelevanz nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Eine Beweiserhebung über das Abstimmungsverhalten der einzelnen Wähler kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Hierdurch kann der Wahlfehler in den Fällen, in denen die Stimmabgabe nicht unbeobachtet stattfand, nicht durch eine Beweiserhebung geheilt werden, da dies nichts an der nicht geheim erfolgten Wahl ändert. Darüber hinaus verbietet es das Wahlgeheimnis, nachträglich aufzuklären oder Vermutungen darüber anzustellen, wie einzelne Wähler abgestimmt haben als auch, wie sich auf seine konkrete Entscheidung die Möglichkeit, unbeobachtet zu wählen, ausgewirkt haben könnte (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 22.01.2008, 1 A 5201/06). Auch eine Neufeststellung bzw. Berichtigung des Wahlergebnisses kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht, da dies ebenfalls nicht die Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren beseitigen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Danach hat die Beklagte als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da die Beigeladenen keine eigenen Anträge gestellt und sich somit ihrerseits nicht am Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VWO beteiligt haben. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Am 26.03.2006 fand in der Stadt Seligenstadt, die zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung 15.322 Wahlberechtigte hatte, die Kommunalwahl statt. Die Klägerin ist Einwohnerin der Stadt Seligenstadt und hat an der Kommunalwahl sowohl als Wählerin als auch als Kandidatin auf der Liste der SPD teilgenommen. Gewählt wurden 37 Stadtverordnete, wobei 19 Sitze auf die CDU, 9 Sitze auf die SPD (davon ein Sitz auf die Klägerin), 2 Sitze auf BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 4 Sitze auf die FDP und 3 Sitze auf die FWS entfielen. Im Einzelnen ergab sich folgende Stimmenverteilung: Liste CDU Gewählte Personen Stimmen XXX 7.209 XXX 5.589 D., 5.414 E., 5.320 F., 4.773 G., 4.684 XXX 4.579 H., 4.543 XXX 4.243 I., 3.937 J., 3.836 K., 3.798 XXX 3.555 XXX 3.495 L., 3.466 XXX 3.376 M., 3.359 XXX 3.348 N., 3.185 Ersatzpersonen Stimmen KK., 3.135 DD., 3.105 JJ., 3.068 XXX 3.043 CC., 2.770 GG., 2.711 XXX 2.483 XXX 2.318 II., 2.311 XXX 2.298 HH., 2.283 XXX 2.252 EE., 2.171 MM., 2.063 M., 1.886 Liste SPD Gewählte Personen Stimmen A., 2.569 O., 2.420 XXX 2.344 II., 2.037 P., 1.960 Q., 1.957 XXX 1.924 R., 1.854 S., 1.829 Ersatzpersonen Stimmen FF., 1.819 CC., 1.768 S., 1.767 XXX 1.740 XXX 1.620 XXX 1.615 EE., 1.562 XXX 1.514 XXX 1.509 XXX 1.500 XXX 1.490 CC., 1.463 XXX 1.437 XXX 1.435 XXX 1.429 Liste BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gewählte Personen Stimmen XXX 1.455 T., 1.403 Ersatzpersonen Stimmen II., 1.399 XXX 1.246 XXX 1.214 II., 897 XXX 868 XXX 864 XXX 854 XXX 831 XXX 821 XXX, 812 XXX 810 XXX 787 XXX 766 XXX 728 Liste FDP Gewählte Personen Stimmen U., 2.133 V., 1.709 W., 1.108 E., 898 Ersatzpersonen Stimmen XXX 895 XXX 876 XXX 868 XXX 823 G., 797 XXX, 776 XXX 765 XXX 685 XXX 670 V., 644 XXX 635 XXX 627 XXX 600 XXX 597 XXX 593 Liste FWS Gewählte Personen Stimmen Y., 1.656 XXX 1.491 Z., 1.226 Ersatzpersonen Stimmen LL., 1.000 Y., 983 XXX 916 CC., 905 XXX 904 XXX 875 XXX 852 XXX 795 XXX 772 XXX 747 XXX 736 XXX 650 XXX, 608 XXX 595 Y., 557 Bereits im Vorfeld der Wahl fielen Mitarbeitern des Wahlamtes Unstimmigkeiten bei den Briefwahlunterlagen im Briefwahlbezirk Froschhausen auf, weshalb die Wahlleiterin, die Beigeladene zu 