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Urteil

3 K 472/13.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2013:0613.3K472.13.DA.0A
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Leitsätze
Eine Sonntagsöffnung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz ist nur zulässig, wenn sie aus Anlass einer gewichtigen Veranstaltung (Markt, Fest, etc.) erfolgt. Die den Anlass zur Ladenöffnung bietende Veranstaltung hat nur dann ein entsprechendes Gewicht, wenn sie auch ohne Ladenöffnung zahlreiche Besucher anzieht. Die Veranstaltung muss auch ohne Ladenöffnung Bestand haben können. Was eine Veranstaltung von entsprechendem Gewicht ist, lässt sich nicht in absoluten Zahlen festlegen, sondern muss in Relation zur Größe der Kommune gesehen werden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverfügung der Stadt Darm-stadt vom 12.03.2013, bekannt gegeben durch Veröffentlichung im „Darmstädter Echo“ am 16.03.2013, rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Sonntagsöffnung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz ist nur zulässig, wenn sie aus Anlass einer gewichtigen Veranstaltung (Markt, Fest, etc.) erfolgt. Die den Anlass zur Ladenöffnung bietende Veranstaltung hat nur dann ein entsprechendes Gewicht, wenn sie auch ohne Ladenöffnung zahlreiche Besucher anzieht. Die Veranstaltung muss auch ohne Ladenöffnung Bestand haben können. Was eine Veranstaltung von entsprechendem Gewicht ist, lässt sich nicht in absoluten Zahlen festlegen, sondern muss in Relation zur Größe der Kommune gesehen werden. Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverfügung der Stadt Darm-stadt vom 12.03.2013, bekannt gegeben durch Veröffentlichung im „Darmstädter Echo“ am 16.03.2013, rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin zu 1) kann sich als Trägerin des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und Art. 36 der Hessischen Verfassung (HV) auch auf den Sonn- und Feiertagsschutz nach Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) und Art. 31 Satz 2 HV berufen, weil das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG bzw. Art. 36 HV durch die explizite verfassungsrechtliche Normierung der Sonntagsruhe in beiden Verfassungstexten eine besondere Ausgestaltung erfährt. Sie dient neben religiösen Zwecken auch der effektiven Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteile vom 01. 12.2009 – 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 28.04.2011 – 1 B 10/11, juris). Für die Hessische Verfassung wird dies dadurch besonders deutlich, dass sich der arbeitsfreie Sonntag in Art. 31 Satz 2 HV im 1. Hauptteil, 3. Abschnitt, welcher die Überschrift „Soziale Rechte und Pflichten“ trägt, wiederfindet. Im gleichen Abschnitt ist auch die Koalitionsfreiheit normiert. Darüber hinaus wird der Sonntagsschutz im Kontext mit der Religionsfreiheit noch einmal gesondert in 4. Abschnitt des 1. Hauptteils der Hessischen Verfassung (Staat, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften) in Art.53 HV ausgewiesen. Der Kläger zu 2) nimmt als Gliederung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als Zusammenschluss der im Stadtgebiet der Beklagten ansässigen Ev. Kirchengemeinden, deren Belange gegenüber der Stadt und anderen staatlichen Ebenen wahr. Sie ist als Trägerin des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 140 GG i. V. m. 139 WRV sowie Art. 48 Abs. 1 HV durch eine Durchbrechung der Sonntagsruhe ebenfalls in ihren Rechten betroffen. Beide Kläger sind somit nach § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt. Die Kläger können sich auch auf das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses, welches nach der Rechtsprechung in analoger Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen muss (vgl. Kopp-Schenke: VwGO-Kommentar, 18. Auflage, § 113, Rdnr. 129), berufen. Da es sich bei der streitgegenständlichen Ladenöffnung um ein jährlich wiederkehrendes Ereignis handelt und die Stadt C-Stadt zu erkennen gegeben hat, dass sie auch künftig gedenkt, aus Anlass des seitens des C-Stadt Citymarketing e. V. durchgeführten Ostermarktes die Sonntagsöffnung der Läden am Palmsonntag zu gestatten, besteht eine Wiederholungsgefahr, welche ein besonderes Feststellungsinteresse zu rechtfertigen vermag (vgl. Kopp-Schenke a. a. O. Rdnr. 141). Die Klage ist auch begründet. Die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 12.03.2013 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 1. Halbsatz VwGO analog). Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl I S. 402). Danach sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes geregelten Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu vier Sonn- und Feiertagen im Jahr freizugeben. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. In der Bekanntgabe sind die Öffnungszeiten zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die erkennende Kammer folgt, werden an das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals, „aus Anlass von Märkten“ erhöhte Anforderungen gestellt. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 31.03.2011 unter Anwendung des dort fortgeltenden Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) ausgeführt, dass schon nach allgemeinem sprachlichem Verständnis der Markt in solchen Fällen die „Hauptsache“ sein müsse und die Sonntagsöffnung nur ein „Nebeneffekt“ sein dürfe, also der Markt nicht nur deshalb veranstaltet werden dürfe, um die formal- rechtliche Voraussetzung für eine eigentlich in der Hauptsache bezweckte Sonntagsöffnung zu schaffen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 31. März 2011 – 22 BV 10.2367, juris; Rdnr. 17; m. w. N.). Ein Anlass gebender Grund liege nur dann vor, wenn auch ohne das Offenhalten der Verkaufsstellen der Markt interessant genug sei, um einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Insoweit hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass das vorgelegte Ausstellerverzeichnis, welches 43 Marktbeschicker ausweist, und die geplanten Rand- und Rahmenaktionen eindeutig erwarten ließen, dass der Ostermarkt ein entsprechendes eigenständiges Gewicht habe. Dabei soll es sich nach einer telefonischen Auskunft des Prozessvertreters der Stadt C-Stadt im Eilverfahren 3 L 363/13.DA gegenüber dem Gericht bis auf wenige Fälle nicht um Inhaber von Ladengeschäften in der C Innenstadt handeln. Dies spreche grundsätzlich dafür, dass der Ostermarkt ein entsprechendes eigenständiges Gewicht hat. Entgegen der im Eilverfahren noch vertretenen Auffassung, dass bereits die Zahl von etwas mehr als 40 Marktteilnehmern für ein solches Eigengewicht der Veranstaltung spräche, ist die Kammer ex post zu einem gegenteiligen Schluss gelangt. Zunächst ist die Größe einer solchen Veranstaltung nicht allein in absoluten Zahlen zu messen, sondern auch in Beziehung zur Größe der Kommune zu setzen. Sind mehr als 40 Marktstände für eine kleinere Gemeinde sicherlich bereits ein Indiz dafür, dass ein entsprechendes Eigengewicht der Veranstaltung vorliegt, dass also durch die Veranstaltung ein relevanter Besucherstrom auslöst wird, kann dies jedoch nicht in gleicher Weise für eine Großstadt wie C-Stadt gelten. Im Kontext der hier üblicherweise stattfindenden Veranstaltungen (z.B. U-fest oder T-fest) handelt es sich bei dem „C Ostermarkt“ eindeutig um einen kleineren Markt von untergeordneter Bedeutung und daher auch geringerer Anziehungskraft für potentielle Besucher. Hinzu kommt jedoch ein weiterer Aspekt, der sich auf die anzustellende Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Besucherzahl bezieht: Es ist seitens der Beklagten nämlich in keiner Weise dargelegt und untermauert worden, aufgrund welcher Erhebungen oder tatsächlichen Feststellungen davon ausgegangen werden kann, dass der Ostermarkt als solcher bereits an einem Sonntag auch ohne Öffnung der Verkaufsstellen einen beträchtlichen Besucherstrom in die C Innenstadt zu locken vermag. Für eine Sonntagsöffnung ist aber in jedem Falle notwendig, dass eine begründete Prognose erstellt wird, die