Beschluss
3 L 83/08.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2009:1102.3L83.08.DA.0A
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Das Begehren der Antragstellerin ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Vollziehung der Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 04.04.2008, mit der die Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.12.2007 neu gefasst worden ist, wobei die Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.12.2007 die Neufassung der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.09.2006 zum Gegenstand hatte, insoweit gegen den rechtskräftigen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.10.2007 -7 TG 2891/06- verstößt, als darin folgende Untersagung ausgesprochen worden ist: "Ihnen wird unmittelbar oder über Firmen, auf die Sie maßgeblichen Einfluss ausüben, insbesondere die Firmen bwin International Ltd. Z. und bwin e. K. Y., 1. untersagt, im Lande Hessen ohne Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde a) Sportwetten oder andere Glücksspiele zu veranstalten, zu vermitteln, zu halten oder zu bewerben; b) zum Abschluss oder zur Vermittlung von entsprechenden Spielverträgen im Lande Hessen aufzufordern oder sich zu erbieten und c) Angebote zum Abschluss derartiger Spielverträge aus dem Lande Hessen entgegen zu nehmen. 3. untersagt, unter Verstoß gegen Nr. 1 und/oder 2. abgeschlossene Verträge zu erfüllen, insbesondere an die Spielinteressenten Gewinnsauszahlungen zu leisten. Der Antrag auf Feststellung des Verstoßes gegen den rechtskräftigen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.10.2007 -7 TG 2891/06-erstreckt sich auch auf weitere Verpflichtungen, die in der Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 04.04.2008 ausgesprochen worden sind und der Rechtskraft dieses Beschlusses widersprechen. und 2. im Übrigen die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 1884/06.DA registrierten Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 04.04.2008, mit der die Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.12.2007 neu gefasst worden ist, wobei die Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.12.2007 die Neufassung der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.09.2006 zum Gegenstand hatte, anzuordnen. Dieser Antrag entspricht demjenigen, den die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17.01.2008 gestellt hat, wobei das Gericht berücksichtigt hat, dass es mit der Verfügung des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport zu einer weiteren Neufassung der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.09.2006 gekommen ist. Auch hat das Gericht berücksichtigt, dass § 9 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag regelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen der Glücksspielaufsicht keine aufschiebende Wirkung haben. Zwar hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.05.2008 (Blatt 168 Gerichtsakte) ausgeführt, sie beantrage nunmehr, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.09.2006 in der Fassung, die diese Verfügung durch die Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 04.04.2008 gefunden hat, anzuordnen. Dieser Antrag wäre für das Gericht an sich maßgeblich, zumal die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist. Dagegen, dass die Antragstellerin an ihrem ursprünglichen Feststellungsbegehren nicht mehr festhalten will, spricht aber, dass sie die im Schriftsatz vom 21.05.2008 abgegebene Erklärung, das Verfahren sei teilweise in der Hauptsache erledigt, nicht auf das Feststellungsbegehren erstreckt hat. Hinzu kommt, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.06.2009 erneut den Schriftsatz vom 18.02.2008 zu den Akten gereicht haben. In diesem Schriftsatz hat die Antragstellerin aber ausdrücklich erklärt, dass sich der Antragsgegner aus ihrer Sicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Ziffern 1) und 3) der Untersagungsverfügung über die Rechtskraft des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hinwegsetze. Insofern die Antragstellerin im Schriftsatz vom 21.05.2008 ausgeführt hat, sie erkläre das Verfahren für erledigt, soweit durch die Verfügung vom 04.04.2008 materielle Regelungen der Verfügung vom 11.12.2007 aufgehoben worden seien, genügt dies mangels der erforderlichen Bestimmtheit nicht den Anforderungen, die an eine Erklärung, der Rechtsstreit sei teilweise in der Hauptsache erledigt, zu stellen sind. Die Antragstellerin hätte vielmehr ausdrücklich darlegen müssen, welche Regelungen der Verfügung vom 11.12.2007 nach ihrer Auffassung durch die Verfügung vom 04.04.2008 aufgehoben worden seien. Dies ist aber nicht geschehen. Zwar hat die Antragstellerin auf Seite 3 des Schriftsatzes ausgeführt, Ziffer 6) der Verfügung vom 11.12.2007 sei ersatzlos entfallen. Dieser Erklärung ist aber nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, ob es sich bei Ziffer 6) der Verfügung vom 11.12.2007 um eine materielle Regelung im Sinne der zuvor durch die Antragstellerin abgegebenen Erledigungserklärung handelt. Der so ausgelegte Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin beantragt hat, die Feststellung des Verstoßes gegen den rechtskräftigen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.10.2007 -7 TG 2891/06- auch auf weitere Verpflichtungen, die in der Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 04.04.2008 ausgesprochen worden sind und die der Rechtskraft dieses Beschlusses widersprechen, zu erstrecken. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des Begehrens, die Feststellung des Verstoßes gegen den rechtskräftigen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.10.2007 auch auf weitere Verpflichtungen, die in der Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 04.04.2008 ausgesprochen worden sind und die der Rechtskraft dieses Beschlusses widersprechen, zu erstrecken, fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Nach diesem Antrag wäre es dem Gericht überlassen, den Prüfungsmaßstab selbst zu bestimmen. Dies ist aber die Aufgabe der Antragstellerin, die das Verfahren eingeleitet hat. Dadurch, dass die Antragstellerin in ihrem Feststellungsantrag ausdrücklich die Ziffern 1) und 3) angeführt und durch das Setzen von Auslassungszeichen zu erkennen gegeben hat, dass jedenfalls die Ziffer 2) der Verfügung nicht Gegenstand des Feststellungsantrages ist, hat sie den Prüfungsmaßstab beschränkt, was zur Folge hat, dass sich die entsprechende gerichtliche Überprüfung auf die Teile der Verfügung beschränken muss, die die Antragstellerin ausdrücklich in den Feststellungsantrag einbezogen hat. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Der Zulässigkeit des Antrages steht insofern insbesondere nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin erst mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.05.2008, per Telefax an diesem Tag bei Gericht eingegangen, im Verfahren 3 K 1884/06 erklärt hat, sie beziehe den Bescheid des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 04.04.2008 in dieses Verfahren ein, obwohl ihr diese Verfügung bereits am 09.04.2008 zugestellt worden ist. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob aufgrund der vorgelegten Vollmacht eine Zustellung der Verfügung an die Bevollmächtigten der Antragstellerin in diesem Verfahren hätte erfolgen müssen. Die Klageerhebung war gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Verwaltungsaktes zulässig, weil der Antragstellerin in der Verfügung eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. In der Rechtsmittelbelehrung, die Teil der Verfügung vom 04.04.2008 ist, ist die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass sie Klage beim Verwaltungsgericht M. erheben könne. Das örtlich zuständige Gericht ist aber aus den in den Beschlüssen der Kammer vom 14.08.2008 -3 E 1884/06 (4)- und -3 L 83/08.DA- angegebenen Gründen das Verwaltungsgericht Darmstadt. Die Kammer erhält ihre gegenteilige Auffassung, wie sie in der gerichtlichen Verfügung vom 03.06.2008 vertreten wurde, nicht mehr aufrecht. Weil das Hessische Ministerium des Innern und für Sport in seiner Verfügung vom 04.04.2008 ausdrücklich erklärt hat, es fasse die Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.12.2007 neu, liegt lediglich eine Änderung dieser Verfügung in Form einer Erweiterung ihrer Regelungen vor, mit der Folge, dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Darmstadt auch hinsichtlich der Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport gegeben ist. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er aber unbegründet. Dies gilt zunächst für den Antrag gemäß Ziffer 1), festzustellen, dass der Antragsgegner durch den Erlass der Ziffern 1) und 3) der Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 04.04.2008 gegen den rechtskräftigen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.10.2007 -7 TG 2891/06- verstoßen habe. Der Erlass der Ziffern 1) und 3) der Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 04.04.2008 stellt keinen Verstoß gegen die Rechtskraftwirkung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.10.2007 -7 TG 2891/06- dar. Mit diesem Beschluss hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Beschluss der Kammer vom 02.11.2006 -3 G 1896/06 (4)- auf die Beschwerde der Antragstellerin hin abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederhergestellt, soweit sich dieser gegen die Ziffern 3) und 5) sowie gegen das in den Ziffern 1), 2) und 4) enthaltene Verbot der Betätigung im Internet in der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.09.2006 richtet. Auch hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin angeordnet, soweit sich die in Ziffer 7) der Verfügung angedrohten Zwangsmittel auf den Teil der Verfügung beziehen, hinsichtlich dessen der Hessische Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt hat. Gemäß Ziffer 3) der Verfügung vom 13.09.2006 hatte das Regierungspräsidium Darmstadt der Antragstellerin untersagt, Personen, die sich in Hessen aufhalten, durch Mobiltelefone die Möglichkeit zur Beteiligung an Glücksspielen zu geben. Ziffer 5) der Verfügung hatte ein Verbot, die Werbung für bwin auf den Internetseiten W. und V. fortzuführen, zum Gegenstand. Nach Ziffer 1) der Verfügung wurde der Antragstellerin untersagt, sei es unmittelbar oder über Firmen, auf die die Antragstellerin maßgeblichen Einfluss ausübt, insbesondere die Firmen U. Ltd. oder bwin international Ltd., Z., und betandwin e. K. oder bwin e. K., Y., Sportwettangebote oder andere Glücksspiele über das Internet oder auf andere Weise in Hessen anzubieten. Nach Ziffer 2) der Verfügung wurde der Antragstellerin untersagt, Personen, die sich in Hessen aufhalten, insbesondere über die Internetadressen T., S., R. und Q. die Möglichkeit zu geben, sich an Sportwetten oder anderen Glücksspielen zu beteiligen. Gemäß Ziffer 4) der Verfügung wurde der Antragstellerin schließlich untersagt, in Hessen Werbung für illegale Sportwetten- oder Glücksspielangebote zu machen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner der Beschwerde teilweise stattgebenden Entscheidung ausgeführt, dass die Beschwerde Erfolg habe, soweit sich die Antragstellerin dagegen wende, dass ihr mit der angefochtenen Verfügung die Betätigung im Internet und die Nutzung der Mobiltelefonie zum Zwecke des Anbietens und Vermittelns von Sportwetten und anderen Glücksspielen untersagt worden sei, wenn diese Möglichkeiten für Personen bereitgestellt würden, die sich in Hessen aufhalten. Insoweit bestünden nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats, jedenfalls bei der im Eilverfahren allein möglichen und angezeigten summarischen Prüfung, erhebliche rechtliche Bedenken gegen die getroffenen Anordnungen und die diesbezüglich angedrohten Zwangsmittel. Das Verbot der Betätigung im Internet und die Nutzung der Mobiltelefonie zum Zwecke des Anbietens und Vermittelns von Sportwetten und anderen Glücksspielen, soweit diese Möglichkeiten für Personen bereitgestellt würden, die sich in Hessen aufhalten, verlange von der Antragstellerin etwas Unmögliches. Dieses Verbot setze nämlich voraus, dass die Antragstellerin technisch und rechtlich sowie mit zumutbarem Aufwand in der Lage sei, bei jedem Spielinteressierten festzustellen, wo er sich aufhalte, und zwischen Personen zu differenzieren, die sich innerhalb oder außerhalb des Landes Hessen befinden. Dies sei nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht der Fall. Der Senat folge in diesem Zusammenhang nicht den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach der Antragsgegner im Verwaltungsstreitverfahren zulässigerweise die Ziffern in 1) und 2) der angefochtenen Verfügung dahin erläutert habe, dass von der Antragstellerin nur verlangt worden sei, alle bei ihr registrierten Spieler mit Wohnsitz in Hessen aus ihrem Datenbestand zu streichen und keine neuen Spieler aus Hessen mehr zu registrieren. Weiter führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich ein entscheidungserheblicher Unterschied zwischen der tatsächlich erlassenen Verfügung und ihrer Auslegung durch die Kammer daraus ergebe, dass erstere nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf den (tatsächlichen) Aufenthalt der Spielinteressenten abstelle, während nach dem Verständnis der Kammer nur Spieler mit Wohnsitz (im rechtlichen Sinne) in Hessen aus dem Datenbestand gestrichen beziehungsweise nicht in diesen aufgenommen werden sollten. Mit der Verfügung vom 13.09.2006 werde insoweit von der Antragstellerin etwas Unmögliches verlangt. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG sei ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könne. Hiervon gehe der Senat nach seinem derzeitigen Erkenntnisstand aus. Es möge zwar theoretisch verschiedene technische Möglichkeiten zur Ortung von Internet- oder Mobiltelefonnutzern geben. Eine praktische Umsetzung scheitere aber derzeit an der noch nicht ausgereiften Technik. Ungeklärt seien insoweit auch die rechtlichen Probleme des Persönlichkeits-, insbesondere des Datenschutzes, die sich etwa in der Diskussion über die Nutzung von Daten aus der Mauterhebung für Lastkraftwagen auf Autobahnen und zur Personenfahndung im Rahmen der Verbrechensbekämpfung widerspiegelten. Deshalb sei der Kammer nicht zu folgen, wenn sie sich ohne nähere Ausführungen die Auffassung des Antragsgegners zu Eigen mache, dass "sich Mobiltelefone immer lokalisieren ließen" und "auch bei etwaigen Problemen einer Lokalisierung nur im Medium Internet durch die Verknüpfung dieses Mediums mit einer SMS an ein Mobiltelefon eine genaue Lokalisierung des Internetnutzers zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich sei." Denn selbst wenn dies - etwa für staatliche Ermittlungsbehörden - tatsächlich technisch möglich sei, folge hieraus nicht das Recht Privater, solche Möglichkeiten zur Überwachung anderer Personen einzusetzen. Eine hierauf gerichtete Anordnung verlange die Begehung einer rechtswidrigen Tat und falle somit gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG der Nichtigkeit anheim. Entsprechendes gelte im Ergebnis auch hinsichtlich der Ziffer 5) der Verfügung, mit der der Antragstellerin untersagt worden sei, die Werbung für bwin auf den Internetseiten W. und V. fortzuführen. Soweit hierin ebenfalls – inzidenter - eine Beschränkung auf Hessen enthalten sei, worauf der Zusammenhang mit den übrigen Ziffern der Verfügung und Äußerungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 11.06.2007 schließen ließen, würden auch insofern die Ausführungen zur tatsächlichen Unmöglichkeit gelten. Wenn das Regierungspräsidium Darmstadt als hessische Landesbehörde ein Verbot ausgesprochen gehabt habe, das für die ganze Bundesrepublik Deutschland oder sogar darüber hinaus Geltung beanspruche, so sei die Behörde hierfür mangels Verbandszuständigkeit nicht zuständig. Die Verfügung sei dann aus diesem Grund rechtswidrig. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass die Teilnichtigkeit des angefochtenen Bescheides diesen gemäß § 44 Abs. 4 HVwVfG insgesamt nichtig mache, da auch ohne den nichtigen Teil ein sinnvoller Regelungsgehalt verbleibe, von dem nicht anzunehmen sei, dass er ohne den nichtigen Teil nicht erlassen worden wäre. Keinen Erfolg habe die Beschwerde jedoch, soweit sich die Antragstellerin dagegen wende, dass ihr über das Internet beziehungsweise die Mobiltelefonie hinaus das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten und anderen unerlaubten Glücksspielen sowie die Werbung hierfür untersagt worden sei. Die Kammer habe sich insoweit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Untersagung von Sportwetten angeschlossen, die dieser inzwischen mehrfach bestätigt habe. Der Antragsgegner hat die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof für nichtig beziehungsweise rechtswidrig erklärten Regelungen in der Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 04.04.2008, wie schon zuvor in der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.12.2007 nicht länger aufrecht erhalten. Diese Regelungen sind der Sache nach aufgehoben und teilweise durch neue Regelungen ersetzt worden. Ziffer 1) der Verfügung vom 04.04.2008 enthält letztlich die Regelungen, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss nicht beanstandet hat. Welche Anforderungen der Antragsgegner an die Antragstellerin in Bezug auf den Vertrieb Ihrer Produkte über das Internet beziehungsweise per Telefon stellt, ergibt sich nunmehr aus Ziffer 2) der Verfügung vom 04.04.2008, durch die gleichzeitig die in Ziffer 1) der Verfügung enthaltenen Regelungen für den Vertrieb der entsprechenden Produkte über das Internet und per Telefon konkretisiert, also in Form einer speziellen Regelung übernommen werden. Diese Ziffer der Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport ist aber gerade nicht Gegenstand des von der Antragstellerin gestellten Feststellungsantrages. Ziffer 3) der Verfügung vom 04.04.2008 enthält wiederum eine Regelung, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsaktes vom 13.09.2006 war, weshalb sie auch nicht Gegenstand der Prüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gewesen ist und gewesen sein kann. Aus § 80 Abs. 7 VwGO, nach dem das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben kann, wobei jeder Beteiligte die Möglichkeit hat, die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände zu beantragen, folgt nicht, dass die Behörde durch eine rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO daran gehindert wäre, einzelne Regelungen, die letztinstanzlich als rechtswidrig beanstandet worden sind, aufzuheben und statt dessen in Umsetzung der Ausführungen im letztinstanzlichen Beschluss Regelungen abweichenden Inhalts zu erlassen. Die Rechtskraft eines Beschlusses gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erstreckt sich nur auf die konkreten Regelungen, die Gegenstand der gerichtlichen Prüfung waren. Veränderte oder ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO sind nur solche, die dazu führen, dass das Gericht zu einer von der ursprünglichen Entscheidung abweichenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bestimmten Regelung gelangt. Voraussetzung für die Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO ist aber gerade, dass die Behörde weiterhin an der ursprünglichen Regelung festhält. Auch soweit die Antragstellerin beantragt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 3 K 1884/06.Da registrierten Klage, deren Gegenstand nunmehr die Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 04.04.2008 ist, anzuordnen, ist der Antrag unbegründet. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist in dem Falle, dass durch Landesgesetz bestimmt ist, dass der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage aufweist. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Anders als in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist eine weitergehende Feststellung dahingehend, dass sich die Vollziehung des Verwaltungsaktes im konkreten Einzelfall als eilbedürftig erweist, nicht erforderlich, weil der Gesetzgeber diese Eilbedürftigkeit bereits durch die Regelung, dass der fragliche Rechtsbehelf in den entsprechenden Fällen keine aufschiebende Wirkung entfaltet, festgestellt hat. Soweit der Verwaltungsakt aber rechtswidrig ist, überwiegt das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage. Bei Zugrundelegung des vorstehend dargelegten Entscheidungsmaßstabes ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 04.04.2008, durch die die Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.12.2007 neu gefasst worden ist, wobei durch letztere Verfügung eine Neufassung der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.09.2006 erfolgt ist, als unbegründet zurückzuweisen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin, weil sich die der Verfügung getroffenen Regelungen nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der entscheidungserheblichen Tatsachen zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig erweisen. Soweit der Antragstellerin in Ziffer 1) der Verfügung untersagt wird, unmittelbar oder über andere Firmen im Lande Hessen ohne Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde Sportwetten oder andere Glücksspiele zu veranstalten, zu vermitteln, zu halten oder zu bewerben beziehungsweise zum Abschluss oder zur Vermittlung von entsprechenden Spielverträgen im Lande Hessen aufzufordern oder sich zu erbieten und Angebote zum Abschluss derartiger Spielverträgen aus dem Lande Hessen entgegenzunehmen, ergibt sich die Rechtsgrundlage aus § 9 Abs. 1 S. 2, S. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag. Nach der Generalklausel des § 9 Abs. 1 S. 2 Glücksspielstaatsvertrag kann die zuständige Behörde die zur Wahrnehmung ihrer in § 9 Abs. 1 S. 1 Glücksspielstaatsvertrag festgelegten Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Staatsvertrag beziehungsweise aufgrund des Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben, die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen erlassen. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 Glücksspielstaatsvertrag legt dabei fest, dass sie insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen kann. § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag regelt, dass öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden dürfen, wobei das Veranstalten und Vermitteln solcher Glücksspiele ohne diese Erlaubnis als unerlaubtes Glücksspiel verboten ist. Wenn das Hessische Ministerium des Innern und für Sport unter Ziffer 2) der Verfügung ausführt, dass der Antragstellerin als Konkretisierung und zur Erfüllung der vorstehenden Untersagung für den Vertrieb via Internet und Telefonie mehrere Verpflichtungen aufgegeben werden, ist dem, wie oben bereits dargestellt, zu entnehmen, dass es sich bei Ziffer 2) der Verfügung um eine spezielle Regelung für diese Vertriebsarten handelt, die nicht nur die in Ziffer 1) der Verfügung enthaltenen Regelungen übernimmt, sondern darüber hinaus weitere speziell auf den Vertrieb per Internet und über das Telefon abgestellte Regelungen enthält. Bezogen auf das Internet wiederholt die Verfügung ein sich unmittelbar aus § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag ergebendes Verbot. Nach dieser Vorschrift ist kraft Gesetzes sowohl das Veranstalten als auch das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Die Wiederholung dieses unmittelbar kraft Gesetzes geltenden Verbots durch den Verwaltungsakt dient der Vorbereitung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung. Nach Ziffer 7) der Verfügung ist der Antragstellerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1) bis 5) der Verfügung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 50.000,00 € angedroht worden. Da die Antragstellerin auch auf dem Gebiet des Landes Hessen öffentliche Glücksspiele im Internet veranstaltet, lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass der Untersagungsverfügung vor, wobei es nicht zu beanstanden ist, dass das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die Untersagung präventiv auf Tätigkeiten erstreckt hat, die die Antragstellerin gegenwärtig nicht ausübt. Die oben dargestellten Ermächtigungsgrundlagen stehen auch mit geltendem Verfassungsrecht und Gemeinschaftsrecht im Einklang. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlagen kann auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Glücksspielrecht verwiesen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14.10.2008 -1 BvR 928/08-(zitiert nach dem Informationssystem Juris) durch die 2. Kammer des Ersten Senats ausgeführt, dass die von der betreffenden Beschwerdeführerin angegriffenen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages deren Berufsfreiheit beeinträchtigten. Diese werde durch die Vorschriften unter anderem daran gehindert, weiterhin die gewerbliche Vermittlung von staatlichen Lotterieangeboten im Internet zu betreiben, mit der sie einen Großteil ihres Umsatzes erziele. Auch weitere Vorschriften wie die Erlaubnispflicht als Voraussetzung für das Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele und damit für die Aufnahme des Berufs berührten insoweit das Grundrecht der Berufsfreiheit. Die Eingriffe in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin seien aber gerechtfertigt. Die angegriffenen Vorschriften entsprächen sowohl der Kompetenzordnung der Verfassung als auch den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normklarheit und Justitiabilität. Aus der Zielsetzung des Staatsvertrages, dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den Materialien zum Staatsvertrag ließen sich Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschlössen. Die zu prüfenden Vorschriften beachteten auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Glücksspielstaatsvertrag diene vorrangig dem Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen. Damit würden überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermöchten. Die angegriffenen Regelungen seien auch zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich, weil mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden könne. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei schließlich auch nicht übermäßig belastend und der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe führe zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sei. Selbst die schwerwiegenden Beschränkungen der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, zu denen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag führe, seien angesichts der Spielsuchtprävention und somit eines Gemeinwohlbelangs von hohem Rang nicht zu beanstanden. Unter Randnummer 29 der Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass es sich insbesondere bei der Verhinderung von Glücksspielsucht und bei der wirksamen Suchtbekämpfung um besonders wichtige Gemeinwohlziele handele. Spielsucht könne zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen. Zwar hätten unterschiedliche Glücksspielformen ein unterschiedliches Suchtpotenzial, wobei das von der Beschwerdeführerin vermittelte Lottospiel nicht zuletzt aufgrund seiner relativ niedrigen Ereignisfrequenz weniger zu problematischem oder gar pathologischem Spielverhalten beitrage als beispielsweise Geld- oder Glücksspielautomaten sowie Kasinospiele. Dies berühre aber nicht die Legitimität der von den Landesgesetzgebern verfolgten Ziele. Zudem legt das Bundesverfassungsgericht dar, dass die Länder entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gehalten gewesen seien, das Zahlenlotto als eine nach ihrem Dafürhalten "harmlose" und nicht suchtgefährdende Art des Glücksspiels von dem Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags und der ihn ergänzenden Landesgesetze auszunehmen. Werde der Gesetzgeber, wie hier, zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belasse ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu beachten sei. Der Beurteilungsspielraum sei erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben könnten. Hieran gemessen seien die Erwägungen der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie würden insbesondere durch die Ergebnisse der von der Universität Bremen für das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales durchgeführten Studie gestützt, der sich – trotz teilweise abschwächender Äußerungen – entnehmen lasse, dass Lotterien in Abhängigkeit von den jeweiligen Veranstaltungsmerkmalen suchttypische Entwicklungsverläufe verursachen könnten. Es komme hinzu, dass die Landesgesetzgeber davon ausgingen, eine Ausweitung des Glücksspielangebots werde die bereits jetzt gegebene Suchtgefahr zwangsläufig vergrößern. Auch diese Prognose sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stütze zusätzlich die Annahme einer Gefahr, zu deren Verhinderung Eingriffe in die Berufswahlfreiheit gerechtfertigt sein könnten (Randnummer 30). Die Regelungen zur Erlaubnispflicht und zu den Erlaubnisvoraussetzungen seien sowohl dem Grunde als auch dem konkreten Inhalt nach geeignet, um die verfolgten Gemeinwohlziele durchzusetzen (Randnummer 32). Mithilfe des von den Ländern gewählten Prinzips des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt werde ein Kanalisierungseffekt erreicht, mit dem das Angebot an Glücksspielen beschränkt und die Transparenz des Spielbetriebes gefördert werde. Die zuständigen Landesbehörden würden durch das Erlaubnisverfahren in die Lage versetzt, unmittelbar Einfluss auf die Zahl und die Personen der auf dem Glücksspielmarkt tätigen Veranstalter und Vermittler zu nehmen. Auch die Eignung der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung begegne keinen Bedenken. So sei nach § 4 Abs. 2 S. 1 Glücksspielstaatsvertrag die Erlaubnis zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln den Zielen des § 1 Glücksspielstaatsvertrag zuwiderlaufe. Es bedürfe keiner näheren Ausführungen, dass die inhaltliche Verknüpfung der Erlaubniserteilung mit dem Katalog des § 1 Glücksspielstaatsvertrag geeignet sei, der Zielerreichung zu dienen. Nichts anderes gelte hinsichtlich der in § 25 Abs. 6 Glücksspielstaatsvertrag normierten Voraussetzungen für die Erlangung einer Übergangserlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet. Im Einzelnen seien dies der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler durch Identifizierung und Authentifizierung nebst der Einhaltung der Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz für geschlossene Benutzergruppen (Nr. 1), die Beachtung einer in der Erlaubnis festzulegenden Einsatzgrenze von höchstens 1.000,00 € und die Sicherstellung des Kreditverbots (Nr. 2), der Ausschluss besonderer Suchtanreize durch schnelle Wiederholung oder die Möglichkeit interaktiver Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe (Nr. 3) sowie Entwicklung und Einsatz eines an die besonderen Bedingungen des Internets angepassten, wissenschaftlich evaluierten Sozialkonzepts (Nr. 5). Sämtliche genannten Voraussetzungen seien geeignet, der Suchtprävention und -bekämpfung, dem Spielerschutz sowie dem Jugendschutz zu dienen (Randnummer 33). Im Ergebnis treffe das auch für § 25 Abs. 6 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag zu, der von dem Internetveranstalter oder -vermittler eine Lokalisierung der Spieler "nach dem Stand der Technik" zur Sicherstellung des Regionalitätsprinzips fordere. Die Vorschrift stehe in untrennbarem Zusammenhang mit § 3 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag. Hiernach werde ein Glücksspiel dort veranstaltet oder vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet werde. Bei der Veranstaltung oder Vermittlung per Internet sei dies der Ort, an dem sich der Internetzugang des Spielers befinde. Somit entspreche es der Regelungssystematik des Staatsvertrages, wenn § 25 Abs. 6 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag fordere, dass die Möglichkeit der Teilnahme auf solche Personen beschränkt werde, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhielten. Nur in diesem Falle nämlich deckten sich Veranstaltungs- oder Vermittlungsort mit dem räumlichen Geltungsbereich der Erlaubnis. Damit greife § 25 Abs. 6 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag das im Staatsvertrag angelegte System des Erlaubnisvorbehalts auf und diene zumindest mittelbar der Verwirklichung der Ziele, die mit der Regelungssystematik insgesamt verfolgt würden (Randnummer 34). Die in § 5 Abs. 1 bis 4 Glücksspielstaatsvertrag normierten Werbeverbote und Werbebeschränkungen seien ebenfalls geeignet, zur Umsetzung der Ziele des Staatsvertrags und der ihn ergänzenden Landesgesetze beizutragen. Auch hier erfolge eine unmittelbare Verknüpfung mit dem Zielkatalog des § 1 Glücksspielstaatsvertrag, denn die Werbung für öffentliches Glücksspiel dürfe ausdrücklich nicht in Widerspruch zu den dort aufgeführten Zielen stehen. Auch dürfe Werbung nicht mittels Medien erfolgen, die aufgrund ihrer "Reichweite in besonderem Maße zum Gefährdungspotential von Glücksspielen" beitragen würden (Randnummer 39). Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag) sei geeignet, problematisches Spielverhalten einzudämmen. Das Spielen per Internet sei durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit sowie durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet. Hinzu komme ein im Vergleich zur Abgabe des Lottoscheins in der Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet sei, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes – und möglichen Verlustes von Geld – in den Hintergrund treten zu lassen. Die Möglichkeiten des Internet-Glücksspiels zu beschneiden, bedeute, die Umstände der Teilnahme für den Einzelnen zu erschweren und ihm den Vorgang des Spielens bewusster zu machen. Hierdurch könne einem Abgleiten in problematisches Spielverhalten entgegengewirkt werden. Hinzu komme, dass nach wie vor erhebliche Bedenken bestünden, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen per Internet der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen lasse. Auch zur Vermeidung derartiger Präventionslücken sei das Internetverbot das geeignete Mittel (Randnummer 40). Unter Randnummer 44 führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Gesetzgeber bei der Einschätzung der Erforderlichkeit ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum verfüge. Infolge dieser Einschätzungsprärogative könnten Maßnahmen, die die Landesgesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwendung der Gefahren, die mit dem Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen verbunden seien, für erforderlich hielten, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar sei, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kämen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprächen, indessen die Betroffenen weniger belasteten. Die Regelungen zur Erlaubnispflicht und zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis seien erforderlich. Bei ihrem Einwand, das Instrumentarium des allgemeinen Gewerberechts sei bei gleicher Wirksamkeit weniger belastend als die Statuierung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt, lasse die Beschwerdeführerin außer Acht, dass eine gewerberechtliche Überwachung des laufenden Geschäftsbetriebs – und damit ein repressives Vorgehen – nicht dieselbe Effizienz haben könne wie eine präventive Zulassungskontrolle. Insbesondere erhielten die zuständigen Landesbehörden nur im Falle eines förmlichen Erlaubnisverfahrens einen genauen Überblick über den Kreis der tätigen Glücksspielveranstalter und -vermittler (Randnummer 45). Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Randnummer 46). Es sei insoweit unmaßgeblich, ob die konkrete Ausgestaltung in jedem einzelnen Fall – etwa bei der Einsatzgrenze von 1.000,00 € nach § 25 Abs. 6 Nr. 2 Glücksspielstaatsvertrag– zwingend sei. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Landesgesetzgeber hierbei den ihnen zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraum überschritten hätten. Dies gelte auch im Hinblick auf § 25 Abs. 6 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag, wonach Voraussetzung für die Erlaubniserteilung eine Lokalisierung der Spieler "nach dem Stand der Technik" sei. Wie bereits ausgeführt, stehe die Vorschrift in inhaltlichem Zusammenhang mit der Erlaubnissystematik des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere mit § 3 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag. Aus dem dort festgeschriebenen Anknüpfen an den Ort, an dem "dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird", folge die Notwendigkeit einer Lokalisierung. Nur durch sie könne sichergestellt werden, dass der Spieler sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhalte, dass also mit anderen Worten auch das Veranstalten oder Vermitteln des Glücksspiels im Geltungsbereich der Erlaubnis erfolge. Unter Randnummer 47 führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass die in § 5 Abs. 1 bis 4 Glücksspielstaatsvertrag normierten Werbeverbote und Werbebeschränkungen ebenfalls erforderlich seien, um die mit dem Staatsvertrag angestrebten Ziele – namentlich die Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht – zu erreichen. Nach Einschätzung der Landesgesetzgeber sei die Spielleidenschaft zwar an sich unerwünscht, aber nicht völlig zu verhindern. Allerdings könne durch das Verbot unangemessener und unsachlicher Werbung, die zur Teilnahme am Glücksspiel auffordere, anreize oder ermuntere und damit die Glücksspielsucht fördere, einer Ausweitung der Spielleidenschaft entgegengewirkt werden. Alternativen zu den Werbeverboten seien nicht ersichtlich, zumal es widersprüchlich sei, zunächst appellative Formen der Werbung zuzulassen, um anschließend die hierdurch geförderte Spielleidenschaft der Bevölkerung begrenzen zu wollen. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit des Verbots der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag) ergäben sich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sei nicht ersichtlich, welche alternativen Maßnahmen in Betracht kämen, um den spezifischen Gefährdungen des Glücksspiels bei der Nutzung dieses Mediums wirksam zu begegnen. Wie bereits angesprochen, könnten im Internet die Spielverträge bequem und rund um die Uhr von zuhause aus abgeschlossen werden. Die hiermit einhergehenden Effekte der Gewöhnung und Verharmlosung seien systemimmanent, weshalb sie auch nicht durch Beschränkungen oder Auflagen ausgeglichen werden könnten. Ebenfalls nicht anderweitig zu lösen seien die spezifischen Gefährdungen jugendlicher Spieler. Die Beschwerdeführerin trage selbst vor, dass die Implementierung eines technikgestützten Authentifizierungs- und Identifizierungssystems zu aufwändig und damit unwirtschaftlich sei. Gleichzeitig führe sie zwar aus, schon jetzt werde den Belangen des Jugendschutzes genügt, weil etwaige Gewinne nicht an Minderjährige ausgezahlt würden. Dieser Hinweis sei jedoch nicht in jeder Hinsicht überzeugend, weil dieses System nicht verhindern könne, dass sich Jugendliche mit falschen Angaben registrierten und anschließend den Auftrag zur Vermittlung von Lottospielverträgen erteilten (Randnummer 48). Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei schließlich auch nicht übermäßig belastend und der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar (Randnummer 51). Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe führe zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sei. Das unter anderem in § 4 Abs. 1 und 2 Glücksspielstaatsvertrag verankerte Prinzip eines generellen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt stehe in einem angemessenen Verhältnis zu den grundrechtlich geschützten Belangen der Beschwerdeführerin. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Gemeinwohlinteressen, vor allem die Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht mit ihren bedenklichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Betroffenen, seien derart gewichtig, dass sie die mit einem Erlaubnisvorbehalt verbundenen Beschränkungen für Glücksspielveranstalter und -vermittler zu rechtfertigen vermöchten. Dies gelte auch für die Regelung des § 4 Abs. 2 S. 3 Glücksspielstaatsvertrag, wonach auf die Erteilung der Erlaubnis kein Rechtsanspruch bestehe (Randnummer 52). Die Angemessenheit des Regionalitätsprinzips in §§ 4 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 4 S. 1 Glücksspielstaatsvertrag begegne ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar sei die strikte Länderbezogenheit der behördlichen Erlaubnis für die Vermittler öffentlicher Glücksspiele mit einem beträchtlichen organisatorischen Mehraufwand verbunden. Zum einen benötigten sie für die Ausübung ihres Gewerbes eine Erlaubnis all der Länder, in denen sie tätig werden wollten. Zum anderen dürften sie innerhalb des Gebiets eines Landes nur solche Glücksspielprodukte vermitteln, die in dem jeweiligen Land zugelassen seien. Dies habe für die Beschwerdeführerin die bereits erwähnte praktische Konsequenz, dass sie den Aufenthaltsort eines Spielers feststellen müsse, damit sie ihn anschließend an die "richtige" Landeslotteriegesellschaft vermitteln könne. Diese Belastungen seien jedoch hinzunehmen, denn es liege in der Natur der Sache, dass die zuständigen Behörden im Rahmen der landeseigenen Verwaltung grundsätzlich nur Erlaubnisse mit Wirkung für das Gebiet des jeweiligen Landes erteilen könnten (Randnummer 53). Die materiellen Voraussetzungen für die Erlangung einer Übergangserlaubnis gemäß § 25 Abs. 6 Glücksspielstaatsvertrag seien ebenfalls angemessen. Zwar mache die Beschwerdeführerin insbesondere im Hinblick auf § 25 Abs. 6 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag (Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler durch Identifizierung und Authentifizierung sowie die Einhaltung der Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz für geschlossene Besuchergruppen), auf § 25 Abs. 6 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag (Lokalisierung der Spieler nach dem Stand der Technik zur Sicherstellung des Regionalitätsprinzips) und auf § 25 Abs. 6 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag (Entwicklung und Einsatz eines an die besonderen Bedingungen des Internets angepassten, wissenschaftlich evaluierten Sozialkonzeptes) geltend, die mit den Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen stünden in keinem Verhältnis zu den verfolgten Zielen und seien wegen des technischen und organisatorischen Mehraufwands teilweise wirtschaftlich untragbar. Dem stehe jedoch das besondere Gewicht der Gemeinwohlbelange gegenüber, die mit den beanstandeten Maßnahmen verfolgt würden. Die hohe Bedeutung der Allgemeininteressen - insbesondere in Gestalt der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht - habe zur Folge, dass die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Grundrechtsbeschränkungen den bewirkten Zuwachs an Rechtsgüterschutz nicht deutlich überwiegen würden und mithin nicht unangemessen seien (Randnummer 54). Die in § 5 Abs. 1 bis 4 Glücksspielstaatsvertrag geregelten Werbeverbote, insbesondere das Verbot der Glücksspielwerbung im Internet, seien ebenso wenig unangemessen. Hierzu mache die Beschwerdeführerin zwar geltend, ihr werde auf diese Weise der Boden für jede effiziente werbliche Aktivität entzogen. Der Glücksspielstaatsvertrag sanktioniere exakt die Formen der Werbung, die für sie als gewerbliche Vermittlerin von Bedeutung seien, während die übrigen Arten der Werbung, wie sie von den Annahmestellen praktiziert würden, weiterhin zulässig blieben. Hierbei lasse die Beschwerdeführerin jedoch unberücksichtigt, dass sich das Verbot der Werbung im Fernsehen, im Internet oder per Telefon gemäß § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag gerade darauf stütze, dass mit der Nutzung dieser Medien nach Einschätzung der Länder eine besonders starke Anreizwirkung verbunden sei. Eine solche Art der Werbung sei jedoch unvereinbar mit dem Ziel der Glücksspiel- und Wettsuchtbekämpfung. Das staatliche Glücksspielangebot solle lediglich der Kanalisierung des menschlichen Spieltriebs dienen, nicht jedoch einen förderungs- und ausbauwürdigen Wirtschaftszweig darstellen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen seien die Werbeverbote des § 5 Glücksspielstaatsvertrag trotz der teilweise erheblichen mit ihnen verbundenen Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht unangemessen (Randnummer 57). Unter Randnummer 58 führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass die noch schwerwiegenderen Beschränkungen der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, zu denen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag führe, nicht zu beanstanden seien. Die Beschwerdeführerin lege in nachvollziehbarer Weise dar, dass sie in der Folge gezwungen sein werde, ihren Geschäftsbetrieb einzustellen, weil für sie zu der Vermittlung im Internet keine Vertriebsalternativen bestünden. Die Eingriffsintensität des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag bringe es mit sich, dass von der Angemessenheit der Regelung nur ausgegangen werden könne, wenn dem mit ihrer Hilfe erreichten Rechtsgüterschutz ein entsprechend hoher Stellenwert beizulegen sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend allerdings erfüllt. Wie bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Geeignetheit ausgeführt, könnten die Besonderheiten des Glücksspiels per Internet, namentlich dessen Bequemlichkeit und Abstraktheit, problematisches Spielverhalten in entscheidender Weise begünstigen. Deshalb diene eine Begrenzung solcher Möglichkeiten unmittelbar der Spielsuchtprävention und somit einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang (Randnummer 59). Mit Beschluss vom 20.03.2009 -1 BvR 2410/08- (zitiert nach dem Informationssystem Juris) hat das Bundesverfassungsgericht durch die 3. Kammer des Ersten Senats unter anderem festgestellt, dass eine Intensivierung der summarischen Prüfung im Eilverfahren zur Gewährung effektiven (Eil-) Rechtsschutzes nur dann erforderlich sei, wenn anderenfalls erhebliche und unzumutbare Nachteile entstünden. Das Oberverwaltungsgericht habe im konkreten Fall im Rahmen seiner überschlägigen Prüfung davon ausgehen dürfen, dass die Ausgestaltung des niedersächsischen staatlichen Sportwettmonopols jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes den im "Sportwetten-Urteil" aufgestellten Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG entspreche. Auch soweit zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses die Kapazität des Annahmestellennetzes der Lotto-Toto Niedersachsen GmbH noch nicht anforderungsgerecht neu ausgerichtet gewesen sei, habe das Gericht von einer insgesamt ausreichenden Umsetzung ausgehen dürfen. Das Oberverwaltungsgericht sei nicht gehalten gewesen, die konkrete Gefährlichkeit der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, sondern habe für das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagung auf das Verbot der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten selbst abstellen dürfen. Ebenfalls habe das Oberverwaltungsgericht davon ausgehen dürfen, dass die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols grundsätzlich auch die Anforderungen erfüllt, die das Gemeinschaftsrecht stellt. Aufgrund der einstweilen anzunehmenden Rechtmäßigkeit des niedersächsischen staatlichen Sportwettmonopols sei der Nachteil, der für den Beschwerdeführer aus der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung entstehe, zumutbar. Auch im Hinblick auf die Prüfungstiefe im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren sei der Nachteil, der dem Beschwerdeführer aus der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung entstehe, als gering zu bewerten. Unter Randnummer 12 führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die im Sportwetten-Urteil getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen durch Beschluss vom 22.11.2007 -1 BvR 2218/06-dahingehend präzisiert habe, dass auch eine den Ausschluss anderer Wettanbieter durchsetzende ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung im verfassungsrechtlichen Sinne unverhältnismäßig - und somit rechtswidrig - sei, soweit und solange das als Ausnahme zum grundsätzlichen - repressiven - Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zugelassene staatliche Wettangebot in seiner Ausgestaltung nicht dem suchtpräventiven Ziel entspreche, welches die mit dem - gesetzlichen - Verbot einhergehende Beschränkung der Berufsfreiheit allein rechtfertigen könne. Da das staatliche Sportwettmonopol in seiner damaligen Ausgestaltung als verfassungswidrig anzusehen sei, sei die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Untersagungsverfügung demnach jedenfalls für die Zeit vor Erlass des Sportwetten-Urteils als rechtswidrig zu beurteilen und ein Vorrang des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung schon deshalb zu verneinen. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag hätten die Länder - jedenfalls soweit es um die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten gehe - in Ausübung der insoweit bestehenden kompetenziellen und inhaltlichen Regelungsoptionen den bundesweit einheitlichen Rahmen für die erforderliche gesetzliche Neuregelung des Bereichs der Sportwetten geschaffen und damit - vorbehaltlich einer verfassungsrechtlichen Bewertung der neuen Rechtslage - auf landesgesetzlicher Ebene die erforderliche Konsequenz aus dem Sportwetten-Urteil gezogen (Randnummer 14). Das Sportwetten-Urteil lasse ausreichend deutlich erkennen, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht auf eine "Kohärenz und Systematik" des gesamten Glücksspielsektors einschließlich des gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiels für die Vereinbarkeit eines staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht ankomme. Vielmehr verlange das Sportwetten-Urteil in Ansehung der schon unter der Geltung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland bestehenden einheitlichen gesetzlichen Regelung von (Sport-) Wetten und (Zahlen-) Lotterien sowie der andersartigen Regelung des gewerblichen Automatenspiels insoweit nur eine konsequente und konsistente Ausgestaltung eines aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Sportwettangebots (Randnummer 17). Zutreffend habe das Oberverwaltungsgericht erkannt, dass es - anders als während der Übergangszeit - nicht mehr nur auf eine im Mindestmaß vorhandene, sondern auf eine "vollständige Konsistenz" der rechtlichen und tatsächlichen Monopolausgestaltung in Niedersachsen ankomme (Randnummer 24). Vorbehaltlich einer eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung der neuen gesetzlichen Regelungslage und der durch sie gewährleisteten Ausgestaltung des staatlichen Sportwettangebots im Rahmen von Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Hauptsacheentscheidungen sei festzustellen, dass das grundlegende Regelungsdefizit, welches die alte landesrechtliche Regelungslage gekennzeichnet habe, als grundsätzlich behoben angesehen werden könne (Randnummer 29). Unter den Randnummern 30 bis 42 verweist das Bundesverfassungsgericht sodann auf eine Vielzahl von Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, um anschließend unter Randnummer 43 festzustellen, dass diese Regelungen grundsätzlich geeignet seien, die verfassungsrechtlich geforderten Restriktionen im Bereich des Vertriebs und des Bewerbens staatlicher Sportwetten herbeizuführen. Angesichts der danach einstweilen anzunehmenden grundsätzlich konsistenten rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols in Niedersachsen stelle sich der Nachteil, der dem Beschwerdeführer aus der sofortigen Vollziehung entstehe, falls sich die gesetzliche Neuregelung und die tatsächliche Ausgestaltung des niedersächsischen Wettmonopols als unzureichend erweise, als grundsätzlich - einstweilen - zumutbar dar. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer gegebenenfalls festzustellenden Verfassungswidrigkeit der neuen Regelungslage eine Tätigkeit als Wettvermittler nicht endgültig verwehrt sei (Randnummer 46). Eine ordnungsrechtlich abzuwendende konkrete Gefahr liege grundsätzlich bereits deshalb vor, weil der Beschwerdeführer durch seine Geschäftstätigkeit gegen das gemäß der - vom Oberverwaltungsgericht für maßgeblich erachteten - neuen Regelungslage ausdrückliche verwaltungsrechtliche Verbot der unerlaubten Vermittlung von in Niedersachsen nicht erlaubten Sportwetten verstoße. Soweit dieses Verbot, welches in Verbindung mit dem Verbot unerlaubter Veranstaltung von Sportwetten das staatliche Sportwettmonopol in Niedersachsen errichte, als grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar angesehen werden könne, seien die ihm zu Grunde liegenden Erwägungen, soweit sie ausweislich einer entsprechenden Ausgestaltung des Sportwettmonopols als vorrangig auf die Abwehr und Beherrschung der mit Sportwetten einhergehenden Suchtgefahren gerichtet und somit legitim angesehen werden könnten, zugleich geeignet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung zu begründen, mittels derer das Verbot unerlaubter Sportwettvermittlung durchgesetzt werde (Randnummer 49). Das Oberverwaltungsgericht sei von Verfassungs wegen auch nicht gehalten gewesen, im Rahmen der Interessenabwägung dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Wettvermittlungstätigkeit zu einer Zeit aufgenommen habe, zu der sich sein Ausschluss aus verfassungsrechtlichen Gründen als unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig darstelle, dadurch in besonderer Weise Rechnung zu tragen, dass es dem Aussetzungsinteresse des Beschwerdeführers den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse einräume. Auf einen solchen, aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen einstweiligen Vertrauensschutz könne sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht insoweit nicht mit Erfolg berufen. Angesichts der Verfassungswidrigkeit der ordnungsrechtlichen Durchsetzung des unter der alten Rechtslage maßgeblich aus § 284 StGB abgeleiteten Verbots der Vermittlung anderer als der vom jeweiligen Land veranstalteter beziehungsweise erlaubter Sportwetten dürfe insoweit nicht außer Betracht bleiben, dass die entsprechende fachgerichtliche Auslegung des § 284 StGB als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen sei und der Beschwerdeführer mithin an sich von einem Vermittlungsverbot habe ausgehen müssen. Darin unterscheide sich der vorliegende Fall wesentlich von der Konstellation, in der eine grundsätzlich zweifelsfrei erlaubte Berufstätigkeit mit sofortiger Wirkung vollumfänglich unterbunden werden solle. Zudem habe der Beschwerdeführer angesichts der - auch inhaltlich -absehbaren gesetzlichen Neuregelung des Bereichs der Sportwetten durch den Glücksspielstaatsvertrag sowie das Landesgesetz nicht in schützenswerter Weise auf die Möglichkeit einer Fortführung seiner Wettvermittlungstätigkeit vertrauen können (Randnummer 50). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Eilrechtschutz wahre der angegriffene Beschluss auch im Hinblick auf die – mit der Verfassungsbeschwerde als solche nicht rügefähige – gemeinschaftsrechtliche Dienst- und Niederlassungsfreiheit (Randnummer 51). Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verweis auf die in verfassungsrechtlicher Hinsicht erfolgte Prüfung und Einschätzung annehme, die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols erfülle grundsätzlich zugleich die Anforderungen, die das Gemeinschaftsrecht ausweislich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stelle (Randnummer 52). Angesichts der sowohl aus verfassungs- als auch gemeinschaftsrechtlicher Sicht anzunehmenden grundsätzlich konsistenten Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols und der – soweit es unmittelbar den Bereich der Sportwetten betreffe – tragfähigen Prognose, die Untersagungsverfügung werde sich im Hauptsacheverfahren insoweit als rechtmäßig erweisen, sei der Nachteil, der dem Beschwerdeführer aus der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung möglicherweise daraus entstehe, dass diese sich im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf eine unzureichend suchtpräventive Ausgestaltung des gewerblich zulässigen Automatenspiels als gemeinschaftsrechtswidrig erweise, als gering zu bewerten. Da die insoweit in Rede stehende Inkohärenz das staatliche Sportwettmonopol nur mittelbar betreffe, sei das Oberverwaltungsgericht auch nicht gehalten gewesen, einer etwaigen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des gesetzlichen Vermittlungsverbots im Rahmen der Interessenabwägung besonders Rechnung zu tragen (Randnummer 54). In beiden Fällen hat das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden nicht angenommen. Dem Beschluss vom 14.10.2008 lag die Rüge der Beschwerdeführerin, genau bezeichnete Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und des jeweiligen Landesrechts seien verfassungswidrig, zugrunde. Bei dem Beschluss vom 20.03.2009 handelte es sich hingegen um eine Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde aufgrund eines vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens. Dass die 2. Kammer des Ersten Senats in dem Beschluss vom 14.10.2008, wie dargestellt, unter entsprechender umfassender Begründung die unmissverständliche Aussage getroffen hat, dass die in dieser Entscheidung überprüften Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, während die 3. Kammer des Ersten Senats in ihrem Beschluss vom 20.03.2009 den Vorbehalt einer späteren verfassungsrechtlichen Bewertung der neuen Rechtslage ausspricht, dürfte damit zusammenhängen, dass es sich um unterschiedliche Fallkonstellationen gehandelt hat. Hinzu kommt, dass sich die tatsächliche Ausgestaltung des Bereichs der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten jedenfalls zum Teil von derjenigen im Bereich der Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien unterscheidet. Die das vorstehende Verfahren entscheidende Kammer ist aber der Auffassung, dass den Aussagen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 14.10.2008 jedenfalls teilweise eine über den Bereich der Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien hinausgehende Bedeutung zukommt. Dies gilt insbesondere für die Aussagen zum Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers und zur Bedeutung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Gemeinwohlziele. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zu dem gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag erlassenen Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet. Auch den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den materiellen Voraussetzungen für die Erlangung einer Übergangserlaubnis gemäß § 25 Abs. 6 Glücksspielstaatsvertrag kommt im vorliegenden Zusammenhang eine Bedeutung zu, obwohl eine entsprechende Übergangserlaubnis nur bei der Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien im Internet vorgesehen ist. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem sogenannten Regionalitätsprinzip, das seinen Niederschlag insbesondere in §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag gefunden hat. Hinsichtlich des Beurteilungsspielraumes des Gesetzgebers bezieht sich das Bundesverfassungsgericht nicht nur auf seine ständige Rechtsprechung. Hinzu kommt, dass es bezogen auf den Einzelfall ausführt, die Erwägungen der Landesgesetzgeber würden durch die Ergebnisse einer von der Universität Bremen für das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales durchgeführten Studie gestützt. Dieser Studie sei trotz teilweise abschwächender Äußerungen zu entnehmen, dass Lotterien in Abhängigkeit von den jeweiligen Veranstaltungsmerkmalen suchttypische Entwicklungsverläufe verursachen könnten. Auch sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Landesgesetzgeber davon ausgingen, dass eine Ausweitung des Glücksspielangebots die bereits jetzt gegebene Suchtgefahr zwangsläufig vergrößern werde. Diese Prognose stütze zusätzlich die Annahme einer Gefahr, zu deren Verhinderung Eingriffe in die Berufswahlfreiheit gerechtfertigt sein könnten. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Suchtgefahr bezogen auf die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten dergestalt von denjenigen bezogen auf die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien abweichen würden, dass die Suchtgefahr bei ersteren geringer wäre. Wenn die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorträgt, dass die vorhandenen Untersuchungen belegten, dass es der Beschränkungen nicht bedürfe und dass deren Nutzen sogar zweifelhaft erscheine (Seite 33 des Schriftsatzes vom 19.02.2008, Blatt 56 Gerichtsakte), so ist dies unzutreffend. Die Antragstellerin bezieht sich zur Begründung ihrer Behauptung unter anderem auf die British Gambling Prevalence Survey 2007 (Studie). Dabei handelt es sich um eine Untersuchung, die von dem britischen National Centre for Social Resarch durchgeführt worden ist. Die in englischer Sprache veröffentlichten Ergebnisse der Studie sind unter der Internetadresse http://www.gamblingcommission.gov.uk/research_consultations/research/bgps/bgps_200 7.aspx herunterladbar. Die Antragstellerin schlussfolgert aus der Studie, trotz einer erheblichen Ausweitung des liberalisierten Glücksspielmarktes seit 1999 habe kein signifikanter Anstieg des problematischen Glücksspielverhaltens beobachtet werden können. Es gebe vielmehr einen konstant geringen Bevölkerungsanteil, der eine Neigung zur Spielsucht zeige. Der Anteil spielsuchtgefährdeter und -betroffener Personen in anderen nordeuropäischen Ländern mit deutlich geringerem Spielangebot sei vergleichbar niedrig. Ein problematisches Verhalten sei nur bei ungefähr 0,5% bis 0,6% der Bevölkerung über 16 Jahren festgestellt worden. Trotz des breiteren Angebots habe sich diese Zahl seit 1999 praktisch nicht geändert. Mehr als 99% der Glücksspielteilnehmer von insgesamt 32 Millionen seien als risikofrei beurteilt worden (Seite 40 des Schriftsatzes vom 19.02.2008, Blatt 63 Gerichtsakte). Die Studie belege, dass sogar eine erhebliche Ausweitung des Glücksspielangebots nicht zu einer Zunahme von Suchtproblemen führen werde. Die Zulassung von Sportwetten, wie sie von in anderen Mitgliedstaaten konzessionierten Unternehmen veranstaltet würden, werde nicht dazu führen, dass das Schutzniveau absinke (Blatt 45 des Schriftsatzes vom 19.02.2008, Blatt 68 Gerichtsakte). Die Behauptung des Antragsgegners, die Vermittlung von Sportwetten im Internet sei gefährlicher als das terrestrische Angebot, sei falsch. Stichhaltige wissenschaftliche Beweise für diese Behauptung könne der Antragsgegner nicht vorweisen. Erfahrungen und Untersuchungen im Ausland bewiesen das genaue Gegenteil. Insofern werde noch einmal auf die Erkenntnisse der britischen Kommission aus der Gambling Prevalance Study verwiesen (Seite 14 des Schriftsatzes vom 31.07.2008, Blatt 545 Gerichtsakte). Es fehle nicht nur an den erforderlichen empirischen epidemiologischen Untersuchungen. Die Länder hätten sich inzwischen sogar entgegen der Empfehlung des Fachbeirats Glücksspielsucht ausdrücklich entschieden, die notwendigen Untersuchungen gar nicht erst zu finanzieren, so dass jetzt schon fest stehe, dass selbst bis zum Ende der Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrages der Nachweis nicht werde erbracht werden können. Das sei deshalb besonders bemerkenswert, weil alle vorhandenen internationalen empirischen Untersuchungen belegten, dass, entgegen der Prämisse des Monopols, ein erhöhtes Angebot von Sportwetten keine erhöhte Glücksspielsucht in der Bevölkerung mit sich bringe (Seite 9 des Schriftsatzes vom 28.09.2009, Blatt 1124 Gerichtsakte). Diesen Schlussfolgerungen der Antragstellerin vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zutreffend ist es, wenn die Antragstellerin ausführt, dass es den Ländern selbstverständlich freistehe, die Wetten (und die anderen Spielformen) so zu regulieren, wie sie es zum Schutz der Verbraucher, der Integrität des Sports und anderer Allgemeinwohlinteressen für erforderlich ansehen (Seite 45 der Schriftsatzes vom 19.02.2008, Blatt 68 Gerichtsakte). Ebenso zutreffend ist es, wenn die Antragstellerin an gleicher Stelle ausführt, dies