24, mit Schreiben vom 20.03.2006 den Landrat des Kreises Offenbach am Main als Kommunalaufsichtsbehörde darüber informierte, dass der Verdacht der Wahlmanipulation bei der Briefwahl nahe liege. Es sei aufgefallen, dass Anträge auf Briefwahl für Personen überreicht worden seien, die bereits beim Wahlamt wegen der Aushändigung von Briefwahlunterlagen vorgesprochen hätten. Dies sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Aushändigung von Briefwahlunterlagen noch nicht möglich gewesen sei. Die Wahlberechtigten hätten erklärt, in den Urlaub gehen zu wollen. Das Angebot des Wahlamtes, die Wahlunterlagen an den Urlaubsort nachzusenden, hätten die Wahlberechtigten ausdrücklich abgelehnt und nochmals erklärt, dass sie dann eben nicht wählen würden. Gerade von diesen beiden Wahlberechtigten seien nun die Wahlbenachrichtigungskarten mit unterschriebenem Antrag auf Briefwahl beim Wahlamt abgegeben worden. Nachforschungen hätten ergeben, dass diese Unterlagen jeweils beim Wahlamt von einem Dritten abgegeben worden seien. Um Zweifel zu beseitigen, seien daraufhin vorhandene Unterschriftsproben der Wahlberechtigten mit denen auf den Antragskarten verglichen worden. Hierbei sei festgestellt worden, dass die Unterschriften stark voneinander abwichen. Zudem sei ersichtlich gewesen, dass die Unterschriften auf den Antragskarten mit den Namen des jeweiligen Wahlberechtigten von derselben Person geleistet worden seien. Mitarbeiter des Wahlamtes sowie eine weitere Bedienstete des Rathauses seien sich darüber einig gewesen, dass der Schriftzug einem früheren Kollegen zuzuordnen sei. Der Überbringer der Anträge habe sich zwischenzeitlich erkundigt, weshalb in den vorgenannten zwei Fällen Briefwahlunterlagen noch nicht verschickt worden seien. Die Versendung der Briefwahlunterlagen sei daher gestoppt und die Kommunalaufsicht gebeten worden mitzuteilen, ob der Vorgang an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden solle. Der Kreiswahlleiter teilte daraufhin der Wahlleiterin mit, sie werde gebeten, in eigener Zuständigkeit die Staatsanwaltschaft von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen. Die Bürgermeisterin erstattete mit Schreiben vom 21.03.2006 durch ihren Bevollmächtigten Strafanzeige wegen Manipulation von Wahlunterlagen bezüglich der Wahlberechtigten OO. und YY.. Diese Unterlagen seien von QQ. am 13.03.2006 beim Wahlamt abgegeben worden, der in der Zeit von 1978 bis 1999 als Leiter des Sozialamtes der Stadt Seligenstadt tätig gewesen sei. Aus dieser Zeit sei das Schriftbild des QQ. Mitarbeitern des Rathauses bekannt. Die Unterschriften auf den Briefwahlanträgen hätten Ähnlichkeiten mit dem Schriftbild von dessen Unterschrift aufgewiesen. Die Originale der Anträge seien sichergestellt und könnten ausgehändigt werden. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen QQ., Az. 1040 Js 12557/06, ein. Mit Verfügung vom 23.03.2006 ordnete der zuständige Staatsanwalt weitere Ermittlungen an. Insbesondere sollte ermittelt werden, wie viele Karten mit Antrag auf Briefwahl QQ. über die zwei beanstandeten Karten hinaus abgegeben hatte und ob außer bei den beiden beanstandeten auch bei weiteren Wahlanträgen verdächtige Umstände festgestellt worden seien. Gleichzeitig wurde verfügt, dass für den Fall, dass keine Strafbarkeit gegeben sei, die Originalkarten umgehend dem Wahlamt zu übergeben und das Wahlamt über das Ergebnis der Ermittlungen zu informieren sei, damit dann die Briefwahlunterlagen den Wahlberechtigten rechtzeitig