erkennen lässt, dass die Marktveranstaltung eine solch hohe Besucherzahl anzieht, die ihrerseits die Öffnung der örtlichen Verkaufsstellen rechtfertigen kann (Bay.VGH a.a.O. Rdnr. 19). Insbesondere die Werbung des C-Stadt Citymarketing e. V. (C. Cityzeitung vom 21. März 2013, Ausgabe 1/2013) für den Ostermarkt erweckt demgegenüber aber den Eindruck, dass es bei der Veranstaltung in erster Linie um ein sonntägliches Einkauferlebnis geht, für welches der „Ostermarkt“ eher Beiprogramm, keineswegs aber das zentrale Ereignis an diesem Tag ist. So ist in der auf Seite 1 an zentraler Stelle platzierten Werbung insbesondere der verkaufsoffene Sonntag am 24. März hervorgehoben. Gleiches gilt auch für das auf der gleichen Seite befindliche Editorial und den Leitartikel „Ostermarkt in der City“. Einen gegenteiligen Schluss lässt auch nicht der seitens der Beklagten geltend gemachte Umstand zu, dass der „Ostermarkt“ auch bereits am Samstag, dem 23.03.2013 stattgefunden habe. Hierzu ist zu bemerken, dass am Samstag die Geschäfte ohnehin geöffnet waren und daher die Tatsache, dass der Markt bereits am Tag vor der sonntäglichen Ladenöffnung stattgefunden hat, nicht als Argument dafür gelten kann, dass ihm ein entsprechendes Eigengewicht zuzusprechen ist. Ohne dass dies für die Entscheidung des Gerichts noch von tragender Bedeutung ist, weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagte bei unterstellter Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung als solcher auch gehalten gewesen wäre, nach § 6 Abs. 2 HLöG eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die verfügte Ladenöffnung auf Teile des Gemeindegebietes zu beschränken ist. Nach § 6 Abs. 2 HLöG kann die Freigabe der Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Das Gesetz räumt der Beklagten somit ein Ermessen darüber ein, ob die Öffnung stadtweit erfolgen soll oder ob sie nur für Teile des Gemeindegebietes oder einzelne Handelszweige verfügt werden soll. Die gesetzliche Regelungssystematik geht zwar zunächst im Grundsatz davon aus, dass eine Ladenöffnung sich auf das gesamte Gemeindegebiet bezieht. Auch hier ist indessen zu beachten, dass dem Gesetz eine typisierende Betrachtung zugrunde liegt. Regelungsmodell ist zunächst die (kleinere) Gemeinde. Handelt es sich indessen um eine große Kommune, wie die Stadt C-Stadt, so muss auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts, der bereits aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung dem Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe zukommt, eine Entscheidung darüber getroffen werden, inwieweit das Versorgungsbedürfnis für die Besucher der den Anlass der Sonntagsöffnung bildenden Veranstaltung es rechtfertigt, eine für das gesamte Gemeindegebiet geltende Sonntagsöffnung zu verfügen. Eine solche Ermessensentscheidung hat die Beklagte erkennbar nicht getroffen. Damit hat die Beklagte auch insoweit die Tragweite des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV sowie aus Art. 31 Satz 2 HV und Art. 53 HV verkannt. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung verletzt auch beide Kläger in ihren Rechten. Die Klägerin zu 1) ist in ihrem Recht auf Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 140 GG und Art. 139 WRV sowie Art. 36 i. V. m. 31 HV verletzt. Art. 9 Abs. 3 GG bzw. Art. 36 HV schützt die Koalitionen – wie die Klägerin – sowohl in ihrem Bestand und in ihrer organisatorischen Ausgestaltung ebenso wie Betätigungen derselben, die darauf gerichtet sind, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. In der Werteordnung des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung genießt die Koalitionsfreiheit einen hohen Stellenwert. Sie ist vorbehaltlos gewährleistet. Sie dient nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der Wahrung der Menschenwürde und trägt zur freien Entfaltung der Persönlichkeit bei (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.11.1995 – 1 BvR 601/92, juris Rdnr. 18ff.; VG Osnabrück, Beschluss v. 28.04.2011 – 1 B 