müsse durch diskriminierungsfreie inhaltliche Regelungen geschehen. Diese Voraussetzung ist aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Um die Ergebnisse der Studie angemessen beurteilen zu können, bedarf es zunächst einer Darstellung der Methoden, die der Studie zu Grunde lagen. Während bei der Vorgängerstudie aus dem Jahr 1999 noch das South Oaks Gambling Screen (SOGS) und das DSM IV zur Anwendung kamen, ist für die Studie des Jahres 2007 neben dem DSM IV der Canadian Problem Gambling Severity Index (PGSI) herangezogen worden (Blätter 72, 10 der Studie). Bei dem DSM IV handelt es sich um ein Instrument, das für Diagnosezwecke entwickelt worden ist. Eine Validierung hinsichtlich der Verwendbarkeit des Tests für die allgemeine Bevölkerung ist nicht erfolgt (Blatt 74 der Studie). Die Kammer setzt sich beispielhaft mit den Ergebnissen, die in der Studie bei Zugrundelegung dieser Methode erzielt worden sind, auseinander. Den Teilnehmern an der Studie wurden insofern 10 Fragen gestellt (Fragen C 1 bis C10, Seite 17 des Fragebogens). Sie hatten jeweils pro Frage vier Antwortmöglichkeiten. Die Frage C 1 lautete: "When you gamble, how often do you go back another day to win back money you lost?" Als mögliche Antworten waren vorgesehen: "Every time I lost", "Most of the time I lost", "Some of the time (less than half the time) I lost", "Never". Diese Frage entspricht dem Merkmal "6. Wiederholte Geldverluste beim Glücksspiel und Rückkehr am anderen Tag, um die Verluste wieder wettzumachen (die 'Jagd' nach einem Verlustausgleich.)" auf der Internetseite http://www.gluecksspielsucht.de/fag.html des Fachverbandes Glücksspielsucht e. V. (Fachverband). Die Frage C 2 lautete: "How often have you found yourself thinking about gambling (that is reliving past gambling experiences, planning the next time you will play, or thinking of ways to get money to gamble)". Hier waren als mögliche Antworten ebenso wie bei den Fragen C 3 bis C 10 vorgesehen: "Very often", "Fairly often", "Occasionally", "Never". Diese Frage entspricht dem Merkmal "1. Häufige Beschäftigung mit dem Glücksspiel (zum Beispiel Beschäftigung mit früheren Glücksspiel-Erlebnissen, Verhinderung oder Planung der nächsten Unternehmungen oder Überlegungen, wie Geld für das Glücksspiel zu beschaffen ist.)" des Fachverbandes. Die Frage C 3 lautete: "Have you needed to gamble with more and more money to get the excitement you are looking for?" Diese Frage entspricht dem Merkmal "2. Bedürfnisse zum Glücksspiel mit steigenden Einsätzen, um die gewünschte Erregung zu erreichen." des Fachverbandes. Die Frage C 4 lautete: "Have you felt restless or irritable when trying to cut down gambling?" Diese Frage entspricht dem Merkmal "4. Ruhelosigkeit oder Reizbarkeit bei dem Versuch, das Glücksspiel einzuschränken oder aufzugeben." des Fachverbandes. Die Frage C 5 lautete: "Have you gambled to escape from problems or when you are feeling depressed, anxious or bad about yourself?" Diese Frage entspricht dem Merkmal "5. Teilnahme am Glücksspiel, um Problemen zu entfliehen oder dysphorische Stimmungen abzubauen (zum Beispiel Gefühle von Hilflosigkeit, Schuldgefühle, Sorgen und Ängste, Depressionen)." des Fachverbandes. Die Frage C 6 lautete: "Have you lied to family, or others, to hide the extent of your gambling?" Diese Frage entspricht dem Merkmal "7. Belügen von Familienmitgliedern, Therapeuten oder anderen, um das Ausmaß der Beteiligung am Glücksspiel zu verheimlichen." des Fachverbandes. Die Frage C 7 lautete: "Have you made unsuccessful attempts to control, cut back or stop gambling?" Diese Frage entspricht dem Merkmal "3. Wiederholte erfolglose Versuche, das Glücksspiel zu kontrollieren, einzuschränken oder ganz damit aufzuhören." des Fachverbandes. Die Frage C 8 lautete: "Have you committed a crime in order to finance gambling or to pay gambling debts?" Diese Frage entspricht dem Merkmal "8. Begehen illegaler Handlungen wie Urkundenfälschung, Betrug, Diebstahl oder Unterschlagung, um das Glücksspiel zu finanzieren." des Fachverbandes. Die Frage C 9 lautete: "Have you risked or lost an important relationship, job, educational or work opportunity because of gambling?" Diese Frage entspricht dem Merkmal "9. Gefährdung oder Verlust einer bedeutsamen Beziehung, Arbeitsstelle oder Ausbildungsmöglichkeit oder einer beruflichen Aufstiegschance wegen des Glücksspiels." des Fachverbandes. Frage C 10 lautete schließlich: "Have you asked others to provide money to help with a desperate financial situation caused by gambling?" Sie entspricht dem Merkmal "10. Der Verlass darauf, dass andere Geld zur Verfügung stellen, um eine durch das Glücksspiel hervorgerufene verzweifelte finanzielle Situation zu entspannen." des Fachverbandes. Hinsichtlich der Methode ist zudem darauf hinzuweisen, dass zwischen positiven und negativen Antworten unterschieden wurde. Bei den Fragen C 8 bis C 10 lag eine negative Antwort nur dann vor, wenn "Never" also "nie" geantwortet wurde. Bei den Fragen C 1 bis C 7 lag eine negative Antwort vor, wenn "Never" oder "Occasionally" geantwortet wurde. Dabei entspricht "Occasionally" im Deutschen "gelegentlich". Außerdem wurden die Antworten "Occasionally" und "Some of the time (less than half the time) I lost" gleichgesetzt (Blatt 135 der Studie). Als "problem gambling" wurde es angesehen, wenn drei oder mehr positive Antworten abgegeben wurden. Es bedarf aus Sicht der erkennenden Kammer keiner weiteren Erläuterung, dass das Begehen einer Straftat (C 8), der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund der Spielleidenschaft (C 9) oder die Bitte um Zurverfügungstellung von Geld aufgrund einer verzweifelten finanziellen Situation (C 10) bei Zugrundelegung des Gefahrenabwehrgedankens jeweils für sich isoliert eine Situation darstellt, in der im jeweiligen konkreten Einzelfall die erwünschte Prävention misslungen ist. Wendet man aber den der Studie zu Grunde gelegten Entscheidungsmaßstab an, erfolgt selbst dann, wenn zwei dieser drei vorstehend dargestellten Situationen eingetreten sind, keine Eingruppierung der betreffenden Person als Problemspieler. Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Beantwortung der Fragen lediglich die Ereignisse der letzten 12 Monate zu berücksichtigen waren. Derjenige, der aufgrund seiner Spielleidenschaft bezogen auf den Zeitpunkt der Beantwortung der Fragen vor 13 Monaten den Arbeitsplatz verloren hat, musste nach der Vorgabe "Never" ankreuzen. Es mag zwar im Hinblick auf die Abklärung, ob gegenwärtig eine Störung der Impulskontrolle im Sinne der ICD 10 vorliegt, sinnvoll sein, nur den Zeitraum der letzten 12 Monate zu berücksichtigen. Will man aber die abstrakte Gefahrenlage, die mit der Teilnahme an Glücksspielen einhergeht, beurteilen, dürfte es nahe liegen, auch länger zurückliegende Zeiträume in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Entsprechendes gilt auch für die Beantwortung der Frage, welche Bedeutung den Antworten " Some of the time (less than half the time) I lost" und "Occasionally" bei den Fragen C 1 bis C 7 beigemessen wird. Wer während der letzten 12 Monate beispielsweise gelegentlich gespielt hat, um Problemen zu entfliehen oder Gefühle der Hilflosigkeit, Schuldgefühle, Sorgen und Ängste und Depressionen abzubauen, befand sich zumindest gelegentlich in einer gefährlichen, weil problembelasteten Situation. Entsprechendes gilt für denjenigen, der gelegentlich Familienmitglieder, Therapeuten oder andere Personen belogen hat, um das Ausmaß der Beteiligung am Glücksspiel zu verheimlichen. Auch ist der gelegentliche, also unter Umständen mehrfache, erfolglose Versuch, das Glücksspiel zu kontrollieren, einzuschränken oder ganz damit aufzuhören, innerhalb von 12 Monaten nach Auffassung der erkennenden Kammer ein erhebliches Indiz dafür, dass die betreffende Person erhebliche Probleme im Umgang mit Glücksspielen hat. Dass die Veranstaltung von Glücksspielen keinesfalls so unproblematisch ist, wie es die Antragstellerin darzustellen versucht, ergibt sich auch aus den Ergebnissen der Studie, selbst wenn man die oben dargestellten Bedenken ignoriert. Immerhin 4,1% aller Befragten haben eine positive Antwort gegeben (Blatt 75 der Studie). Zwei positive Antworten haben 0,4 % der Befragten gegeben. Die weiteren Werte lauten 0.2 % für drei positive Antworten und jeweils 0.1 % für vier, fünf, sechs und acht positive Antworten. Bei sieben, neun und zehn positiven Antworten war der entsprechende Prozentsatz so niedrig, dass auf eine Ausweisung des Ergebnisses verzichtet wurde (Blätter 75, 16 der Studie). Danach haben 5,1% aller Befragten zumindest eine positive Antwort gegeben. 0,3% der Befragten haben zumindest fünf positive Antworten gegeben. Insgesamt 0,6% aller Befragten sind als Problemspieler eingestuft worden (Blatt 76 der Studie). In der Altersgruppe 16 bis 24 Jahre wurden 1,5% der männlichen Personen als Problemspieler eingestuft. In der darauf folgenden Altersgruppe von 25 bis 34 Jahren waren es sogar 1,7% der männlichen Personen. Betrachtet man diejenigen, die innerhalb des letzten Jahres an einem Glücksspiel teilgenommen hatten, wurden 0,9% aller dieser Gruppe angehörenden Personen als Problemspieler eingestuft (Blatt 77 der Studie). Bei den männlichen Personen im Alter von 16 bis 24 Jahren betrug die Anzahl der Problemspieler 2,6%. Von den männlichen Personen im Alter zwischen 25 und 34 Jahren wurden 2,3% als Problemspieler eingestuft. Immerhin 0,8% aller antwortenden Männer hatten angegeben, innerhalb der letzten 12 Monate andere wegen einer durch das Glücksspiel hervorgerufenen verzweifelten finanziellen Situation um Geld gebeten zu haben (Blatt 78 der Studie). 0,5% der Männer haben die Frage C 9 bejahend beantwortet. Der Studie ist zudem zu entnehmen, dass der Anteil derjenigen, die als Problemspieler eingestuft wurden, bei den unterschiedlichen Glücksspielen erheblich divergiert (Blatt 95 der Studie). Während dies bei 1% derjenigen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an der "National Lottery Draw", also an der nationalen Lotterie, teilgenommen hatten, zutraf, betrug der entsprechende Anteil bei denjenigen, die an "Fixed odds betting terminals", also an Terminals für Wetten mit festen Gewinnquoten, Wetten abgegeben hatten, 11,2%. Bei denjenigen, die am "online gambling" teilgenommen, also online Wetten abgegeben hatten, betrug der entsprechende Anteil 7,4%. Letzteres Ergebnis deckt sich mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 14.10.2008, wenn dieses, wie bereits dargelegt, ausführt, dass das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet geeignet sei, problematisches Spielverhalten einzudämmen, weil das Spielen per Internet durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit und durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet sei. Hinzu komme ein im Vergleich zur Abgabe des Lottoscheins in der Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet sei, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes – und möglichen Verlustes von Geld – in den Hintergrund treten zu lassen. Durch die Beschneidung der Möglichkeiten des Internet-Glücksspiels könne einem Abgleiten in problematisches Spielverhalten entgegengewirkt werden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, Schutzmaßnahmen entwickelt zu haben, die denjenigen, die nach dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeschrieben seien, qualitativ überlegen seien (Seite 7 des Schriftsatzes vom 21.05.2008, Blatt 200 Gerichtsakte), vermag die erkennende Kammer dem nicht zu folgen. Die von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen wären beispielsweise nicht ausreichend gewesen, um eine auf ein Jahr befristete Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien im Internet zu erhalten. Gemäß § 25 Abs. 6 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag war Voraussetzung für die Erteilung solch einer Erlaubnis, dass der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet war. Die Antragstellerin hat dem Schriftsatz vom 21.05.2008 als Anlage 8 ein mit "Q&As Spielerschutz" bezeichnetes Papier beigefügt. In diesem Papier werden Antworten auf fiktive Fragen oder Vorwürfe gegeben. So wird auf die Frage:" Warum überprüft bwin nicht die Nutzerdaten mittels Schufa-Auskunft, so wie Oddset dies auch tut?" geantwortet:" Wir arbeiten seit längerem an einem System, welches eine frühzeitige Altersverifikation vornimmt. Dazu bedarf es allerdings Daten, die zum Gegencheck verwendet werden können. Hier bedarf es vor allem der Unterstützung der deutschen Behörden. In einem regulierten Markt kann der Gesetzgeber ein Altersverifikationssystem vorschreiben und auch die notwendigen Daten bereitstellen. Der Glücksspielstaatsvertrag regelt für private Anbieter diesen Bereich nicht und macht keine gesetzlichen Vorgaben. Technisch stehen hier bereits erfolgreiche Lösungen