übermittelt werden könnten. Auf Nachfrage der Polizei bei den Mitarbeitern der Gemeinde Seligenstadt erklärten diese, dass nicht mehr gesagt werden könne, wie oft QQ. im Wahlamt Briefwahlanträge abgegeben habe und wie viele es gewesen seien. Es wurde vereinbart, im Wahlamt die Briefwahlanträge daraufhin durchsehen zu lassen, ob noch weitere Anträge von oder unter Beteiligung des Beschuldigten ausgefüllt worden sein könnten. Am 24.03.2006 teilte der Bevollmächtigte der Wahlleiterin gegenüber der Staatsanwaltschaft mit, eine Überprüfung der Briefwahlanträge habe ergeben, dass in etwa 20 weiteren Fällen der Verdacht bestehe, dass QQ. beim Ausfüllen der Anträge mitgewirkt habe. Nach Sicherstellung sämtlicher verdächtiger Unterlagen erfolgte am 24.03.2006 die Beschuldigtenvernehmung des QQ.. Wegen des Inhalts des Vernehmungsprotokolls wird Bezug genommen auf Bl. 42 bis 49 der Strafakten. QQ. räumte hierbei insbesondere ein, die Briefwahlanträge der Personen YY., OO., RR., SS. und TT. ausgefüllt und mit deren Namen unterschrieben zu haben. Des Weiteren sei die Antragskarte des UU. von ihm ausgefüllt und mit dessen Namen von ihm oder dessen Ehefrau unterschrieben worden. Auf etlichen Antragskarten anderer Wahlberechtigter habe QQ. das Geburtsdatum sowie das Datum der Unterschriftsleistung eingesetzt. Dies sei nach seinen Angaben auch bei PP. erfolgt, wobei dessen Unterschrift auf der Antragskarte von dessen Schwester XXX geleistet bzw. nachgemacht worden sei. Dies habe ihm die Schwester telefonisch bestätigt. Bei seiner Schwiegermutter, XXX, habe er ebenfalls Datum und Geburtsdatum eingesetzt, deren Unterschrift sei auf dem Briefwahlantrag auf ihren ausdrücklichen Wunsch durch seine Ehefrau geleistet worden. Wie sich aus einem Vermerk des KOK XXX des Polizeipräsidiums Südosthessen, Bl. 52 der Strafakte, ergibt, wurde von diesem die Stadt Seligenstadt damit beauftragt, die im Verdacht der Manipulation stehenden Wahlunterlagen (Wahlbriefe), betreffend RR., SS., TT. und UU. nach dem Öffnen der Wahlbriefe am Wahlsonntag (26.03.2006) anhand der einliegenden Wahlscheine (eidesstattlichen Erklärungen) zu sichten und auszusortieren. Dem Vermerk ist weiter zu entnehmen, dass am 30.03.2006 bis auf den Wahlschein der TT. Kopien der Wahlscheine übergeben worden waren. Von TT. seien weder die Antragskarte, noch die Briefwahlunterlagen aufgefunden worden. Am 11.05.2006 wurden dem Polizeipräsidium Südosthessen durch die Wahlleiterin die Originalwahlkarten und -wahlscheine betreffend YY., OO., RR., UU. und SS. übergeben. Weiterhin erfolgte eine Übergabe von Wahlunterlagen (Wahlschein, Wahlkarte und Kopie des Ausweisantrages) für VV., AO., AO. und XXXAO., da nach Angaben der Stadt Seligenstadt auch hier Unstimmigkeiten bei den Unterschriften festgestellt worden seien. Folgende Personen wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als Zeugen vernommen: RR., SS., TT., XXX (Ehefrau des am 02.05.2006 verstorbenen UU.), YY., OO., XXX (Tochter von YY.), XXX (Schwiegersohn des YY.), XXX (Ehefrau des VV.), XXX (Verwaltungsbeamter der Stadt Seligenatadt), AO., AO.. Wegen des Inhalts der Vernehmungsprotokolle wird auf den Inhalt der Strafakte in dem Verfahren 1040 Js 12557/06 Bezug genommen. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Seligenstadt am 27.03.2007 wurde QQ. wegen Urkundenfälschung in acht Fällen davon in drei Fällen in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit Wahlfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, rechtskräftig verurteilt. Am Wahlabend wurden vor Auszählung der Stimmen fünf Wahlbriefe, betreffend die Wähler RR., SS., UU., XXX und PP., im Beisein des Briefwahlvorstandes, der Wahlleiterin und des Wahlamtsleiters aussortiert. Diese flossen in das Wahlergebnis bezüglich des Briefwahlbezirks Froschhausen nicht ein. Der Vorgang ist weder in der Wahlniederschrift vermerkt noch sonst dokumentiert. Aus der Wahlniederschrift des Briefwahlvorstandes über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der am 26.03.2006 im Briefwahlbezirk Froschhausen durchgeführten Briefwahl geht hervor, dass 387 Wahlbriefe vorgelegen haben, 13 der Wahlbriefe davon beanstandet wurden und 374 der Wahlbriefe durch Beschluss zugelassen wurden. Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden acht zurück gewiesen, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen habe, bei zwei Wahlbriefen weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen gewesen sei, und bei drei Wahlbriefen die Wählerinnen oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hätten. Am 06.04.2006 wurde das amtliche Endergebnis der Kommunalwahl vom 26.03.2006 in der Offenbach-Post bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 19.04.2006 legte die Klägerin Einspruch gegen das Endergebnis der Kommunalwahl vom 26.03.2006 ein. Dem Einspruch fügte sie eine Liste mit insgesamt 140 Unterstützungsunterschriften bei. Zur Begründung ihres Einspruches führte sie wie folgt aus: „Es begann laut Presseberichten vom 29.03.2006 mit Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten im Vorfeld der Kommunalwahl in Seligenstadt. In diesem Pressebericht wurde auch mitgeteilt, dass nach Angabe der Staatsanwaltschaft Tatbestände der Urkunden- und Wahlfälschung erfüllt seien und dass es hierbei um den Briefwahlbezirk Froschhausen gehe. Bei der Auszählung der Stimmen habe es bereits „bestimmt Auflagen“ gegeben. Es werden zur Zeit noch zusätzliche Nachforschungen anzustellen sein und auch die Staatsanwaltschaft betreibt weitere Ermittlungen. Das Ergebnis dieser Nachforschungen und Ermittlungen könnten zu Änderungen, möglicherweise nicht nur bei den Stimmen auf den Listen der Parteien führen, aber sich auch durch Kumulieren und Panaschieren für Kandidaten Verbesserungen oder Verschlechterungen auf den Plätzen auswirken. Sollte sich der Verdacht der Urkunden- und Wahlfälschung bestätigen, würde auf diese Weise die Wahl zunichte gemacht und gegen die elementaren Grundsätze unserer Demokratie verstoßen. Da die Unregelmäßigkeiten "auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein können (...) so ist die Wiederholung der Wahl anzuordnen" (§ 50 KWG). Dies gilt nur für den Briefwahlbezirk Froschhausen.“ Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Seligenstadt in der konstituierenden Sitzung vom 24.04.2006 zu Tagesordnungspunkt 7 fasste diese mit 18 : 17 Stimmen folgenden Beschluss: „Der Einspruch der Klägerin sowie eventuell weitere eingegangene Einsprüche werden zurückgewiesen und die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung am 26.03.2006 für gültig erklärt.