Beschluss
3 L 326/13.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2013:0514.3L326.13.DA.0A
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Leitsätze
1. Es ist zweifelhaft, ob eine Fortführung der 5-jährig organisierten Mittelstufe (G 8) bei Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Antragsteller einen unzumutbarer Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO bedeuten würde.
2. Ein dem Wortlaut des Schulgesetzes entgegenstehender Anspruch auf Unterrichtung in einem 6-jährig organisierten Gymnasialzweig der Mittelstufe (G 9) in der Jahrgangsstufe 6 im Schuljahr 2013/2014 ergibt sich weder aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers der bestehenden Jahrgangsstufe 5 gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, noch aus Art. 3 Abs. 1 GG oder dem Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten.
3. Dass der Wechsel von G 8 auf G 9 frühestens mit der Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2013/2014 möglich sein soll, ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die das Gericht nicht für verfassungswidrig hält. Ob die Regelung sinnvoll ist, hat das Gericht im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung nicht zu beurteilen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist zweifelhaft, ob eine Fortführung der 5-jährig organisierten Mittelstufe (G 8) bei Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Antragsteller einen unzumutbarer Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO bedeuten würde. 2. Ein dem Wortlaut des Schulgesetzes entgegenstehender Anspruch auf Unterrichtung in einem 6-jährig organisierten Gymnasialzweig der Mittelstufe (G 9) in der Jahrgangsstufe 6 im Schuljahr 2013/2014 ergibt sich weder aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers der bestehenden Jahrgangsstufe 5 gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, noch aus Art. 3 Abs. 1 GG oder dem Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten. 3. Dass der Wechsel von G 8 auf G 9 frühestens mit der Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2013/2014 möglich sein soll, ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die das Gericht nicht für verfassungswidrig hält. Ob die Regelung sinnvoll ist, hat das Gericht im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung nicht zu beurteilen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der am 11.03.2013 eingegangene Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vom Schuljahr 2013/2014 an in einem 6-jährig organisierten Gymnasialzweig der Mittelstufe (G 9) am X.-Gymnasium in A-Stadt zu unterrichten, hilfsweise, einem Schulversuch zuzustimmen, der es den fünften Klassen am X.-Gymnasium A-Stadt ermöglicht, die Sekundarstufe I in einer 6-jährig organisierten Organisationsform zu durchlaufen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nach der - im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen - summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben. Der gestellte Antrag ist auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gerichtet, weil die erstrebte vorläufige Regelung aufgrund der zu erwartenden Dauer bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines folgenden Hauptsacheverfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 23 Abs. 1 VwGO darf das Gericht jedoch grundsätzlich nur vorläufige Anordnungen treffen; einem Antragsteller kann nicht schon in vollem Umfang eine Rechtsposition eingeräumt werden, die er nur im Klageverfahren erreichen kann. Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht uneingeschränkt. Es greift nicht ein, wenn die beantragte faktische Vorwegnahme schlechterdings notwendig ist, um unzumutbare Nachteile abzuwenden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten, und wenn zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Eine entsprechende gerichtliche Anordnung ergeht somit nur dann, wenn diese erhöhten Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch erfüllt sind (Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009 - 7 B 2059/09 -, LKRZ 2009, 428; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist zunächst zweifelhaft, ob eine Fortführung der 5-jährig organisierten Mittelstufe (G 8) für den Antragsteller einen unzumutbarer Nachteil bedeuten würde. Denn diese Mittelstufenorganisation wird von vielen Schulen in Hessen weitergeführt, wie allgemein- und gerichtsbekannt ist, so dass diese Organisationsform für Schülerinnen und Schüler nicht als generell unzumutbar angesehen werden kann. Vielmehr hat die bislang 5-jährige Organisation des Gymnasialzweiges für viele Schülerinnen und