10/11). Zur Koalitionsfreiheit gehört auch die Durchführung von Veranstaltungen zum Erhalt des arbeitsfreien Sonntags. Dabei reicht es aus, dass die Möglichkeit besteht, dass Mitglieder der Klägerin zu 1) oder auch nicht bei ihr organisierte Arbeitnehmer durch Sonntagsarbeit daran gehindert bzw. davon abgehalten werden könnten, an entsprechenden Manifestationen der Klägerin teilzunehmen. Eine Einschränkung der Koalitionsfreiheit ist nur möglich, wenn diese durch Grundrechte Dritter oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtspostionen gerechtfertigt werden kann. Dabei ist der besondere verfassungsrechtliche Rang, mit dem der Sonntagsschutz durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV und Art. 31 Satz 2 HV ausgestattet ist, in dem Sonntage und gesetzliche Feiertage in beiden Verfassungsnormen als Tag der Arbeitsruhe ausgewiesen werden, im Rahmen der anzustellenden Abwägung konkurrierender Rechtsgüter mit einem entsprechend hohen Gewicht einzustellen. Das Recht auf Gewerbe- bzw. Berufsfreiheit von Marktteilnehmern oder aber das Einkaufsinteresse der Bürger vermögen daher nur in Ausnahmefällen diesen besonderen verfassungsrechtlichen Rang der Sonntagsruhe aufzuwiegen und damit einen Eingriff in die Koalitionsfreiheit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch – wie festgestellt – nicht gegeben. Der Kläger zu 2) ist in seinem Recht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i. V. m. Art. 140 GG und Art. 139 WRV sowie Art. 48 Abs. 1 HV i. V. m. Art. 53 HV verletzt. Sowohl im Grundgesetz als auch in der Hessischen Verfassung werden Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Damit dienen diese Tage auch der Ausübung des Grundrechts auf freie Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG; Art. 48 Abs. 1 HV). Bestandteil der Religionsausübung ist auch die Einhaltung der Sonntagsruhe als einem religiösen Gebot. Der Kläger als Evangelisches Dekanat ist gemäß Art 2 Abs. 4 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (KOEKHN) eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Nach Art. 17 KOEKHN hat das Dekanat den Auftrag das kirchliche Leben in der Region zu gestalten und so das Evangelium in seinem Bereich zu bezeugen. Hierzu gehört auch die Wahrnehmung der kirchlichen Belange gegenüber den staatlichen Handlungsträgern auf dieser Organisationsebene. Das Ev. Dekanat C-Stadt umfasst die Ev. Kirchengemeinden im Gebiet der Stadt C-Stadt. Zu den kirchlichen Belangen gehört in diesem Zusammenhang auch die Gewährleistung der Sonntagsruhe im Geiste der vorstehend genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen. Wird die Sonntagsruhe verletzt, weil keine anderweitige Rechtsposition mit gleicher Wertigkeit eine Durchbrechung zu rechtfertigen vermag, so liegt hierin auch eine Verletzung der Rechte der Klägerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i v. m. Art. 140 GG und Art. 139 WRV sowie aus Art. 48 Abs. 1 und Art. 53 HV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Ausnahmeregelung zum Offenhalten von Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt C-Stadt am Sonntag, dem 24. März 2013. Die Sonntagsöffnung erfolgte aus Anlass des sogenannten „Ostermarktes“, welchen die Beklagte seit 2005 durchführt. Dabei handelt es sich um eine gewerberechtlich als Markt festgesetzte Veranstaltung. Mit Beschluss des Magistrates der Stadt C-Stadt vom 12. März 2013, bekanntgegeben durch Veröffentlichung im Darmstädter Echo am 16. März 2013, legte die Beklagte im Wege einer Allgemeinverfügung fest, dass die Geschäfte im gesamten Gemeindegebiet der Stadt C-Stadt am Sonntag, dem 24. März 2013 in der Zeit von 13:00 bis 19:00 Uhr geöffnet haben dürfen. Die Sonntagsöffnung erfolgte auf Antrag des C-Stadt Citymarketing e.V.. Zu Umfang und Rahmen der Veranstaltung teilte der Veranstalter mit, dass am 23. und 24. März auf dem X-Platz sowie auf dem Y-platz der traditionelle Ostermarkt durchgeführt werden solle. Zahlreiche Kunsthandwerker, Kreative und andere Standbetreiber wollten dort