“ Im Anschluss hieran beschloss die Stadtverordnetenversammlung unter dem gleichen Tagesordnungspunkt einstimmig die Einsetzung eines Akteneinsichtsausschusses zur Prüfung der Einsprüche gegen die Gültigkeit des Ergebnisses zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung am 26.03.2006. Der Magistrat der Stadt Seligenstadt teilte mit Schreiben vom 07.06.2006 der Klägerin die Zurückweisung ihres Einspruchs mit. Die Klägerin hat mit bei Gericht am 03.07.2006 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, im Rahmen der Kommunalwahl sei im Briefwahlbezirk Froschhausen eine unbekannte Anzahl von Briefwahlstimmen nicht von den entsprechenden Wählerinnen und Wählern, sondern von einer einzelnen Person abgegeben worden. Dies widerspreche elementaren Wahlrechtsgrundsätzen. Ihr Einspruch habe sich nicht nur auf eventuell gefälschte Wahlscheine beschränkt, sondern beziehe sich auch darauf, dass es „bei der Auszählung der Stimmen bestimmte Auflagen gegeben“ habe. Der Einspruch umfasse daher alle Wahlrechtsverstöße bei der Briefwahl im Briefwahlbezirk Froschhausen in Zusammenhang mit unerlaubten Handlungen Dritter, somit auch die unrechtmäßige Aussonderung von Wahlbriefen. Die Klägerin habe im Übrigen im Rahmen ihres Einspruchs alles vorgetragen, was ihr nach dem damaligen Stand der Dinge möglich gewesen sei. Sie sei hierbei auf ihr zugängliche Informationen, insbesondere die Presseberichterstattung, beschränkt gewesen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 KWG vor, wonach im Falle der Briefwahl an Eides statt zu versichern sei, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wahlberechtigten ausgefüllt worden sei. Dadurch, dass mehrere derartige Stimmzettel durch ein und dieselbe Person ausgefüllt worden seien und dies auch nicht dem erklärten Willen der jeweiligen Wahlberechtigten entsprochen habe, lägen Unregelmäßigkeiten bei der Wahl vor. Diese seien auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der tatsächlich Wahlberechtigte seine Stimme beziehungsweise seine Stimmen anders abgegeben hätte. Auch bestehe eine konkrete Möglichkeit, dass die Wahlrechtsverstöße auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten. Zwar sei ein Teil der gefälschten Briefwahlstimmen bereits im Wahlverfahren ausgesondert und nicht mitgezählt worden, weshalb diese Stimmen auf das Ergebnis nicht von Einfluss gewesen sein könnten. Allerdings sei nach wie vor offen, ob es darüber hinaus weitere Briefwahlstimmen gebe, die ebenfalls unter Verstoß gegen die oben genannten Vorschriften abgegeben worden seien. Äußerungen der Wahlleiterin hierzu ließen dies vermuten. Es sei zu berücksichtigen, dass nicht nur jede Veränderung im Sitzverhältnis der einzelnen Parteien und Wählergruppen zueinander, sondern auch jede Ersetzung eines einzelnen Mitglieds der Stadtverordnetenversammlung durch ein anderes eine Veränderung der Sitzverteilung darstelle. Bei der streitgegenständlichen Kommunalwahl habe jeder Wahlberechtigte insgesamt 37 Stimmen gehabt, die er im Wege des Kumulierens oder Panaschierens auf die Kandidaten habe verteilen können. Da pro Kandidat maximal drei Stimmen hätten vergeben werden können, hätte bereits eine einzige Stimme eine Veränderung der Sitzverteilung im oben beschriebenen Sinne herbeiführen können. So habe beispielsweise die FDP vier Sitze erhalten. Der vierte und letzte Sitz sei an den Kandidaten E. mit einer Gesamtstimmenzahl von 898 gefallen, der nächstfolgende Kandidat habe 895 Stimmen erhalten. Lediglich zwei Wahlberechtigte hätten diese Reihenfolge bereits durch ihre Stimmenabgabe umdrehen können. Ähnliches gelte auch für die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Diese Partei habe insgesamt zwei Sitze in der Stadtverordnetenversammlung erhalten. Der zweite Sitz sei mit 1403 Stimmen an den Kandidaten T. gegangen, auf den dritten Platz sei der Kandidat AI. mit 1399 Stimmen