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Urteil

3 K 634/11.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2011:0927.3K634.11.DA.0A
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Leitsätze
1. § 101 Hess. Schulgesetz in der Fassung vom 29.11.2004 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 1 HV vereinbar. 2. Für den Besuch der 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums im System, "G8" besteht kein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 101 Hess. Schulgesetz in der Fassung vom 29.11.2004 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 1 HV vereinbar. 2. Für den Besuch der 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums im System, "G8" besteht kein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 27. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2011 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter Isabelle für den Besuch der 10. Klasse im System „G8“ des Leibnitz Gymnasiums in A-Stadt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Anspruchsvoraussetzungen für Erstattung von Schülerbeförderungskosten sind in § 161 HSchG geregelt. § 161 HSchG, dessen Normstruktur auf den ersten Blick etwas unklar erscheint, enthält in seinem Abs. 1 Satz 1 zunächst nur eine Zuständigkeitsregelung dergestalt, dass für die Mittelstufe (Sekundarstufe I) Träger der Schülerbeförderung die Gemeinden, die Schulträger sind, sowie die Kreise und kreisfreien Städte für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler sind. Im Umkehrschluss lässt sich hieraus aber herleiten, dass gegenüber diesen Schulträgern auch ein materieller Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten bestehen soll. Ursprünglich lautete § 161 Abs. 1 Satz HSchG bis zum Änderungsgesetz vom 29.11.2004 (GVBl. I S. 330 ff., Art. 2 des 3. Gesetzes zur Qualitätssicherung an hessischen Schulen, Ziff. 80): „Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, die kreisfreien Städte und die Landkreise für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnern und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 10 “. Mit dem Änderungsgesetz vom 29. November 2004 wurden die Worte „bis zur Jahrgangsstufe 10“ ersetzt durch die Worte „der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe)“ . Gleichzeitig wurde in Art. 2, Ziff. 6 der § 11 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes in der Weise geändert, dass im Hinblick auf die Mittelstufe statt der Angabe der Jahrgangsstufen 5 bis 10 die Angabe „die Jahrgangstufen 5 bis 9 oder 10“, eingefügt wurde. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass im Gymnasium in Gestalt der Organisationsform „G8“ die Mittelstufe mit der 9. Klasse endet. § 24 Abs. 2 Satz 1 HSchG bestimmt, dass das Gymnasium in der Regel die Jahrgangsstufen 5 bis 12 umfasst. Darüber hinaus bestimmt § 161 Abs. 5 Nr. 3, 1. Halbsatz HSchG, dass die Schülerbeförderungskosten notwendig sind, die für den Besuch der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule entstehen, die es den Schülerinnen und Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne Schulwechsel zu erreichen. Die Klägerin beruft sich mit ihrer Klage in der Sache darauf, dass der gewünschte Abschluss in der Sekundarstufe der mittlere Bildungsabschluss sei, welcher jedoch nicht bis zum Ende der 9. Jahrgangstufe in der Mittelstufe des Gymnasiums G8 erreichbar sei. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang der Einführung von „G8“ den Wortlaut des § 161 Abs. 1 HSchG in der vorstehend genannten Art und Weise geändert hat und der Tatsache, dass die Mittelstufe in G8 mit der Jahrgangstufe 9 endet, ergibt sich gesetzessystematisch der eindeutige gesetzgeberische Wille, über das Ende der Mittelstufe in G8, d. h. den Abschluss der 9. Jahrgangsstufe hinaus keinerlei Erstattungspflicht begründen zu wollen. Die Gesetzesbegründung (Landtagsdrucksache 16/2353, S. 75) verweist zwar lediglich pauschal auf die entsprechende Änderung des § 11 Abs. 2 HSchG. Die Begründung zu dieser Änderung (a. a. O. S. 68) lautet jedoch: „Die Verkürzung des gymnasialen Bildungsganges in der Mittelstufe auf die Jahrgangstufe 5 bis 9 erfordert eine Anpassung der gesetzlichen Beschreibung der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Oberstufe (Sekundarstufe II).