Osterschmuck und Geschenkideen für Groß und Klein präsentieren. Zusätzlich zum Ostermarkt finde ein buntes Programm für die gesamte Familie statt. Anlässlich der Veranstaltung werde eine Vielzahl von Besuchern erwartet. Dem Versorgungsbedürfnis der Gäste solle daher durch Öffnung der Geschäfte während der Dauer des Marktes Rechnung getragen werden. Dem Antrag war ein Verzeichnis der vorläufigen Teilnehmer und deren Warenangebot beigefügt. Gegen diese Allgemeinverfügung erhoben die Kläger Widerspruch und begehrten vorläufigen Rechtsschutz bei dem erkennenden Gericht mit Eilantrag vom 20. März 2013. Mit Beschluss vom 21. März 2013 wurde der Eilantrag der Kläger als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen führte die erkennende Kammer aus, dass im Rahmen des Eilverfahrens weder eindeutig feststellbar sei, dass die streitgegenständliche Allgemeinverfügung der Beklagten rechtmäßig ergangen sei, noch vermöge sie zur eindeutig gegenteiligen Feststellung zu gelangen. Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung gab die Kammer jedoch dem Vollzugsinteresse der Beklagten den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse der Kläger. Als offen sah die Kammer an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal in § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG)„ aus Anlass von Märkten “ im konkreten Fall erfüllt sei. Die Kläger haben am 15.04.2013 Klage erhoben. Die Kläger tragen vor, auf dem streitgegenständlichen Ostermarkt hätten nach Angaben der Beklagten neben einigen Unterhaltungskünstlern zirka 40 gewerbliche Aussteller Waren zum Verkauf angeboten. Diese Händler kämen alle aus C-Stadt oder dem näheren Umland und seien zum Großteil mit Geschäften in C-Stadt selbst ansässig. Es sei daher davon auszugehen, dass diese im Rahmen des „Ostermarktes“ ihre Waren lediglich zusätzlich auch außerhalb ihrer üblichen Verkaufsstellen angeboten hätten. Dass ein Markt im eigentlichen Sinne nicht stattgefunden habe, ergebe sich auch aus einem Beitrag der Redakteurin V aus dem W vom 25. März 2013. Danach habe es einen kleineren Markt auf dem Friedenplatz gegeben, auf welchem neben dem Verkauf von Oliven ein neues Auto zur Besichtigung sowie Go-Cart-Fahrten angeboten worden seien. In den Veranstaltungshinweisen der Stadt C-Stadt habe sich kein Hinweis auf das Stattfinden eines „Ostermarktes“ befunden. Die Veranstaltung unter dem Titel „Ostermarkt“ habe im Stadtzentrum stattgefunden. Für die übrigen Ortsbereiche behaupte selbst die Beklagte das Stattfinden einer Veranstaltung nicht. Sonntag, der 24. März 2013 sei der Palmsonntag gewesen, welcher die Karwoche einleite. Die Karwoche werde auch als heilige Woche oder „Stille Woche“ bezeichnet. Der Palmsonntag stelle als letzer Sonntag vor Ostern und Auftakt der Karwoche einen besonderen Tag der inneren Einkehr dar und sei für die christlichen Kirchen ein hoher kirchlicher Feiertag, der in seiner Würde und seinem Charakter durch die Veranstaltung von Festen und die Öffnung von Geschäften gestört werde. Insbesondere die Veranstaltung eines „Ostermarkts“ am Palmsonntag stehe dem Charakter dieses Tages entgegen und widerspreche durch das Vorziehen der österlichen Freude vor die Karwoche elementaren christlichen Vorstellungen. Im Hinblick auf die Klägerin zu 1), die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sei vorzutragen, dass diese insgesamt zirka 20.000 Mitglieder habe, von denen 2.500 im Einzelhandel beschäftigt seien. Die Gewerkschaft sei Mitgründerin und Mitglied der Hessischen „Allianz für den Freien Sonntag“, der sich dafür einsetze, dass der Sonntag arbeitsfrei bleibe und die Geschäfte an Sonntagen nicht öffnen dürften. Am Sonntag, dem 24. März 2013 habe die Gewerkschaft ver.di mit der „Allianz für den Freien Sonntag“ eine Veranstaltung zum Erhalt des arbeitsfreien Sonntags im Innenstadtbereich der Stadt C-Stadt durchgeführt. Ziel dieser Veranstaltung sei es gewesen, die Öffentlichkeit, die zuständigen Lokalpolitiker sowie die Mitglieder der Gewerkschaft und