bereit." (Blatt 229 f. Gerichtsakte). Auf die Frage: "Wie stellt bwin sicher, dass Minderjährige nicht das Angebot von bwin wahrnehmen?" lautet die Antwort: " Bei der Registrierung des Spielers wird das Alter überprüft. Bis spätestens zur ersten Gewinnauszahlung muss eine Ausweiskopie vorgelegt werden. Bei Altersbetrug werden die Wetten rückgängig gemacht. Dies ist auch noch drei Jahre lang nachvollziehbar. Bei Betrug wird sofort das Wettkonto gesperrt." (Blatt 230 Gerichtsakte). Auf die Frage: "Warum nutzt die bwin zur Kontrolle der Identität nicht das Postident-Verfahren?" lautet die Antwort: " Beim Postident-Verfahren wie zur Eröffnung eines Bankkontos muss sich der Spieler zur Registrierung bei der Post mit seinem Personalausweis melden, damit ein Kundenkonto eingerichtet werden kann. Bwin hält diese Maßnahme jedoch nicht für notwendig, da unsere Methoden zur Identifizierung eines Kunden sehr gut funktionieren. Außerdem sind die Spieleinsätze zu gering, als dass sich das [der] Aufwand des Verfahrens rentieren würde – auch für den Kunden: ein Kunde, wird sich nicht umständlich zur Registrierung in eine Postfiliale begeben, wenn er bei dutzenden anderen Anbietern diesen Aufwand nicht betreiben muss – hier ist eine gesetzliche Regelung notwendig, die im Glücksspielstaatsvertrag nicht aufgenommen wurde." (Blatt 230 Gerichtsakte). Auf die Frage: "Bwin zieht wirtschaftliche Vorteile von spielsüchtigen Menschen. Muss es daher nicht eine neutrale Kontrollinstanz für alle Wettanbieter geben, die die Daten nach auffälligem Verhalten kontrolliert?" lautet die Antwort: "Bwin bietet Freizeitunterhaltung an und hat kein Interesse an spielsüchtigen Kunden. Wir haben viele Sicherheitsmechanismen eingerichtet um Spielsucht vorzubeugen und einzudämmen. Wir nutzen deshalb die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Erweiterung unserer Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht. Neben unseren Maßnahmen können auch Kooperationen mit den staatlichen Glücksspielanbietern und ein Erfahrungsaustausch zur Spielsuchtprävention beitragen. Bwin hat deshalb schon mehrfach versucht, eine Kooperation mit den staatlichen Anbietern aufzubauen. Allerdings wurde unser Angebot stets zurückgewiesen. Selbst wirtschaftlich betrachtet ist der Umgang mit Menschen mit Spielproblemen für ein Unternehmen unsinnig, da die Erarbeitung von Problemlösungen schlicht teuer ist." Dem vermag die Kammer nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin den in § 25 Abs. 6 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag geforderten Standard einhält. Nach § 25 Abs. 6 Nr. 2 Glücksspielstaatsvertrag war eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis, dass die Beachtung der in der Erlaubnis festzulegenden Einsatzgrenzen, die 1.000,00 € pro Monat nicht überschreiten durften, und des Kreditverbots sichergestellt war. Auf die Frage: "Gibt es von bwin Maßnahmen zur Vorbeugung von Spielsucht? Werden Spielsüchtige vom Spiel ausgeschlossen?" lautet die Antwort: " Ein technisches Programm zur Beobachtung des Spielverhaltens der Kunden läuft immer und filtert auffällige Spieler heraus. Mehr als 50 verschiedene Tests laufen im Hintergrund jeder Transaktion ab. Die Daten auffälliger Spieler werden an unser Spielsuchtpräventionsteam weitergeleitet. Problematisches Spielverhalten zeigt sich meist zuerst am Einzahlungsverhalten des Kunden. Somit kann das Spielverhalten in Echtzeit beobachtet werden und die gesamte Spielhistorie wird dokumentiert. International wird als effektivste Maßnahme des Spielerschutzes die Stärkung der Selbstverantwortung genannt. Einfach zu nutzende Instrumente wie Selbstsperre, Selbstbeschränkung, individuelle Gestaltung des Produktangebotes sind bei bwin grundsätzlicher Bestandteil unserer Unternehmensverantwortung und werden gern zum Vergleich herangezogen. Sollte im Monitoring ein User durch besonders problematisches Verhalten auffallen, kann selbstverständlich auch von Seiten des Anbieters das Konto geschlossen werden. Diese Maßnahme ist in den letzten Monaten jedoch extrem selten angewendet worden, weil die Einsicht des Kunden zur Selbstbeschränkung wesentlich früher eingesetzt hat: Kunden sind verantwortlicher als es Ordnungsbehörden oder Anbieter häufig erwarten. Als weiteren Sicherheitsmechanismus hat bwin Einsatzlimits festgesetzt: Maximales Einsatzlimit 5.000,00 €/Monat, 1000,00 €/Tag. Nur sehr wenige Kunden kommen jemals in ihrer gesamten Spielerkarriere in die Nähe eines solchen oder auch eines selbstgesetzten Limits. Zusätzlich stellen wir auch die Adressen von Beratungsstellen zur Verfügung." (Blatt 228 f. Gerichtsakte). Danach hält die Antragstellerin auch nicht den in § 25 Abs. 6 Nr. 2 Glücksspielstaatsvertrag geforderten Standard ein. Auch das als Anlage 7 mit dem Schriftsatz vom 21.05.2008 zu den Gerichtsakten gereichte Papier "Verantwortung gewinnt" bestätigt die oben dargestellte Behauptung der Antragstellerin nicht. Danach "behält sich bwin das Recht vor Kunden, die nach Einschätzung des Responsible-Gaming-Teams spielsuchtgefährdetes Verhalten aufweisen, vom Angebot auszuschließen" (Seite 2, Blatt 222 Gerichtsakte). Dies kann nur so verstanden werden, dass die entsprechende Einschätzung nicht automatisch mit einem Ausschluss der betreffenden Personen verbunden ist. Auch weist die Antragstellerin darauf hin, ihre Verantwortung werde "von allen Mitarbeitern in der Form wahrgenommen, dass der Wunsch eines Kunden nach Selbstlimitierung oder gar Selbstausschluss niemals hinterfragt wird" (Seite 3, Blatt 223 Gerichtsakte). Ein gut ausgebildetes, supervidiertes Team stelle sicher, dass diese Prozesse eingehalten werden. Danach nimmt die Antragstellerin ihre Verantwortung dadurch wahr, dass sie es verhindert, dass dem Willen von Kunden, die ein Limit setzen oder einen Selbstausschluss durchsetzen wollen, durch Nachfragen entgegengetreten wird. Unter der Überschrift "Für eine Regulierung im Sinne der persönlichen Freiheit" führt die Antragstellerin weiter aus: "Alle Anstrengungen im Bereich des Responsible Gaming funktionieren nur so lange, wie der Spieler die Verantwortung für sich selbst und sein eigenes Spielverhalten übernehmen kann. Informationen über das eigene Spielverhalten werden daher durch Informationen über das Spielen und die damit verbundenen Gefahren erweitert. Die Nennung von Anlaufstellen wie Beratungs- und Betreuungseinrichtungen, Schuldnerberatungsstellen oder Therapieeinrichtungen ist daher für alle Mitarbeiter im Kundenservice selbstverständlich. Diese Informationen werden auch auf der Website bereitgestellt. So kann jeder das adäquate Ausmaß bestimmen, in dem er das Angebot von bwin nutzen möchte. In einem jüngst veröffentlichten Artikel aus der Forschungskooperation mit Harvard wurde festgestellt, dass sich in der Mehrheit der Fälle ein anfänglich höheres Nutzungsverhalten im Laufe sehr kurzer Zeit normalisiert. Damit kann bwin dem immer wieder geäußerten Verdacht, das Internet mit seiner ständigen Verfügbarkeit mache alle Menschen nach und nach süchtig, glaubwürdig belegbar entgegentreten. Die permanente und sehr aufwändig weil detailliert gestaltete Live-Beobachtung des Kundenverhaltens legt den Schluss nahe, dass Kunden zu einem wesentlich größeren Teil die Verantwortung für sich selbst übernehmen als von einigen vermeintlichen Schutzeinrichtungen gern behauptet wird. Selbstverantwortung und deren Stärkung ist daher das Gebot für die Spielindustrie und muss auch der Fokus der Regulierung sein." Ein stimmiges Konzept für den Umgang mit den Gefahren, die mit dem Vermitteln und Veranstalten von Sportwetten verbunden sind, vermag die erkennende Kammer darin nicht zu erkennen. Die Darstellung der Antragstellerin, es werde immer wieder der Verdacht geäußert, das Internet mit seiner ständigen Verfügbarkeit mache alle Menschen nach und nach süchtig , ist unzutreffend. Der Kammer ist nicht bekannt, dass behördlicherseits oder durch Gutachter solch eine Auffassung geäußert worden wäre. Ein in sich stimmiges Konzept ergibt sich auch nicht daraus, einerseits darauf hinzuweisen, dass jeder das adäquate Ausmaß bestimmen könne, in dem er das Angebot der Antragstellerin nutzen möchte, und andererseits zu betonen, dass es selbstverständlich sei, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin im Kundenservice Anlaufstellen wie Beratungs- und Betreuungseinrichtungen, Schuldnerberatungsstellen oder Therapieeinrichtungen nennen würden. Schuldnerberatungsstellen beispielsweise werden üblicherweise dann in Anspruch genommen, wenn die betreffende Person in einem Umfang verschuldet ist, der dazu führt, dass die Entschuldung ohne fremde Hilfe nicht möglich zu sein scheint. Wenn es für die Antragstellerin selbstverständlich ist, ihren Kunden entsprechende Anlaufstellen zu nennen, kann das nur dahingehend interpretiert werden, dass ihr bewusst ist, dass der Umgang mit ihren Produkten dazu führen kann, dass einzelne Personen die Kontrolle darüber, was sie bei dem Abschluss von Verträgen mit der Antragstellerin investieren, verlieren und sich deshalb so hoch verschulden, dass sie anschließend eine Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nehmen müssen. Bei diesem Personenkreis dürfte das von der Antragstellerin propagierte Konzept der Selbstverantwortung des Spielers wenig Aussicht auf Erfolg haben. Die Verfügung steht auch mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang. Insofern kann auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2009 –C-42/07-(Liga Portuguesa FutebolProfissional/bwin International Ltd) Bezug genommen werden. In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 49 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehe, nach der Wirtschaftsteilnehmer wie die Bwin International Ltd, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen. Das Gericht hat dabei unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass Artikel 46 Abs. 1 EG Beschränkungen zulasse, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt seien. Darüber hinaus habe die Rechtsprechung eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (Randnummer 56). Außerdem hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestünden, gehöre. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets sei es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergäben (Randnummer 57). Allein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt habe, könne keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Dies sei allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (Randnummer 58). Die von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Beschränkungen müssten den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (Randnummer 59). Eine nationale Regelung sei nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Zieles zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werde, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Randnummer 61). Der Europäische Gerichtshof habe ferner anerkannt, dass eine begrenzte Erlaubnis von Spielen im Rahmen eines Ausschließlichkeitsrechts den Vorteil biete, den Spieltrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und die Gefahren eines auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebs auszuschalten (Randnummer 64). Der Sektor der über das Internet angebotenen Glücksspiele sei in der Gemeinschaft nicht harmonisiert. Ein Mitgliedstaat dürfe deshalb die Auffassung vertreten, dass der Umstand allein, dass ein Wirtschaftsteilnehmer wie bwin zu diesem Sektor gehörende Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen sei und in dem er grundsätzlich bereits rechtlichen Anforderungen und Kontrollen durch die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats unterliege, rechtmäßig über das Internet anbiete, nicht als hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher vor den Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten angesehen werden könne, wenn man die Schwierigkeiten berücksichtige, denen sich die Behörden des Sitzmitgliedstaats in einem solchen Fall bei der Beurteilung der Qualitäten und der Redlichkeit der Anbieter bei der Ausübung ihres Gewerbes gegenüber sehen könnten (Randnummer 69). Außerdem würden die Glücksspiele über das Internet verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen würden, in sich bergen (Randnummer 70). Zudem könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der für manche der Sportwettbewerbe, auf die er Wetten annehme, sowie für manche der daran beteiligten Mannschaften als Sponsor auftrete, eine Stellung innehabe, die es ihm erlaube, den Ausgang dieser Wettbewerbe unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen und so seine Gewinne zu erhöhen (Randnummer 71). Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung betreffen die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs nicht nur die Frage der Kriminalitätsbekämpfung. Dieser bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen. Auch stellt er klar, dass es die originäre Angelegenheit der einzelnen Mitgliedstaaten ist, das Schutzniveau selbst zu bestimmen. Soweit der Europäische Gerichtshof darauf hinweist, dass die nationale Regelung nur dann geeignet sei, die Verwirklichung des geltend gemachten Zieles zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werde, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, ist damit entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gemeint, dass der Bereich des Glücksspiels insgesamt zu betrachten sei. Dies ergibt sich schon daraus, dass das konkrete vom Gesetzgeber verfolgte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen sein muss. Die Frage, ob die erforderliche Kohärenz gegeben ist, ist also immer bezogen auf das im jeweiligen Einzelfall durch die gesetzliche Regelung verfolgte Ziel zu beantworten. Die gesetzliche Regelung und ihre Umsetzung sind geeignet, das Ziel der Suchtbekämpfung im Bereich der Sportwetten zu gewährleisten. Hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen kann auf die oben dargestellten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen werden. Das Bundesverfassungsgericht legt in beiden Entscheidungen ausführlich dar, warum die gesetzlichen Regelungen geeignet sind, das verfolgte Ziel zu erreichen. Dass auch die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen geeignet ist, das Ziel zu erreichen, ergibt sich aus der Umsatzentwicklung, die im Bereich der Sportwetten eingetreten ist. Insofern ist ausschließlich auf die durch das staatliche Monopol erzielten Umsätze abzustellen, weil nur diese in Umsetzung der gesetzlichen Regelungen erzielt wurden. Auch nach dem Vortrag der Antragstellerin ist es seit dem Beginn des Jahres 2008 in diesem Bereich zu erheblichen Umsatzeinbußen gekommen. Die Antragstellerin hat als Anlage 9 zu ihrem Schriftsatz vom 21.05.2008 eine im Internet veröffentlichte Nachricht des Norddeutschen Rundfunks zu den Gerichtsakten gereicht. Danach hat es in den ersten 15 Wochen des Jahres 2008 bei Oddset einen Umsatzeinbruch von 51,3% gegeben (Blatt 236 Gerichtsakte). Im Schriftsatz vom 31.07.2008 hat die Antragstellerin noch darauf hingewiesen, dass sich der Umsatz bei den Pferdewetten mittlerweile auf nahe zu demselben Niveau wie bei den gesamten staatlichen Oddset-Wetten bewege. Bei Letzteren habe sich der Umsatz im Jahr 2007 nur noch auf rund 270.000.000,00 € belaufen (Seite 7 des Schriftsatzes vom 31.07.2008, Blatt 538 Gerichtsakte). Mit Schriftsatz vom 28.09.2009 hat die Antragstellerin dann darauf hingewiesen, dass das Volumen des Pferdewettmarktes in der Bundesrepublik Deutschland mit 260.000.000,00 € größer als der Umsatz des Sportwettmonopols für alle anderen Sportarten zusammen sei (Seite 9 des Schriftsatzes vom 28.09.2009, Blatt 1124 Gerichtsakte). Dem vermag die erkennende Kammer nur zu entnehmen, dass die veränderten gesetzlichen Regelungen und ihre Umsetzung mit einem weiteren Umsatzrückgang für das staatliche Sportwettmonopol verbunden waren. Auch die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem mit "Q&As Spielerschutz" bezeichneten Papier zu der Frage "Kann ein Internetverbot von Sportwetten effektiv umgesetzt werden?" vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die Antwort der Antragstellerin auf die vorstehend wiedergegebene Frage lautet: "Deutschen Bürgern kann nicht untersagt werden, Sportwetten- oder Lotterieangebote im Internet zu nutzen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind. Dafür gibt es keine rechtliche Basis. Würde sich demnach ein britischer Anbieter von Online-Glücksspiel, dessen Angebot nur auf Englisch verfügbar ist, strafbar machen, wenn Deutsche seine Webseite nutzen? Müssen deutsche Behörden auch andere europäische, rechtmäßig lizenzierte Online-Wettanbieter rechtlich belangen? Eine Umsetzung des Online-Verbots scheitert auch insbesondere an dem nicht-vorhandenen Unrechtsbewusstsein der deutschen Sportwetter. Bisher haben diese legal ihre Wetten platziert, in überwältigender Mehrheit als harmlose Freizeitbeschäftigung, ab 2008 sollen die Spieler erkennen, dass sie illegal handeln. Ein Verbot von Online-Sportwetten ist auch aus technischen Gründen kaum umsetzbar. Ein staatliches Verbot kann problemlos umgangen werden, indem die Provider ihre Internetadresse minimal ändern, denn die Behörden können nur auf deutsche Provider einwirken, um Internetseiten zu sperren. Ein Verbot wird nur große, bekannte Wettanbieter aus dem Verkehr ziehen. Das sind diejenigen, die bisher legal ihr Angebot betrieben, z. B. im Rahmen einer EU-Lizenz, und dadurch den deutschen Behörden bekannt sind. Unseriöse, illegale Anbieter z. B. aus Übersee sind jedoch nicht greifbar, da sie im Hintergrund agieren, um den Behörden nicht aufzufallen. Dies widerspricht jedoch dem Spielverhalten der Deutschen, die großen Marken wie der bwin und dem staatlichen Anbieter Oddset großes Vertrauen entgegenbringen, weil es sich um etablierte, bekannte Marken handelt. Spieler entscheiden sich für diese und wollen eigentlich nicht das Angebot von illegalen Anbietern nutzen." Im Anschluss daran führt die Antragstellerin auf die Frage: "Warum setzen die Bundesländer ein Monopol durch, wenn nach Angaben der privaten Anbieter eine Marktöffnung mehr Vorteile bringt?" aus: "Die Länder wollen keine privaten Anbieter zulassen, da hierdurch die neuen Wettbewerber dem staatlichen Anbieter Oddset Marktanteile nehmen. Dadurch verringert sich der Umsatz von Oddset und somit die Zweckabgaben der Lotteriegesellschaften an die Länder. Mit diesem Geld werden jedoch der Sport, soziale und kulturelle Projekte finanziert. Aus diesem Grund soll ein Monopol vorrangig die Finanzierung des Gemeinwohls sichern und nicht primär den Spielerschutz. Schließlich will der Staat, dass die Bevölkerung am Glücksspiel teilnimmt, weil sonst kein Geld in Form von Lotteriesteuereinnahmen und Zweckabgaben an die Landeshaushalte fließt. Selbst P. als Mitglied des Ethik-Beirates des Deutschen Lotto- und Totoblocks gibt dies in einem Interview auf der Internetseite des Lotto- und Totoblocks zu. So wird betont, dass in 2007 die staatlichen Lotteriegesellschaften mit 3.000.000.000,00 € Sportorganisationen, Wohlfahrtseinrichtungen und andere soziale und kulturelle Projekte förderten. Auch der Spielsuchtforscher N. stellt treffend fest: Der Staat als stärkster Glücksspielanbieter ist Kontrolleur und größter Nutznießer (70% des Umsatzes auf dem gesamten Glücksspielmarkt entfällt auf staatliche Anbieter). Eine Marktöffnung bringt nach Meinung der Bundesländer ein Ende der Gemeinwohlförderung. Es ist daran zu erinnern, dass vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 die staatlichen Lotteriegesellschaften keine Spielsuchtmaßnahmen eingerichtet hatten – bwin hingegen schon." (Blatt 231 f. Gerichtsakte). Die Antragstellerin stellt hier zunächst die Behauptung auf, eine Umsetzung des Online-Verbots scheitere an dem fehlenden Unrechtsbewusstsein "der deutschen Sportwetter". Dabei wirft sie die Frage auf, wie die Spieler ab 2008 erkennen sollen, dass sie illegal handeln. Anschließend zeigt die Antragstellerin mögliche Wege der Umgehung des staatlichen Verbotes auf, um sodann die Äußerung zu tätigen, dass ein Verbot nur große, bekannte Wettanbieter aus dem Verkehr ziehen werde. Dieses Vorbringen der Antragstellerin ist schon insofern in sich unschlüssig, als zunächst die Behauptung aufgestellt wird, ein gegenwärtig geltendes Verbot scheitere an dem fehlenden Unrechtsbewusstsein der Spieler, um anschließend die Möglichkeit eines zukünftigen Verbots und seiner Folgen für "große, bekannte Wettanbieter" zu erörtern. Wenn die Antragstellerin zudem ausführt, dass eine Marktöffnung nach Meinung der Bundesländer ein Ende der Gemeinwohlförderung bringe, gibt sie zu erkennen, dass auch nach ihrer Auffassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine entsprechende Marktöffnung gegeben ist. Dies wiederum widerspricht der Aussage, dass die großen, bekannten Wettanbieter ihr Angebot legal, beispielsweise im Rahmen einer "EU-Lizenz" betrieben hätten. Soweit der Antragstellerin in Ziffer 2) a) der Verfügung als Konkretisierung und zur Erfüllung der in Ziffer 1) ausgesprochenen Untersagung für den Vertrieb via Internet und Telefonie aufgegeben wird, den Spielteilnehmer vor der Annahme von Sportwett- oder anderen Glücksspielangeboten zu befragen, ob er sein Angebot von einem Ort im Lande Hessen abgibt, ist dies ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Durch diese Regelung, die ihre Rechtsgrundlage in der Generalklausel von § 9 Abs. 1 S. 2 Glücksspielstaatsvertrag findet, trägt der Antragsgegner der oben dargestellten Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Rechnung und gibt der Antragstellerin stattdessen auf, durch entsprechende Befragung darauf hinzuwirken, dass sich der potentielle Spielteilnehmer hinsichtlich seines gegenwärtigen Aufenthaltsortes äußert. Auch die in Ziffer 2) b) erlassene Regelung, wonach der Antragstellerin aufgegeben wird, die Annahme entsprechender Angebote zum Abschluss eines Vertrages zu verweigern, wenn der potentielle Vertragspartner mitteilt, dass er sich in Hessen aufhält, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ebenfalls in der Generalklausel ihre Rechtsgrundlage und dient der Umsetzung des entsprechenden Betätigungsverbots. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Regelung, nach der das gleiche gilt, wenn der Spielinteressent die Frage offensichtlich wahrheitswidrig verneint, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat insofern darauf hingewiesen, dass damit von der Antragstellerin keine Lokalisierung des potentiellen Vertragspartners gefordert wird. Damit sollen lediglich die Fälle abgedeckt werden, in denen die Antragstellerin, aus welchen Gründen auch immer, die sichere Kenntnis darüber erlangt, dass der (potentielle) Vertragspartner sein Angebot entgegen seinen Angaben von einem Ort im Lande Hessen aus abgegeben hat. Auch die in Ziffer 2) c) ausgesprochene Regelung ist nicht zu beanstanden. Der Ausschluss eines Spielers von der Teilnahme an entsprechenden Glücksspielen und die Löschung der Registrierung eines Spielers, bei dem nachträglich bekannt wird, dass dieser die Frage nach seinem Aufenthalt wahrheitswidrig dahingehend beantwortet hat, dass er sein Angebot nicht von einem Ort im Lande Hessen abgebe, dienen der Umsetzung der vorstehenden Regelungen: Das entsprechende Verlangen findet seine Ermächtigungsgrundlage ebenfalls in der Generalklausel. Die in Ziffer 3) ausgesprochene Untersagung unter Verstoß gegen die Ziffern 1) und 2) abgeschlossene Verträge zu erfüllen, insbesondere an die Spielinteressenten Gewinnauszahlungen zu leisten, findet ihre Ermächtigungsgrundlage ebenfalls in der Generalklausel, wobei § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel unterbinden will, wenn er dort regelt, dass Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an solchen Auszahlungen untersagt werden kann. Auch soweit der Antragstellerin in Ziffer 4) der Verfügung aufgegeben wird, auf deutschsprachigen Internetseiten einen sogenannten Disclaimer einzufügen, findet dies seine Ermächtigungsgrundlage in der Generalklausel. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es dieser zumutbar, diesen Disclaimer, in dem die wesentlichen Regelungen der Verfügung wiedergegeben werden, einzufügen. Der Disclaimer dient der Information der Spielinteressenten. Durch ihn soll dazu beigetragen werden, dass die Spielinteressenten die aufgrund der Verfügung geltenden Regelungen zur Kenntnis nehmen. Diese Kenntnisnahme wiederum dient dazu, zu verhindern, dass die Durchsetzung des Verbotes am "fehlenden Unrechtsbewusstsein" der entsprechenden Spielinteressenten scheitert. Dass auch die Antragstellerin solch eine Gefahr sieht, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Soweit der Antragstellerin schließlich gemäß Ziffer 5) der Verfügung aufgegeben wird, bei jeglichen Bezugnahmen auf Erlaubnisse nicht-hessischer Behörden darauf hinzuweisen, dass diese nicht zur Veranstaltung, Vermittlung oder Bewerbung von Sportwetten oder anderen Glücksspielen im Lande Hessen berechtigen, findet dies seine Rechtsgrundlage in der Generalklausel in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 4 S. 1 Glücksspielstaatsvertrag. Dass dieses sogenannte Regionalitätsprinzip verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Bundesverfassungsgericht, wie oben bereits ausgeführt, in seinem Beschluss vom 14.10.2008 festgestellt. Die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 1, 50, 53 HSOG, wobei insbesondere die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Verfügung für die Antragstellerin verhältnismäßig ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Antragstellerin als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.