Schüler sogar den Vorteil, dass sie ein Jahr früher die Schulausbildung abschließen können und nach einem erfolgreichen Berufsausbildungsabschluss nicht durch die Konkurrenz von jüngeren Absolventen bei der Arbeitsplatzsuche im Wettbewerb benachteiligt werden. Es ist auch nicht festzustellen, dass eine Rückkehr zu einer 6-jährig organisierten Mittelstufe tatsächlich zu einer erheblichen Verbesserung der schulischen Ausbildung führt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009, a.a.O.). Warum die Weiterführung von "G 8" individuell für den Antragsteller unzumutbar wäre, hat er nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Diese Frage kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil der Antragsteller jedenfalls nicht hat glaubhaft machen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit die Unterrichtung an dem X.-Gymnasium in einem 6-jährig organisierten Gymnasialzweig der Mittelstufe (G 9) beanspruchen kann. Zunächst ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus seinem Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Bei der Ableitung von unmittelbaren Leistungsansprüchen aus den als Abwehrrechten konzipierten Grundrechten ist schon im Allgemeinen Zurückhaltung geboten, soweit sich aus dem Regelungsgehalt der einzelnen Grundrechtsnorm nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Hinsichtlich der Gewährleistung von Leistungsansprüchen aus Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Gebot entsprechender Zurückhaltung in besonderem Maße, weil dessen Schutzbereich sehr weit und unbestimmt ist und die aus dem Grundrecht folgenden Ansprüche zudem unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt stehen (Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009, a.a.O., m. w. Nw.). In dem zitierten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs heißt es hierzu weiter: "Bei Sachverhalten aus dem schulischen Bereich wird das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG vor allem durch Art. 7 Abs. 1 GG beschränkt, der dem Staat im schulischen Bereich eine erhebliche Gestaltungsfreiheit belässt. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus den einfachgesetzlichen Regelungen der Schulgesetze der Länder. Schüler können sich daher zwar gegenüber belastenden Maßnahmen der Schule auf ihre Grundrechte berufen. Sie haben aber über die einfachgesetzlich geregelten Ansprüche hinaus aus dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit grundsätzlich keine Leistungsansprüche gegenüber den Ländern als Trägern der staatlichen Schulbehörden. Ob die Regelung in Art. 2 Abs. 1 GG zumindest ein Grundrecht auf Bildung gewährt (so: BVerwG, Urteil vom 15.11.1974 - VII C 12.74 - BVerwGE 47, 201 ff.) kann offen bleiben. Jedenfalls können aus Art. 2 Abs. 1 GG über einen Mindeststandard an staatlicher Bildungsgewährleistung hinaus keine Leistungsansprüche hergeleitet werden; insbesondere ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine Änderung oder Erweiterung des schulischen Unterrichtsangebots oder eine bestimmte organisatorische Gestaltung der Schule (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1979 - 7 B 139.79 - DÖV 1979, 911 ff.; Di Fabio in Maunz/Dürig, a. a. O., Art. 2 Rdnr. 58; Niehues/Rex, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1: Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rdnr. 167 f.)." Zudem sei das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Damit stünden Abwehr- und etwaige Leistungsansprüche aus Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Vorbehalt, dass verfassungsgemäße Rechtsnormen keine einschränkenden Regelungen enthalten. Dem schließt sich das Gericht an. Das Persönlichkeitsrecht von Schülern des Gymnasiums wird vorliegend u. a. dadurch begrenzt, dass die Schulkonferenz gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14.06.2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2012 (GVBl. I S. 645) - HSchG - eine Entscheidung über die 5- oder 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) trifft, wobei der Beschluss der Schulkonferenz für seine rechtliche Verbindlichkeit gemäß §§ 24 Abs. 3 Satz 3, 23 b Abs. 1 Satz 4 HSchG noch der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde bedarf und im Einvernehmen mit dem Schulträger zu erfolgen hat (24 Abs. 3 Satz 1 HSchG). Eine solche Entscheidung hat die Schulkonferenz nicht getroffen. Sie nahm in ihrer Sitzung am 05.12.2012 zunächst den Antrag an zu beschließen, "dass im Rahmen der Eröffnung der Wahlmöglichkeit zwischen der 5-jährig und der 6-jährig organisierten Mittelstufe für Gymnasien das X.