sonstige Interessierte auf die Bedeutung und den besonderen Wert des arbeitsfreien Sonntags aufmerksam zu machen. Dabei sei es auch darum gegangen, die Positionen der Gewerkschaft deutlich zu machen, für diese zu werben und die Auseinandersetzung mit der Problematik zu suchen. Schließlich habe die Klägerin die Veranstaltung genutzt, um ihre Arbeit darzustellen, potentielle Mitglieder anzusprechen und für die Arbeit der Gewerkschaften zu interessieren. An den Veranstaltungen hätten zahlreiche Mitglieder der Gewerkschaft ver.di teilgenommen. Der Kläger zu 2) sei das Dekanat für die Stadt C-Stadt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Das Dekanat verbinde die 20 evangelischen Gemeinden im Gebiet der Stadt C-Stadt und repräsentiere diese auf gesamtstädtischer Ebene. Darüber hinaus übernehme das Dekanat einzelne Aufgaben der Gemeinden im sozialen Bereich, in den Seelsorgepfarrstellen, im Stadtjugendpfarramt und anderen Bereichen. Das Dekanat werde repräsentiert durch die Dekanatssynode, welcher ein Präses vorstehe. Er habe sich an der Veranstaltung zum Erhalt des arbeitsfreien Sonntags ebenfalls beteiligt. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil die Kläger begehrten, die Rechtswidrigkeit einer Allgemeinverfügung feststellen zu lassen, die sich vor Erlass des Widerspruchsbescheides durch Zeitablauf erledigt habe. Es bestehe auch eine Klagebefugnis der Kläger. Die Klägerin zu 1) könne sich auf den Sonntagschutz gem. Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) berufen. Vorliegend bestehe die Möglichkeit, dass die Klägerin zu 1) durch die Öffnung der Geschäfte an dem in der Genehmigung festgelegten Sonntag in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 1, 3 GG i. V. m. Art. 139 WRV verletzt werde. Am Sonntag, dem 24. März 2013 habe die Klägerin zu 1) mit der Allianz für den Freien Sonntag die Veranstaltung zum Erhalt des arbeitsfreien Sonntags durchgeführt. An dieser Veranstaltung sollten zahlreiche Mitglieder der Klägerin zu 1) teilnehmen. Es sei davon auszugehen, dass Mitglieder der Klägerin zu 1) durch die Möglichkeit bzw. die Verpflichtung an diesem Sonntag zu arbeiten, an der Teilnahme gehindert worden seien. Darüber hinaus habe die Veranstaltung der Information von Nichtmitgliedern gedient, die Interesse an der Tätigkeit der Gewerkschaften zeigten. Die Veranstaltung sei für die Klägerin zu 1) von besonderer Bedeutung gewesen, um ihr Anliegen darzustellen und auch Nichtmitglieder für ihre Ziele zu interessieren. Ein subjektives Recht des Klägers zu 2) ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i. V. m. Art. 140 GG und Art. 139 WRV. Die Klägerin zu 2) sei Trägerin des Grundrechts der Religionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Der Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 139 WRV sei als Konkretisierung der Religionsfreiheit sowie weiterer, sich aus Grundrechten ergebender Schutzpflichten einzuordnen, sodass sich die Träger dieser Grundrechte ebenfalls auf den Sonn- und Feiertagsschutz als subjektives Verfassungsrecht berufen könnten. Eine Verletzung der sich aus Art. 139 WRV als Konkretisierung der Religionsfreiheit ergebenden Rechte des Klägers zu 2) sei vorliegend allein dadurch möglich, dass der Schutz der Sonntagsruhe durch die Möglichkeit der Sonntagsbeschäftigung durchbrochen werde. Es bestehe auch ein Fortsetzungsfeststellunginteresse, da von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Bei der Veranstaltung handele es sich um eine alljährlich wiederkehrende Veranstaltung, die mit entsprechenden Begründungen immer wieder genehmigt werde. Die Klage sei auch begründet, da die Allgemeinverfügung rechtswidrig ergangen sei und die Kläger in ihren Rechten verletze. Die Voraussetzungen für eine Öffnung gemäß § 6 Abs. 