Beschluss
3 L 817/09.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2009:1211.3L817.09.DA.0A
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Leitsätze
Zur Frage des Bestehens eines den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses der Gemeindevertretung vorläufig unterbinden wollen, rechtfertigenden Anordnungsgrundes
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Bestehens eines den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses der Gemeindevertretung vorläufig unterbinden wollen, rechtfertigenden Anordnungsgrundes Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die Antragsteller, Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens, begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bzw. bis zur erfolgten Durchführung des beantragten Bürgerentscheids die Ausschreibung für die Sanierung des Hallendachs am Sportplatz in Ober-A-Stadt durchzuführen und/oder den entsprechenden Auftrag zu erteilen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin hatte am 19.12.2009 mehrheitlich beschlossen, für die Sanierung des Hallendaches am Sportplatz Ober-A-Stadt 120 000 Euro in den Haushalt 2009 einzustellen und die Ausschreibung im ersten Quartal 2009 durchzuführen. Nachdem gegen diesen Beschluss ein Bürgerbegehren eingereicht wurde, beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 25.03.2009, das Bürgerbegehren abzulehnen. Auf den Widerspruch des Bürgermeisters der Antragsgegnerin hin, beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 24.04.2009 erneut, das Bürgerbegehren abzulehnen. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin beanstandete am 30.04.2009 diesen Beschluss. Dagegen erhob die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin Klage bei der erkennenden Kammer (Geschäftsnummer: 3 K 692/09.DA (2)). Über die Klage ist noch nicht entschieden. Die Antragsteller haben das Bestehen eines Anordnungsgrundes, der den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde, nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. etwa Beschl. v. 30.09.2003 – 8 TG 2479/03– NVwZ-RR 2004, 281; Beschl. v. 17.11.2008 – 8 B 1806/08 –) der Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits wegen eines nur beabsichtigten Bürgerbegehrens gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung zur Sicherung eines Initiativrechts eines Gemeindebürgers schon vor Ablauf der sechswöchigen Ausschlussfrist gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO und erst recht nach Einreichung des Bürgerbegehrens zur Sicherung des beantragten Bürgerentscheids möglich, wenn das Bürgerbegehren nach summarischer Prüfung zulässig ist. Es ist auch zutreffend, dass der Hess. VGH u. a. in dem schon angeführten Beschluss vom 17.11.2008 von einer (teilweisen) Erledigung des Sicherungsbegehrens ausgegangen ist, nachdem der Gemeindevorstand einer Gemeinde Mittel für eine Baumaßnahme eines Sportvereins freigegeben hatte, obwohl ein dagegen gerichtetes Bürgerbegehren schon eingereicht war. Im vorliegenden Fall besteht aber dennoch kein Anordnungsgrund. Die vom Gemeindevorstand der Antragsgegnerin beauftragten Rechtsanwälte haben in ihrem Schriftsatz vom 14.08.2009 im Namen des Gemeindevorstands erklärt, dass, da der Beanstandung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 30.04.2009 aufschiebende Wirkung zukomme, derzeit – solange über die Klage der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin gegen den Bürgermeister der Antragsgegnerin wegen der Beanstandung vom 30.04.2009 noch nicht entschieden sei – ein möglicherweise zulässiges Bürgerbegehren im Raum stehe. Sei dies der Fall, seien der Bürgermeister und der Gemeindevorstand auch ohne aufschiebende Wirkung des Bürgerbegehrens daran gehindert, einen Beschluss der Gemeindevertretung, gegen den sich dieses Bürgerbegehren richte, auszuführen und dadurch unabänderliche Fakten zu schaffen, wenn – wie im vorliegenden Fall – einem Hinausschieben nicht überwiegende Belange der Gemeinde entgegenstehen und der Vollzug der jeweiligen Entscheidung zu einem Rechtsverlust der Bürger führen würde. Erschwerend komme hinzu, dass der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstands sich gegebenenfalls persönlich haftbar machen würden, wenn sie bei der derzeitigen Rechtslage den Beschluss der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 19.12.2008 trotz des eingeleiteten Bürgerbegehrens vollziehen würden. All dessen seien sich der Bürgermeister und der Gemeindevorstand durchaus bewusst. Dementsprechend hätten sie in der Vergangenheit auch keinerlei Anstalten gemacht, den Beschluss der Gemeindevertretung zu vollziehen. Der Gemeindevorstand hat an dieser Aussage auch festgehalten, nachdem der Bürgermeister der Antragsgegnerin sich mit einem Schreiben an das Gericht gewandt hat. Den Antragstellern ist es nicht gelungen, die Unrichtigkeit der Aussage des Gemeindevorstands glaubhaft zu machen. Der Umstand, dass innerhalb des kollegial besetzten Gemeindevorstands der Antragsgegnerin Differenzen bestehen, vermag ebenso wenig die Unrichtigkeit der Erklärung des Gemeindevorstands zu belegen wie die Tatsache, dass in den Haushalt für das Jahr 2009 120 000 Euro für die Sanierung des Daches der Halle am Sportplatz eingestellt worden sind. Trotz der Differenzen im Gemeindevorstand kam es zu der Erklärung, dass ein Vollzug des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 19.12.2008 bis zu einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht beabsichtigt sei. Hinzu kommt, dass der Bürgermeister, der Vorsitzender des Gemeindevorstands ist (§ 65 Abs. 1 HGO) und den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung leitet und beaufsichtigt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 HGO), das Bürgerbegehren für zulässig hält und deshalb den Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.12.2008 vorläufig nicht vollziehen möchte. Auch der Umstand, dass 120 000 Euro in den Haushalt für das Jahr 2009 für die Sanierung des Daches der Halle am Sportplatz eingestellt sind, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass der Gemeindevorstand entgegen seiner Erklärung im vorliegenden Verfahren beabsichtigt, die Ausschreibung für die Sanierung des Hallendachs durchzuführen und/oder den entsprechenden Auftrag zu erteilen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer geht in Anlehnung an Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von einem Streitwert in Höhe von 5 000 Euro aus und halbiert diesen Wert wegen des Vorliegens eines Eilverfahrens.