gekommen. Auch in diesem Falle lägen zwischen der Wahl in die Stadtverordnetenversammlung und der Nichtwahl lediglich wenige Stimmen. Auch für die Liste der SPD ergebe sich eine ähnliche Situation. Dort sei als neunter Kandidat Herr S. mit 1829 Stimmen gewählt worden. Den nächsten Listenplatz habe der Kandidat AF. mit 1819 Stimmen erreicht. Umgekehrt gelte, dass derzeit in die Stadtverordnetenversammlung gewählte Kandidaten ihren Sitz verlieren könnten, wenn sich auch nur wenige der zu ihren Gunsten abgegebenen Stimmen als ungültig erweisen würden. Dies gelte auch hinsichtlich der Liste der CDU, in der der Abstand zwischen der Kandidatin N. und dem Kandidaten AK. 50 Stimmen betrage. Hier reichten 17 ungültige Stimmzettel aus, um die Sitzverteilung zu ändern. Der Briefwahlvorstand sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Niederschrift nicht in der Lage gewesen, eventuell weitere gefälschte Briefwahlzettel zu erkennen und auszusondern. Mit seiner Unterschrift habe er deshalb nicht bestätigt, dass keine weiteren Manipulationen im obigen Sinne vorgelegen hätten. Eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung, wie einzelne Wähler abgestimmt hätten, verbiete sich wegen des Grundsatzes der geheimen Wahl. Aus den gleichen Gründen sei es unzulässig, die vorhandenen Wahlbriefe zu öffnen und Einblick in die jeweiligen Stimmzettel zu nehmen. Auch dies würde einen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis darstellen. Zu den einzelnen Verdachtsfällen trägt die Klägerin Folgendes vor: Hinsichtlich der Wahlberechtigten OO. und YY. sei es nicht zu einer Wahl gekommen, da bereits kein Wahlschein ausgestellt worden sei. Sie hätten daher nicht gewählt. Bezüglich der Wahlberechtigten RR. und SS. läge nach den Feststellungen des Amtsgerichts Seligenstadt jeweils Wahlfälschung vor, deshalb hätten diese Wahlscheine nicht gewertet und vor der Auszählung aussortiert werden müssen. Hinsichtlich der Wahlberechtigten TT. und UU. hätten die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft lediglich das Delikt der Urkundenfälschung aber keine Wahlfälschung ergeben, weshalb die Wahlscheine zu werten und mitzuzählen gewesen seien. In den übrigen Verdachtsfällen habe sich QQ. weder einer Urkundenfälschung noch einer Wahlfälschung strafbar gemacht. Allerdings habe nach den Zeugenaussagen XXX den Stimmzettel von UU. ausgefüllt, weshalb auch hier ein Wahlrechtsverstoß anzunehmen sei. Daher sei im Ergebnis auch dieser Wahlbrief zu Recht ausgesondert worden. Die Briefwahlstimmen von PP. und XXX seien dagegen gültig gewesen und hätten mitgezählt werden müssen. Weshalb die Wahlscheine der Wähler Böhm und Jäger ausgesondert worden seien, sei unklar. Sollte dies allein wegen des Verdachts der Manipulation durch QQ. geschehen sein, sei dies zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin beantragt, den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Seligenstadt vom 24. April 2006 aufzuheben, soweit der Einspruch der Klägerin zurückgewiesen wurde und die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung am 26. März 2006 auch für den Briefwahlbezirk Froschhausen für gültig erklärt worden ist, die Kommunalwahl vom 26. März 2006 im Briefwahlbezirk Froschhausen der Stadt Seligenstadt für ungültig zu erklären und die Beklagte zu verpflichten, für den Briefwahlbezirk Froschhausen die Wiederholung der Briefwahl anzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, im Wahlverfahren sei es zu keinen Unregelmäßigkeiten