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) lägen nicht vor. Die Freigabe des Sonntags sei mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage nicht in Einklag zu bringen. Gemäß § 6 Abs. 1 HLöG sei Tatbestandsvoraussetzung für die Freigabe der Sonntagsöffnung zunächst das Stattfinden von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen. Dabei müsse es sich um Ereignisse mit einem gewissen Eigengewicht handeln, die dazu geeignet seien, unabhängig von der Ladenöffnung hinreichend Besucher anzuziehen. Bereits dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Wie sich aus den Veröffentlichungen zu dem „Ostermarkt“ ergebe, organisiere der Citymarketing e.V. unter dem Motto „C Ostermarkt“ keine eigenständige Veranstaltung sondern einen verkaufsoffenen Sonntag nebst Begleitprogramm. Kern des Interesses an der Veranstaltung sei gewesen, einen Grund für die Öffnung der Geschäfte zu schaffen. Ohne die Möglichkeit der Sonntagsöffnung hätte die Veranstaltung unter dem Motto „C Ostermarkt“ nicht stattgefunden. Damit aber habe die Sonntagsöffnung selbst im Mittelpunkt des Interesses gestanden und nicht die als Begleitprogramm organisierte Veranstaltung. Insbesondere die Tatsache, dass es sich bei den Marktteilnehmern zu einem überwiegenden Teil um ortsansässige Händler gehandelt habe, zeige, dass hier lediglich eine Möglichkeit zum Verkauf von Waren an Sonntagen gesucht worden sei. Soweit aber ausschließlich ortansässige Händler ihre Waren zum Verkauf anböten, könne dies eine Öffnung an einem Sonntag nicht begründen. Ferner sei auch zu beachten, dass die Durchführung von gewerblichen Märkten an Sonntagen selbst gegen Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verstießen und somit ebenfalls unzulässig gewesen sei. Eine Öffnung sei nur zulässig, wenn nicht die Ladenöffnungen den Hauptgrund für den Besucherstrom darstellten. Die Ladenöffnungen dürften lediglich begleitenden Charakter zur Hauptveranstaltung haben. Deshalb schieden als Anlass für Sonntagsöffnungen solche Veranstaltungen aus, die den Zweck für die Öffnung erst begründen sollten. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass das Begleitprogramm stattgefunden hätte, wenn die Läden parallel nicht hätten öffnen dürfen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die Besucherströme allein wegen des „Begleitprogramms“ in die Innenstadt gekommen wären. Soweit die Beklagte davon ausgegangen sein sollte, dass die Veranstaltung selbst einen erheblichen Besucherstrom auslösen würde, hätte sie diese Vorhersage aufgrund einer verlässlichen Prognose treffen müssen. Dabei habe sie zu ermitteln, wie viele Besucher durch die eigentliche Veranstaltung angezogen würden. Die Ermittlung der dafür relevanten Tatsachen könne beispielsweise durch entsprechende Befragungen bei vorausgegangenen Veranstaltungen erfolgen. Aufgrund der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit stehe zu bezweifeln, dass derartige Ermittlungen überhaupt angestellt worden seien. Die insoweit aufgestellte Behauptung werde nicht durch Zahlen oder Statistiken belegt. Die allgemeine – auch nicht näher substantiierte – Behauptung, die Veranstaltung locke seit längerem und regelmäßig „eine große Zahl“ von Besuchern aus der gesamten Region an, vermöge die Darlegung eines Anlasses im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG nicht zu ersetzen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Sonderöffnung an Sonntagen im Zusammenhang mit entsprechenden Veranstaltungen auch der Gleichbehandlung der örtlichen Händler und der auswärtigen Anbietern diene. Soweit jedoch, wie vorliegend, keine auswärtigen Händler ihre Waren im Rahmen eines Marktes oder ähnlichem anböten, bestehe für eine entsprechende Gleichbehandlung kein Bedarf. Insbesondere dann, wenn die Marktteilnehmer und ortsansässigen Händler teilweise identisch seien, bestehe ein solches Interesse nicht. Dies gelte auch hinsichtlich der Marktteilnehmer, die ihre Geschäfte nicht in der Innenstadt haben, da die Allgemeinverfügung die Öffnung im gesamten Stadtgebiet zugelassen habe. Darüber hinaus diene die Möglichkeit der Sonderöffnung dazu, die auswärtigen Besucher der Veranstaltung zu versorgen. Es müsse somit ein besonderes Versorgungsinteresse der Besucher