-G mit Beginn des Schuljahres 2013/14 von G8 nach G9 wechselt" (Tischvorlage und Protokoll Bl. 11, 11R der Gerichtsakte). Als nächstes beschloss die Konferenz lediglich, "den Wunsch der Eltern der 5. Klassen zu unterstützen, dass dieser Jahrgang im Schuljahr 2013/14 ebenso als G9-Jahrgang fortgeführt wird" (Bl. 11R der Gerichtsakte). In einer Protokollanmerkung heißt es hierzu: "Grundsätzlich ist eine Umwandlung eines laufenden Jahrgangs nicht vorgesehen". Dies entspricht der Bestimmung des § 24 Abs. 3 Satz 4 HSchG, wonach eine Organisationsänderung (5- oder 6-jährige Organisation der Mittelstufe) von dem Schuljahr an umgesetzt wird, das dem Beschluss der Schulkonferenz folgt, beginnend jeweils mit der Jahrgangsstufe 5, also nicht für die bereits bestehende Jahrgangsstufe 5 des Antragstellers. Für die vom Antragsteller begehrte Organisationsänderung fehlt es mithin nicht nur an einer gesetzlichen Grundlage, sondern auch an den formellen Voraussetzungen, einem entsprechenden Beschluss der Schulkonferenz, folglich auch am Einvernehmen mit dem Schulträger und an einer erforderlichen Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz wäre also rechtswidrig und eine Genehmigung der Organisationsänderung durch die Schulaufsichtsbehörde unwahrscheinlich. Dass die Organisationsänderungen frühestens mit der Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2013/2014 möglich sein soll, ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die das Gericht aufgrund der oben gemachten Ausführungen nicht für verfassungswidrig hält. Ob die Regelung sinnvoll ist, hat das Gericht schon im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung nicht zu beurteilen. Jedenfalls aber begegnet die vom Antragsgegner vorgetragene Begründung, die Regelung solle Schülerinnen und Schülern der laufenden Jahrgänge 5 einen Vertrauensschutz dergestalt einräumen, dass ihre Entscheidung für die 5-jährige Organisation der Mittelstufe nicht wieder rückgängig gemacht werden soll, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken der Kammer. Wenn im Einzelfall, wie offenbar in der Klasse des Antragstellers, ein solcher Vertrauensschutz nicht nötig wäre, weil angeblich die Eltern aller Schülerinnen und Schüler ihr Einverständnis mit einer Rückkehr zu "G 9" erteilt haben, ändert dies nichts an der Verbindlichkeit der gesetzlichen Regelung. Die Einwände des Antragstellers in diesem Zusammenhang können sich also allenfalls gegen die (von ihm für falsch gehaltene) Entscheidung des Gesetzgebers richten, nicht aber gegen die der Schulbehörden, die an die eindeutige Regelung des Schulgesetzes gebunden sind. Der Antragsteller kann die für das kommende Schuljahr erstrebte Unterrichtung in einer 6-jährig organisierten Mittelstufe in der kommenden Jahrgangsstufe 6 am X.-Gymnasium schließlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG beanspruchen. Er kann zwar aus Art. 3 Abs. 1 GG ein subjektives Recht auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen herleiten. Ein solches Teilhaberecht berechtigt jedoch allein dazu, bei der Verteilung der verfügbaren Schulangebote nicht ohne vertretbaren Grund schlechter behandelt zu werden als andere Schüler. Ansprüche auf die Erfüllung individueller Interessen ergeben sich daraus grundsätzlich nicht (Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.2002 - 8 SN 164.01 -, NVwZ-RR 2002, 577). Daher kann der Antragsteller auch nicht die Einführung einer anderen Organisationsstruktur an der von ihm besuchten Schule beanspruchen. Der Gleichheitssatz verbietet lediglich, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14). Hier hat der Gesetzgeber bei der Versagung einer Rückkehr zu einem 6-jährig organisierten Gymnasialzweig für bereits bestehende Jahrgangsstufen den Vertrauensschutz der Schülerinnen und Schüler, die bereits in einer 5-jährig organisierten Mittelstufe unterrichtet werden, berücksichtigt. Dabei hat er sich, wie oben bereits erwähnt, von dem Grund leiten lassen, dass die auf die neue Rechtslage gestützte Wiedereinführung einer 6-jährig organisierten Mittelstufe für alle Jahrgangsstufen zu einer nicht unerheblichen Belastung derjenigen Schüler führt, die bereits in einer 5-jährig organisierten Mittelstufe unterrichtet werden und ihre Schulausbildung in dieser Organisationsform fortsetzen möchten. Dass die Neuregelung auf die Jahrgangsstufen 5 begrenzt wird, erscheint damit nicht willkürlich. Eine solche Differenzierung nach Jahrgängen mag zwar zu gewissen Härten für diejenigen Schüler der jetzigen Jahrgangsstufe 5 führen, die zukünftig eine Beschulung in einer 6-jährig organisierten Mittelstufe bevorzugt hätten. Jedoch sind Übergangsregelungen bei Rechtsänderungen hinzunehmen, wenn dadurch dem Vertrauensschutz anderer Betroffener Rechnung getragen wird (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.06.1995 - 3 M 43/95 -, juris). Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite ist auch nicht ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin zu sehen, dass kooperative Gesamtschulen die bestehenden fünften Klassen "nach G 9 mitnehmen können". Hier wird nicht wesentlich Gleiches willkürlich ungleich behandelt. Denn zum einen können auch die kooperativen Gesamtschulen mit Änderung des Schulgesetzes durch das Gesetz vom 18.12.2012 bestehende Jahrgangsstufen 5 nicht mehr auf eine andere Organisationsform umstellen. Der für die Gymnasien in § 24 Abs. 3 Satz 4 HSchG n. F. vorgesehene Beginn der Umstellung frühestens mit der neuen Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2013/2014 gilt nunmehr auch für den Gymnasialzweig der kooperativen Gesamtschule, § 26 Abs. 3 HSchG n.F. (Art. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 18.12.2012). Somit werden beide Schulformen gleich behandelt und ist demzufolge ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern der Gymnasien und kooperativen Gesamtschulen nicht ersichtlich. Zum anderen war eine Ungleichbehandlung vor Änderung des Schulgesetzes im Dezember 2012 - sollte sie für das vorliegende Eilverfahren überhaupt relevant sein - dadurch gerechtfertigt, dass den kooperativen Gesamtschulen vor der genannten Gesetzesänderung eine Wahl zwischen der 5- und 6-jährigen Organisationsform zustand, den Gymnasien dagegen nicht (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 24 Abs. 2 Satz 1 HSchG i. d. F. v. 14.06.2005, zuletzt geändert durch G. v. 27.09.2012 - GVBl. S. 299). Organisationsänderungen, die eine Rückkehr zu der 6-jährigen Organisation des Gymnasialzweigs vorsahen, waren vom Gesetz in der alten Fassung nicht geregelt, aber auch nicht ausgeschlossen. Somit durften die kooperativen Gesamtschulen eine Rückkehr beschließen, ohne dass die Änderungen - mangels einer entsprechenden Bestimmung - auf künftige Jahrgangsstufen 5 beschränkt werden mussten. Eine willkürliche Ungleichbehandlung ist darin nicht zu sehen, da den Gymnasien, wie erläutert, eine Wahl unter unterschiedlichen Organisationsformen zu dieser Zeit gar nicht offen stand. Das Gericht kann auch keinen Anspruch des Antragstellers auf die gewünschte Organisationsänderung im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht seiner Eltern erkennen, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, wodurch die Eltern des Antragstellers in ihrem Mitbestimmungsrecht verletzt sein könnten und welche Auswirkungen dies ggf. auf seine eigenen, geltend gemachten Rechte hätte. Es bedarf kaum einer Erwähnung, dass eine Entscheidung durch die Schulbehörde und erst recht des Gesetzgebers rechtlich auch dann möglich ist, wenn sie dem bekundeten Willen von Eltern entgegensteht. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Durchführung eines Schulversuchs im Sinne des Hilfsantrags glaubhaft gemacht. Wie der Antragsgegner zu Recht vorträgt, ist schon die Frist zur Anmeldung eines solchen Versuchs für das Schuljahr 2013/2014 (15.02.2013) verstrichen (Nr. 7 des Erlasses "Ausschreibung und Einrichtung eines Schulversuchs zur Eröffnung der Möglichkeit eines Parallelangebots G8/G9 ab der Jahrgangsstufe 7 für Gymnasien und kooperative Gesamtschulen mit 5-jährig organisiertem Gymnasialzweig" vom 06.12.2012, ABl. 2013 S. 11). In diesem Zusammenhang ist der Auffassung des Antragstellers nicht zu folgen, dass für das X.-Gymnasium die Kriterien für die Genehmigung eines Schulversuchs hätten "variiert" werden müssen, weil dieses dreizügig eingerichtet sei und insoweit nicht die Kriterien für den Schulversuch erfüllt habe. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich aus Gleichbehandlungsgründen kein Erfordernis, für das X.-Gymnasium eine besondere Regelung nur deshalb für notwendig zu halten, weil auch andere Kriterien für die Zulassung zu einem Schulversuch nicht erfüllt sind. Aus den oben bereits dargelegten Gründen sind erst recht die verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers nicht geeignet, die genannten Vorgaben zu missachten und ihnen entgegen doch einen Schulversuch einzurichten. Der Antragsteller hat als im Verfahren Unterlegener die Kosten zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für den Antragsteller geht die Kammer dabei von dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro aus, der angesichts der mit der begehrten einstweiligen Anordnung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht weiter zu reduzieren ist.