gekommen, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein könnten. Es bestünden bereits Zweifel, ob der Inhalt des Einspruchsschreibens der Klägerin im Einzelnen substantiiert darlege, welche Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren vorgekommen seien und in welcher Form sich diese auf das Ergebnis der Wahl hätten auswirken können. Allein der Vortrag, dass bereits ein halbes Dutzend Umschläge aussortiert worden sei, werde für nicht ausreichend angesehen. Der Wahlberechtigte müsse im Einzelnen darlegen, welche Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren vorgekommen sein sollen und in welcher Form sich diese auf das Ergebnis der Wahl hätten auswirken können. Insbesondere erstrecke sich der Einspruch der Klägerin nicht auf sämtliche Wahlbriefe, die im Hinblick auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ausgesondert und nicht mitgezählt worden seien. Dies gelte auch für die nicht ausgesonderten Stimmzettel von XXX. und VV.. Würde man die Wahlprüfung auf beliebige weitere (zufällig) gefundene Fälle erweitern, gehe das Substantiierungsgebot ins Leere. Darüber hinaus werde ausdrücklich bestritten, dass neben den bereits ausgesonderten Briefwahlumschlägen weitere Briefwahlunterlagen manipuliert worden seien. Die Ausführungen hierzu seien rein spekulativ und nicht durch konkrete Tatsachen belegt. Durch die Staatsanwaltschaft B-Stadt sei es zu keiner förmlichen Beschlagnahme weiterer Briefwahlunterlagen gekommen. Gegen das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren spreche auch, dass weder in der Niederschrift des Briefwahlvorstandes noch in der Niederschrift des Wahlausschusses nach Kenntnis der Beklagten ein Vorbehalt aufgenommen worden sei. Mit der ordnungsgemäßen Unterzeichnung werde die Niederschrift zu einer öffentlichen Urkunde mit der Bedeutung eines Beweismittels auch im gerichtlichen Verfahren. Die Mitglieder des Wahlausschusses hätten keine Veranlassung gesehen, neben den bereits ausgesonderten Briefwahlunterlagen weitere Aussonderungen vorzunehmen. Die behaupteten Unregelmäßigkeiten hätten auch nicht auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss gewesen sein können. Insofern müsse eine konkrete und nicht ganz fern liegende Möglichkeit bestehen. Etwas Derartiges trage die Klägerin nicht vor. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Seligenstadt vom 27.03.2007 gehe hervor, dass lediglich in zwei Fällen in unzulässiger Weise Stimmzettel ausgefüllt worden seien. Dies betreffe die Bürger SS. sowie RR.. Es sei daher in höchstens zwei Fällen zu Manipulationen der Stimmzettel gekommen. Unerheblich sei, ob die Aussonderung der Wahlbriefe der Wahlberechtigten XXX, UU. und PP. zu Recht erfolgt sei, da sich der Einspruch der Klägerin hierauf nicht beziehe. Dieser beschränke sich auf den Wahlbetrug durch QQ.. Eine Ausdehnung auf andere Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren komme nicht in Betracht. Gleichwohl seien diese Wahlbriefe entgegen der Auffassung der Klägerin zu Recht ausgesondert worden. So sei der Stimmzettel von UU. von dessen Ehefrau, XXX, ausgefüllt worden, auch habe sie die Wahlbenachrichtigungskarte unterschrieben ohne durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, dass sie dazu berechtigt gewesen war. Auch bei PP. sei, wie sich aus der Ermittlungsakte ergebe, die Unterschrift auf dem Briefwahlantrag durch seine Schwester XXX geleistet bzw. nachgemacht worden. Damit hätten die Briefwahlunterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen, weshalb