“ Indem der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung von „G8“ eine zuvor in § 161 Abs. 1 HSchG geregelte Zuständigkeit für die Erstattung von Schülerbeförderungskosten bis zur 10. Jahrgangsstufe aus dieser Vorschrift gestrichen hat und nunmehr pauschal nur noch von „der Mittelstufe“ spricht, macht er deutlich, dass die Erstattungspflicht sich nicht an den allgemein möglichen Abschlüssen der Sekundarstufe I orientiert, sondern daran, welche Abschlüsse bzw. Berechtigungen in der konkreten Ausgestaltung der Sekundarstufe I erreichbar sind. Im Gymnasium „G8“ sind dies anders als im Modell „G9“ nur noch der Hauptschulabschluss und die Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe. Dies mag seitens der Klägerin als bildungspolitisch verfehlt angesehen werden, führt jedoch im Ergebnis nicht dazu, dass die entsprechende Regelung als gleichheitswidrig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz bzw. des Art. 1 der Hessischen Verfassung anzusehen wäre. Dem Gesetzgeber ist in diesem Bereich ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25.05.2011 – 7 A 1238/10.Z). Entgegen den Ausführungen der Klägerin hält die Norm einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Grundsatzentscheidung getroffen hat, für den Besuch der gymnasialen Oberstufe grundsätzlich keinerlei Schülerbeförderungskosten zu gewähren. Zutreffend wird auch in dem einzigen zum Hessischen Schulgesetz vorliegenden Kommentar (vgl. Köller in Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz-Kommentar, § 161 Anm. 3.1) ausgeführt: „Das Gesetz stellt auf die Organisationsstufen und nicht die Schuljahre ab, die die Schülerinnen und Schüler in den Schulen verbringen. Dem Schüler einer Haupt- und Realschule sind zum Beispiel auch dann noch die Fahrtkosten zu erstatten, wenn er wegen der Wiederholung einzelner Jahrgangsstufen die Jahrgangstufe 10 erst im elften oder zwölften Schuljahr erreicht hat. Andererseits hat der Schüler des Gymnasiums, der nach neun Schuljahren die Oberstufe erreicht hat, keinen Anspruch auf Kostenerstattung mehr.“ Diese Ausführungen machen auch deutlich, dass es dem Gesetzgeber unter der Geltung der früheren Regelung nicht explizit darum gegangen ist, die Schülerbeförderungskosten bis zur Erreichung des mittleren Bildungsabschlusses zu tragen, was sich auch daraus ergibt, dass die Erstattungspflicht allein an die Jahrgangstufe gebunden war. Mit dem Ende der Jahrgangstufe 10 endete in jedem Fall die Erstattungsfähigkeit der Schülerbeförderungskosten, unabhängig davon, welcher Abschluss mit dem Ende der Jahrgangstufe 10 erreichbar war. Eine unterschiedliche Behandlung gleicher Sachverhalte liegt somit entgegen dem Sachvortrag der Klägerin nicht vor. Ihre Ausführungen zur möglichen Verfassungswidrigkeit des § 161 des Hessischen Schulgesetzes vermag die Kammer nicht zu teilen. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass sich auch aus den seitens der Klägerin angeführten Judikate nordrhein-westfälischer Verwaltungsgerichte nichts Gegenteiliges ergibt (vgl. VG Aachen, Urteil v. 17.06.2011 – 9 K 1205/10, Juris, sowie Urteil vom 15.07.2011 – 9 K 1210/10, Juris). Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die nordrhein-westfälische Regelung in § 97 Schulgesetz NRW mit der hiesigen Regelung des § 161 HSchG nicht deckungsgleich ist. Nordrhein-Westfalen gewährt offensichtlich auch für den Besuch der gymnasialen Oberstufe die Erstattung von Schülerbeförderungskosten. Hieraus lässt sich indessen keine Verpflichtung des hessischen Gesetzgebers herleiten, entsprechend zu verfahren. Darüber hinaus sind die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte - und damit zusammenhängend die zu entscheidenden Rechtsfragen – anders gelagert als im vorliegenden Fall. In den vorgenannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen ging es nämlich darum, ob im Hinblick auf eine den Schülerinnen und Schülern zuzumutenden Entfernung, ab der erst eine Erstattungspflicht einsetzen soll, bei gleichem Lebensalter nach einzelnen Schulformen differenziert werden darf. So aber ist der hier zu entscheidende Fall nicht gelagert. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. des Art. 1 HV kann daher nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Tochter der Klägerin, Isabelle, besuchte im Schuljahr 2010/2011 die 10. Klasse des Leibnitz Gymnasiums in A-Stadt, dessen Mittel- und Oberstufe im System „G8“ organisiert ist. Mit Bescheid vom 13. Juni 2006 wurde für die Tochter der Klägerin die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den Besuch der Mittelstufe dieser Schule bewilligt. Mit Schreiben der Beklagten vom 27. September 2010 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass durch die Einführung des Systems „G8“ im gymnasialen Bildungsgang die Mittelstufe mit Abschluss der 9. Klasse endet. Die 10. Klasse werde bereits der Oberstufe zugeordnet. Dies führe dazu, dass Schülerbeförderungskosten nur noch bis zum Abschluss der 9. Klasse erstattet würden. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass ihre Tochter aufgrund des neuen gymnasialen Bildungsgangs „G8“ nach Ende der 9. Klasse keinen Abschluss erwerbe, der der Mittleren Reife entspreche. Diesen erwerbe sie erst mit Abschluss des 10. Schuljahres. Kinder, die diesen Abschluss auf einer Realschule bis zum Ende der 10. Klasse erwerben würden, erhielten Fahrtkostenerstattung. Hierin sei eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung zu sehen. Sollte § 161 Hessisches Schulgesetz eine solche Ungleichbehandlung vorsehen, sei die Norm als verfassungswidrig einzustufen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2011, zugestellt am 30. März 2011, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie im Wesentlichen die Ausführungen ihres Schreibens vom 27. September 2010. Die Klägerin hat am 26. April 2011 Klage erhoben. Die Klägerin nimmt zur Begründung ihrer Klage Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt darüberhinaus vor, ein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten für den Besuch der 10. Klasse des Gymnasiums im System „G8“ bestehe deshalb, weil die Mittelstufe mit dem Besuch der 9. Klasse noch nicht abgeschlossen sei. Nach § 60 der Verordnung über die Ausgestaltung der Bildungsgänge werde der mittlere Abschluss erst mit Beendigung der 10. Klasse erworben. Die Nichtbewilligung von Schülerbeförderungskosten stelle einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG bzw. Artikel 1 der Hessischen Verfassung dar. Bezugspunkt für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung müssten die Schülerinnen und Schüler der 10. Klasse in ihrer Gesamtheit sein. Die seitens der Beklagten vorgenommene Auslegung des § 161 des Hessischen Schulgesetzes erweise sich als gleichheitswidrig. Soweit diese die Auffassung vertrete, dass die gegenwärtige Fassung des § 161 Hessisches Schulgesetz die Bewilligung von Schülerbeförderungskosten für den Besuch der 10. Klasse des Gymnasiums im System „G8“ ausschließe, stelle sich die Frage der Verfassungswidrigkeit der Norm und einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Hessischen Staatsgerichtshof. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Magistrats der Stadt A-Stadt am Main -Stadtschulamt- vom 27. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Märtz 2011; Az. Kennziffer 16/WI die Beklagte zu verpflichten, die Schülerbeförderungskosten der Schülerin Isabelle B. für das Schuljahr 2010/2011 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2011, sowie die Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.