bestehen. Soweit aber die Öffnung der Geschäfte selbst der Zweck der Veranstaltung sei, könne ein besonderes Versorgungsbedürfnis nicht bestehen. Die Freigabe der Öffnung am Sonntag, dem 24. März 2013 verstoße auch unmittelbar gegen das verfassungsrechtliche Gebot des Sonn- und Feiertagschutzes aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV. Der Schutz werde zwar durch die Vorgaben des HLöG ausgeformt und konkretisiert, sodass allein ein Verstoß gegen die sonn- und feiertagsschützende Norm des HLöG eine Verletzung beinhalten dürfte. Dem Sonn- und Feiertagsschutz komme aber gleichwohl als Verfassungsnorm eigenständige Bedeutung zu, die es unabhängig von der einfachgesetzlichen Voraussetzung auch bei der Anwendung von § 6 Abs. 1 HLöG zu beachten gelte. Über die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben hinaus sei auch auf Art. 31 der Hessischen Verfassung (HV) hinzuweisen. Es stehe zu bezweifeln, dass die Öffnung vom 24. März 2013 den Vorgaben der Hessischen Verfassung gerecht werde. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Allgemeinverfügung der Beklagten nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 12. März 2013, bekanntgegeben durch Veröffentlichung im Darmstädter Echo vom 16. März 2013, rechtswidrig war, hilfsweise für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen werde, festzustellen, dass die Allgemeinverfügung der Beklagten nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 12. März 2013, bekanntgegeben durch Veröffentlichung im Darm-städter Echo vom 16. März 2013, insoweit rechtswidrig war, als sie eine Öffnung der Geschäfte außerhalb des Innenstadtbereichs gestattete, sowie die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Klage sei unbegründet. Die Allgemeinverfügung der Beklagten sei rechtmäßig ergangen. Die Voraussetzungen für eine Freigabe der Sonntagsöffnungszeiten hätten am 24.03.213 vorgelegen. Die Ladenöffnung sei aus Anlass des Ostermarktes, der seit 2005 traditionell durchgeführt werde, erfolgt. Es habe 43 Marktbeschicker gegeben, die nachweislich entgegen der Darstellung der Klägerinnen fast ausschließlich nicht mit Geschäften in der Innenstadt von C-Stadt ansässig seien. Hinzu seien zahlreiche Rahmenveranstaltungen in der C Innenstadt (Fahrradversteigerung, Fahrradausstellung, Kindermeile in der Schulstraße, Autoaktion von Mercedes mit Probefahrten, Kettcar-Parcours, Livemusik etc.) gekommen. Der Ostermarkt sei insofern geeignet, auch ohne das Offenhalten der Geschäfte einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Dass der Markt nicht nur veranstaltet worden sei, um formalrechtlich die Voraussetzungen für eine Ladenöffnung zu schaffen, folge schon aus dessen Traditionscharakter und der Tatsache, dass der Markt auch bereits am Samstag stattgefunden habe. Auch bei einer nachträglichen Betrachtung erweise sich eindeutig, dass der Markt nicht nur Beiwerk der von der Beklagten erlaubten Sonntagsöffnung gewesen sei. Die Beklagte habe die Besucherströme in der C Innenstadt an dem verkaufsoffenen Sonntag beobachtet und teilweise fotografisch dokumentiert. Als Ergebnis dieser Beobachtung sei festzuhalten, dass der Ostermarkt mit dem dazugehörigen Begleitprogramm außerhalb der ansässigen Verkaufsstellen durchweg gut besucht und frequentiert gewesen sei. Dies werde auch aus der zur Gerichtsakte gereichten Bildmappe deutlich. Im Vergleich hierzu sei die Frequentierung der ansässigen Verkaufsstellen eher gering gewesen. Auch dies sei in der entsprechenden Bildmappe dokumentiert worden. Auch im Rahmen einer ex post - Betrachtung sei daher festzuhalten, dass der Ostermarkt am 24.03.2013 in C-Stadt per se einen erheblichen Besucherstrom ausgelöst habe. Die Behauptung der Kläger, es handele sich insoweit um eine reine Alibiveranstaltung werde durch die Fakten widerlegt. Im Übrigen seien die Kläger für ihre Behauptung bislang jegliche Beweisführung und Glaubhaftmachung schuldig geblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Behördenvorgang (1 Hefter) verwiesen.