die Aussonderung zu Recht erfolgt sei. Zu einer Stimmenverschiebung habe es im Übrigen nicht kommen können, da QQ. die Stimmen jeweils bei der CDU angekreuzt habe. Um überhaupt eine Stimmenverschiebung bei Kandidaten der CDU herbeiführen zu können, wäre eine Manipulation von weiteren 17 Briefwahlunterlagen erforderlich gewesen. Für eine derartige Unterstellung fänden sich keinerlei Anhaltspunkte. Zudem hätte die Stimmabgabe auch dem mutmaßlichen Wählerwillen entsprochen. Gegebenenfalls könnten hierzu die Wähler als Zeugen vernommen werden. Die verwerteten Stimmen wären deshalb allein bei den Stimmen der CDU abzuziehen. Dies würde zu keiner Änderung des Wahlergebnisses führen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass eine Einsichtnahme und Auswertung der Stimmzettel im wahlprüfungsrechtlichen Verfahren durch das Verwaltungsgericht zulässig sei. Dies gelte insbesondere für den Fall, dass die Einhaltung des Wahlgeheimnisses gewährleistet werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hätten die Wahlprüfungsorgane den Sachverhalt durch geeignete Ermittlungen aufzuklären. Insoweit bestehe eine Einschränkung des Wahlgeheimnisses. Sinn und Zweck der Beifügung der Wahlbriefe zu der Niederschrift des Briefwahlausschusses bei Zurückweisung von Wahlbriefen sei, dass der Wahlausschuss die Möglichkeit haben müsse, Berichtigungen vorzunehmen. Dies müsse erst Recht für das Verwaltungsgericht gelten. Ansonsten wäre es einfach, Wahlwiederholungen zu provozieren, da eine Neufeststellung bzw. Berichtigung des Wahlergebnisses nicht möglich sei. § 54 Abs. 3 KWO sehe ausdrücklich eine Berichtigungsmöglichkeit vor. Es sei möglich, die Stimmzettel zu entnehmen, diese mit den anderen Stimmzetteln zu vermischen und danach noch einmal die Stimmzettel der Briefwahl komplett auszuzählen. Zudem sehe § 26 Abs. 1 KWG auch die Möglichkeit vor, bei einer unrichtigen Feststellung des Wahlergebnisses diese aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen. Von dieser Möglichkeit sei Gebrauch zu machen, solange Wähler tatsächlich von ihrem Stimmrecht Gebrauch gemacht hätten und damit eine Auswertung der Stimmen erfolgen könne. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die Beigeladene zu 24, Wahlleiterin und Bürgermeisterin AA, hat auf gerichtliche Nachfrage erklärt, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beschlagnahmten Wahlbriefe (betreffend XXX, SS., RR., UU. und PP.), seien am Wahlabend vor der Auszählung der Stimmen zurückgehalten worden und seien deswegen nicht in das Wahlergebnis eingeflossen. Auf Anweisung des Wahlamtsleiters Schild gegenüber dem Wahlvorstand sei gemäß der staatsanwaltlichen Anordnung die Aussonderung der Wahlbriefe erfolgt. Die übrigen in der Wahlniederschrift aufgeführten und ausgesonderten Wahlbriefe seien aufgrund des § 21 a KWG zurückgewiesen worden, mithin aus Gründen, die mit den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht in Zusammenhang stünden. Das Gericht hat Beweis darüber erhoben, ob QQ. beim Ausfüllen der Stimmzettel und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei und AO. anwesend war, durch deren Vernehmung als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift, Bl. 1216 bis 1220 der Gerichtsakte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Behördenakten einschließlich der vorgelegten Wahlunterlagen und der Strafakten des Verfahrens 1040 Js 17557/06 6 Ds, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.